Urteil
14 K 5876/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0114.14K5876.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L. Str. 00, welches an die öffentliche Abwasserkanalisation der Stadt C. angeschlossen ist. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 25.01.1999 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 1999 u.a. zu Schmutzwassergebühren i.H.v. 107,10 DM und Niederschlagswassergebühren i.H.v. 366,00 DM heran. 3 Am 01.02.1999 legte der Kläger gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Abwassergebühren Widerspruch ein, den er nach Einsichtnahme in die Unterlagen der Beklagten über die Ermittlung ihrer Abschreibungen sowie die Verzinsung des Anlagekapitals damit begründete, dass die starken Gebührenerhöhungen in den Jahren 1997 und 1998 auffällig seien und einer Erklärung bedürften. Er bestreite, dass die durch bestehende Überkapazitäten verursachten Kosten in Abzug gebracht worden seien. Hinsichtlich der Kläranlage T. sei unklar, ob sie 1999 bereits in Betrieb genommen worden sei. Insgesamt lasse die von der Beklagten behauptete Höhe der Abschreibungen vermuten, dass bei ihrer Ermittlung Fehler erfolgt seien. Schließlich sei der im Zusammenhang mit der Verzinsung des Anlagekapitals gewählte Zinssatz von 7 % zu hoch. 4 Mit Schreiben vom 23.12.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die in den letzten Jahren verzeichneten Kostensteigerungen vor allem darauf zurückzuführen seien, dass die vier Kläranlagen in der Stadt C. mit einem Investitionsvolumen von ca. 500 Mio. DM ertüchtigt worden seien. Bei der Kläranlage T. sei in diesem Zusammenhang u.a. die mechanische Reinigungsstufe saniert worden. Außerdem sei die zugehörige Klärschlammverbrennungsanlage, in der die Klärschlämme aller vier Kläranlagen der Stadt C. verbrannt würden, nachgerüstet worden. Überkapazitäten bestünden nicht. Hinsichtlich der Abschreibungen sei darauf zu verweisen, dass durch ein besonderes Programm bereits vollständig abgeschriebene Einrichtungsteile ausgesondert würden. Außerdem würden Anlagenteile, die durch Neuanlagen ersetzt würden, durch Sonderabgänge aus der Berechnung herausgenommen. Abschließend verwies die Beklagte darauf, dass der in der Kalkulation zugrundegelegte Zinssatz von 7 % auf das Eigenkapital dem aktuellen langfristigen Durchschnittszinssatz entspreche. 5 Nachdem die Beklagte entgegen der Aufforderung des Klägers, den Widerspruch zu bescheiden, eine Entscheidung hierüber bis nach einer abschließenden gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung für das Jahr 1996 durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hinausschieben wollte, hat der Kläger am 14.07.2000 Untätigkeitsklage erhoben. Er hat sich zunächst darauf berufen, dass die Gebührenkalkulation der Beklagten in verschiedenen Positionen unklare oder erkennbar fehlerhafte Ansätze enthalte. 6 Nachdem das OVG NW die Berufung der Beklagten gegen die die Nichtigkeit ihres Gebührensatzes für das Gebührenjahr 1996 feststellenden Urteile der Kammer zurückgewiesen hatte, half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers, gestützt auf die zwischenzeitlich erlassene 19. Satzung zur Änderung der Kanalabgabensatzung, hinsichtlich der festgesetzten Niederschlagswassergebühren teilweise, nämlich in Höhe eines Betrages von 138,00 DM, ab. Hinsichtlich der erhobenen Schmutzwassergebühr nahm sie demgegenüber eine Erhöhung um 48,94 DM auf nunmehr 156,04 DM vor. Zur Begründung verwies sie darauf, dass aufgrund der Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts die besagten Gebührensätze neu hätten festgesetzt werden müssen. Zudem habe sie der Berechnung nunmehr die tatsächlichen Kosten der Abwasserentsorgung im Jahr 1999 zugrundegelegt. 7 Mit Schreiben vom 12.02.2002 hat der Kläger den Widerspruchsbescheid in das anhängige Klageverfahren einbezogen. Er hält die nunmehr in der Satzung festgelegten Gebührensätze immer noch für nichtig, weil die Beklagte entgegen der Absicht des Rates der Stadt C. die auf die Ableitung von Fremdwässern entfallenden Kosten nicht vollständig aus der von den Gebührenzahlern aufzubringenden Kostenmasse ausgesondert habe. Hinsichtlich der erfolgten Reduzierung der Niederschlagswassergebühr haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen beantragt der Kläger, 8 den Abgabenbescheid der Beklagten vom 25.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2002 insoweit aufzuheben, als darin eine Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt wird. