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Urteil

14 K 7741/01

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:1030.14K7741.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Hinsichtlich eines Teilbetrages von 54,20 Euro (= 106,01 DM) wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I. straße 00 a in H. . Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das der Kläger mit seiner Familie bewohnt. Zum 01.01.1997 wurde die Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt H. durch den Beklagten übernommen. Dieser erließ für die Jahre 1997 bis 2000 jeweils einen Vorausleistungsbescheid und einen endgültigen Abfallgebüh- renbescheid und für das Jahr 2001 einen endgültigen Gebührenbescheid. In dem ersten Vorauszahlungsbescheid vom Februar 1997 wurden für das Grundstück des Klägers Gebühren für einen 240-Liter-Restabfallbehälter und einen 240-Liter- Bioabfallbe-hälter festgesetzt. Dem Bescheid lag ein Informationsblatt bei, in wel- chem unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Gebühren sich ausschließ- lich an Anzahl und Größe der Restabfallbehälter orientieren. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Gebührenerhebung auf den Datenbeständen der Mitglieds- kommunen beruhe. Möglich sei, dass im Einzelfall Art und Anzahl der Abfallgefäße nicht korrekt erfasst seien. In diesem Fall werde um Nachricht gebeten. 2 Unter dem 03.03.1997 beantragte der Kläger beim Beklagten, seine bisherige 240-Liter-Restabfalltonne und seine 240-Liter-Bioabfalltonne jeweils gegen 120-Liter- Gefäße auszutauschen. Zu einem Austausch der Behälter kam es nicht. Der Kläger wurde aber rückwirkend zum 01.01.1997 nur zu Abfallgebühren für einen 120-Liter- Restabfallbehälter und einen 120-Liter-Bioabfallbehälter herangezogen. 3 Gegen den endgültigen Gebührenbescheid für das Jahr 1997 vom 08.01.1998 legte der Kläger am 20.01.1998 Widerspruch ein, den er mit einer seiner Meinung nach erfolgten rechtswidrigen, rückwirkenden Gebührenerhöhung begründete. In diesem Widerspruchsschreiben bat der Kläger u.a. um Auskunft, ob und in welchem Umfang die getrennt eingesammelten Müllfraktionen einer getrennten Entsorgung zugeführt würden und wie viele Restmüll- und Biotonnen 1997 in H. an- gemeldet waren. Gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.05.1998, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde, erhob der Kläger keine Klage. 4 Mit Schreiben vom 12.07.2001 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass bei einer Überprüfung des Abfallbehälterbestandes festgestellt worden sei, dass sich auf dem Grundstück ein 240-Liter-Restabfallbehälter und ein 240-Liter-Bioabfallbehälter befänden. Er gehe davon aus, dass dieser Bestand seit Anfang 1997 vorhanden sei und werde einen entsprechend korrigierten Gebührenbescheid erstellen. Unter dem 20.07.2001 widersprach der Kläger der beabsichtigten Korrektur unter Hinweis auf den von ihm im Jahre 1997 beantragten Behälterwechsel. Der Beklagte veranlasste daraufhin, dass die auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen 240-Liter-Gefäße am 31.07.2001 gegen 120-Liter-Gefäße ausgetauscht wurden. 5 Unter dem 31.08.2001 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit welchem er für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.07.2001 zusätzliche Gebühren für einen 240-Liter- Restabfallbehälter festsetzte (insgesamt 542,60 DM). In einem Schreiben an den Kläger vom selben Tag erläuterte der Beklagte den Gebührenbescheid. Er habe in seinem Informationsblatt und auch in der Tagespresse darauf hingewiesen, dass der Behälterbestand für die Gebührenbemessung maßgeblich sei und dass er auf Hin- weise in Bezug auf fehlerhafte Daten angewiesen sei. Spätestens bei Erhalt der Ge- bührenbescheide Anfang 1998, Anfang 1999, Anfang 2000 und Anfang 2001 habe dem Kläger bewusst werden müssen, dass der Beklagte davon ausgehe, auf dem Grundstück des Klägers befänden sich lediglich jeweils ein 120-Liter-Restabfall- und Bioabfallbehälter. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei er verpflichtet gewesen, den Beklagten über den unterlassenen Behälteraustausch zu informieren. Da ein ent- sprechender Hinweis nicht eingegangen sei, müsse der Beklagte nunmehr die Ge- bühren nacherheben. Für das Jahr 1997 sehe er von einer Nachveranlagung ab, weil dem Kläger insoweit der nicht erfolgte Gefäßaustausch nicht anzulasten sei. Aus technischen Gründen werde eine Korrektur der Gebühren für die Entsorgung des Bioabfalls durch gesonderten Bescheid erfolgen. Mit Bescheid vom 07.09.2001 setz- te der Beklagte für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.07.2001 zusätzliche Gebüh- ren für einen 240-Liter-Bioabfallbehälter in Höhe von 497,50 DM fest. 6 Am 11.09.2001 legte der Kläger Widerspruch gegen beide Nachveranlagungsbe- scheide ein und führte zur Begründung aus, der Beklagte habe den von ihm bean- tragten Behälteraustausch zunächst verzögert und dann ganz versäumt. Er sei nach mehreren Rückfragen davon ausgegangen, dass der Beklagte irgendwann den Aus- tausch vornehmen werde. Den Beklagten auf den nicht erfolgten Behälteraustausch hinzuweisen, sei nicht erforderlich gewesen, da dieser über alle Informationen verfügt habe oder sie ihm zumindest hätten vorliegen müssen. Eine Bereicherung auf Kos- ten anderer Gebührenzahler sei nicht erfolgt, da das größere Volumen der Müllton- nen von ihm höchstens ausnahmsweise ausgenutzt worden sei. Mit Bescheid vom 20.09.2001 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung wiederholte er im wesentlichen die Ausführungen in den Nachveranlagungsbescheiden. 7 Am 16.10.2001 hat der Kläger Klage gegen die Neufestsetzung der Restabfallgebühren (14 K 7583/01) und am 19.10.2001 gegen die Neufestsetzung der Bioabfallgebühren (14 K 7741/01) erhoben. Nachdem der Beklagte aufgrund von Hinweisen der Kammer in einem Parallelverfahren für die Jahre 1997 bis 2001 neue Gebührenkalkulationen erstellt und auf deren Grundlage neue Satzungen erlassen hatte, hat er in Anwendung der neuen Satzungen den gegen den Kläger erlassenen Gebührenbescheid für die Bioabfallentsorgung um 106,01 DM reduziert. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 29.10.2002 hat die Kammer die Verfahren 14 K 7583/01 und 14 K 7741/01 verbunden. 8 Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag und macht ergänzend geltend, er habe die größeren Abfallbehälter nicht willentlich in Anspruch genommen. Sein Wille sei stets darauf gerichtet gewesen, 120-Liter-Tonnen zu benutzen. Zudem sei er nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten auf den unterbliebenen Behälteraustausch hinzuweisen. Im übrigen habe er dies auch in seinem gegen die Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 1997 gerichteten Widerspruchsschreiben getan, indem er an den Beklagten die Frage gerichtet habe, wie viele Restmüll- und Biotonnen im Jahre 1997 in H. angemeldet waren. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte - wie sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 12.05.1998 ergebe - das Grundstück des Klägers überprüft. Dabei habe er erkennen müssen, dass der beantragte Behälteraustausch noch nicht erfolgt war. Zudem handele der Beklagte willkürlich, wenn er den Kläger auf Nachzahlung in Anspruch nehme, da er in dem vergleichbaren Fall eines Nachbarn des Klägers von einer Nachveranlagung abgesehen habe. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Bescheide des Beklagten vom 31.08.2001 und vom 07.09.2001 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 20.09.2001 aufzuheben, soweit nicht zwischenzeitlich hinsichtlich eines Teilbetrages i.H.v. 106,01 DM Erledigung in der Hauptsache ein- getreten ist. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er wiederholt ebenfalls seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, die Nachveranlagung sei im Interesse der Gleichbehandlung aller Abgabeschuldner geboten. Der von dem Kläger angesprochene Fall, in dem von einer Nachveranlagung abgesehen worden sei, sei mit dem vorliegenden insofern nicht vergleichbar, als der Nachbar des Klägers schriftlich an den Austausch der Tonnen erinnert habe. 14 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 K 7583/01 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. 