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Urteil

7 K 2495/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:1119.7K2495.98.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger war Mitglied des Deutschen Bundestages für die Partei des Demokra- tischen Sozialismus (PDS). Von Dezember 1989 bis Januar 1993 war er deren Vor- sitzender. Außerdem war er Vorsitzender des aus der Mitte des Vorstands im De- zember 1989 gebildeten Parteipräsidiums. Am 21.12.1989 fasste der Parteivorstand der seinerzeit als solche bezeichneten SED (Sozialistische Einheitspartei Deutsch- lands)/PDS, einen Beschluss zur Bestätigung des von ihrem außerordentlichen Par- teitag am 17.12.1989 gefassten Beschlusses zur Sicherung des Parteivermögens. In diesem setzte sich die SED/PDS das Ziel, das vorhandene Parteivermögen zu erhal- ten und wirksam gegen "Angriffe auf das Eigentum" der Partei zu sichern, damit die Parteiarbeit in finanzieller Hinsicht für die Zukunft gesichert sei. Zur Erreichung die- ses Zieles wurde eine "Arbeitsgruppe des Parteivorstandes zur Sicherung des Par- teivermögens" gebildet, deren Vorsitzender Herr Q. war. Mit einer am 17.04.1990 vom Kläger unterzeichneten Vollmacht wurde Herr Q. bevollmäch- tigt, für den Parteivorstand der PDS auf der Grundlage von Beschlüssen des Partei- vorstandes der PDS Treuhand- und Darlehensverträge zu schließen und alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben. Im Jahre 1995 setzte der Deutsche Bundestag den 2. Untersuchungsausschuss der 13. Wahlperiode - "DDR-Vermögen" - ein (im Folgenden: 2. Untersuchungsaus- schuss). Dieser sollte sich gemäß seines Untersuchungsauftrags (siehe dazu Bun- destags-Drucksache 13/2483) unter anderem mit den unter I.6 bis I.10 aufgeführten Fragen befassen: "I.6 Inwieweit haben Unternehmen des Bereichs Kommerzielle Koordinie- rung - über die Feststellungen der Berichte der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (UKPV) hinaus - bei der Veruntreuung von Vermögenswerten die Ver- bindung zu Unternehmen und Personen von kommunistischen Parteien, die mit der SED/PDS wirtschaftlich zusammengewirkt haben, genutzt? I.7 Inwieweit wurden Mitglieder der PDS oder dieser Partei nahestehende Personen - über die Feststellung der Berichte der UKPV hinaus - vor dem 3. Oktober 1990 von der SED/PDS durch Vermögensverschiebungen finanziell unterstützt, um sich wirtschaftlich betätigen zu können? I.8 Welche Vermögensverschiebungen und Manipulationen von Bilanzen der Unternehmen der DDR sind durch das Zusammenwirken "alter Seilschaf- ten" und westlicher Geschäftspartner erfolgt, und wer hat davon profitiert? I.9 Welche Maßnahmen haben Bundesregierung, Treuhandanstalt und andere staatliche Stellen des Bundes zur Wiederbeschaffung veruntreuter Vermögenswerte ergriffen? I.10 Haben Kreditinstitute innerhalb und außerhalb der DDR bei Vermö- gensveruntreuungen von Unternehmen und Personen der DDR eine Rolle ge- spielt und wenn ja, welche?" Unter dem 10.09.1996 beantragten die Mitglieder der CDU/CSU- und der FDP- Fraktion im 2. Untersuchungsausschuss, dass durch die Vernehmung des Klägers als Zeuge zum Untersuchungsauftrag des 2. Untersuchungsausschusses Beweis erhoben werden solle. Der Beweisantrag wurde damit begründet, dass der Kläger als Vorsitzender der SED/PDS maßgeblich an den Überlegungen und Aktivitäten zur Sicherung des Vermögens dieser Partei beteiligt gewesen sei. Eine dieser Aktivitäten sei der so genannte "Putnik-Deal" gewesen. Bei diesem hatten unter anderem für die Parteifinanzen und das Finanzwesen der PDS Verantwortliche im Jahre 1990 den Versuch unternommen, Vermögen der SED/PDS über die Begleichung fingierter Forderungen eines sowjetrussisch-venezolanischen Unternehmens namens "Putnik" ins Ausland zu verbringen. Die Vernehmung des Zeugen sollte "über den Umfang und die Art und Weise der vor dem 03.10.1990 durch die SED/PDS erfolgten Vermö- gensverschiebungen Aufschluss geben (I.7 und I.10 des Untersuchungsauftrages)". Am 26.09.1996 beschloss der 2. Untersuchungsausschuss, den Kläger als Zeugen zu vernehmen. Der Kläger sollte als ehemaliges Mitglied des Präsidiums des Partei- vorstandes der SED/PDS zu den Themenkomplexen I.7 und I.10 des Untersu- chungsauftrags befragt werden. Die Vernehmung des Klägers sollte in der 84. Sitzung des 2. Untersuchungsaus- schusses am 30.10.1997 stattfinden. Vor Beginn seiner Vernehmung zur Sache er- klärte der Kläger, er wolle von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch machen. Dazu verlas er eine von ihm bereits am 23.05.1995 vor dem Landgericht Berlin in der Putnik-Strafsache wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue zum Nachteil der PDS abgegebene Erklärung, mit der er von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht und in der er die Auskunftsverweigerung begründet hatte, sowie die dazu ergangene Ent- scheidung des Gerichts. Die Erklärung hatte unter anderem den folgenden Wort- laut: "Den Angeklagten wird förmlich vorgeworfen, der PDS Geld entzogen zu haben, was als Untreue strafbar ist. Der eigentliche Vorwurf aber lautet, versucht zu haben, das Geld für die PDS zu retten, was ich politisch und moralisch kritisieren kann, was aber nicht strafbar wäre... Trotz dieser Bedenken habe ich bei der ersten Verhandlung vor dem Landgericht Berlin ausgesagt. Damals war ich davon überzeugt, dazu verpflichtet zu sein. Inzwischen hat sich jedoch die Ermittlungs- und Anklagetätigkeit der Staatsanwaltschaft verändert, und außerdem liegt das Urteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache vor. Aus der Presse musste ich zum Beispiel entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft in Berlin einigen Bürgern der ehemaligen DDR Totschlag durch Unterlassen mit der Begründung vorwirft, dass diese in einem bestimmten Gremium einen bestimmten Antrag nicht ge- stellt haben... Ich bin in der Frage, wodurch ich mich eventuell strafbar gemacht haben könnte, völlig verunsichert. Ich weiß deshalb nicht, ob ich mich durch wahrheitsgemäße Aussagen der Gefahr eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft aussetze. Bedenklich stimmt mich auch das Urteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache. Aus ihm habe ich zwei für mich als damaligem Vorsitzenden der PDS gewichtige Umstände entnommen. Zum einen konstruiert der Bundesgerichtshof aus den Beschlüssen des außerordentlichen Parteitags der SED im Dezember 1989 eine verbindliche Pflicht auch für mich, nicht nur mich solcher Handlungen, wie sie den Angeklagten vorgeworfen werden, zu enthalten, sondern alles zu tun, um solche zu verhindern. Ich kann deshalb nicht ausschließen, dass ich durch wahrheitsgemäße Aussagen ein Unterlassen einräumen muss, das zu strafrechtlichen Ermittlungen führen könnte. Der Bundesgerichtshof will aufgeklärt wissen, ob sich die Situation der PDS vom Dezember 1989 bis zum Geldtransfer durch die Angeklagten im Herbst 1990 möglicherweise so verändert hatte, dass ihnen der Transfer zumindest subjektiv nicht mehr als Untreue vorgeworfen werden kann. Sicherlich hatte sich die Stimmung in der PDS tatsächlich geändert, da die politischen und juristischen Angriffe auf die PDS zugenommen hatten. Mit welcher wahrheitsgemäßen Aussage müsste ich deshalb einräumen, zu dieser veränderten Stimmung beigetragen zu haben, diese zumindest geduldet oder nicht konsequent genug unterbunden zu haben, und könnte ich mich dadurch nicht wiederum selbst bezichtigen, zumindest in der Form des Unterlassung? Ich kann nicht ausschließen, dass von mir stammende Äußerungen im Jahre 1990 von den Angeklagten als Animierung zu entsprechendem Denken bzw. Handeln hätten verstanden bzw. missverstanden werden konnten. Unabhängig davon, dass ich in den Geldtransfer der 107 Millionen DM nicht einbezogen war, muss ich aus den genannten Gründen befürchten, mich der Gefahr eines Ermittlungsverfahrens auszusetzen, wenn ich hier aussage." Das Landgericht Berlin hatte daraufhin von einer weiteren Befragung des Klägers abgesehen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, auch das Ermittlungsverfahren 22 Js 330/90 der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin (das so genannte "Belvedere-Verfahren") richte sich wegen des Vorwurfs der Untreue zum Nachteil der Belvedere Hotel GmbH im Zusammenhang mit der Sicherung des Vermögens der PDS gegen "Verantwortliche der PDS" und "unbekannte Verantwortliche der PDS". Aufgrund seiner Stellung als Parteivorsitzender der PDS ab Dezember 1989 bis zum Januar 1993 - also auch im Anklagezeitraum - sei der Kläger zu dem Kreis der Verantwortlichen der PDS zu zählen. Angaben der Behandlung des Parteivermögens der PDS in dem vorliegenden Verfahren könnten daher zu seiner namentlichen Einbeziehung in das Belvedere-Verfahren führen, in dem die Ermittlungen noch fortdauerten. Auch wenn der Kläger angebe, aufgrund seiner besonderen Stellung in den Geldtransfer von 107 Millionen DM nicht einbezogen gewesen zu sein, so schließe das eine allgemeine Absprache oder Mitwisserschaft innerhalb der Leitungsebene über die Sicherung des Parteivermögens nicht aus, zumal der Kläger in seiner schriftlichen Erklärung angegeben habe, dass sich die Stimmung in der PDS von Dezember 1989 bis zu dem Geldtransfer durch die Angeklagten im Herbst 1990 tatsächlich geändert habe. Die Aussage des Klägers lasse sich nicht in einen das Belvedere-Verfahren betreffenden und einen das Putnik-Verfahren betreffenden Teil aufspalten. Es gehe in beiden Fällen um die Sicherung des Parteivermögens der PDS im Jahre 1990. Die Angeklagten im Putnik-Verfahren wurden durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.06.1995 freigesprochen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Am 30.08.1996 wurde der Kläger von der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin als Zeuge im Belvedere-Verfahren vernommen. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm zuvor unter dem 20.06.1996 betreffend das "Ermittlungsverfahren gegen Karl Gyllenhammar u. a. wegen Untreue zum Nachteil der Belvedere Hotel GmbH" mitgeteilt, dass das Verfahren weiterhin gegen unbekannte Verantwortliche der PDS und darüber hinaus noch gegen 14 weitere, namentlich benannte Beschuldigte geführt werde. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen der Gefahr unterliege, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Während seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bekundete der Kläger unter anderem, dass es zu keinem Zeitpunkt eine Weisung von ihm gegeben habe, Geld auf Konten ausländischer Firmen oder Einrichtungen zu überweisen. Es habe mit Sicherheit diesbezüglich auch keine Weisungen des Präsidiums oder des Vorstandes der PDS gegeben. Der Kläger schloss seine Erklärung vor dem 2. Untersuchungsausschuss mit dem Hinweis, dass das Strafverfahren gegen unbekannte Verantwortliche der PDS im Belvedere-Verfahren bei der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin nach wie vor laufe. Insofern habe sich an der Sach- und Rechtslage im Vergleich zu Mai 1995 nichts geändert. Nachdem der Kläger geendet hatte, stellte ihm der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses verschiedene Fragen, zu denen der Kläger die Auskunft jeweils verweigerte. Der 2. Untersuchungsausschuss kam sodann nach einer Beratung zu dem Ergebnis, dass sich eine Glaubhaftmachung des Auskunftsverweigerungsrechts im Falle des Klägers schon deshalb verbiete, weil er vor der Staatsanwaltschaft im Belvedere-Verfahren ausgesagt und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er keine Bedenken habe, zu Fragen, die diesen Fall beträfen, Auskunft zu geben. Des Weiteren habe der 2. Untersuchungsausschuss im Wesentlichen solche Fragen gestellt, die den Zeitraum vor dem 31.05.1990 beträfen, also vor Inkrafttreten des Parteiengesetzes der DDR. Auch das gebe dem Kläger nach der Auffassung des 2. Untersuchungsausschusses kein Aussageverweigerungsrecht. Der 2. Untersuchungsausschuss stellte aufgrunddessen durch Beschluss fest, dass der Kläger das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert habe, beschloss außerdem, ihm die durch die Verweigerung des Zeugnisses verursachten Kosten aufzuerlegen und setzte gegen ihn gemäß § 70 StPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 900,- DM fest. Unter dem 31.10.1997 teilte der Deutsche Bundestag dem Kläger mit, dass der 2. Untersuchungsausschuss seine Vernehmung am 13.11.1997 fortsetzen werde. Am 05.11.1997 legte der Kläger gegen den Beschluss des 2. Untersuchungsausschusses vom 30.10.1997 Beschwerde beim Landgericht Bonn ein. Zur Begründung trug er vor, einem Untersuchungsausschuss ständen die Befugnisse des § 70 StPO nicht zu. Er habe des Weiteren ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Diesbezüglich werde zunächst auf die Erklärung des Klägers vom 30.10.1997 sowie auf den Inhalt der Akten des 2. Untersuchungsausschusses verwiesen. Darüber hinaus habe sich der 2. Untersuchungsausschuss gemäß seines Untersuchungsauftrags die Aufgabe aufer- legt, sich ein umfassendes Bild über die Verschiebung und Veruntreuung von Vermö- genswerten und andere vermögensrelevante Manipulationen im Zusammenhang mit Aktivitäten der SED/PDS, insbesondere auch zur Sicherung von Vermögenswerten dieser Partei, zu verschaffen. Dazu habe auch die Zeugenvernehmung des Klägers dienen sollen. Jede Frage der Mitglieder des Untersuchungsausschusses und jede Antwort darauf hätten also den Sinn eines Bausteines zur Erstellung eines Gesamtbildes, dies auch hinsichtlich eventueller Strafbarkeiten von Personen. Dabei sei aber dem Zeugen nicht sofort die Bedeutung der Frage und deren intendierter Gesamtzusammenhang erkennbar, ebensowenig dann die Bedeutung und der Zusammenhang der einzelnen Antwort. Gerade angesichts der Punkte I.6 bis I.10 des Untersuchungsauftrags könne sich dem Untersuchungsausschuss - und damit auch den Ermittlungsbehörden - die Möglichkeit eröffnen, bei Auskunftsverweigerung eines Zeugen nach § 55 StPO hinsichtlich nur einzelner Fragen aufgrund der bisherigen von ihm gegebenen Antworten auf eine eventuelle Strafbarkeit zu schließen und ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen einzuleiten. Der 2. Untersuchungsausschuss habe die von ihm geladenen Zeugen lediglich über den gesamten Untersuchungsauftrag, nicht jedoch über das konkrete Beweisthema informiert. Den Zeugen seien die bisherigen Ermittlungen des Untersuchungsausschusses nicht bekannt, damit ebensowenig die zum Untersu- chungsausschuss gehörenden Vorgänge, zu denen der 2. Untersuchungsausschuss weiterhin ermittele und die auch für eine eventuelle Strafverfolgung des Klägers rele- vant sein könnten. Die Begründung des Beschlusses vom 30.10.1997 durch den Vor- sitzenden des 2. Untersuchungsausschusses, dass an den Kläger auch Fragen zu einem Zeitraum gestellt würden, in dem das Parteiengesetz der DDR noch nicht geändert und das Parteivermögen noch nicht - durch Gesetz der Volkskammer vom 31.05.1990 - zum 01.06.1990 unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sei, sei unrichtig. Wie insbesondere die Putnik-Strafsache vor dem Landgericht Berlin zeige, sei es um strafbare Handlungen gegenüber der SED/PDS und nicht gegenüber der Treuhandanstalt gegangen, da das Parteiengesetz der DDR keine Strafbestimmungen enthalte. Da es um die Gefährdung des Vermögens der Partei, nicht seiner treuhänderischen Verwaltung gehe, sei es unerheblich, ob der Kläger durch wahrheitsgemäße Aussagen ein vermögensgefährdendes Tun oder Unterlassen vor oder nach dem 31.05.1990 zugeben müsse. Die Möglichkeit von Strafbarkeiten, insbesondere der Mitglieder des Parteivorstandes der SED/PDS ergebe sich eindeutig aus dem genannten Urteil des Landgerichts Berlin, vor allem aus Abschnitt III. der Urteilsbegründung sowie aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin in der gleichen Sache zu Zeugnisverweigerungsrechten verschiedener Zeugen. Das Belvedere-Ermittlungsverfahren laufe nach wie vor und richte sich unter anderem gegen unbekannte Verantwortliche der PDS. Die Belvedere-Sache sei jedoch nur einer der Vorgänge, die inzwischen zu dem Untersuchungsauftrag des 2. Untersuchungsausschusses gehörten. Weitere ähnliche Vorgänge würden ebenfalls vom 2. Untersuchungsausschuss verfolgt, seien konkret dem Kläger aber unbekannt. Jede Aussage des Klägers zur Vermögenssicherung der SED/PDS könne Konsequenzen im Belvedere-Verfahren oder in anderen oder in neuen Verfahren nach sich ziehen. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs (im Folgenden: BGH) in der Putnik-Strafsache, in dem der BGH für Vorstandsmitglieder der SED/PDS unter anderem in Verbindung mit den Beschlüssen des außerordentlichen Parteitags der SED im Dezember 1989 strafrechtlich relevante Pflichten und sogar Garantenpflichten bestimmt habe. Mit diesem stelle sich konkret auch die Frage, inwiefern Stimmungsveränderungen in der PDS strafrechtlich relevant werden könnten, so dass auch gegen diejenigen ermittelt werden müsse, die zu Stimmungsveränderungen innerhalb der PDS in relevanter Weise beigetragen hätten. Ferner berechtige der Umstand, dass der Kläger im Belvedere-Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, den 2. Untersuchungsausschuss nicht dazu, dem Kläger das Zeugnisverweigerungsrecht zu versagen. Letztlich habe der Kläger in der Sitzung des 2. Un- tersuchungsausschusses vom 30.10.1997 sein umfassendes Zeugnisverweigerungs- recht durch die abgegebene Erklärung auch glaubhaft gemacht. In der 87. Sitzung des 2. Untersuchungsausschusses am 13.11.1997 sollte die Vernehmung des Klägers fortgesetzt werden. Der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses teilte dem Kläger zunächst mit, dass der 2. Untersuchungsausschuss den Ordnungsgeld- und Kostenauferlegungsbeschluss vom 30.10.1997 aufgehoben habe. Der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses sei davon ausgegangen, dass er den Kläger belehrt habe, dass ihm bei grundloser Verweigerung der Aussage ein Ordnungsgeld auferlegt werden könne. Der 2. Untersuchungsausschuss sei sich aber nicht ganz sicher gewesen, ob dem Kläger dies auch hinlänglich bekannt gegeben worden sei. Der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses wies den Kläger anschließend darauf hin, dass ihm, wenn er sich zu