Beschluss
6 L 1368/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2002:1118.6L1368.02.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm "ab sofort den akademischen Grad eines Diplomkaufmanns zu verlei- hen", hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sie dient grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von Rechten. Ausnahmsweise ist indessen auch eine die Hauptsache vorwegnehmende, zur vorläufigen Befriedigung von Rechten führende einstweilige Anordnung zulässig. Dabei sind an Anordnungsgrund und -anspruch, die glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO) erhöhte Anforderungen zu stellen. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs ist dabei erforderlich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen in der Hauptsache besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 1. Betreffend den geltend gemachten Anspruch auf Verleihung des akademischen Gra- des eines Diplomkaufmanns fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsan- spruch. Hinsichtlich der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet die Gerichte nach der ständi- gen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 u. 213.83 -, NJW 1991, 2005, 2008 sowie - 1 BvR 1529.84 u. 138.87 - NJW 1991, 2008, 2009; Bundesverwaltungs- gericht (BVerwG), Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts 421.0 Nr. 307; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), u. a. Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 - S. 6 ff., auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grund- sätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränken- der Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfah- rensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungs- grundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemein-gültigen - aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden - Bewertungsgrundsätzen gehört, dass in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemes- senheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfragen nicht eindeutig be- stimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, ge- bührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass ei- ne willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994, a. a. O., m. w. N.. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz, a. a. O., Nr. 385, alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, vgl. auch Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 - S. 20 des Umdrucks, gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei u. a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Rede, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1997, a. a. O.. Eine endgültige - nicht nur vorläufige - Ausstellung eines Zeugnisses über das Beste- hen der Diplomprüfung und eine entsprechende endgültige Verleihung des begehrten Diplomgrades kommt wegen der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen vorläufigen Regelung von vornherein nicht in Betracht, da eine entsprechende Regelungs-Anordnung stets unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens steht und daher der Natur der Sache nach nur vorläufigen Charakter hat. Indessen können im Wege des § 123 Abs. 1 VwGO die Prüfungsbehörden verpflichtet werden, vorläufige - unter dem Vorbehalt der Bestätigung im Hauptsacheverfahren stehende - Prüfungszeugnisse auszustellen, wobei dahinstehen kann, inwieweit ein derartiges vorläufiges Zeugnis überhaupt geeignet sein kann, einstweilen zur Berufsausübung zugelassen zu werden. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung diesen Inhalts auch nicht vor. Nach der hier zur Anwendung gelangenden Diplomprüfungsordnung (DPO) für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln vom 04.03.1996 ist die Diplomprüfung bestanden, wenn in der Diplomarbeit sowie in jeder der Fachprüfungen mindestens die Note "ausreichend" erzielt worden ist (§ 22 Abs. 1 DPO). