Beschluss
4 L 2609/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:1108.4L2609.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der (sinngemäß) gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgeg- ners vom 22.10.2002 (4 K 9347/02) wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Dabei lässt die Kammer in diesem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren zunächst offen, ob der Bürgermeister der Antragstellerin zur Durchführung des Verfahrens überhaupt befugt ist. Der Rat der Stadt X. hat am 05.11.2002 ausdrücklich den Beschluss gefasst, dass in der vorliegenden Angelegenheit kein "Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" gestellt werden soll. Ob der Bürgermeister der Antragstellerin und sein Stellvertreter diesen Ratsbeschluss durch die so bezeichnete "dringliche Entscheidung" vom 06.11.2002 rechtswirksam aufheben konnten, erscheint zweifelhaft. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) setzt eine derartige Dringlichkeitsentscheidung durch den Bürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied voraus, dass ansonsten erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich der inhaltlich in sich widersprüchlichen und im Übrigen kaum nachvollziehbaren Begründung der "dringlichen Entscheidung" nicht ent- nehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche rechtliche oder tatsächliche Ände- rung seit dem am Vortag getroffenen Beschluss des Rates eingetreten sein soll. Die Frage der Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens war jedoch ausdrücklich Gegenstand der Beratungen des Rates. Allein der für die "dringliche Entscheidung" offensichtlich maßgebliche Umstand, dass Vertreter des Vereins zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt X. e. V. ( ) ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen der Antragstellerin befindlichen Vermerkes in einem Ge- spräch mit dem Bürgermeister am 06.11.2002 nachdrücklich um die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens gebeten haben, weil sich ansonsten der Eindruck aufdränge, dass die Stadt nicht hinter ihrem Einzelhandel stehe, dürfte die Änderung eines rechtswirksam gefassten Ratsbeschlusses jedenfalls nicht rechtfertigen. 6 Der Antrag ist unzulässig, weil für ihn das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Diese für jede Inanspruchnahme des Gerichts notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Rechtsschutzsuchenden - hier der Antragstellerin - durch eine Entscheidung des Gerichts nicht verbessern kann. So liegen die Dinge hier: Kern der streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners vom 22.10.2002 ist die aufsichtsbehördlich angeordnete Verpflichtung des Rates der Stadt X. , bis zum 05.11.2002 einen Beschluss darüber zu fassen, dass die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt X. über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 24. Juni 2002 (nachfolgend: VO vom 24.06.2002) mit sofortiger Wirkung aufgehoben und außer Kraft gesetzt werden soll. Dieser Termin war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung verstrichen, so dass sich das aufsichtsbehördliche Begehren schon dadurch erledigt haben dürfte. 7 Darüber hinaus hat der Antragsgegner mit weiterer Verfügung vom 06.11.2002 gemäß § 120 Abs. 2 GO NRW im Wege der Ersatzvornahme selbst den zuvor von der Gemeindevertretung bis zum 05.11.2002 geforderten Beschluss gefasst. Durch diese Entscheidung, die der Antragstellerin bereits am 06.11.2002 zugestellt wurde und in der die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, hat sich die in der Verfügung vom 22.10.2002 niedergelegte Verpflichtung zur Beschlussfassung durch den Rat der Stadt X. erledigt. Da die Antragstellerin gegen die weitere Verfügung vom 06.11.2002 bisher weder in der Hauptsache Klage erhoben noch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, würde sich an der Rechtsposition der Antragstellerin auch durch eine positive Entscheidung im vorliegenden Verfahren nichts ändern. Der mit der Verfügung geforderte Beschluss ist bereits durch die Aufsichtsbehörde erlassen worden. 8 Unabhängig davon hätte der Antrag jedoch auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. 9 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, die - wie hier - aufgrund einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Maßnahme das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Entscheidung darüber, ob die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt werden soll oder nicht, hat das Gericht die voraussichtlichen Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. 