Unrecht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufe, ein Ordnungsgeld auferlegt werden könne. Der Kläger müsse auch damit rechnen, dass ihm die Kosten, die durch die unberechtigte Verweigerung der Aussage entstanden seien, auferlegt würden. Dann las der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses dem Kläger mehrere Fragen vor. Diese lauteten: "Inwieweit waren Sie am Beschluss der SED/PDS zur Sicherung des Parteivermögens vom 21. Dezember 1989 beteiligt? Erläutern Sie den sogenannten Altlastenbeschluss vom 11. Januar 1990. Wann und durch wen wurden Sie erstmals über die Details des sogenannten Putnik-Deals informiert? Wussten Sie von der Moskaureise des Q1 am 15. und 16. Juni 1990? Hat Q1 Ihnen bzw. dem Präsidium über die Empfehlungen seines Geschäftspartners L. berichtet? Auf wessen Veranlassung hin wurde N. im Oktober 1990 - das war nach der Durchsuchung der PDS-Parteizentrale - nach Moskau geschickt? Wann und wie oft reisten Sie in dieser Angelegenheit nach Moskau? Wer waren dort Ihre Gesprächspartner? Hatten Sie während der gemeinsamen Rückreise aus Moskau am 25. Oktober 1990 Kontakt mit Herrn N. ?" Nach Verlesung der Fragen fragte der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses den Kläger, ob er auf eine der Fragen oder auf alle Fragen antworten wolle. Der Kläger bezog sich daraufhin auf seine bereits abgegebene Erklärung und erklärte, keine Aussage machen zu wollen. Nach einer Beratung fasste der 2. Untersuchungsausschuss sodann zunächst einen "Feststellungsbeschluss" des Inhalts, dass der Kläger das Zeugnis zu Unrecht umfassend verweigere. Der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses fragte den Kläger anschließend, ob er bei seinem Aussageverweigerungsrecht bleibe. Diese Frage bejahte der Kläger, woraufhin der Vorsitzende des 2. Unter- suchungausschusses den Beschluss verkündete, dass dem Kläger die durch die Ver- weigerung des Zeugnisses entstandenen Kosten auferlegt würden und dass gegen ihn gemäß § 70 StPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 900,- DM festgesetzt würde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Ausschuss die drohende Gefahr einer Strafverfolgung weder bezüglich der Fragen zum zwischenzeitlich mit einem Freispruch der Angeklagten rechtskräftig abgeschlossenen Putnik-Verfahren noch bezüglich der übrigen an den Kläger gerichteten Fragen habe feststellen können und daher ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Klägers nicht anerken- ne. Am 20.11.1997 legte der Kläger gegen den Beschluss des 2. Untersuchungsausschusses vom 13.11.1997 beim Landgericht Bonn Beschwerde ein. Zur Begründung nahm er auf die Beschwerde gegen den aufgehobenen Beschluss vom 30.10.1997 Bezug. Ergänzend trug er vor, dass auch die Begründung des 2. Untersuchungsausschusses zu dem neugefassten Beschluss haltlos sei, soweit sie auf den Freispruch der Angeklagten im Putnik-Verfahren verweise. Im Falle des Klägers gehe es im Rahmen des Putnik-Deals um eine eigenständige Strafbarkeit und nicht allein um Beteiligungen an strafbaren Handlungen anderer Personen. Der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses rügte für den Deutschen Bundestag gegenüber dem Landgericht Bonn die Zulässigkeit des Rechtsweges, da seiner Auffassung nach für das Begehren des Klägers der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Mit Beschluss vom 15.12.1997 stellte das Landgericht Bonn fest, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hob das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 25.02.1998 den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.12.1997 auf und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln. Die Akten des an das Verwaltungsgericht Köln verwiesenen Rechtsstreits sind am 31.03.1998 bei diesem eingegangen. Der Kläger verweist dort zur Begründung seiner Klage zunächst auf seine Beschwerdeschrift an das Landgericht Bonn sowie auf seine Erklärung in der 84. Sitzung des 2. Untersuchungsausschusses zur Begründung seiner Zeugnisverweigerung. Ergänzend trägt er vor, dass für die Beantwortung der Frage, ob er vor dem 2. Untersuchungsausschuss zur Aussage verpflichtet gewesen sei, der umfassende und allgemeine Untersuchungsauftrag des 2. Untersuchungsausschusses entscheidend sei. Aufgrund dieses Untersuchungsauftrags habe er mit einer entsprechend umfassenden Befragung rechnen müssen, also auch zu den Untersuchungsthemen I.6 bis I.9. Der Beweisbeschluss des Deutschen Bundestages zur Vernehmung des Klägers habe keinerlei Einschränkung hinsichtlich seiner Vernehmung vorgesehen. Deswegen habe der Kläger auch eine Befragung zu den Punkten I.6 und I.8 des Untersuchungsauftrags erwarten müssen. In der ersten Beschreibung des Beweisthemas durch den Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses werde auf den Komplex "Vermögensverschiebung" Bezug genommen. Dieser Bezug ergebe sich eindeutig in dem Beweispunkt I.8 des Untersuchungsausschusses und werde nochmals ausdrücklich in den Anträgen der Mitglieder der CDU/CSU- und der FDP- Fraktion im 2. Untersuchungsausschuss von September 1996 gefordert. Zumindest der Mehrheit der Mitglieder des 2. Untersuchungsausschusses habe der Untersuchungsauftrag einer umfassenden Aufklärung der Vermögensver- schiebungen im genannten Zeitraum gedient, und dies nicht nur im Hinblick auf den Putnik-Deal. Dieser habe nur eine der vielen anderen Aktivitäten der Vermögensver- schiebungen dargestellt. Aus dem Untersuchungsauftrag und der Auffassung der Mehrheit der Mitglieder des 2. Untersuchungsausschusses gehe hervor, dass es dem 2. Untersuchungsausschuss um eine umfassende Aufklärung auch strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen beteiligter Personen und ihrer Institutionen, zum Beispiel Parteien, gegangen sei. Dabei seien keine konkreten Beweisthemen formuliert worden. Für den Kläger habe sich deshalb die ganz konkrete Möglichkeit ergeben müssen, dass jede Frage nur ein Mosaiksteinchen in einem Gesamtgeflecht darstelle. Es habe sich nirgendwo ein Hinweis darauf ergeben, dass bestimmte Komplexe eines Gesamtzusammenhangs hätten getrennt werden sollen. Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss müssten durchaus mit der Einleitung von Strafverfahren bei Bekanntwerden strafrechtlich relevanten Verhaltens rechnen, weil die Informationen des Untersuchungsausschusses den Strafermittlungsbehörden zugänglich seien und auch tatsächlich zugänglich gemacht würden. Es könne deshalb nicht angenommen werden, die Strafverfolgungsbehörden sähen im Falle des Klägers keinen Anlass mehr für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Ob die Aussagen des Klägers hinsichtlich seiner Kenntnisse zu Vermögensverschiebungen oder seines entsprechenden Verhaltens im Parteivorstand auf der Grundlage des Urteils des BGH in der Putnik- Strafsache strafrechtlich relevant sein könnten und damit Anlass für die Einleitung entsprechender Ermittlungsverfahren seien, liege allein im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Zu seinem eigenen Schutz müsse der Kläger damit rech- nen, dass die von ihm nicht beeinflussbaren Strafverfolgungsbehörden durchaus bei entsprechenden Informationen ein Strafverfahren gegen ihn einleiten würden. Die Frage des Ausschussvorsitzenden "Wann haben Sie zum ersten Mal erfahren, dass 107 Millionen DM von der PDS an die Firma Putnik gezahlt worden sind?" sei auf der Grundlage des BGH-Urteils für den Kläger durchaus relevant. Für ihn als wesentlicher Verantwortlicher für bestimmte Beschlüsse der PDS und deren Umsetzung habe die Situation bestanden, dass er von einer grundsätzlichen Verdächtigung seiner Person für strafbare Handlungen habe ausgehen müssen. Habe er des Weiteren davon ausgehen müssen, dass der 2. Untersuchungsausschuss auch die Aufgabe gehabt habe, ein Gesamtbild der strafrechtlich relevanten Geschehnisse zu erstellen und bei der Untersuchung jede einzelne Frage nur ein Mosaiksteinchen in einem Gesamtbild habe darstellen sollen, so habe er sich von vornherein in der problematischen Situation befunden, sich auf eine Untersuchung seines möglicherweise strafrechtlich relevanten Verhaltens einstellen zu müssen, ohne dies jedoch angesichts des ganz allgemein gehaltenen Auftrages des Untersuchungsausschusses ausreichend erkennen zu können. Weil der Kläger die Aktenlage, die weiteren Untersuchungen und die entsprechenden Verdächtigungen auch gegen seine Person gar nicht gekannt habe, sei es ihm kaum möglich gewesen, genau den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem er weitere Fragen habe ablehnen sollen. Zwischen dem Putnik-Verfahren und dem Belvedere-Verfahren bestehe ein Zusammenhang. Diesen habe das Landgericht Berlin gleichfalls gesehen, weshalb es ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht des Klägers als gegeben angesehen habe. Für das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO sei letztlich entscheidend, ob der Zeuge durch seine Antworten, wie immer diese auch aussehen mögen, irgend einen Anlass geben könnte, gegen ihn ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dabei sei zu berücksichtigen, inwieweit der Zeuge den Gesamtzusammenhang, in den die Fragen und damit auch seine Antworten gestellt seien, übersehen könne. Das strafrechtlich relevante Verhalten von verantwortlichen Personen der PDS beschränke sich hinsichtlich des umfassenden Untersuchungsauftrages des 2. Untersuchungsausschusses keineswegs bloß auf die beiden Fälle des Putnik-Deals und des Belvedere-Verfahrens, sondern auf ein möglicherweise strafbares Verhalten im Hinblick auf Vermögensverschiebungen überhaupt. Insofern habe der Kläger keineswegs nur als Zeuge vor dem 2. Untersuchungsausschuss gestanden, sondern als grundsätzlich verantwortliche Person für Vermögensverschiebungen. So habe sich für ihn der Untersuchungsauftrag des 2. Untersuchungsausschusses auf jeden Fall darstellen müssen. Inwieweit sich für den Kläger für bisher nicht offenbarte Fälle Strafbarkeiten ergeben, könne sich für ihn durchaus aus Umständen ergeben, die er keineswegs offenbaren müsse. Dabei sei es völlig irrelevant, in welchem Umfang Personen bereits bestraft worden seien oder nicht. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass sich Ermittlungsrichtung und -gegenstand im Belvedere-Verfahren selbst so geändert hätten, dass der Kläger anders als noch 1995 keine Strafverfolgung mehr zu befürchten gehabt habe. Eine Gefahr der Strafverfolgung sei ferner selbst dann nicht ausgeräumt, wenn die Ermittlungen sich zum Zeitpunkt der Vernehmung des Klägers vor dem 2. Untersuchungsausschuss nur noch gegen Verantwortliche der Belvedere Hotel GmbH gerichtet hätten. Eine Gewissheit, dass die Ermittlungen nicht wieder in die alte Richtung gehen würden, habe es nicht gegeben. Jedenfalls habe der Kläger keine Kenntnis von einer Konkretisierung der Ermittlungstätigkeit gehabt. Er habe im Zeitpunkt seiner Vernehmung keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass das Verfahren nicht mehr gegen Verantwortliche und unbekannte Verantwortliche der PDS geführt werde. Insbesondere sei er vom 2. Untersuchungsausschuss nicht auf diesen Umstand hingewiesen worden. Das sei insofern von Bedeutung, als Maßnahmen nach § 70 StPO nur ergriffen werden dürften, wenn der Verstoß gegen die Zeugenpflicht schuldhaft erfolge. Wenn der Kläger im Jahre 1996 gegenüber der Staatsanwaltschaft von dem strittigen Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, so berühre das den Bestand dieses Rechtes nicht. Es habe sich damals nicht um eine allumfassende Aussage gehandelt. Vielmehr sei mit der Staatsanwaltschaft im Vorfeld eine Verständigung dahin erzielt worden, dass die Vernehmung thematisch begrenzt werde und zwar im Wesentlichen auf die Komplexe "Umtauschverluste" und "Kündigung der Treuhandverträge". Das sei der Grund dafür gewesen, dass der Kläger zur Aussage bereit gewesen sei. Die Vernehmung habe auch nur 1 ½ Stunden gedauert. Dem unter dem 20.06.1996 verfügten Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Kläger sei in erster Linie zu entnehmen, dass das Ermittlungsverfahren "weiterhin gegen unbekannte Verantwortliche der PDS geführt" worden sei. Der Hinweis, dass der Kläger nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen nicht mit strafrechlicher Verfolgung rechnen müsse, sei demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Die ent- scheidende Einschränkung liege in dem Wort "bisherig". Zu einem späteren Zeitpunkt hätten die Ermittlungen jederzeit auf den Kläger ausgeweitet werden können. Die Erwägungen des Landgerichts Berlin vom 23.05.1995 hätten 1996 und 1997 in gleicher Weise gegolten. Wenn sich Richtung und Gegenstand der staats- anwaltschaftlichen Ermittlungen tatsächlich geändert haben sollten, so sei dies für den Kläger jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Der Kläger habe keinerlei Nachricht darüber erhalten, was zwischenzeitlich aus den Ermittlungen gegen die "unbekannten Verantwortlichen der PDS" geworden sei. Auch der Untersuchungsausschuss habe ihm dazu keinen Hinweis erteilt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den mit Schriftsatz vom 27.02.2002 gestellten Antrag festzustellen, dass ihm gegenüber dem 2. Untersuchungsausschuss des 13. Deutschen Bundestages ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand, zurückgenommen. Der Kläger beantragt, den Beschluss des 2. Untersuchungsausschusses des 13. Deutschen Bundestages in seiner Sitzung vom 13. November 1997 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die am 31.03.1998 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangene Klage sei unzulässig. Die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei versäumt worden. § 17 b Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) finde keine Anwendung, da der Kläger schuldhaft das sachlich unzuständige Landgericht Bonn angerufen habe. Die Klage sei auch nicht begründet. Der Beschluss vom 13.11.1997 sei materiell rechtmäßig. Der Kläger habe sich bei seiner Vernehmung durch den 2. Untersu- chungsausschuss schon aus Rechtsgründen nicht auf das Auskunftsverweigerungs- recht des § 55 StPO berufen können. Im Untersuchungsausschussverfahren sei daran zu denken, eine uneingeschränkte Auskunftspflicht des Zeugen anzunehmen. Diese sei im Sinne einer "Beweisverbotslösung" durch ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot im Strafprozess zu flankieren. Dazu sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auskunftspflicht des Gemeinschuldners im Konkursverfahren heranzuziehen. Da dieser einer der wichtigsten Informationsträger im Konkursverfahren sei, auf dessen Auskünfte die Gläubiger und die Verfahrensorgane zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Konkurses angewiesen seien, sei er uneingeschränkt auskunftspflichtig. Diesen Ansatz habe der Gesetzgeber nunmehr in § 97 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) übernommen. Er sei durch den BGH ferner auf die eidesstattliche Versicherung im Vollstreckungsverfahren gemäß § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgedehnt wor- den. Diese Rechtsprechung könne auf das parlamentarische Untersuchungsaus- schussverfahren übertragen werden. Die von dem Kläger vor dem 2. Untersuchungsausschuss abgegebene Erklärung zur Begründung seiner umfassenden Auskunftsverweigerung sei unabhängig davon eine rein spekulative Deduktion und nicht geeignet, ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu begründen. Schon die erste Frage, die der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses dem Kläger in der Sitzung vom 30.10.1997 gestellt habe, habe der Kläger beantworten können, ohne sich der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen. Der Beschluss des Parteivorstandes der SED/PDS vom 21.12.1989 in Verbindung mit dem Beschluss des außerordentlichen Parteitages vom 17.12.1989 habe den maßgeblichen Grund dafür gebildet, dass sich Verantwortliche der PDS durch die Veranlassung einer Überweisung von rund 107 Millionen DM auf das Konto der Firma Putnik nicht wegen Untreue zum Nachteil der PDS strafbar gemacht hätten. Dies ergebe sich auch aus den Ausführungen im Urteil des Landgerichts Berlin im Putnik-Verfahren vom 20.06.1995. Zum Zeitpunkt der Vernehmung des Klägers vor dem 2. Untersuchungsausschuss am 30.10.1997 und am 13.11.1997 sei deshalb eine Strafverfolgung in Sachen Putnik-Deal nicht mehr betrieben worden und auch nicht zu befürchten gewesen, dass eine Beantwortung der Frage des Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses zur Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen Verantwortliche der PDS, darunter der Kläger, hätte führen können. Es seien auch keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beantwortung der in Rede stehenden Fragen zu einer Einbeziehung des Klägers in das seinerzeit noch laufende Verfahren in Sachen Belvedere Hotel GmbH hätte führen können. Es erscheine insbesondere faktisch ausgeschlossen, dem Kläger hinsichtlich der einzelnen Tatkomplexe, aus denen sich der Belvedere-Fall zusammengesetzt habe, am 21.12.1989 bereits einen Beteiligungsvorsatz zu unterstellen, weil die wesentlichen Merkmale des Geschehens zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht festgestanden hätten und auch noch gar nicht absehbar gewesen seien. Die Gefahr, sich durch die Beantwortung der in Rede stehenden Fragen einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auszusetzen, habe insoweit für den Kläger also nicht bestanden. Im Übrigen habe der Kläger vor dem 2. Untersuchungsausschuss auch nicht hinreichend vorgetragen, dass er sich durch die Beantwortung der Frage "Inwieweit waren Sie am Beschluss der SED/PDS zur Sicherung des Parteivermögens vom 21.12.1989 beteiligt?" der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen könnte. Der Kläger habe sich nämlich in seiner Begründung letztendlich ausschließlich auf das Urteil des BGH in Sachen Putnik-Deal berufen. In der Entscheidung des BGH sei es um Stimmungsveränderungen in der PDS im Anschluss an die Beschlüsse des außerordentlichen Parteitags vom 17.12.1989 und des Parteivorstands vom 21.12.1989 gegangen. Die Frage nach dem Beschluss vom 21.12.1989 habe also überhaupt nichts mit den vom BGH angesprochenen Stimmungsveränderungen zu tun. Dies sei dem Kläger auch bewusst gewesen, denn er