Urteil
25 K 7938/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2002:1202.25K7938.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung - auch in Form einer Bankbürgschaft - in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre- ckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger erhielt mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 die vorläufige und mit Be- scheid vom 25. Juni 1997 die endgültige Zulassung als Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz in der hier zur Anwendung kommenden Fassung vom 07. De- zember 1995, BGBl. I S. 1591 (UAG). 3 Die Beklagte ist als beliehene Unternehmerin nach der Verordnung über die Be- leihung der Zulassungsstelle nach dem Umweltauditgesetz vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013) i. V. m. § 28 UAG für die Zulassung und für die Aufsicht nach dem Umweltauditgesetz zuständig. Unter dem 27. Juli 1998 forderte die Beklagte den Kläger auf, an Hand eines Erhebungsbogens die für die Durchführung des Regelauf- sichtsverfahrens nach § 15 UAG erforderlichen Angaben zu machen. Nach den An- gaben in dem Erhebungsbogen hatte der Kläger bis dahin insgesamt zehn Standorte begutachtet, darunter fünf Standorte mit bis zu 50 Beschäftigten, vier Standorte mit 51 bis zu 250 Beschäftigten und einen Standort mit mehr als 250 Beschäftigten. 4 Nach Auswertung der schriftlichen Unterlagen forderte die Beklagte die Begut- achtungsunterlagen des Klägers zu zwei Verfahren als Grundlage für die stichpro- benhaft durchgeführte so genannte Plausibilitätsprüfung an. Die beiden Stichproben wurden am 22. Dezember 1998 und am 9. April 1999 jeweils durch einen Mitarbeiter der Beklagten und einen externen Beauftragten überprüft. Am 4. Februar 1999 fand ein Witnessaudit statt, an dem wiederum ein Mitarbeiter der Beklagten und ein exter- ner Beauftragter beteiligt waren. Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte am 3. September 1999 einen Bescheid zum Abschluss des Regelaufsichtsverfahrens. In diesem Bescheid erteilte die Beklagte dem Kläger mehrere aufsichtliche Hinweise und führte weiter aus, Anhaltspunkte, die der Fortführung der gutachterlichen Tätig- keit entgegenstünden, lägen nicht vor. 5 Ebenfalls mit Bescheid vom 3. September 1999 zog die Beklagte den Kläger für die Durchführung der Regelaufsicht nach der Verordnung über Gebühren und Ausla- gen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und des Widerspruchsausschusses bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes - Gebührenverordnung - (UAGGebV) vom 18. Dezember 1995, BGBl. I S. 2014, i. d. F. der 2. Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung vom 5. Mai 1998, BGBl. I S. 857, zu Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 12.064,85 DM heran. Im Einzelnen setzten sich die Gebühren wie folgt zusammen: 6 - 3.000,- DM zzgl. 480,- DM MwSt, Grundgebühr gemäß Nr. 14 a) Gebühren- verzeichnis zur UAGGebV - 1.500,- DM zzgl. 240,- DM MwSt, Leistungsgebühr à 300,- DM für 5 Standorte ge- mäß Nr. 14 b) aa) Gebührenverzeichnis zur UAGGebV - 2.400,- DM zzgl. 384,- DM MwSt, Leistungsgebühr à 600,- DM für 4 Standorte ge- mäß Nr. 14 b) bb) Gebührenverzeichnis zur UAGGebV - 1.400,- DM zzgl. 224,- DM MwSt, Leistungsgebühr à 1.400,- DM für 1 Standort ge- mäß Nr. 14 b) cc) Gebührenverzeichnis zur UAGGebV - 340,- DM zzgl. 54,40 DM MwSt, Gebühr für die bei zwei Stichproben durchgeführte Plausibilitätsprüfung gemäß Nr. 14 c) Gebührenverzeichnis zur UAGGebV - 1.520,- DM zzgl. 243,20 DM MwSt, Gebühr für Witnessaudit gemäß Nr. 14 d) Gebührenverzeichnis zur UAGGebV 7 Des Weiteren wurden dem Kläger für die Durchführung des Witnessaudits Auslagen (Reisekosten einschließlich Kosten für einen Mietwagen). i. H. v. 240,50 DM zzgl. 38,48 DM Mehrwertsteuer auferlegt. 