10 Danach geht hier die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. 11 Nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens schon wegen des allein von der Antragstellerin zu vertretenden enormen Zeitdrucks allein möglichen summarischen Prüfung dürfte die Verfügung des Antragsgegners vom 22.10.2002 rechtlich nicht zu beanstanden sein. 12 Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 GO NRW kann die Aufsichtsbehörde Ratsbeschlüsse nach vorheriger Beanstandung durch den Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat oder Ausschuss aufheben. Sie kann ferner nach § 120 Abs. 2 GO anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst, wenn sie zuvor die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt hat. Die auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben in der Verfügung des Antragsgegners vom 22.10.2002 getroffenen Maßnahmen dürften rechtmäßig sein, weil die vom Rat der Stadt X. beschlossene VO vom 24.06.2002 den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. 13 Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadschlG) dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadschlG an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden nach § 14 Abs. 1 Satz 3 LadschlG von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Die Landesregierung hat die Befugnis auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. 14 Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 LadschlG lässt sich jedenfalls für die in § 1 Ziff. 1 und 3 der VO vom 24.06.2002 festgelegten Sonntage nicht feststellen. Dabei kann die Rechtsnatur des Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 09.08.1999 dahinstehen. 15 Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes können Ausnahmen von den ansonsten geltenden Ladenschlusszeiten nur aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen zugelassen werden. Bereits daran dürfte es, worauf der Antragsgegner in seiner Anweisung an den Bürgermeister der Stadt X. vom 24.09.2002 - deren Begründung auch zum Gegenstand der Verfügung vom 22.10.2002 gemacht worden ist - zutreffend hingewiesen hat, fehlen. Die vorgelegten Unterlagen sprechen nach Ansicht der Kammer recht eindeutig dafür, dass die hier streitige Verordnung - wie schon die vergleichbare Verordnung aus dem Jahre 2001 - in erster Linie den Zweck verfolgt, den Einzelhandel in der Stadt zu fördern. Schon aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und dem ESW einerseits bzw. dem Ratsmitglied Q. andererseits ergibt sich, dass zunächst durch die Verordnung die rechtlichen Voraussetzungen für ein Abweichen von den gesetzlichen Ladenschlusszeiten geschaffen werden sollten und sodann erst ein konkretes Konzept für die jeweiligen Anlässe erarbeitet worden ist bzw. werden sollte. So hat das in § 1 Ziff. 1 der Verordnung aufgenommene Hansefest bisher überhaupt noch nicht stattgefunden. Diese Einschätzung der Kammer wird auch dadurch bestätigt, dass letztlich erst durch die Vertreter des ESW in dem Gespräch vom 06.11.2002 das vorliegende Verfahren initiiert worden ist. Das vorgesehene Öffnen der Ladenstellen außerhalb der grundsätzlichen Ladenschlusszeiten erfolgt mithin nicht aus Anlass der in § 1 Ziff. 1 und 3 benannten Veranstaltungen, sondern der Anlass wird erst geschaffen, um die Verkaufsstellen offenhalten zu können. 16 Darüber hinaus sind unter "Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen" i. S. d. § 14 Abs. 1 LadschlG nach ständiger Rechtsprechung nur solche Veranstaltungen zu verstehen, die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung von Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadschlG freizugeben. 17 Vgl. ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153/89 -, NVwZ 1990, 761 ff; VGH Mannheim, Beschluss vom 17.05.1995 - 1 S 1306/95 - NVwZ- RR 1995, 658 f; Thür. OVG, Beschluss vom 29.09.2000 - 2 N 804/00 -, GewArch 2001, 83 f; BayVGH, Urteil vom 27.09.2001 - 22 N 01.1288 -, GewArch 2002, 87 f; 18 Dabei kommt es für die Auslegung der Begriffe nicht darauf an, ob es sich um einen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO von der zuständigen Behörde festgesetzten Markt handelt oder nicht. 