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht, da in der Fachprüfung im Fach der Speziellen Betriebswirtschaftslehre, nämlich der "Betriebenswirtschaftlichen Finanzierungslehre" (vgl. § 18 Abs. 1, Abs. 2 DPO), nicht eine Fachprüfungs-Note von mindestens "ausreichend" vorliegt. Vielmehr ist (auch) die zweite und damit letzte Wiederholungsprüfung des Antragstellers in diesem Fach mit "nicht ausreichend" (4,7) bewertet worden. Wenn der Antragsteller insoweit ausführt, der Punktwert 4,7 sei nach der Diplomprüfungsordnung ein "ausreichend", kann ihm nicht gefolgt werden. Insoweit kann die Kammer zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11.07.2000 entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nehmen. Darüber hinaus ist auszuführen: Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich zwingend aus § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, dass die Note 4,7 nicht ein "ausreichend" beinhaltet. Denn nach Ab- satz 2 können Zwischenwerte durch Vermindern oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden, somit anstelle von 5,0 eine 4,7. Damit ist 4,7 ein "vermindertes" "mangelhaft" mit dem Punkt-Wert von von 5,0. Diese Differenzierung ist auch u. a. deswegen sinnvoll nach der Prüfungsordnung, weil z. B. bei zwei Prüfern das arithmetische Mittel der beiden Einzelnoten für die Fachnote (insgesamt) gebildet wird und hierbei die Werte 5,0 bzw. 4,7 eine unterschiedliche Rolle spielen können. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 7 Abs. 3 DPO, wonach bei Bildung der Endnote der Diplomprüfung das arithmetische Mittel der Einzelnoten gebildet wird und bei einem Wert von 4,0 oder schlechter die Diplomprüfung nicht bestanden ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers bestätigt gerade diese Vorschrift die obige Auslegung des § 7 Abs. 1 und widerlegt sie nicht etwa im Umkehrschluss. Schließlich ist auf § 8 Abs. 1 DPO hinzuweisen, wonach für das Bestehen der einzelnen Prüfungsleistung erforderlich ist, dass mindestens eine Note von "ausreichend (4,0)" erzielt worden ist. Im Übrigen ist es im vorliegenden Fall belanglos, welchen Punktwert der einzelne Prüfer erteilt hat. Maßgeblich ist allein, dass die Arbeit jeweils für "nicht ausreichend" erachtet worden ist. Wenn der Antragsteller weiterhin unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend macht, dass ihm ein Anspruch auf Bestehen der Prüfung auch deswegen zustehe, weil er an anderen Universitäten mit seinen Prüfungsleistungen das Diplom erlangt hätte, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Maßgeblich ist die Prüfungsordnung des Antragsgegners, die sich von den Prüfungsordnungen anderer Universitäten unterscheiden kann, da jede Hochschule ihre Prüfungsordnung unabhängig von denen anderer Hochschulen gestalten kann, wobei allerdings die Grenzen, die durch die jeweiligen Hochschulgesetze und durch Verfassungsrecht, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gesetzt werden, eingehalten sein müssen. Dass die genannten Grenzen vorliegend etwa nicht beachtet wären, insbesondere dass die Anforderungen des Antragsgegners an das Bestehen der Diplomprüfung unverhält- nismäßig wären, ist auch nicht ansatzweise erkennbar und im Übrigen auch nicht vom Antragsteller substantiiert dargelegt worden. Der Hinweis auf andere, geringere Anforderungen enthaltende Prüfungsordnungen indiziert dies nicht. Insoweit kann die Kammer im Übrigen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausfüh- rungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 11.07.2000 verweisen- . Da die Kammer nicht an Stelle der berufenen Prüfer - im Fall einer Fehlerhaftigkeit der Bewertung der beiden Klausuren - eine eigene Bewertung vornehmen kann, sondern in diesem Fall der Antragsgegner lediglich zu einer Neubescheidung des Antragstellers verpflichtet werden könnte, kommt somit eine einstweilige Anordnung mit dem vom Antragsteller begehrten Inhalt von vornherein aus den genannten Gründen nicht in Betracht. 