habe sich ja in seiner Begründung nur darauf berufen, dass Äußerungen von ihm "im Jahre 1990" als strafrechtlich relevant einzustufen sein könnten. Bei der in Rede stehenden Frage sei es jedoch nicht um Äußerungen aus dem Jahre 1990 gegangen. Auch die zweite Frage, die der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses dem Kläger gestellt habe - "Wann gaben Sie dem Parteivorstand bzw. dem Präsidium des Parteivorstandes das Schreiben des Vorsitzenden der UKPV bezüglich der Änderung des Parteiengesetzes bekannt?" - , habe der Kläger beantworten können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Diese Änderung des Parteiengesetzes sei für die strafrechtliche Würdigung in Sachen Putnik-Deal und Belvedere Hotel GmbH ohne Belang. Eventuelle Verstöße gegen das damalige Parteiengesetz der DDR, insbesondere im Hinblick auf die dort in § 20 b vorgeschriebene Genehmigungsbedürftigkeit durch den Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission, seien alle nicht mit Strafe bedroht gewesen. Auch sei nicht ersichtlich, wie sich der Kläger durch die Bekanntgabe des Schreibens des Vorsitzenden der UKPV gegenüber dem Parteivorstand bzw. gegenüber dem Präsidium des Parteivorstandes wegen Teilnahme an einzelnen Untreuetatbeständen, die den Gegenstand des Putnik- bzw. des Belvedere- Verfahrens gebildet hätten, habe strafbar gemacht haben sollen. Für die rechtliche Beurteilung dieser Untreuetatbestände sei nämlich die seinerzeitige Änderung des Parteiengesetzes der ehemaligen DDR völlig bedeutungslos, was dem Kläger - wie sich aus seiner Aussage in der 87. Sitzung des 2. Untersuchungsausschusses vom 13.11.1997 ergebe - auch sehr wohl bekannt gewesen sei. Auch die dritte Frage, die der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses dem Kläger gestellt habe - "Es gab einen Altlastenbeschluss vom 11.01.1990. Können Sie uns den erläutern?" - , habe der Kläger beantworten können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Ein strafrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen dem Altlastenbeschluss und dem Gegenstand des Verfahrens in Sachen Putnik-Deal lasse sich nur herstellen, soweit der Altlastenbeschluss auch bloß fingierte Forderungen zum Zwecke des "Waschens" oder "Parkens" von Bestandteilen des SED-Vermögens habe erfassen sollen. Wenn sich aber tatsächlich ein solcher Zusammenhang herstellen lassen sollte, führe das gerade dazu, dass die finanziellen Transaktionen in Sachen Putnik-Deal wiederum vom Willen des Parteivorstandes der SED/PDS gedeckt gewesen wären und somit gerade nicht als Untreue zum Nachteil der Partei hätten gewürdigt werden können. Entweder sei der Altlastenbeschluss also überhaupt in jeder Hinsicht bedeutungslos oder er habe zwingend zur Straflosigkeit aller Beteiligten führen müssen. Damit stehe aber fest, dass sich der Kläger durch die Erläuterung des Altlastenbeschlusses in keiner Weise der Gefahr einer eigenen Strafverfolgung habe aussetzen können. Dies treffe auch auf die Beantwortung der detaillierteren Fragen zum Putnik-Deal zu. Weil die finanziellen Transaktionen in dieser Angelegenheit von vornherein keinen Straftatbestand erfüllt hätten, habe sich der Kläger insoweit schon aus tatsächlichen Gründen weder wegen der Teilnahme noch wegen eines Anschlussdelikts (Begünstigung oder Strafvereitelung) strafbar machen können. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Fragen und dem Verfahren in Sachen Belvedere Hotel GmbH lasse sich von vornherein nicht konstruieren. Selbst wenn man aber die Zahlung der 107 Millionen DM an die Firma Putnik als Untreue zum Nachteil der PDS werten wolle, habe der Kläger jedenfalls die Frage in der Sitzung vom 13.11.1997 - "Wann und durch wen wurden Sie erstmals über die Details des sog. Putnik-Deals informiert?" - beantworten können, ohne sich der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich schon aus der von dem Kläger in der Sitzung am 30.10.1997 abgegebenen Begründung selbst. Denn dort habe der Kläger ausgeführt, dass er in der Geldtransfer der 107 Millionen DM nicht einbezogen gewesen sei. Demnach sei ein eventueller Vermögensschaden zum Nachteil der PDS bereits eingetreten, bevor der Kläger Kenntnis über die Details des Putnik-Deals habe erlangen können. Insoweit habe sich der Kläger schon aus tatsächlichen Gründen gar nicht mehr an einem Vermögensdelikt zum Nachteil der PDS beteiligen können, indem er diese Kenntnis erlangt habe. Auch eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen scheide mangels einer Rechtspflicht, an der Strafverfolgung mitzuwirken, aus. Schließlich seien in dem Putnik-Verfahren alle Angeklagten vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der PDS durch das Landgericht Berlin rechtskräftig freigesprochen worden. Obwohl nach Auffassung des Landgerichts Berlin der Putnik- Deal mit Wissen und Billigung des Vorstands bzw. des Präsidiums der PDS durchgeführt worden sei, habe es in der Folgezeit keine Ermittlungsverfahren gegen die in diesem Verfahren nicht aussagebereiten und für die PDS verantwortlich handelnden Personen gegeben. Dies zeige deutlich, dass aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden keine Anzeichen für ein strafbares Verhalten vorlägen. Nachdem mehr als zwei Jahre nach der richterlichen Entscheidung keine Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien, habe sich der 2. Untersuchungsausschuss in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Strafverfolgungsbehörden gesehen, als er davon ausgegangen sei, dass der Kläger sich nicht der Gefahr aussetze, durch Aussagen zum Putnik-Deal selbst strafrechtlich verfolgt zu werden. Für das Belvedere-Verfahren habe die Aussage des Klägers keine negativen strafrechtlichen Folgen haben können. Dem Belvedere-Verfahren liege nämlich ein anderer, in seiner rechtlichen Ausgestaltung völlig neu strukturierter Sachverhalt zugrunde, es hätten andere Personen als beim Putnik-Deal gehandelt und die Handlungen seien zeitversetzt zum Putnik-Deal erfolgt. Auch die Frage nach der Beteiligung am Beschluss der SED/PDS zur Sicherung des Parteivermögens vom 21.12.1989 habe der Kläger beantworten müssen. Die Mitwirkung am Beschluss zur Sicherung des Parteivermögens der SED/PDS führe nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung. Gegenstand der gestellten Fragen seien auch nicht Stimmungslagen innerhalb von Vorstand und Präsidium oder die Willensbildung über die Behandlung und Sicherung des Parteivermögens. Sämtliche Fragen des Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses an den Kläger hätten deutlich erkennbar nicht in der Absicht gestanden klären zu wollen, ob der Kläger andere Personen zu vermögenssichernden Handlungen animiert habe oder habe animieren wollen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Belvedere-Verfahren vor der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin ausgesagt und damit zu erkennen gegeben habe, dass er sich nicht der Gefahr ausgesetzt sehe, aufgrund seiner Ausführungen strafrechtlich verfolgt zu werden. Keine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23.05.1995. Die Vernehmungssituation vor dem 2. Untersuchungsausschuss sei mit der vor dem Landgericht Berlin im Jahre 1995 nicht vergleichbar. Zum einen sei das Putnik-Verfahren selbst mit dem Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue aus tatsächlichen Gründen nunmehr rechtskräftig abgeschlossen. Eine Strafverfolgung des Klägers sei in diesem Zusammenhang daher zum Zeitpunkt der Vernehmung nicht mehr zu erwarten gewesen. Zum anderen habe das Landgericht Berlin im Belvedere-Verfahren von einem Auskunftsverweigerungsrecht insoweit ausgehen können, als sich das Ermittlungsverfahren nach dem damaligen Kenntnisstand gegen "Verantwortliche der PDS" und "unbekannte Verantwortliche der PDS" gerichtet habe. Spätestens zum Vernehmungszeitpunkt vor dem 2. Untersuchungsausschuss hätten sich aber Ermittlungsrichtung wie auch Ermittlungsgegenstand soweit konkretisiert, dass nur finanzielle Transaktionen der Belvedere Hotel GmbH Gegenstand der Untersuchung gewesen seien, die sich deshalb auch nur noch gegen Verantwortliche der Belvedere Hotel GmbH (und deren Geschäfts- bzw. Verhandlungspartner) gerichtet hätten. Ein strafrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen diesen Tatkomplexen und den Themenkomplexen der vom 2. Untersuchungsausschuss gestellten Fragen sei allerdings nicht festzustellen. Auch aus dem Untersuchungsauftrag für den 2. Untersuchungsausschuss allein sowie dem Beweisantrag der CDU/CSU- und FDP-Fraktion vom 10.09.1996 zur Vernehmung des Klägers und dem entsprechenden Beschluss des Ausschusses vom 26.09.1996 könne ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Klägers nicht hergeleitet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten übersandten Akten des 2. Untersuchungsausschusses in der 13. Wahlperiode (Ordner Nr. 446 - 453, Ordner "MAT B 87" betreffend das Verfahren "Belvedere Hotel GmbH" der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin (22 Js 330/90), Ordner Nr. 230 - 257 betreffend das Verfahren "Putnik-Deal" der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin (22 Js 328/90)) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage, da der Beschluss vom 13.11.1997 als Maßnahme des Zeugniszwangs eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darstellt. Vgl. dazu zum Beispiel Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 216/95 - , S. 12 des amtli- chen Umdrucks. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt worden. Danach muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden, wenn ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist. Vorliegend war ein Widerspruchsbescheid entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht erforderlich. Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.09.1994 - 23 K 8011/93 - , S. 9 f. des amtlichen Umdrucks. Die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Untersuchungsausschusses vom 13.11.1997 beim Landgericht Bonn am 20.11.1997 erfolgte innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Obwohl das Landgericht Bonn das sachlich unzuständige Gericht war, wurde durch die Beschwerdeeinlegung die Klagefrist auch hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingehalten. Gemäß § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen, nachdem der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger womöglich schuldhaft ein Gericht eines unzulässigen Rechtswegs angerufen hat. Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 11.05.1995 - 10 A 11400/95 - , NVwZ- RR 1996, 181; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 74 Rn. 8 und § 83 Rn. 20. Überdies lässt sich von einer schuldhaften Anrufung eines unzuständigen Gerichts durch den Kläger nicht sprechen, weil das Landgericht Bonn den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als gegeben ansah und die klägerische Auffassung insoweit von einem Kollegialgericht geteilt wurde. Die angefochtenen Maßnahmen haben sich nicht zwischenzeitlich erledigt, weil der 2. Untersuchungsausschuss mit Ablauf der 13. Wahlperiode des Deutschen Bundestages seine Arbeit beendet hat. Aus dem Grundsatz der Diskontinuität ergeben sich keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage. Die Verhängung des Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der Sitzungskosten maßregeln im Vorfeld von Beugemaßnahmen das Verhalten des Klägers in der Ausschusssitzung vom 13.11.1997 und beschweren ihn nach wie vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 216/95 - , S. 12 des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 239/95 - , S. 10 des amtlichen Umdrucks. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des 2. Untersuchungsausschusses vom 13.11.1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 13.11.1997 ist die im Zeitpunkt seines Erlasses geltende. Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1142) bleibt daher außer Betracht. Ermächtigungsgrundlage für die Auferlegung der Kosten und die Verhängung des Ordnungsgeldes ist nach dem Vorstehenden Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 70 Abs. 1 StPO. Gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG finden auf Beweiserhebungen eines Untersuchungsausschusses die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Dazu zählt auch die Befugnis, Maßnahmen des Zeugniszwanges nach § 70 Abs. 1 StPO zu ergreifen. Der Untersuchungsausschuss als die die Ermittlungen führende Stelle ist in sinngemäßer Anwendung von § 70 Abs. 1, § 161 a Abs. 2 StPO selbst berechtigt, dem Zeugen, der das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld festzusetzen. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 - , BVerfGE 76, 363, 385. Der Beschluss vom 13.11.1997 ist formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 StPO für die Auferlegung von Kosten und der Verhängung eines Ordnungsgeldes liegen vor. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO werden einem Zeugen, der das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, die durch die Weigerung entstandenen Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Ein Ordnungsgeld darf zudem gegen einen Zeugen nur verhängt werden, wenn er schuldhaft gegen die Zeugenpflicht verstoßen hat. BGH, Beschluss vom 13.10.1995 - StB 71/95 - juris; BGH, Beschluss vom 28.12.1978 - StB 235/78 - , BGHSt 28, 240, 259. Dem Kläger stand für die Verweigerung des Zeugnisses in der 87. Sitzung des 2. Untersuchungsausschusses am 13.11.1997 kein gesetzlicher Grund zur Seite. Er war nicht entsprechend § 55 Abs. 1 StPO zu einer umfassenden Aussageverweigerung berechtigt. § 55 Abs. 1 StPO findet über die Verweisung des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG auch in Verfahren vor Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen Anwendung. BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 - , BVerfGE 76, 363, 387. Der Auffassung der Beklagten, in parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren sei eine umfassende Auskunftspflicht des Zeugen, flankiert durch ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot in einem gegebenenfalls nachfolgenden Strafprozess, zu statuieren, ist nicht beizupflichten. Sie findet im anzuwendenden Recht keine tragfähige Stütze. Der uneingeschränkte Wortlaut der Verweisungsnorm des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG erstreckt sich nicht nur auf § 55 StPO, sondern auch auf weitere befugnisbegrenzende Regelungen der Strafprozessordnung, nämlich das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen (§ 52 StPO), der Berufsgeheimnisträger und der Berufshelfer (§ 53, § 53 a StPO) sowie auf die Bestimmung des § 68 a StPO über die Zulässigkeit bloßstellender Fra- gen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 - , BVerfGE 76, 363, 387. Der von Seiten der Beklagten vorgeschlagene Weg ließe sich methodisch allenfalls entweder durch eine restriktive Interpretation - mittels einer teleologischen Reduktion - der Worte "sinngemäße Anwendung" in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG oder durch eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 InsO im Untersuchungsausschussverfahren beschreiten. Vgl. zur Statuierung einer Auskunftspflicht des Zeugen in parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren aus rechtspolitischer Sicht Kölbel/Morlok, ZRP 2000, 217, insb. 219 ff.; Danckert, ZRP 2000, 476, insb. 478 f. Beide Ansätze schlagen indes fehl. Eine teleologische Reduktion einer Norm kommt in Betracht, wenn bei buchstabengetreuer Anwendung der Norm nach dem Textsinn ihr Anwendungsbereich auch Lebenssachverhalte erfasst, die nach dem Normzweck nicht erfasst werden sollen, was dazu führen kann, dass der vom Gesetz verfolgte Normzweck in sein Gegenteil verkehrt wird. Die im Gesetz fehlende Einschränkung des Anwendungsbereiches wird dann im Wege einer richterrechtlich vorgenommenen teleologischen Reduktion erwirkt. Rüthers, Rechtstheorie, 1999, Rn. 903. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG bietet für die Vornahme einer teleologischen Reduktion jedoch keinen hinreichenden Anhalt. Sein Wortlaut reicht - jedenfalls was die Zeugenrechte der §§ 52 ff. StPO anbelangt - nicht weiter als sein Sinn und Zweck. Das Wort "sinngemäß" soll zum Ausdruck bringen, dass die Vorschriften der StPO in parlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren deshalb nicht unmittelbar gelten können, weil es in einem Untersuchungsausschussverfahren keinen Beschuldigten gibt. Ansonsten aber soll der Zeuge vor einer Selbstbelastung und der Gefahr einer verfahrensexternen Strafverfolgung, welche aufgrund des Informationstransfers zwischen Untersuchungsausschuss- und strafrechtlichem Ermittlungsverfahren, der sich aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit des ersteren naheliegender Weise ergeben kann, genauso geschützt werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass das in § 55 StPO zum Ausdruck kommende "nemo tenetur"- Prinzip nicht nur einfachgesetzlich, sondern auch grundrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist, was der Untersuchungsausschuss bei der Ausgestaltung des Verfahrens zu beachten hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 - , BVerfGE 76, 363, 388. Die Pflicht des Zeugen zur Aussage geht somit aufgrund des öffentlichen Interesses an der Tatsachenermittlung durch den Untersuchungsausschuss nur privaten Geheimhaltungsinteressen wie zum Beispiel denjenigen aus § 93, § 404 Aktiengesetz, § 85 GmbH-Gesetz vor, soweit nicht das Prozessrecht selbst diese als schützenswert anerkennt. BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 - , BVerfGE 76, 363, 387. Eine restriktive Auslegung des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG unter Aussparung der Zeugenrechte der §§ 52 ff. StPO liefe auch dem erklärten Willen des einfachen Gesetzgebers vor und nach Inkrafttreten des PUAG zuwider. Vgl. BT-Drucksache 14/5790, S. 18 zu § 22 PUAG. Für eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 InsO, der in seinem Satz 2 vorsieht, dass der Schuldner unter anderem dem Insolvenzgericht auch Tatsachen zu offenbaren hat, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen und in seinem Satz 3 die Verwendung dieser Auskünfte ohne Zustimmung des Schuldners in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren verbietet, besteht gleichfalls kein Raum. Es fehlt sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer hinreichenden Vergleichbarkeit des Untersuchungsausschuss- mit dem Insolvenzverfahren. Zu den Voraussetzungen eines Analogieschlusses siehe Rüthers, Rechtstheorie, 1999, Rn. 889. Der Kläger durfte das Zeugnis jedoch nicht gestützt auf § 55 Abs. 1 StPO umfassend verweigern. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. In eine solche Gefahr geriete er dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus seiner wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte - nicht müsste - , die sie gemäß § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnten. Da die Schwelle eines Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch das Bestehen einer entsprechenden Gefahr bereits weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01 (3. Kammer) - , Strafverteidiger 2002, 177; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.11.1998 - StB 12/98 - , NJW 1999, 1413. Ein solcher Anfangsverdacht muss sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, d. h. auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass gerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat enthält. Bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen weder für einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht noch für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO aus. Vgl. hierzu insgesamt BGH, Beschluss vom 01.06.1994 - 1 BJs 182/83 - , MDR 1994, 929 f. mit weiteren Nachweisen. § 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlich zwar nur das Recht, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Jedoch kann die gesamte in Betracht kommende Aussage des Zeugen mit seinem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in derart engem Zusammenhang stehen, dass nichts übrig bleibt, was er ohne die Gefahr der Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussagen könnte. Vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1987 - 1 BJs 46/96 - 5 I BGs 286/87 -, Strafverteidiger 1987, 328. Dies kann insbesondere bei Fragen der Fall sein, die ein Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude betreffen und die demzufolge mittelbar zu einer Belastung des Zeugen beitragen können. Vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1987 - 1 BJs 46/96 - 5 I BGs 286/87 -, Strafverteidiger 1987, 328; 329; BGH, Beschluss vom 27.06.1988 - 1 BJs 280/87 - , 6 - StB 14/88 - , wistra 1988, 358; BGH, Beschluss vom 16.12.1988 - 1 BJs 327/87 - 4 StB 57/88 - , NJW 1989, 2703; BGH, Beschluss vom 01.06.1994 - 1 BJs 182/83 - , MDR 1994, 929, 930; BGH, Beschluss vom 13.11.1998 - StB 12/98 - , NJW 1999, 1413. In diesen Fällen kommt das Auskunftsverweigerungsrecht im Ergebnis einem umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht gleich. Andererseits ist das Recht des Zeugen aus § 55 Abs. 1 StPO hinsichtlich mittelbar einen Anfangsverdacht begründenden Tatsachen nicht gegeben, wenn er etwa Angaben über rechtskräftig abgeurteilte eigene Taten machen müsste und die Gefahr weiterer Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01 (3. Kammer) - , Strafverteidiger 2002, 177 f; BGH, Beschluss vom 13.11.1998 - StB 12/98 - , NJW 1999, 1413. Die Tatsache, auf die ein Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 55 Abs. 1 StPO stützt, ist gemäß § 56 Satz 1 StPO auf Verlangen glaubhaft zu machen. Dabei dürfen Angaben über die Tat, derentwegen Verfolgungsgefahr besteht, nicht verlangt werden; denn das wäre ohne Selbstbelastung nicht möglich. Die Glaubhaftmachung erstreckt sich daher nur auf die Annahme des Zeugen, dass diese vorliegt. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 56 Rn. 2. Gemessen an diesen Maßstäben stand dem Kläger kein zu einem umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht verdichtetes Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 Abs. 1 StPO zu. Er hätte die ihm in der 87. Sitzung des 2. Untersuchungsausschusses gestellten Fragen auch in Anbetracht des weitgefassten Untersuchungsauftrages des 2. Untersuchungsausschusses wahrheitsgemäß beantworten können, ohne dass sich gegen ihn ein Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO im Hinblick auf eine Untreue gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB zum Nachteil der PDS bzw. der Teilnahme an einer Untreue (§ 26, § 27 StGB) als allein in Betracht kommendem Straftatbestand ergeben hätte. Gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB wird bestraft, wer die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Vorliegend müssten sich also zunächst aus einer wahrheitsgemäßen Antwort des Klägers zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er eine ihm als Vorstands- und Präsidiumsmitglied der PDS gegenüber derselben obliegende Vermögensbetreuungspflicht (durch Tun oder Unterlassen gemäß § 13 StGB) verletzt hat oder dass er an einer solchen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht in einer die Tatbestände des § 26 StGB oder des § 27 StGB erfüllenden Weise teilgenommen hat. Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne einer Untreue nach § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB kann etwa darin gefunden werden, dass Geldbeträge dem jederzeitigen Zugriff der PDS entgegen deren erklärten Zielen sat- zungswidrig entzogen wurden. BGH, Beschluss vom 20.10.1993 - 5 StR 635/92 - , juris = MDR 1994, 191. In der Mitwirkung am Beschluss des außerordentlichen Parteitags der PDS vom 17.12.1989 zur Sicherung des Parteivermögens und dessen Bestätigung am 21.12.1989 kann danach zunächst von vornherein keine den Anfangsverdacht einer Untreue begründende Handlung des Klägers gesehen werden. Der außerordentliche Parteitag hat vielmehr als Willensbildungsorgan die Vermögensinteressen der SED/PDS überhaupt erst definiert. Landgericht Berlin, Urteil vom 20.06.1995 - (514) 22 Js 287/90 KLs (9/93) - , S. 44 des amtlichen Umdrucks. Auch konnten die Antworten auf die dem Kläger gestellten Fragen aus der Sicht des Aussagezeitpunktes am 13.11.1997 keinen Anfangsverdacht im Hinblick auf eine Teilnahme - eine täterschaftliche Beteiligung lag offenkundig nicht vor - an einer Untreue im Zusammenhang mit dem Putnik-Deal, der sich zwischen dem 28.08.1990 und dem 09.10.1990 abspielte, herbeiführen. Insoweit fehlte es - auch für den Kläger ersichtlich - an einer teilnahmefähigen vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat, nachdem die in dem Putnik-Verfahren angeklagten Personen mangels Vorliegens der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht und auch mangels Vorsatzes durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.06.1995 freigesprochen worden waren und das Urteil rechtskräftig geworden war. Selbst wenn der Kläger im Zuge seiner Antworten gegenüber dem 2. Untersuchungsausschuss hätte einräumen müssen, dass er die den Putnik-Deal unmittelbar durchführenden Personen zu der Vornahme der Vermögensverschiebungen - anders als vom Landgericht Berlin festgestellt, Urteil vom 20.06.1995 - (514) 22 Js 287/90 KLs (9/93) - : "Allerdings wollten die Zeugen (darunter der Kläger) in Details des Transfers nicht eingeweiht werden. Sie versicherten die Angeklagten ihres Vertrauens und gaben ihnen auf den Weg: "So genau wollen wird das nicht wissen..." (S. 19 des amtlichen Umdrucks) oder: "Am Morgen nach der Durchsuchung, dem 19. Oktober 1990, weihten die Angeklagten ... den Zeugen Dr. Gysi in die Einzelheiten des Transfers ein..." (S. 30 des amtlichen Umdrucks). im Einzelnen bewegt und darüber im Tatzeitraum und nicht erst im nachhinein konkret informiert gewesen wäre, änderte dies nichts an der rechtlichen Bewertung, dass die als teilnahmefähige Haupttaten in Betracht kommenden Handlungen den Untreuetatbestand nicht verwirklichten. Nachdem die Staatsanwaltschaft das den Putnik-Deal betreffende freisprechende Urteil des Landgerichts Berlin hatte rechtskräftig werden lassen, musste der Kläger zum Zeitpunkt seiner Aussage vor dem 2. Untersuchungsausschuss im November 1997 nicht mehr befürchten, sich insoweit der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Es bestehen des Weiteren keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der vor dem 2. Untersuchungsausschuss ihm gestellten Fragen bezüglich des Belvedere-Verfahrens der Gefahr der Strafverfolgung hätte aussetzen können. Die an den Kläger gerichteten Fragen berührten sämtlich zumindest nicht unmittelbar den Belvedere-Themenkomplex. Ungeachtet der relativen Komplexität des Sachverhalts ist nicht ersichtlich, inwieweit wahrheitsgemäße Aussagen des Klägers zu dem strafrechlich bereits aufgearbeiteten Putnik-Komplex auch nur mittelbare Rückschlüsse auf ein strafbares Verhalten im Kontext des Belvedere- Verfahrens zulassen könnten. Die denkbaren Antworten des Klägers hätten sich nicht einmal weit im Vorfeld einer direkten Belastung bewegt. Putnik- und Belvedere- Verfahren betrafen offenbar voneinander trennbare Vorgänge: während es in dem einen Fall um die Begleichung fingierter Forderungen gegen die PDS ging, hatte der andere Fall die