16 Im übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 31.08.2001 und vom 07.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2001 sind rechtmäßig. 17 Die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden Jahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für die Jahre 1998 bis 2001 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie um- gekehrt bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die Nacherhebung nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die Zurücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkungen zuläßt. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 sind ausschließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten, 18 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 07.05.1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, 111; vom 18.02. 1981 - 2 A 1612/79 -; vom 25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 und vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; Beschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.1978 - 9 K 3345/77 -, KStZ 1979, 36; vom 13.08.1996 - 14 K 2914/95 - und vom 17.09.2002 - 14 K 1413/01; für Grundsteuern vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.06.1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682. 19 Abfallgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben, § 4 Abs. 2 KAG NRW. Eine solche Inanspruchnahme liegt hier vor. Der Kläger hat die beiden 240-Liter-Abfallbehälter genutzt; die Gefäße sind regelmäßig angefahren und geleert worden. Dass möglicherweise nicht immer alle Behälter vollständig befüllt waren, ist unerheblich. Soweit der Tatbestand der "Inanspruchnahme" der gebührenpflichtigen Leistung über die tatsächliche Nutzung hinaus auch ein Element der Willentlichkeit vor- aussetzt, 20 vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1996 - 9 A 2448/96 -, S. 12 ff. mit weiteren Nachweisen, 21 ist auch dieses vorliegend vorhanden. Willentlichkeit ist nämlich dann anzunehmen, wenn der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes rechnen muss und er in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten beibehält, 22 so OVG NRW a.a.O. 23 Der Kläger wusste, dass sich die 240-Liter-Behälter noch auf seinem Grundstück befanden und hat sie zur Entsorgung der dort anfallenden Abfälle genutzt. Dass der Kläger entsprechend seinem Antrag vom 03.03.1997 die Zuteilung kleinerer Abfallgefäße wünschte, steht der Willentlichkeit der Inanspruchnahme der größeren Gefäße bis zu ihrem Austausch nicht entgegen. Insofern ist ausreichend, dass der Kläger wusste, dass er solange die größeren Gefäße zur Entsorgung seiner Abfälle nutzt und diese Gefäße von dem Beklagten entleert werden. 24 Die Entscheidung, die nunmehr als fehlerhaft erkannten Gebührenbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 nach § 130 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW aufzuheben, stand im Ermessen des Beklagten. Diese Entscheidung kann durch das Verwaltungsgericht nach § 114 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden. Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere steht der von dem Kläger im März 1997 bei dem Beklagten gestellte Antrag, die 240-Liter-Restabfalltonne und die 240-Liter-Bioabfalltonne jeweils gegen Gefäße mit einem Volumen von 120 Litern auszutauschen, der Nacherhebung nicht entgegen. Der Be- klagte hat diesen Austausch in der Folgezeit nicht durchgeführt. Der Kläger konnte nach Antragstellung und Änderung des Gebührenbescheides zunächst damit rech- nen, dass die Abfallbehälter demnächst ausgetauscht würden. Insoweit wäre ihm möglicherweise Vertrauensschutz zu gewähren. Zu dem vorliegend relevanten Zeit- punkt, dem 01.01.1998, musste ihm indes klar sein, dass ein Austausch der beiden Behälter nicht mehr erfolgen würde, weil der entsprechende Antrag beim