2. Die Kammer legt den Antrag des Antragstellers zu seinen Gunsten indessen ergänzend dahin aus, dass hilfsweise jedenfalls von ihm eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubewertung der beiden Klausuren begehrt wird. Indessen kann eine einstweilige Anordnung auch mit diesem Inhalt nicht ergehen. a) Insoweit beruft sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich lediglich auf mutmaßliche Mängel betreffend die Bewertung der beiden Klausuren aus den Prüfungsterminen 2/1999 und 1/2000. Auf Verfahrensfehler betreffend die Erbringung der beiden Prüfungsleistungen beruft er sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Eilverfahren demgegenüber nicht. Indessen würde ein Fehler bei der Erbringung der beiden Prüfungsleistungen die Rechtsfolge haben, dass die jeweilige Prüfungsleistung neu zu erbringen wäre. Ein etwaiger derartiger Verfahrensfehler wäre daher einer etwaigen Neubewertung vorgreiflich in dem Sinne, dass es bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers auf etwaige Bewertungsmängel nicht (mehr) ankäme. Die Kammer vermag aber hinsichtlich der Erbringung der beiden Prüfungsleistungen im Rahmen der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Verfahrensfehler zu erkennen. Soweit sich der Antragsteller im erledigten Klageverfahren 6 K 6017/00 darauf berufen hat, - dass ihm keine ausreichende Akteneinsicht in die beiden Klausuren im Verwaltungsverfahren gewährt worden sei, - dass die frühere Diplomprüfungsordnung aus dem Jahre 1987 auf ihn Anwendung finden müsse mit der Folge einer ergänzenden mündlichen Prüfung, - dass die Aufgabeninhalte der beiden Klausuren nicht der Diplomprüfungsordnung (dort § 16 Abs. 2) entsprochen hätten, - dass der Inhalt des Prüfungsfaches sich durch den Wechsel der maßgeblichen Hochschuldozenten bzw. Prüfer im Verlauf der drei Prüfungsversuche ver- ändert habe, - dass ihm keine Rücktrittsmöglichkeit nach § 3 Abs. 7 DPO gewährt worden sei, kann die Kammer nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine Verfahrensfehler erkennen. Hiervon ist die Kammer bereits bei ihrer Anregung im Verfahren 6 K 6017/00 ausgegangen, indem sie eine Bewertung durch einen Zweitprüfer als erforderlich erklärt hat, was sich bei Annahme eines Verfahrensfehlers bei Erbringung der Prüfungsleistung erübrigen würde. Darüber hinaus versteht die Kammer - wie dargelegt - das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren so, dass er insoweit ausschließlich an einer Neubewertung der beiden Klausuren interessiert ist. Sie sieht daher im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers in diesem Verfahren keine Veranlassung, die genannten Fragen näher zu erörtern, sondern verweist insoweit auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 11.07.2000 (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) sowie dessen ergänzende Ausführungen in den Schriftsätzen vom 18.08.2000, 31.10.2000 sowie 09.01.2001 in dem Verfahren 6 K 6017/00. b) Es kann auch nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass bei der Bewertung der beiden Klausuren Rechtsfehler unterlaufen wären. aa) Wenn der Antragsteller sich im Verfahren 6 K 6017/00 u. a. darauf berufen hat, dass die ihn belastenden Streitigkeiten mit der Verwaltung der Bundeswehr hinsichtlich seiner Einberufung zum Wehrdienst ihn bei seinen Vorbereitungen auf die im Streit befangenen Klausuren beeinträchtigt hätten, so darf dieser Gesichtspunkt nicht in die Bewertung der Prüfungsleistung einfließen. Denn dies wäre mit Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit unvereinbar. Dieser gebietet, dass die tatsächlich geleisteten und nicht etwa mutmaßliche, fiktive Leistungen des Kandidaten der Bewertung durch die Prüfer zugrundegelegt werden. Alleinige rechtliche Konsequenz bei derartigen - mutmaßlichen - Benachteiligungen ist, sofern diese prüfungsrechtliche Relevanz erlangen, eine Rücknahme der Meldung zur Prüfung. Wenn eine solche zu Unrecht abgelehnt worden ist, bleibt es dem Prüfling unbenommen, sich ausdrücklich unter Vorbehalt der Prüfung zu unterziehen, um nachträglich die Annullierung der Prüfung zu erreichen. bb) Soweit der Antragsteller sich im Verfahren 6 K 6017/00 umfangreich gegen die Bewertung durch die beiden Erstkorrektoren der beiden Klausuren gewandt hat, indem er sich in detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Teil-Fragen der Klausuren darauf berufen hat, dass der jeweilige Prüfer eine richtige oder vertretbare Fachansicht des Antragstellers als falsch oder unzureichend beantwortet angesehen