Gewährung eines Darlehens aus dem Vermögen der PDS und an eine GmbH und nachfolgend dessen Überweisung ins Ausland zum Gegenstand. Während im Putnik-Verfahren die PDS selbst als geschädigter Vermögensträger in Betracht gezogen wurde, befasste sich das Belvedere-Verfahren mit Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Belvedere Hotel GmbH. Zwar wurde das den Belvedere-Komplex betreffende Ermittlungsverfahren, das sich unter anderem auch gegen "Verantwortliche der PDS" als "weitere Beschuldigte" richtete, erst mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin vom 17.02.1998 zum Abschluss gebracht. Auch ist nicht zu verkennen, dass die dem Kläger gestellten Fragen vor dem Hintergrund des Untersuchungsauftrags des 2. Untersuchungsausschusses zu verstehen sind und also grundsätzlich allgemein auf Vorgänge abzielten, die im Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen der SED/PDS standen. Damit wurden Vermögensverschiebungen, welche den Gegenstand des Putnik-Verfahrens darstellten, ebenso in Bezug genommen, wie solche, die das Belvedere-Verfahren zum Gegenstand hatte. Dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass der Kläger mittelbar in die Ausarbeitung und Ausführung des Belvedere-Projektes eingebunden war - er erteilte ausweislich des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Januar 1990 den Auftrag, das Konzept für das Belvedere-Vorhaben näher auszuarbeiten (S. 35 der Anklageschrift; s. auch Blatt 31 ff. der Beiakte, Heft 4) und stattete Q. am 17.04.1990 mit den zum Abschluss der notwendigen Rechtsgeschäfte erforderlichen Vollmachten aus (S. 32 der Anklageschrift; s. auch Blatt 101 der Beiakte, Heft 3). Gleichwohl lagen im Zeitpunkt der Aussage am 13.11.1997 keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die es ermöglicht hätten, einen Anfangsverdacht gegen den Kläger im Hinblick auf eine täterschaftliche Beteiligung oder auf die Teilnahme an einer Untreue - sei es in der Form der Anstiftung, sei es in der Form der Beihilfe - als gegeben anzusehen. Die Sach- und Rechtslage hatte sich gegenüber dem 23.05.1995, als das Landgericht Berlin dem Kläger ein zu einem Zeugnisverweigerungsrecht verdichtetes Auskunftsverweigerungsrecht unter Hinweis auf das noch laufende Belvedere-Ermittlungsverfahren zugebilligt hatte, wesentlich geändert. Denn zwischenzeitlich hatte der Kläger am 30.08.1996 als Zeuge gegenüber der Staatsanwaltschaft zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der Belvedere Hotel GmbH ausgesagt. Seiner Aussage zufolge wurde er erst im nachhinein über die Ereignisse im Detail informiert und hatte auch zu keinem Zeitpunkt eine Weisung gegeben, Geld auf Konten ausländischer Firmen oder Einrichtungen zu überweisen. Damit gab es keinen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an einer etwaigen konkreten Untreuehandlung als Täter oder Teilnehmer beteiligt gewesen war. Nimmt man den Vermerk der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin vom 22.05.1995 und das an den Kläger im Vorfeld seiner Zeugenvernehmung gerichtete Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20.06.1996 hinzu, ausweislich dessen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen strafbar gemacht haben könnte, bestand für den Kläger ersichtlich keine Gefahr der Selbstbelastung durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen vor dem 2. Untersuchungsausschuss. Vgl. dazu auch Kammergericht, Beschluss vom 16.09.1998 - 2 AR 128/98 - 4 Ws 189/98, juris. Dass der Kläger allein aufgrund seiner exponierten Stellung innerhalb der PDS zu jener Zeit durch sein Verhalten gegenüber den im Belvedere-Verfahren unmittelbar tätig werdenden Personen im Allgemeinen diese zur Vornahme der Vermögensverschiebungen in einer einen Teilnahmevorwurf begründenden Weise veranlasst haben könnte, ist angesichts der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse eine bloß denktheoretische Möglichkeit. Der Kläger hat auch schuldhaft gehandelt. Denn er ist vor seiner Vernehmung zur Sache - wie auch schon in der Sitzung am 30.10.1997 - durch den Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses über die Unzulässigkeit einer etwaigen umfassenden Zeugnisverweigerung aufgeklärt worden. Soweit der Kläger sich gleichwohl für berechtigt gehalten hat, das Zeugnis umfassend zu verweigern, liegt darin ein nach den Grundsätzen des § 17 StGB zu behandelnder Verbotsirrtum. Dieser Irrtum war für den Kläger bereits aufgrund des genannten Hinweises des Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschuss, der in dieser Funktion im Vorfeld der Verhängung von Beugemaßnahmen ebenso wie ein Gericht in einer vergleichbaren Situation die Befugnis zur sorgfältigen Prüfung des Umfangs der Zeugenpflicht hat, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28.12.1978 - StB 235/78 - , BGHSt 28, 240, 258, vermeidbar. Vgl. Kammergericht, Beschluss vom 16.09.1998 - 2 Ws 189/98 - juris; Dahs, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage 1988, Band 1, § 70 Rn. 6; Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage 1999, § 70 Rn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 70 Rn. 4. Ein Rechtsirrtum des Klägers im Hinblick auf das Bestehen einer Aussageverpflichtung vor dem 2. Untersuchungsausschuss ist nicht deshalb unvermeidbar, weil ihm das Landgericht Berlin am 23.05.1995 ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt hatte. Zum einen sind das Straf- und das Untersuchungsausschussverfahren in struktureller Hinsicht nicht hinreichend miteinander vergleichbar, um von der Zubilligung eines umfassenden Zeugnisverweigerungsrechts im Strafverfahren auf das gleichzeitige Bestehen eines solchen auch im Untersuchungsausschussverfahren notwendigerweise schließen zu können. Im Rahmen des letzteren geht es nicht um die Ermittlung strafbaren Unrechts, sondern allgemein um die Aufarbeitung von Vorgängen im politischen Raum, die auch nicht strafbaren Charakter tragen können. Daher kann ein Zeuge, der zu einem zumal strafrechtlich bereits aufgearbeiteten Sachverhalt vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss gehört werden soll, nicht davon ausge- hen, dass ein ihm zuvor durch ein Strafgericht zuerkanntes umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht auch gegenüber dem Untersuchungsausschuss zwingend Geltung beanspruchen kann. Zum anderen hat sich die Sach- und Rechtslage zwischen dem 23.05.1995 und dem 13.11.1997 grundlegend verändert. Die Angeklagten des Putnik-Verfahrens sind rechtskräftig freigesprochen worden. Der Kläger hat gegenüber der Staatsanwaltschaft im Belvedere-Verfahren als Zeuge ausgesagt, ohne dass dem Vernehmungsprotokoll eine inhaltliche Beschränkung seiner Aussage auf bestimmte Themenkomplexe entnommen werden kann. So wird die protokollierte Aussage des Klägers etwa mit der Bemerkung eingeleitet: "Der Zeuge erklärt vorab: Zusammenfassend kann ich im Zusammenhang mit der Belvedere Hotel GmbH folgendes erklären:...". Ferner wurde der Kläger zum Beispiel gefragt: "Herr Dr. Gysi, gab es zum damaligen Zeitpunkt innerhalb des Parteivorstandes der PDS Befürchtungen und Sorgen, dass die Partei enteignet würde oder sonst über ihr Vermögen nicht mehr in Zukunft verfügen würde können? Gab es in diesem Zusammenhang auch die Überlegungen, das Geld an ausländische Gesellschaften oder andere Rechtsträger zu überweisen, weil mögli- cherweise politisch Hemmungen bestehen würden, auf ausländische Gesellschaften wiederum Zugriff zu nehmen?". Eine weitere Frage lautete: "Dr. Gysi, können Sie uns Gründungsmotiv, Arbeitsweise und Verantwortlichkeiten der Arbeitsgruppe des Parteivorstandes zur Sicherung des Parteivermögens schildern, insbesondere würde hier auch interessieren, welche Verantwortlichkeiten, Kompetenzen Q. damals hatte? Darüber hinaus bitte ich Sie, sich zu der Frage zu äußern, ob Ihnen Bernd Schumann als Verantwortlicher in diesem Zusammenhang etwas sagt?". Gleichwohl hat die Staatsanwaltschaft die Aussage des Klägers nicht zum Anlass genommen, ihn als Beschuldigten nachzutragen oder Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn zu ergreifen. Dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sich nur noch auf Untreuehandlungen zum Nachteil der Belvedere Hotel GmbH bezogen und sich damit eine Strafbarkeit des Klägers nicht mehr aufgrund seiner Leitungsfunktion innerhalb der PDS und aufgrund allgemeiner Vorbereitungshandlungen im Vorfeld der Belvedere-Tatkomplexe ergeben konnte, war für den Kläger erkennbar. Dies ergibt sich zum einen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin in der Putnik- Strafsache und zum anderen aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Kläger vom 20.06.1996. Nachdem überdies die vom 2. Untersuchungsausschuss gestellten Fragen den vom Belvedere- ersichtlich unterscheidbaren Putnik-Komplex betrafen und insoweit nach den obigen Ausführungen ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht nicht in Betracht kam, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13.10.1995 - StB 71/95 - juris, konnte der Kläger erkennen, zur Aussage verpflichtet zu sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.