Beklagten offenbar in Vergessenheit geraten war. Der Kläger hätte sich nunmehr an den Beklagten wenden und diesen auf das Versäumnis hinweisen müssen. Dies musste dem Kläger auch klar sein, denn der Beklagte hatte in dem seinem Gebührenbescheid vom Februar 1997 beigelegten Informationsblatt auf die Möglichkeit eines fehlerhaften Datenbestandes hingewiesen und zur Mitteilung eines abweichenden Behälterbestandes aufgefordert. Dieses Informationsblatt hat der Kläger offenbar auch genau zur Kenntnis genommen, denn er machte wenige Tage nach seinem Erhalt von der Möglichkeit Gebrauch, eine Reduzierung des Behältervolumens zu beantragen. Auch auf diese Möglichkeit war in dem In- formationsblatt hingewiesen worden. 25 Spätestens mit Erhalt des Gebührenbescheides für das Jahr 1998 hätte der Kläger erkennen müssen, dass der beantragte Behälteraustausch versehentlich nicht erfolgt war. Aufgrund des ihm im Februar 1997 zugegangenen Informationsblattes wusste er, dass der Beklagte die Gebühren maßgeblich anhand der auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter bemisst und vorgesehen war, beantragte Behälterwechsel in den Monaten April bis Juni 1997 durchzuführen. Auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Behälterwechsels wurde der Kläger auch noch einmal im Bescheid vom 03.04.1997 hingewiesen, mit dem der beantragte Behälteraustausch gebührenmäßig umgesetzt wurde. Daraus, dass ihm auch in den Folgejahren lediglich ein 120-Liter-Restabfallgefäß und ein 120-Liter- Bioabfallbehälter berechnet wurden, musste der Kläger daher schließen, dass der Beklagte davon ausging, er halte lediglich diese Gefäße vor. Anhaltspunkte dafür, dass es für den nicht erfolgten Behälteraustausch andere Gründe als ein Versehen - etwa Kostengründe oder nicht in ausreichender Zahl vorhandene Gefäße - geben konnte, lagen nicht vor. Für den Kläger war erkennbar, dass der Beklagte die Abfallentsorgung für eine so große Zahl von Haushaltungen betreibt, dass er nicht ohne weiteres den Behälterbestand auf jedem Grundstück überblicken kann und deshalb ohne einen entsprechenden Hinweis nur schwerlich auf die Abweichung zwischen auf dem Grundstück des Klägers vorhandenem und den Gebührenbescheiden zugrundegelegtem Behälterbestand aufmerksam werden würde. Dadurch, dass er es dennoch unterließ, den Beklagten auf den unterbliebenen Austausch des Restmüllbehälters aufmerksam zu machen, hat der Kläger deshalb in gleicher Weise wie dieser dazu beigetragen, dass bis Juli 2001 die 240-Liter-Behälter auf seinem Grundstück standen. Unter diesen Umständen durften er nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte auch zukünftig nur die Gebühren für die beantragten 120-Liter-Tonnen anstelle der vorhandenen 240-Liter-Tonnen erheben würde. Um einen neuen Vertrauenstatbestand zu begründen, der den Beklagten nach Treu und Glauben an der Nachveranlagung hätte hindern können, hätte der Kläger den Beklagten daher spätestens nach Erhalt des vorläufigen Gebührenbescheides für das Jahr 1998 darauf aufmerksam machen müssen, dass sich auf seinem Grundstück noch die 240-Liter-Tonnen befinden. 26 Dies hat der Kläger auch mit seinem Widerspruchsschreiben vom 20.01.1998 nicht getan. Die in diesem Schreiben an den Beklagten gerichtete Frage, wie viele Restmüll- und Biotonnen 1997 in H. angemeldet waren, stand im Zusammenhang mit Ausführungen des Klägers zur Rechtmäßigkeit und Angemessenheit des dem endgültigen Gebührenbescheid für das Jahr 1997 zugrundegelegten Gebührensatzes. Unter diesen Umständen musste der Beklagte die Frage nach der Anzahl der angemeldeten Tonnen so verstehen, dass der Kläger Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Gebührenkalkulation äußern wollte. Aus dem Widerspruchsbescheid war für den Kläger erkennbar, dass der Beklagte die Frage auch in diesem Sinne verstanden hat. Wenn der Kläger den Beklagten tatsächlich mit seiner Frage auf den unterbliebenen Tonnenaustausch hätte aufmerksam machen wollen, hätte er ihn nach Erhalt des Widerspruchsbescheides auf das Missver- ständnis hinweisen können. Dies hat er nicht getan. 