8 Mit dem gegen den Gebührenbescheid erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend: 9 Die Grundgebühr werde zu Unrecht für einen Überwachungszeitraum von 36 Monaten erhoben; dem Regelaufsichtsverfahren habe ein kürzerer Zeitraum von nur 32 Monaten zugrunde gelegen. Die Teilnahme eines Mitarbeiters der Beklagten am Witnessaudit und die Höhe der veranschlagten Auslagen für das Witnessaudit seien nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus verstoße die Erhebung von Gebühren für die Überprüfung von Begutachtungen, die er vor Inkrafttreten der zweiten Änderung der UAG-Gebührenverordnung durchgeführt habe oder für die der Begutachtungsvertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sei, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Bis zum Erlass der zweiten Änderungsverordnung zur UAG- Gebührenverordnung habe er darauf vertrauen können, dass die Aufsicht nicht kos- tenpflichtig sein werde. Bei der Gestaltung seiner Gutachterhonorare habe er vor In- krafttreten der Gebührenverordnung eine zukünftige Gebührenpflicht nicht berück- sichtigen können, da dies gegenüber anderen Umweltgutachtern, die die zukünftige Gebührenpflicht nicht in ihrer Kostenkalkulation angesetzt hätten, zu Wettbewerbs- nachteilen geführt hätte. Auch sei es vor dem Inkrafttreten der zweiten Änderung der UAG-Gebührenverordnung steuerrechtlich nicht möglich gewesen, Rücklagen für die noch ungewissen Aufsichtsgebühren geltend zu machen. Die Erhebung der Leis- tungsgebühr für alle im Aufsichtszeitraum begutachteten Standorte sei nicht nach- vollziehbar. Des Weiteren sei die Gebührenerhebung willkürlich und habe eine "er- drosselnde" Auswirkung auf seine Berufsausübung. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000 gab der Widerspruchsausschuss beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Widerspruch insoweit statt, als für die Monate Juli bis Oktober 1998 eine anteilige Grundgebühr erhoben wurde. Der Gebührenanteil wurde entsprechend i. H. v. 333,33 DM zuzüglich 53,33 DM Mehrwertsteuer (d. h. um 4/36) gekürzt. Im Übrigen wies der Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. 11 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht er geltend: 12 Die Verordnungsermächtigung des § 36 UAG sei nicht hinreichend bestimmt und damit verfassungswidrig. Die Gebührentatbestände, insbesondere die gebührenpflichtigen Amtshandlungen, müssten sich aus dem Gesetz selbst ergeben. Dies sei nicht der Fall. Insbesondere sei das Aufsichtsverfahren nur mit der Richtlinie des Umweltgutachterausschusses geregelt (UAG-Aufsichtsrichtlinie vom 11. Dezember 1997, Bundesanzeiger Nr. 83, S. 5572), nicht aber im Gesetz selbst. In Ermangelung einer wirksamen Ermächtigungsnorm sei die UAG- Gebührenverordnung nichtig. Selbst wenn man aber von einer wirksamen Ermächtigung ausgehe, beschränke sich diese nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 UAG auf "die Höhe der Gebühren" und umfasse deshalb nicht die Befugnis, die Gebührentatbestände festzulegen. 13 Zudem verstoße die UAG-Gebührenverordnung gegen das Rückwirkungsverbot. Alle in dem angefochtenen Bescheid aufgeführten Gebührentatbestände bezögen sich auf Handlungen des Umweltgutachters, die vor dem Inkrafttreten der zweiten Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung gelegen hätten. Bis auf einen seien alle Standorte bereits validiert worden; der letzte Standort sei bereits begutachtet gewesen. Zwar habe er, der Kläger, damit rechnen müssen, dass seine weitere Tätigkeit zu irgend einem Zeitpunkt Gebühren für Aufsichtsmaßnahmen auslösen würden. Er habe jedoch nicht voraussehen können, für welche Amtshandlungen er Gebühren in welcher Höhe zu zahlen haben werde. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, etwaige Gebühren bereits vorab in seine Gutachterhonorare einzuarbeiten. Darüber hinaus sei die Anknüpfung der Leistungsgebühren nach Nr. 14 b der Anlage zur UAGGebV an die Anzahl der Beschäftigten je Standort sachwidrig. Die Anzahl der Beschäftigten habe grundsätzlich weder für die Aufsicht noch für die Tätigkeit des Umweltgutachters Be- deutung. Insbesondere sei die Begutachtung von Standorten mit vielen Beschäftigten nicht aufwendiger oder schwieriger als die von Standorten mit wenigen Mitarbeitern. Nicht gerechtfertigt sei außerdem der Einsatz von externen, nicht bei der Beklagten beschäftigten Beauftragten. Rechtswidrig sei auch, dass die Beklagte das Aufsichtsverfahren erst am Ende des für die Aufsicht vorgesehenen Zeitraums von 36 Monaten im Wege einer "Nachschau" durchgeführt habe. Insbesondere seien sowohl das Witnessaudit als auch die beiden Plausibilitätsprüfungen erst nach dem dreijährigen Aufsichtszyklus erfolgt. Insgesamt führe die unangemessene Gesamthöhe der Gebühren zu einer wirtschaftlichen Erdrosselung der ausgeübten Berufstätigkeit als Umweltgutachter. Er, der Kläger, habe in dem hier relevanten Aufsichtszeitraum einen Bruttoumsatz von 42.166,00 DM (36.350,00 DM netto) erzielt. Allein die mit dem angefochtenen Gebührenbescheid geltend gemachten Aufsichtsgebühren machten einen Anteil von knapp 28 % des Umsatzes aus. Hinzu kämen die Zulassungskosten, deren Anteil am Umsatz sich auf 42 % belaufe. Dies bedeute für ihn, dass er knapp 70 % seiner Bruttoeinnahmen für Gebühren und Auslagen habe aufbringen müssen. Soweit die Beklagte nach einer von ihr angeführten Umfrage des Umweltgutachterausschusses von einem durchschnittlichen Umsatz der Umweltgutachter i. H. v. 15.000,00 DM je begutach- teten Standort ausgehe, sei nicht nachvollziehbar, wie es zu diesem angeblichen Durchschnittssatz gekommen sei. 14 Des Weiteren liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen vor: Letztere führten erheblich mehr Begutachtungen durch und könnten höhere Umsätze erzielen. Die Gebühren müssten deshalb zwischen Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen differenzieren. 15 Die für die Durchführung des Witnessaudits veranschlagten Auslagen seien - abgesehen von den grundsätzlichen Einwänden - auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt, insbesondere sei ein Mietwagen unangemessen gewesen. 16 Schließlich sei die Beklagte auch nicht berechtigt, zuzüglich zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer zu veranschlagen. 17 Der Kläger beantragt, 18 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 3. September 1999 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 28. August 2000 aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Verordnungsermächtigung des § 36 UAG sei hinreichend bestimmt. In der Einführung von Gebühren für die Regelaufsicht nach der 2. Änderungsverordnung zur UAG-Gebührenverordnung vom 5. Mai 1998 liege weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung, da die gebührenpflichtigen Aufsichtsmaßnahmen sämtlich erst nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung erfolgt seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er sich aufgrund der Regelung in § 36 UAG von Anfang an darauf habe einrichten können, dass die Beklagte auch Gebühren für die Regelaufsicht erheben werde. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Höhe der Gebühren erst gegen Ende des ersten Überwachungszeitraumes festgesetzt habe. Das Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt. Mit Anzahl und Größe - gemessen an der Zahl der Beschäftigten - der im Auf- sichtszeitraum validierten Betriebe orientiere sich die Staffelung der Leistungsgebühren an sachgerechten Differenzierungskriterien. Je umfangreicher die Tätigkeit des beaufsichtigten Umweltgutachters insgesamt sei, desto höher seien auch die Gebühren für die Durchführung der Regelaufsicht. Anzahl und Größe der Betriebe seien sowohl für den Aufwand der Aufsicht als auch für die Interessen des beaufsichtigten Umweltgutachters zu berücksichtigende Größen. Die Heranziehung externer Beauftragter diene einer objektiven und unabhängigen Kontrolle und sei durch § 15 UAG gedeckt. Die Höhe der Gebühren führe entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer wirtschaftlichen "Erdrosselung der Berufstätigkeit". Nach einer Umfrage des Umweltgutachterausschusses bei Unternehmen (Ende 1996/Anfang 1997) betrage das durchschnittliche Gutachterhonorar für eine Begutachtung ca. 15.000,00 DM. Der Wert der Durchführung des Regelaufsichtsverfahrens stehe deshalb nicht in einem Missverhältnis zum Wert eines positiven Urteils für das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Umweltgutachter. 