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden. Im übrigen stünden durch die Reduzierung des städtischen Anteils für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen an den Gesamtkosten letztere mit einer Höhe von 100.397.236,00 DM nur noch tatsächlichen Einnahmen i.H.v. 98.105.646,00 DM ge- genüber. Mithin bestehe für 1999 sogar eine Unterdeckung i.H.v. 2.291.590,00 DM. 12 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 analog VwGO). 15 Im übrigen ist die Klage als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2002 ist rechtmäßig, soweit die Beklagte den Kläger hiermit zu Abwassergebühren herangezogen hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Hinsichtlich der mit den angefochtenen Bescheiden erhobenen Abwassergebühren hat die Heranziehung des Klägers ihre rechtliche Grundlage in den §§ 8 Abs. 1; 9 und 14 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) vom 22.12.1981 in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 17.04.2002 (Kanalabgabensatzung 2002). 17 Formelle Mängel dieser Satzung hat der Kläger weder behauptet, noch bestehen hierfür sonst erkennbare Anhaltspunkte. Aber auch materiell hält die Satzung einer rechtlichen Prüfung stand; insbesondere sind die darin festgesetzten Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser nicht zu beanstanden. 18 Die hier in Rede stehenden Gebührensätze sind nicht mehr Ergebnis einer vor Beginn des Erhebungszeitraums vorgenommenen Vorkalkulation, sondern beruhen auf dem abschließenden Betriebsergebnis der Abwasserentsorgungseinrichtung der Beklagten für das Jahr 1999. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Beklagte die voraussichtlichen Kosten zutreffend prognostiziert hat, sondern ob die von ihr auf der Grundlage des Betriebsergebnisses ermittelten tatsächlichen Kosten zu Recht auf die Gebührenzahler umgelegt worden sind. Hiergegen bestehen im Ergebnis keine Bedenken. 19 Die Notwendigkeit, die ursprünglich für das Jahr 1999 festgesetzten Gebührensätze durch die nunmehr geltenden zu ersetzen, ergibt sich aus der Nichtigkeit der ursprünglich für 1999 erlassenen 15. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage. Diese enthielt hinsichtlich der Verteilung der Kosten gemeinsam genutzter Einrichtungsteile auf die Bereiche Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sowie der nur eingeschränkten Möglichkeit, nachgewiesenermaßen nicht der Kanalisation zugeführtes Frischwasser von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Schmutzwassergebühr abzuziehen, die gleichen rechtswidrigen Regelungen, die für das Jahr 1996 dem Gericht Anlass gegeben hatten, die entsprechenden Satzungsbestimmungen als unwirksam an- zusehen und die hierauf gestützten, mit der Klage angefochtenen Bescheide aufzuheben. 20 Vgl. VG Köln, Urteil vom 16.11.1999 - 14 K 8296/98 - 21 Die Beklagte war daher berechtigt, die Gebührensätze unter Berücksichtigung eines zulässigen Verteilungsschlüssels neu festzusetzen, ohne dass dem Vertrauensschutzgesichtspunkte der Anschlussnehmer entgegenstanden. Bei der in diesem Rahmen erforderlichen (Neu-)Kalkulation hatte sie sich jedoch nunmehr an dem zwischenzeitlich vorliegenden Betriebsergebnis für 1999 zu orientieren, 22 vgl. zu dem Erfordernis einer zeitnahen Kalkulation beim rückwirkenden Inkraftsetzen einer Satzung das Urteil der Kammer vom 25.2.97 - 14 K 4371/95 -. 23 Die auf dieser Grundlage aufgestellte Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten weist keine Fehler auf, die die Nichtigkeit der hierauf gestützten Gebührensätze zur Folge haben könnten. 24 Soweit der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nach wie vor die Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts sowie unter gleichzeitigem Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes von 7 % beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW) sich mit der entsprechenden Problematik in jüngerer Vergangenheit nochmals auseinandergesetzt hat und an seiner Bewertung der genannten Kalkulationsmethoden als zulässig festhält. 25 Vgl. OVG NW, Urt. vom 1.09.1999 - 9 A 5715/98 -. 26 Der hiergegen vielfach vorgetragenen Kritik, dass so der inflationsbedingte Wertverlust doppelt berücksichtigt werde, hat das Gericht stets entgegengehalten, dass es nach den Gesetzesmaterialien gerade Wille des Gesetzgebers gewesen sei, den Kommunen durch die gleichzeitige Ermöglichung der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert und den Ansatz einer kalkulatorische Verzinsung auf der Basis der Anschaffungskosten eine Option nicht nur zur Sicherung, sondern sogar zur Steigerung ihrer Eigenkapitalbasis einzuräumen, die bemängelte Folge eines potentiellen (rechnerischen) Finanzierungsüberschusses also gerade von ihm beabsichtigt gewesen sei. 27 Im Hinblick auf die jetzt in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NW neu für Zeiträume nach dem 01.01.1999 eingeführte Verpflichtung, aufgetretene Kostenüberdeckungen binnen drei Jahren auszugleichen bzw. die als Sollvorschrift gefasste weitere Aufforderung, Unterdeckungen in dieser Zeit auszugleichen, hat die Kammer erwogen, ob der Gesetzgeber mit dieser Änderung möglicherweise zugleich klarstellen wollte, dass er an dieser, von dem OVG NW angenommenen ursprünglichen Intention nicht mehr festhalten wollte. 