habe sowie dass die Bewertung als solche sich - sinngemäß - als (objektiv) willkürlich aus fachlicher Sicht darstelle, kann dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen von der Kammer nicht beurteilt werden, da die Kammer insoweit nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Angesichts des summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens kann sie sich die erforderliche Sachkenntnis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht in diesem Verfahren verschaffen, da in vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nur sog. präsente Beweismittel herangezogen werden können. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. cc) Schließlich greifen die Einwände des Antragstellers, soweit dies im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beurteilt werden kann, gegen die Bewertung durch den Zweitkorrektor Prof. Dr. T. zumindest nicht in dem Sinne durch, dass ein Mangel bei der Bewertung der beiden Klausuren durch den Zweitkorrektor mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre. Insoweit beruft sich der Antragsteller nicht auf inhaltliche Bewertungsrügen des Prof. Dr. T. . Vielmehr macht er (bisher) allein geltend, dass Prof. Dr. T. nicht die Voraussetzungen als Zweitkorrektor erfülle, da er das Fachgebiet der "Betriebswirtschaftlichen Finanzierungslehre" nicht vertrete und ihm daher die erforderliche Prüferkompetenz auf diesem Fachgebiet fehle. Zum anderen macht der Kläger geltend, dass Prof. Dr. T. bei seinen Stellungnahmen zu den beiden Klausuren zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich auf die Kontrolle der Korrektur der beiden Erstkorrektoren beschränkt habe. Damit fehle es für eine ordnungsgemäße Zweitkorrektur an der gebotenen eigenen, selbständigen Bewertungsentscheidung des Zweitprüfers. Mit beiden Einwänden vermag der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht durchzudringen. Denn es kann weder mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Prof. Dr. T. keine hinreichende Fachkompetenz zur Beurteilung der Klausuren besitzt noch dass er keine Zweitbewertung der beiden Prüfungsarbeiten vorgenommen hat. - Hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Fachkompetenz geht die Kammer von folgenden Erwägungen aus: Die Berufung von Prof. Dr. T. als Zweitprüfer ist bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Dessen Bestellung als Prüfer entspricht zwar nicht der Diplomprüfungsordnung, die in § 5 Abs. 1 und 2 u. a. bestimmt, dass die Prüferbestellung für Fach- und Teilprüfungen aus dem Kreis der Professoren für das von ihnen vertretene Fach erfolgt (Absatz 2 Satz 1). Im Übrigen können nach Satz 2 - mit deren Einverständnis - u. a. Professoren der Universität zu Köln zu Prüfern bestellt werden, die, soweit nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem betreffenden Fach eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben (Satz 2) (Unterstreichung durch die Kammer). Beide Voraussetzungen erfüllt Prof. Dr. T. nicht, da er nicht das Wahlpflichtfach "Betriebswirtschaftliche Finanzierungslehre" (§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 DPO), sondern das Fach "Versicherungsbetriebslehre" (§ 18 Abs. 2 Nr. 12 DPO) sowie nach eigenen Angaben das Fach oder den Bereich "Investition und Finanzierung" vertritt. Ebensowenig ist feststellbar, dass Prof. Dr. T. früher einmal das Fach "Betriebswirtschaftliche Finazierungslehre" an der Universität zu Köln oder einer anderen Universität vertreten hätte. Dieser objektive Verstoß gegen die Diplomprüfungsordnung ist aber deswegen (letztlich) unschädlich, weil der Antragsteller insoweit nicht in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat sich nach Auffassung der Kammer mit der Berufung eines Zweitkorrektors, der nicht das Fach "Betriebswirtschaftliche Finanzierungslehre" vertritt oder vertreten hat, in der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 04.10.2001 in dem Verfahren 6 K 6017/00 im Rahmen der dort getroffenen gütlichen Einigung einverstanden erklärt, mithin in eine "Abweichung" von der gegen die Prüfungsordnung insoweit bewusst eingewilligt. Insoweit hat der Antragsteller