22 Es verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Gebührenverordnung nicht zwischen Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen unterscheide. 23 Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg dagegen wenden, dass sie, die Beklagte, die Aufsichtsmaßnahmen erst gegen Ende des dreijährigen Überwachungszeitraumes eingeleitet habe; dieses Vorgehen entspreche § 15 UAG. 24 Zu Recht habe sie schließlich die Umsatzsteuer zuzüglich zu den Gebühren veranlagt. Denn sie sei als juristische Person des Privatrechts umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer falle deshalb als notwendige Folge der hoheitlichen Tätigkeit als beliehene Unternehmerin an und könne auf die Gebührenschuldner umgelegt werden. 25 Die Auslagen für das Witnessaudit (Reisekosten des Mitarbeiters der Beklagten) seien durch die Abrechnungsunterlagen belegt und der Höhe nach nicht zu beanstanden; wegen der Einzelheiten wird hierzu auf die von der Beklagten vorgelegte Berechnung (im Widerspruchsbescheid sowie auf Seite 14 f. des Schriftsatzes vom 13. August 2001) verwiesen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 27 Die Klage ist nicht begründet. 28 Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 29 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle ist § 36 UAG i. V. m. § 1 der UAGGebV und Nr. 14 der Anlage zu dieser Verordnung. Die in § 36 Abs. 2 UAG enthaltene Ermächtigung zum Erlass der Gebührenverordnung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung ist eine Vorschrift verfassungsgemäß, wenn sie Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnung in einer Weise umschreibt, dass es nicht zu einer Verlagerung der eigentlichen Legislativentscheidung auf die Exekutive kommt (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -). Insbesondere sind Tendenz und Programm der Rechtsverordnung soweit zu umreißen, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. 30 Vgl. z. B.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September 2001 - 6 C 23.00 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. 31 Diesen Anforderungen wird § 36 UAG gerecht. Inhalt und Zweck der Ermächtigung sind aus dem Gesetz ohne Weiteres ablesbar. Mit der Regelung in § 36 Abs. 1 UAG, dass "für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes" Gebühren und Auslagen erhoben werden, hat der Gesetzgeber die gebührenpflichtigen Amtshandlungen hier hinreichend bestimmt. Denn die in Betracht kommenden Amtshandlungen sind in den vorhergehenden Vorschriften des Gesetzes - bei dem es sich um ein spezielles, ausschließlich auf das Umweltaudit zugeschnittenes Fachgesetz handelt - konkretisiert. So enthält insbesondere Teil 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 2 des Umweltauditgesetzes detaillierte Vorschriften über die Anforderungen an Umweltgutachter, das Zulassungsverfahren und die Aufsicht. Welche Aufsichtsmaßnahmen in Betracht kommen, ergibt sich aus den §§ 15 - 17 UAG: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UAG hat die Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 36 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung, zu überprüfen, ob die gesetzlich näher bestimmten Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin vorliegen. § 15 Abs. 1 Satz 2 UAG konkretisiert diese Verpflichtung der Zulassungsstelle dahin, dass u. a. die Qualität der vorgenommenen Begutachtungen zu überprüfen ist. Im Zusammenhang damit konstituiert § 15 Abs. 2 UAG schließlich umfassende Dokumentations- und Informationspflichten für die Umweltgutachter. Mit diesen Regelungen sind die Amtshandlungen, die im Rahmen des Aufsichtsverfah- rens in Betracht kommen, im Gesetz selbst hinreichend umrissen. 