27 Die Nachveranlagung verstößt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Beklagte schon Anfang 1998 im Rahmen des seinerzeit durchgeführten Widerspruchsverfahrens davon erfahren hat, dass der beantragte Behälteraustausch auf dem Grundstück des Klägers nicht durchgeführt worden war. In den Verwaltungsvorgängen findet sich kein Hinweis auf einen seinerzeit durchgeführten Ortstermin. Auch aus dem Widerspruchsbescheid lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte seinerzeit eine Überprüfung des auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Behälterbestandes durchgeführt hat. Der Hinweis, dass dem Kläger unstreitig ein Bioabfallbehälter zur Verfügung stand und sein Grundstück zur Entsorgung angefahren wurde, lässt keinen Schluss auf einen durchgeführten Ortstermin zu. Vielmehr liegt es nahe, dass der Beklagte den Widerspruchsbescheid aufgrund des von ihm erfassten Behälterbestandes verfasst hat, zumal der Beklagte dem Widerspruchsschreiben des Klägers nach dem oben Gesagten nicht entnehmen musste, dass dieser eine Abweichung des tatsächlich vorhandenen Behälterbestandes von dem dem Bescheid zugrundegelegten rügen wollte. Unter diesen Umständen bestand kein konkreter Anlass zur Durchführung eines Ortstermins. 28 Der Kläger durfte auch nicht deshalb darauf vertrauen, dass der Beklagte auf eine Nachveranlagung entsprechend dem tatsächlich vorhandenen Behälterbestand verzichten würde, weil ihm aus seinem Ortsteil und seiner unmittelbaren Nachbarschaft weitere Fälle bekannt waren, in denen beantragte Behälterwechsel unterblieben waren. Hieraus konnte er nicht schließen, dass der Beklagte entgegen seiner mehrfach ausdrücklich erklärten Absicht bewusst auf einen Behälteraustausch verzichtet hatte. Auch machte die Existenz mehrerer ähnlicher Fälle es nicht entbehrlich, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass der Austausch auf dem Grundstück des Klägers nicht durchgeführt worden war. 29 Die Entscheidung, die als fehlerhaft erkannten Bescheide aufzuheben, ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ermessensfehlerhaft. Der Beklagte handelte nicht willkürlich, als er den Kläger auf Nachzahlung in Anspruch nahm, bei einem seiner Nachbarn hingegen auf die Veranlagung zusätzlicher Abfallgebühren verzichtete. Der von dem Kläger angeführte Fall unterscheidet sich insofern von dem vorliegenden, als der Nachbar des Klägers - anders als dieser - den Beklagten schriftlich an den Austausch der Tonnen erinnert hat. Der Kammer ist zudem aus anderen Verfahren bekannt, dass der Beklagte in ständiger Ermessenspraxis Gebührenzahler, die im Jahre 1997 bei ihm einen Behälteraustausch beantragt haben, für die Zeit ab dem 01.01.1998 auf Nachzahlung von Abfallgebühren in Anspruch nimmt, wenn sie nicht schriftlich darauf hingewiesen haben, dass der Austausch nicht durchgeführt wurde. Eine einmalige Abweichung von dieser ständigen Praxis ließe die Ermessensausübung des Beklagten im vorliegenden Fall willkürlich und damit ermessensfehlerhaft werden. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit aufgrund der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war, waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, obwohl er in dem Rechtsstreit in Höhe des für erledigt erklärten Teiles aller Voraussicht nach obsiegt hätte, weil die Forderung zusätzlicher Gebühren in Höhe von 54,20 EUR (= 106,01 DM) auf einer vom Beklagten als rechtswidrig erkannten Satzung beruhte. Auch im Rahmen der Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist der Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO zu berücksichtigen, wonach einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Betrag von 54,20 EUR (= 106,01 DM), in dessen Höhe der Beklagte aller Voraussicht nach unterlegen wäre, macht nur einen geringen Teil des insgesamt streitigen Betrages von 531,79 EUR (= 1.040,10 DM) aus. Besondere Kosten sind durch die Zuvielforderung durch den Beklagten nicht entstanden. 31