28 Letztlich fehlen für einen solchen Änderungswillen jedoch hinreichende Anhaltspunkte. Ziel der Gesetzesänderung sollte nach der Gesetzesbegründung sein, eine ausgewogene Gebührenberechnung" sicherzustellen, da hierdurch letztlich nicht mehr auf die voraussichtlichen Kosten abgestellt werde. 29 Vgl. LT-Drs. 12/3143, S. 84. 30 Mit der Änderung sollte auf die Rechtsprechung des OVG reagiert werden, wonach ein Ausgleich von Kostenüberdeckungen aus vorangegangenen in darauf folgenden Leistungsperioden jedenfalls nicht geboten und der Ausgleich von Unterdeckungen sogar unzulässig sein sollte. Demgegenüber war die seit langem umstrittene Frage, unter welchen rechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Bedingungen von einer Kostenüberschreitung oder einer Unterdeckung auszugehen sein sollte, gerade nicht Gegenstand der Regelung. Damit kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die ihm zweifellos bekannte Rechtsprechung des OVG NW zur Zulässigkeit der Erhebung von kalkulatorischen Kosten entsprechend der vorgenannten Praxis korrigieren wollte. 31 Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte im Rahmen ihrer Nachkalkulation der Gebührensätze für 1999 auch nicht verpflichtet, wegen der Entsorgung von sogenanntem Fremdwasser" weitere Abzüge von den Gesamtkosten vorzunehmen. Eine verbindliche Vorgabe des Rates der Stadt C. , wonach die Gebührenzahlern insgesamt mit den Kosten der Ableitung von Fremdwasser nicht belastet werden dürften, bestand nicht. Der Begriff Fremdwasser, wie er in mehreren Vorlagen an den Rat der Stadt C. durch die Beklagte verwandt wurde (vgl. z. B. in Ziff. II der Vorlage vom 13.12.2001 zur 19. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage - Kanalabgabensatzung -), bezog sich durchgängig nur auf die durch die Ableitung verschiedener Gewässerläufe über die öffentliche Kanalisation bestimmungswidrig in den Kanal gelangten Wassermengen, die die Beklagte aufgrund eines von ihr aufgestellten Plans bis zum Jahre 2001 vollständig aus dem Kanalnetz herausnehmen wollte. Für 1999 beliefen sich die hinsichtlich dieser Wassermengen von den Gesamtkosten abgezogenen Kosten auf 1.866.145,00 DM. Dagegen wurden hiervon nicht erfasst die gleichfalls bestimmungswidrig über den Kanal abgeleiteten Wassermengen, die über undichte Rohrleitungen im öffentlichen oder privaten Grund oder über rechtswidrig erstellte Drainageanschlüsse dorthin gelangten. 32 Vgl. hierzu 3. Fortschreibung des Gutachtens zur Gebührenbedarfsberechnung, Bundesstadt C. , September 1999, S. 0. 33 Etwaige hierdurch entstehende Kosten sind daher, soweit die Stadt im Rahmen ihrer Verpflichtung, die Funktionsfähigkeit der Einrichtung zu erhalten, die ihr zumutbaren Maßnahmen ergreift, um den unerwünschten Eintritt von diesen Wassermengen zu unterbinden, von allen Anschlussnehmern über die Abwassergebühren zu tragen. Dies ergibt sich daraus, dass ein Rohrleitungsnetz wie das Kanalnetz der Beklagten regelmäßig nicht vollständig dicht sein kann und die Ableitung der durch Lecks infiltrierenden Wassermengen daher typischerweise vom Betrieb der Einrichtung umfasst wird. Dass die Stadt den ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten zur möglichst weitgehenden Reduzierung dieser unerwünschten Zuflüsse nicht oder jedenfalls nicht hinreichend nachgekommen ist, hat der Kläger weder behauptet noch sind hierfür sonst An- haltspunkte ersichtlich. 34 Da die Beklagte weitere von dem Kläger genannten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der seiner Heranziehung zugrundeliegenden Gebührensätze mit plausiblen und zum Teil sehr ausführlichen Erklärungen ausgeräumt hat, ohne dass der Kläger hiergegen substantiierte Einwände erhoben hat, und dem Gericht sich auch ansonsten weitere mögliche Fehler der Gebührenkalkulation nicht aufdrängen, war die Klage, soweit sie noch anhängig war, abzuweisen. 35 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Antragstellerin. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie insofern den Kläger klaglos gestellt hat. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.