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Urteil

1 K 9130/02

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entgelte für eine vor der technischen Schaltung notwendige Netzverträglichkeitsprüfung sind Genehmigungsentgelte im Sinne des § 39 1. Alt., § 25 Abs. 1 TKG, wenn sie wesentlich für die Gewährung eines Netzzugangs sind. • Unter der "Gewährung" eines Netzzugangs ist alles zu verstehen, was dessen Nutzung erst ermöglicht; hierzu zählen auch einmalig anfallende Vorleistungen wie Prüfungen zur Gewährleistung der Netzsicherheit. • Die Wahlfreiheit der Wettbewerber über die zu verwendenden Übertragungstechniken und die seltene Inanspruchnahme einer Leistung stehen der Annahme der Genehmigungspflicht nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Netzverträglichkeitsprüfung als genehmigungspflichtige Leistung beim Zugang zur TAL • Entgelte für eine vor der technischen Schaltung notwendige Netzverträglichkeitsprüfung sind Genehmigungsentgelte im Sinne des § 39 1. Alt., § 25 Abs. 1 TKG, wenn sie wesentlich für die Gewährung eines Netzzugangs sind. • Unter der "Gewährung" eines Netzzugangs ist alles zu verstehen, was dessen Nutzung erst ermöglicht; hierzu zählen auch einmalig anfallende Vorleistungen wie Prüfungen zur Gewährleistung der Netzsicherheit. • Die Wahlfreiheit der Wettbewerber über die zu verwendenden Übertragungstechniken und die seltene Inanspruchnahme einer Leistung stehen der Annahme der Genehmigungspflicht nicht entgegen. Die Klägerin, Betreiberin des Festnetzes, schloss Verträge mit über 90 Netzbetreibern über den räumlichen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) und berechnete neben Kollokationsentgelten auch Gebühren für eine Netzverträglichkeitsprüfung. Die Prüfung soll vor dem erstmaligen Einsatz nicht standardisierter Übertragungsverfahren die Kompatibilität und Netzsicherheit sicherstellen; sie umfasst eine Dokumentationsprüfung und ggf. eine praktische Teststufe. Die Klägerin hielt die betreffenden Entgelte für genehmigungsfrei, beantragte aber vorsorglich bei der RegTP deren Genehmigung. Die RegTP genehmigte die Entgelte nach § 39 TKG befristet und stellte sie als genehmigungspflichtig fest. Die Klägerin klagte auf Aufhebung des Bescheids und Feststellung der Genehmigungsfreiheit. • Rechtliche Grundlagen: Anwendung von §§ 39 1. Alt., 35 Abs. 1, 25 Abs. 1 TKG; Genehmigungspflicht besteht für Entgelte, die für die Gewährung eines Netzzugangs wesentlich sind. • Begriff der Gewährung: Gewährung des Netzzugangs umfasst alle Leistungen, die die Nutzung des Zugangs erst ermöglichen; dies folgt aus dem Verweis des § 39 TKG auf § 35 TKG. • Einordnung der Netzverträglichkeitsprüfung: Die Prüfung geht der Realisierung der Verbindung unmittelbar voraus und ist erforderlich, um einen störungsfreien Betrieb und Netzsicherheit zu gewährleisten; damit ist sie wesentlich für die Gewährung des Zugangs zur TAL. • Einmaligkeit und Wahlfreiheit: Dass die Prüfung ggf. nur einmalig anfällt oder Wettbewerber alternativ standardisierte Technik verwenden könnten, ändert nichts an ihrer Wesentlichkeit und damit der Genehmigungspflicht. • Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsfragen: Die Möglichkeit alternativer Techniken und die Häufigkeit der Inanspruchnahme sind keine ausreichend gewichtigen Gründe, die Genehmigungspflicht zu verneinen; die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 39, 35 Abs. 1 TKG liegen vor. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Entgelte für die Netzverträglichkeitsprüfung der Genehmigungspflicht nach §§ 39 1. Alt., 35 Abs. 1, 25 Abs. 1 TKG unterliegen, weil die Prüfung wesentlich für die Gewährung des besonderen Netzzugangs zur Teilnehmeranschlussleitung ist und die Nutzung des Zugangs erst ermöglicht. Einmalige oder seltene Inanspruchnahme sowie die Wahl alternativer Übertragungsverfahren entziehen der Leistung nicht ihren Charakter als genehmigungsrelevante Vorleistung. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Berufung und Revision wurden in den gesetzlich geregelten Fällen zugelassen.