32 Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren ist auch in ihrem Ausmaß hinreichend bestimmt. Auch ohne ausdrückliche Verweisung im Umweltauditgesetz gilt hier ergänzend das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) nach dessen § 1 Abs. 1, Abs. 4. Der Verordnungsgeber ist danach u. a. zur Beachtung des in § 3 Satz 1 VwKostG umschriebenen Äquivalenzprinzips verpflichtet, wonach zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen andererseits eine angemessenes Verhältnis bestehen muss. Die Ermächtigungsnorm des § 36 Abs. 2 UAG gestattet mithin Gebühren, die sich in diesen Grenzen halten. Dass bereits der Gesetzgeber die Gebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt, ist nicht erforderlich. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001, a. a. O.. 34 In seinem systematischen Zusammenhang ist § 36 Abs. 2 UAG deshalb so zu verstehen, dass er - zutreffend - von einer bereits hinreichenden Konkretisierung der in Betracht kommenden Amtshandlungen im Gesetz selbst ausgeht. Die Formulierung, für Amtshandlungen der Zulassungsstelle könne im Verordnungsweg "die Höhe der Gebühren" bestimmt werden, deutet deshalb entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf eine Gesetzeslücke hin, sondern ist so auszulegen, dass der Verordnungsgeber ermächtigt sein soll, entsprechend den Vorgaben des Umweltauditgesetzes und des Verwaltungskostengesetzes die einzelnen Gebührentatbestände für die im Zulassungs- und Aufsichtsverfahren in Betracht kommenden Amtshandlungen festzulegen. Mit der getroffenen Regelung ist der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit unter dem Aspekt der hinreichenden Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Abgabenbelastung Rechnung getragen und die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung ausgeschlossen. 35 In der Anwendung der Nr. 14 der Anlage zur UAG-Gebührenverordnung liegt auch keine unzulässige Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung (d. h. ein nachträgliches Eingreifen in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände) liegt ersichtlich nicht vor, weil die Gebührenschuld an die Aufsichtsmaßnahmen anknüpft. Gemäß § 11 Abs. 1 VwKostG entsteht die Gebührenschuld bei - wie hier - nicht antragsgebundenen Amtshandlungen erst mit der Beendigung der Amtshandlung. Die Aufsichtsmaßnahmen wurden aber sämtlich erst nach Inkrafttreten der 2. Änderungsverordnung zur UAG-Gebührenverordnung eingeleitet. Ob eine so genannte unechte Rückwirkung bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung vorliegt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dies zu bejahen ist, wäre diese hier zulässig, weil kein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes ersichtlich ist. Der Kläger musste - wie alle Umweltgutachter - aufgrund der Regelung in § 36 und § 15 UAG bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit damit rechnen, dass die Beklagte spätestens nach Ablauf von 36 Monaten Aufsichtsmaßnahmen einleiten und dafür Gebühren erheben würde. Dass die in Betracht kommenden Maßnahmen einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verursachen würden und dass mit den Gebühren für die Zulas- sung und die Aufsicht die Tätigkeit der Beklagten - deren Gründung und Beleihung gerade zu diesem Zweck erfolgte - finanziert werden sollte, konnte der Kläger ebenfalls absehen. Vor diesem Hintergrund konnte sich kein schützenswertes Vertrauen entwickeln, für die Aufsichtsmaßnahmen nicht mit Gebühren - in den Grenzen des Äquivalenzprinzips - belegt zu werden. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, dass die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren bei Aufnahme der Tätigkeit als Umweltgutachter bereits in allen Einzelheiten vorhersehbar waren. 36 Allerdings durfte der Kläger darauf vertrauen, dass jedenfalls nicht Gebühren erhoben werden, die gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen und ihn deshalb unverhältnismäßig belasten. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere führt die Höhe der Gebühren nicht zu einer wirtschaftlichen "Erdrosselung". Die für die Aufsicht erhobenen Gebühren stehen nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der fortbestehenden Zulassung für die der Aufsicht unterliegenden Umweltgutachter. Sie verstoßen schon deshalb nicht gegen das Äquivalenzprinzip, weil kein Umweltgutachter gehindert war und ist, die Gebührenbelastung bei der Kalkulation seines Gutachterhonorars zu berücksichtigen. Wenn der Kläger dies jedenfalls bis zum Inkrafttreten der 2. Änderungsverordnung zur UAG- Gebührenverordnung nicht getan hat, so muss er sich dies rechtlich zurechnen lassen und kann sich auch nicht darauf berufen, dass andere Umweltgutachter ebenso verfahren sind und er ansonsten Wettbewerbsnachteile hätte hinnehmen müssen. Auch wenn die genaue Gebührenhöhe erst am Ende des Aufsichtszeit- raums bekannt war, hätte der Kläger entsprechende Vorsorge treffen und einen ge- schätzten Betrag für die in jedem Fall zu gewärtigende Gebührenbelastung ansetzen können. Das wirtschaftliche Risiko, dass er die zu erwartenden Gebühren bei seiner Kalkulation zunächst vollständig außer Betracht gelassen hat, trägt er selbst. Geht man davon aus, dass es dem Kläger zumutbar war, seine Honorarforderungen entsprechend zu gestalten, dann ergibt sich ein entsprechend geringerer Anteil der Gebühren an seinem Bruttoumsatz mit der Folge, dass von einer "erdrosselnden" - d.h. jeden Vernünftigen von der wirtschaftlichen Tätigkeit abschreckenden - Wirkung nicht die Rede sein kann. Es kann deshalb offen bleiben, ob ein Gebührenanteil von 28% am Bruttoumsatz - wie der Kläger meint - als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip anzusehen wäre. Unabhängig davon sind die Angaben des Klägers zum Verhältnis Gebühren/Umsatz - ohne dass es auf die von der Beklagten durchgeführte Umfrage zu den nach ihren Angaben erzielten durchschnittlichen Umsätzen ankäme - in seinem Einzelfall ohnehin kein Beleg dafür, dass allgemein die Höhe der Gebühren zu einer wirtschaftlichen "Erdrosselung" der Umweltgutachter führt. Für atypische Einzelfälle bietet § 6 VwKostG die Möglichkeit der Gebührenermäßigung oder -befreiung aus Billigkeitsgründen. Außer Betracht bleiben müssen hier die bereits zuvor erbrachten Gebühren für die Zulassung. Denn insoweit handelt es sich um eine Anfangsinvestition, die nur einmal anfällt und in keinem Zusammenhang mit den Gebühren für die Aufsicht steht. Dass bei der Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit zunächst ein "Eintrittspreis" gezahlt werden muss, von dem noch nicht feststeht, ob er sich im Laufe der Jahre amortisieren wird, ist im Übrigen keineswegs ungewöhnlich, sondern entspricht dem allgemeinen unterneh- merischen Risiko. 37 Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Gebührenverordnung bei der so genannten. Leistungsgebühr (Nr. 14 b der Anlage zur Gebührenverordnung) an die Anzahl der begutachteten Standorte und - differenzierend - an deren Größe, gemessen an der Anzahl der Mitarbeiter, anknüpft. Dabei kann dahinstehen, ob es - wie der Kläger vorträgt - bessere oder "gerechtere" Anknüpfungspunkte gibt. Denn der weite Gestaltungsspielraum, der dem Verordnungsgeber im Gebührenrecht zusteht und insbesondere eine weit gehende Pauschalierung und Typisierung der gebührenpflichtigen Tatbestände erlaubt, ist hier nicht überschritten. Die Anknüpfung an die ohne großen Aufwand festzustellende Zahl der Beschäftigten kann als sachgerechtes Kriterium angesehen werden, weil in der Regel - wenn auch nicht in jedem Einzelfall - ein Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der Begutachtung für den Umweltgutachter unterstellt werden kann. Die Anzahl der Mitarbeiter je Standort erweist sich deshalb bei der gebotenen typisierenden Betrachtung als ein mögliches, jedenfalls nicht sachwidriges, Kriterium. 