19 So ausdrücklich BayVGH, Urteil vom 27.09.2001, a. a. O.. 20 Auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag die Kammer derzeit für die in der Verordnung aufgeführten Veranstaltungen "Hansefest" im Mai und "Handwerkermarkt" am Sonntag, dem 10.11.2002 nicht festzustellen. Das sachliche Vorbringen der Antragstellerin zu dem erforderlichen beträchtlichen Besucherstrom anlässlich des sog. Handwerkermarktes erschöpft sich in Ausführungen zu den Verhältnissen dieser im November 2001 erstmals durchgeführten Veranstaltung. Die dazu getroffenen Feststellungen sind jedoch ungeeignet, weil bereits im Jahre 2001 anlässlich des Handwerkermarktes die Verkaufsstellen geöffnet waren. Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung darf jedoch ein Besucherstrom nicht erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Ausführungen dazu, in welchem Umfang Besucherströme allein durch den Handwerkermarkt ohne Öffnung der Verkaufsstellen ausgelöst würden, fehlen vollständig. Laut Presseberichten (vgl. etwa Bergische Landeszeitung vom 28./29.03.2002) ist das Programm auch von den Verantwortlichen des ESW als "eher mager" eingestuft worden, was nicht für eine allein hierdurch ausgelöste größere Besucherzahl spricht. Für die in § 1 Ziff. 1 der Verordnung aufgeführte Veranstaltung "Hansemarkt" gibt es nur Prognosen, die durch nachvollziehbare tatsächliche Angaben nicht untermauert werden. Weitere tatsächliche Feststellungen in dieser Richtung sind der Kammer schon deshalb nicht möglich, weil sie über den vorliegenden Antrag innerhalb von 24 Stunden nach Antragseingang entscheiden muss. Dies kann allein zu Lasten der Antragstellerin gehen, weil nicht nachvollziehbar ist, warum der vorliegende Antrag erst so spät gestellt worden ist. Die streitgegenständliche Verfügung des Antragsgegners datiert vom 22.10.2002; unmittelbar danach hätte zumindest eine Dringlichkeitsentscheidung herbeigeführt werden können. Da mithin nach gegenwärtigem Sachstand davon auszugehen ist, dass die streitige Verordnung vom 24.06.2002 rechtswidrig ist, liegen die Voraussetzungen für die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde vor. 21 Die Kammer sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das ihm in den §§ 119 Abs. 1 Satz 2 und 120 Abs. 1 GO NRW eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die umfangreichen Ausführungen auf den Seiten 3 - 5 der Verfügung vom 22.10.2002 belegen, dass der Antragsgegner den ihm eingeräumten Spielraum erkannt und die maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Insbesondere kann sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht auf den von ihr geltend gemachten Vertrauensschutz berufen. Insoweit macht sie nämlich offenkundig keine eigenen Interessen geltend, sondern beruft sich auf das Vertrauen der örtlichen Einzelhändler, die jedoch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind. Ein eigenes Interesse macht die Antragstellerin nicht geltend. Darüber hinaus würde ein Vertrauensschutz auch daran scheitern, dass der Antragstellerin die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde zur Regelung verkaufsoffener Sonntage in der Stadt X. seit langem bekannt ist. Bereits im Jahre 2001 hatte die Antragstellerin eine vergleichbare Verordnung erlassen, gegen die die Aufsichtsbehörde mit den gleichen Mitteln wie im vorliegenden Verfahren vorgegangen ist. Schon der Handwerkermarkt im Jahre 2001 konnte allein deshalb durchgeführt werden, weil es die Aufsichtsbehörde versäumt hatte, die sofortige Vollziehung ihrer Maßnahmen anzuordnen. Im Übrigen müssten die unterschiedli- chen Rechtsauffassungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin auch dem örtlichen Einzelhandel bekannt sein, weil über diese Auseinandersetzun- gen in der örtlichen Presse umfänglich berichtet worden ist, wie sich aus entsprechenden, in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Zeitungsartikeln ergibt. 22 Soweit die Antragstellerin schließlich Schadensersatzansprüche der örtlichen Einzelhändler befürchtet, hat sie sich auch dies ausschließlich selbst zuzurechnen, weil sie es aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen versäumt hat, rechtzeitig eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kammer hat sich dabei an dem sog. Streitwertkatalog orientiert und im Hinblick darauf, dass vorliegend der Sache nach die Hauptsache vorweggenommen wird, von einer Halbierung des dort vorgesehenen Ansatzes abgesehen.