in der genannten mündlichen Verhandlung nämlich den Wunsch geäußert, dass Prof. Dr. N. , der ebenfalls nicht das hiesige Prüfungsfach vertritt oder vertreten hat, sondern Direktor des Seminars für B. ist und nach Angaben des beklagten Prüfungs- ausschusses in der o. g. mündlichen Verhandlung "das fragliche Studiengebiet im Grundstudium betreut", die Zweitkorrektur vornehmen solle. Damit hat der Kläger zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 DPO an sich mögliche Berufung von Prof. Dr. L. und Prof. Dr. I. als jeweilige Zweitprüfer bei einer Erstkorrektur des jeweils anderen nicht erfolgen solle. Ein solcher Wille des Antragstellers wird nachträglich dadurch bestätigt, dass dieser im Schriftsatz vom 28.08.2002 im vorliegenden Verfahren ausdrücklich erklärt und ausgeführt hat: "Prof. I. -Wendels und Prof. L. sind befangen und der einzig übrig gebliebene Prof. N. lehnte ab." Demgemäß hat sich der Antragsteller sinngemäß damit einverstanden erklärt, dass auch eine Person als Zweitkorrektor eingesetzt werden könne, die betreffend das fragliche Prüfungsfach nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 DPO erfüllt. Somit kann der Antragsteller sich mit Erfolg auf eine Verletzung der genannten Vorschrift des § 5 Abs. 2 DPO nicht berufen. Der Antragsteller kann sich auch aus einem weiteren Grund nicht auf eine angeblich rechtswidrige Berufung von Prof. Dr. T. als Zweitprüfer mit Erfolg berufen. Denn die Kammer legt die Erklärung des Antragstellers vom 24.03.2002 "Hiermit erkläre ich mich unter Vorbehalt einverstanden, dass Prof. Dr. T. meine Klausuren als Zweitprüfer bewertet. Allerdings behalte ich mir eine Anerkennung der Prüfungsergebnisse durch Prof. Dr. T. vor, da er meines Erachtens fachlich weiter entfernt vom Themengebiet liegt als Prof. Dr. N. . In der Hoffnung auf eine zügig und für meine Person positiv verlaufende Zweitkorrektur verbleibe ich ..." in dem Sinne aus, dass der Antragsteller sich damit lediglich die Rüge von Bewertungsmängeln - insbesondere wegen der größeren "Fachferne" des Genannten im Vergleich zu Prof. Dr. N. - vorbehalten will, aber gegen die Berufung von Prof. Dr. T. als solche keine Einwände erhebt, sondern damit einverstanden ist und somit auch insoweit sein Einverständnis zu einer Abweichung von der Diplomprüfungsordnung zum Ausdruck bringt. Würde man dies anders verstehen, nämlich als einen Vorbehalt gegen die Prüferbestellung als solche, verstieße eine solche Erklärung solchen Inhalts gegen Treu und Glauben und wäre mit dem Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit nicht vereinbar. Denn dann hätte es der Antragsteller in der Hand gehabt, je nach Ergebnis der Bewertung den Zweitkorrektor zu "akzeptieren" oder nicht. - Die Kammer sieht im Rahmen der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung auch nicht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Prof. Dr. T. die erforderliche Fähigkeit zur Beurteilung der beiden Klausuren fehlen würde. Vielmehr spricht alles für eine hinreichende Kompetenz des Prof. Dr. T. . Dieser hat in seiner Erklärung vom 27.09.2002 ausdrücklich erklärt, dass für ihn die Fragen beider Klausuren keinesfalls fachfremd gewesen seien und somit für ihn eine eigenständige Beurteilung ohne weiteren Aufwand möglich gewesen sei. Aus den hiergegen gerichteten Ausführungen des Antragstellers, in denen er sich auf wesentliche Unterschiede zwischen dem Sachgebiet der "Betriebswirtschaftliche Finanzierungslehre" und der "Versicherungsbetriebslehre" beruft, vermag die Kammer nicht die zwingende Schlussfolgerung zu ziehen, dass trotz einer bestimmten, auch vom Antragsteller nicht bestrittenen Affinität beider Bereich einem Universitätsprofessor, der sich auch ansonsten z. B. bei Dissertationen und Habilitationsschriften mit über seinen eigenen Fachbereich hinausgehenden Fragen beschäftigen muss, schlechthin die fachliche Eignung als Prüfer insoweit fehlen würde. Dies entspricht auch Rechtsprechung und Schrifttum, wonach nach allgemeinen Prüfungsgrundsätzen - unbeschadet der konkreten Prüfungsordnung, auf welche es vorliegend indessen aus den genannten Gründen nicht ankommt - die Eignung