38 Auch die Gebühren für die externen Beauftragten, die zu der stichprobenhaften Plausibilitätsprüfung und zum Witnessaudit heran gezogen werden (Nr. 14 c und d der Anlage zur Gebührenverordnung), begegnen keinen rechtlichen Bedenken. § 15 UAG enthält insoweit keine einschränkenden Vorgaben. Die Beklagte hat deshalb Verfahrensermessen (§ 24 VwVfG); dieses schließt auch den Einsatz externer Beauftragter ein, soweit dafür sachliche Gründe vorliegen. Dies ist hier der Fall: Die von der Beklagten dargelegten Erwägungen, wonach aus Gründen der größeren Objektivität und der erforderlichen besonderen Sachkunde für die Begutachtung der einzelnen gewerblichen Tätigkeiten der Einsatz externer Sachverständiger sachdienlich sei, sind ermessensgerecht und im eingeschränkten Prüfungsrahmen des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. 39 Die Gebührenverordnung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine Differenzierung der Gebühren für Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen ist danach nicht geboten. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass eine Grundgebühr (Nr. 14 a der Anlage zur UAGGebV) unabhängig von der Zahl der begutachteten Standorte erhoben wird. Denn die Zahl der Standorte wird - wie bereits ausgeführt - bei der Leistungsgebühr (Nr. 14 b) berücksichtigt. Wenn Umweltgutachterorganisationen eine Vielzahl von Standorten begutachten, werden sie deshalb zu erheblich höheren Gebühren für die Regelaufsicht herangezogen, als Umweltgutachter, die nur wenige Standorte begutachten. In dieser Regelung liegt eine sachgerechte Differenzierung, die den Grundsätzen des Art. 3 Abs. 1 GG genügt. 40 Es liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung (§ 14 Abs. 2 VwKostG) darin, dass die Beklagte die Aufsichtsmaßnahmen erst gegen Ende des in § 15 UAG bestimmten Aufsichtszeitraums eingeleitet hat. Das Aufsichtsverfahren ist so angelegt, dass die in einem Zeitraum von 36 Monaten durchgeführten Begutachtungen nachträglich überprüft werden. Die in § 15 Abs. 1 UAG enthaltene Formulierung, die Überprüfung habe "in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 36 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung" zu erfolgen (Hervorhebung durch das Gericht), verdeutlicht dies. Die Zulassungsstelle ist danach gehalten, nachträglich die in diesem Zeitraum erfolgten Begutachtungen zu überprüfen und festzustellen, ob die Zulassungsvoraussetzungen weiter vorliegen. Eine Vorgabe, dass das Witnessaudit noch innerhalb dieses Zeitraums von 36 Monaten stattfinden muss, enthält das Gesetz nicht. Gebührenrechtlich muss jedenfalls nur gesichert sein, dass nicht für einen dreijährigen Aufsichtszeitraum mehr als ein Witnessaudit abgerechnet wird. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass für den im Rahmen des Witnessaudits begutachteten Standort für einen späteren Aufsichtszeitraum eine Leistungsgebühr nach Nr. 14 b der Anlage zur Gebührenverordnung anfällt. 41 Zu Recht hat die Beklagte schließlich zusätzlich zu den Gebühren die Umsatzsteuer angesetzt, zu deren Entrichtung sie nach § 2 Umsatzsteuergesetz - UStG - verpflichtet ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 2 UAGGebV i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG. Danach können Beträge, die anderen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen zustehen, als Auslagen geltend gemacht werden, 42 im Ergebnis ebenso in ähnlich - wenn auch nicht völlig gleich - gelagerten Fällen OVG NRW, Urteil vom 4. März 1996 - 9 A 672/94 -, NVwZ-RR 1997, 734 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. April 2000 - 19 N 98.3739 -, juris. 43 Unabhängig davon hat der Kläger dadurch auch keinen Nachteil, weil er zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sein dürfte, die ihm zusätzlich zur Gebühr auferlegte Umsatzsteuer daher lediglich einen durchlaufenden Rechnungsposten darstellt. 44 Ebenfalls als Auslage durfte die Beklagte die Reisekosten ihres Mitarbeiters - nicht des externen Beauftragten, dessen Aufwendungen pauschal durch die Gebühr nach Nr. 14 d) der Anlage zur UAGGebV abgedeckt sind - anlässlich des Witnessaudits ansetzen (§ 1 Abs. 2 UAGGebV i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 6 VwKostG). Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass Auslagen in dieser Höhe tatsächlich entstanden und auch ange- messen sind. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46