eines Prüfers nicht etwa voraussetzt, dass dieser gerade auf dem Fachgebiet, dem die Prüfungsaufgabe entstammt, spezialisiert sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1997 - 6 B 25.97 -, Buchholz, a. a. O., 421.0 Nr. 383; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 172 m. w. N.. - Auch der Inhalt der Stellungnahmen des Prof. Dr. T. dürfte den Anforderungen an eine Zweitkorrektur, d. h. eine eigenverantwortliche Bewertung, gerecht werden. Die Kammer versteht die Ausführungen von Prof. Dr. T. insgesamt betrachtet nicht etwa in dem Sinne, dass dieser sich auf eine Kontrolle der Vertretbarkeit von Fachansichten und der einzelnen Bewertungen der Teilaufgaben seitens des jeweiligen Erstkorrektors beschränkt hat. Zwar deuten auf eine lediglich "kontrollierende" Tätigkeit, ohne Betätigung eines eigenen Bewertungsspielraums, einige Formulierungen in den Ausführungen von Prof. Dr. T. hin. So heißt es hinsichtlich der Klausur im Prüfungstermin 2/1999 u. a.: Gegenstand seines Gutachtens sei allein die Beurteilung der Angemessenheit der Bewertung durch Prof. Dr. I. . Bei dessen Bewertung handele es sich nicht um eine studierenden-feindliche Bewertung. Er halte keine Änderung der Bewertung der einzelnen Aufgaben für angemessen. Hinsichtlich der Klausur-Bewertung 1/2000 durch Prof. Dr. L. hat Prof. Dr. T. u. a. in dem diesbezüglichen Gutachten ausgeführt: Er versuche, die Antworten des Kandidaten dem Erwartungshorizont des Prüfers gegenüberzustellen. Primärer Gegenstand des Gutachtens sei die Beurteilung der Angemessenheit der Bewertung durch Prof. Dr. L. . Im Ergebnis kommt Prof. Dr. T. zu einer Gesamtpunktzahl von 100 anstelle von 96, die Prof. Dr. L. festgesetzt hatte, bei insgesamt 240 erreichbaren Punkten. Auch der höhere Punktwert reicht indessen für ein Bestehen der Klausur nicht aus. Insoweit hat nämlich Prof. Dr. T. in einer ergänzenden Erklärung vom 27.09.2002 im vorliegenden Verfahren ausgeführt: "Sie haben mir für die Zweitkorrektur die beiden Klausuren, alle Vorlesungsunterlagen, Lösungsvorschläge, soweit vorhanden, sowie alle von Herrn C. vorgetragenen Einwände zur Verfügung gestellt. Nach Durchsicht des gesamten Materials bin ich zu der Überzeugung gelangt, dass beide Klausuraufgaben sich auf zulässigen Prüfungsstoff bezogen und Bewertungsfehler durch die Erstprüfer auszuschließen sind. Bis auf wenige - im Ergebnis nicht relevante - Abweichungen zur Erstkorrektur von Herrn L. , bin ich bei meiner eigenständigen Bewertung bei beiden Klausuren zu dem Ergebnis gelangt, dass die von Herrn C. gelieferten Lösungsvorschläge mit "nicht ausreichend (4,7)" zu werten sind, da sie wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügten." Diese Ausführungen legt die Kammer jedenfalls - unbeschadet etwaiger weiterer Erläuterungen im Klageverfahren - im vorliegenden Verfahren zugrunde. Sie sieht keinen begründeten Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben, die auch der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt hat, zu zweifeln. - Schließlich spricht - vorbehaltlich näherer Überprüfung im Hauptsacheverfahren - keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Zweitkorrekturen durch Prof. Dr. T. deswegen verfahrensfehlerhaft sind, weil diesen Bewertungen keine Vergleichsarbeiten zugrundegelegt worden sind. Denn insoweit waren sich die Beteiligten stillschweigend bei der gütlichen Einigung in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2001 in dem Verfahren 6 K 6017/00 einig, dass lediglich die beiden Arbeiten und nicht weitere Vergleichsarbeiten dem zu berufenden Prüfer vorgelegt werden sollten. Die Hinzuziehung von Vergleichsarbeiten dürfte vorliegend auch deswegen entbehrlich gewesen sein, weil die Kammer die Erklärung von Prof. Dr. T. dahin versteht, dass nach seinem Dafürhalten auch ohne die Hinzuziehung von Vergleichsarbeiten die Leistungen des Antragstellers für sich genommen keinesfalls besser als "nicht ausreichend" zu bewerten seien. Insofern ist nicht erkennbar, inwiefern es in diesem Fall zur angemessen Bewertung der Hinzuziehung von Vergleichsarbeiten bedurft hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.