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Urteil

26 K 12592/99

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2003:0213.26K12592.99.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in der Zeit vom 4. Dezember 1996 bis 28. Juli 2001 im Hilfefall der Frau Bianca L. erbrachten Aufwendungen zu erstatten und auf den seit Klageerhebung bis zum 30. April 2000 fälligen Forderungsbetrag 4 % Zinsen, auf den ab dem 1. Mai 2000 fälligen Forderungsbetrag 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in der Zeit vom 4. Dezember 1996 bis 28. Juli 2001 im Hilfefall der Frau Bianca L. erbrachten Aufwendungen zu erstatten und auf den seit Klageerhebung bis zum 30. April 2000 fälligen Forderungsbetrag 4 % Zinsen, auf den ab dem 1. Mai 2000 fälligen Forderungsbetrag 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung der Bianca L. , geb. am 29. Juli 1974, gewährten Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung zuzüglich Prozesszinsen. Er hat diese Leistungen ursprünglich für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. November 2000 in Höhe von 426.372,41 DM ( 218.000,75 EUR) geltend gemacht. Im Laufe des Verfahrens hat er sein Erstattungsbegehren auf die Zeit bis zum 28. Juli 2001 ausgedehnt. Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 3. Dezember 1996 und in Höhe der Aufwendungen, die von einer weiterhin bestehenden Krankenversicherung übernommen worden wären, hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Ende Januar 1990 wurde Bianca L. nach Absprache mit dem Jugendamt der Beklagten und der allein sorgeberechtigten Mutter in die Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität zu L. aufgenommen. In dem an die Beklagte gerichteten Bericht des Prof. Dr. M. und des Dipl. Psychologen T. vom 12. April 1990 heisst es u.a., als Bianca zwei bis drei Jahre alt gewesen sei, habe sie erlebt, wie der Vater die Mutter und den älteren Bruder bei einer tätlichen Auseinandersetzung durch die Eingangstür geschmissen und beiden die Wohnung verweigert habe. Ferner heisst es in diesem Bericht und auch einem Bericht des Jugendamtes der Beklagten vom 2. April 1990: Die Mutter habe ernstzunehmende Verletzungen erlitten, die einen mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt nach sich zogen. Bianca und ihre ältere Schwester Michaela seien für ca. 1,5 Jahre bei dem Vater geblieben. Dieser habe der Mutter trotz deren Sorgerechts die Kinder entzogen. Mit Hilfe des Jugendamtes der Beklagten sei Bianca dann zur Mutter gekommen. Die Kinder seien seinerzeit mit Hilfe des Gerichtsvollziehers aus dem Haushalt des Vaters herausgeholt worden. (Stellungnahme des Jugendamtes der Beklagten vom 18. Juli 1977; Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts M. vom 10. Mai 1978.) Die Kinder zeigten seinerzeit Zeichen von Unterernährung. Der Vater hatte sich dennoch gegen die Herausgabe der Mädchen gewehrt. 1980 habe die Mutter Herrn T. geheiratet, den Bianca früh als Vater akzeptiert habe. Aus der Ehe stammten zwei Halbgeschwister von Bianca. 1983 sei die Familie in ein Haus umgezogen. Der leibliche Vater habe mit seiner Mutter, also einer Großmutter von Bianca, in einer Unterkunft, die nur als Notunterkunft bezeichnet werden konnte, gelebt. Dort hätten ihn die Mädchen sonntags besucht. Dann sei der Vater wegen Vermögensdelikten und Verführung Minderjähriger für längere Zeit ins Gefängnis gekommen. Nach seiner Entlassung habe er Kontakt mit den Töchtern aufgenom- men und diese überredet, wieder zu ihm zu ziehen. Dabei sei Bianca sogar so weit gegangen, zu behaupten, die Mutter habe sie verletzt bzw. misshandelt, so dass dem Vater mit Hilfe des Jugendamtes der Beklagten und der Familienrichterin im Dezember 1988 das Sorgerecht übertragen worden sei. Der Vater habe zu der Zeit mit der inzwischen an den Rollstuhl gefesselten Mutter immer noch in der Notunterkunft gewohnt. Im Jahr 1989 habe Bianca immer häufiger gesundheitliche Beschwerden geäußert. Es sei zu etwa zehn bis zwölf Krankenhausaufenthalten gekommen. Der Vater, Herr L. , habe sie als stures und schwieriges Mädchen bezeichnet, das seelisch total kaputt sei, nicht mit ihm rede, plötzlich zu weinen anfange oder aufstehe und weglaufe. Er habe zugegeben, das Mädchen des öfteren mit Prügel bestraft zu haben. Am 12. Oktober 1989 habe Bianca einer Sozialarbeiterin im Krankenhaus erklärt, sie wolle wieder zu ihrer Mutter zurück, da sie von ihrem Vater geschlagen werde. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei sie sofort zu ihrer Mutter übergesiedelt. In der Zeit beim Vater hätten die Beschwerden von Bianca (häufig auftretende Bauchschmerzen, seltener Herz- oder Kopfweh sowie Rückenschmerzen) angefangen. Ihr Verhalten habe sich inzwischen sehr verändert: so habe sie Distanz bis hin zur Angst gegenüber männlichen Personen gezeigt, keine Hygiene betrieben, sei emotional labil gewesen. Nach Beobachtungen der Mutter habe Bianca, sobald von Lehrern, Mitschülern oder Ge- schwistern Anforderungen gestellt worden seien oder Auseinandersetzungen bestan- den hätten, Bauch- oder Kopfschmerzen beklagt und sich sofort in ein Krankenhaus einweisen lassen. Dort hätten ihre Beschwerden schnell nachgelassen. Nach der Untersuchung von Prof. Dr. M. erreichte Bianca im Prüfsystem für die Schul- und Bildungsberatung einen Gesamt-IQ von 94. Im Persönlichkeitsfragebogen zeigte sie eine hohe emotionale Erregbarkeit, eine extreme Scheu und ganz extrem hohe existenzielle Ängste. Sie tendiere zur Isolation gegenüber Gleichaltrigen, es zeige sich eine hohe Abhängigkeit gegenüber Erwachsenenen und sie besitze extrem hohe Unterlegenheitsgefühle. Es werde eine deutliche Depressivität erkennbar, neben Ängsten vor dem Vater und dessen aggressiven Handlungen. Die Geamtsymptomatik werfe den Verdacht sexueller Misshandlung (durch den Vater) auf. Es liege eine starke Stimmungslabilität vor und Bianca scheine sehr stark, etwa auf das Niveau von Lernbehinderten, zu regredieren. Sie benötige einen freundlichen, schützenden, überschaubaren Rahmen. Eine Entlassung in die häusliche Umgebung würde trotz aller thematisierten Bemühungen der Eltern (T. ) vermutlich zu einem erneuten Rückfall führen. Es werde daher eine kleinere heilpädagogisch orientierte Institution und Teilnahme an einer einzeltherapeutischen Maßnahme empfohlen. Die Mutter von Bianca L. beantragte darauf bei der Beklagten am 8. Juni 1990 wirtschaftliche Jugendhilfe in Form der Heimunterbringung. Am 11. Juni 1990 wurde Bianca zu Lasten der Beklagten in das Kinderheim X. aufgenommen. Am 1. November 1990 wurde die Unterbringung beendet. Bianca wurde als suizidal in die Uniklinik L. eingewiesen. Von dort sollte sie zur Langzeittherapie nach W. überwiesen werden. Nach dem Schreiben der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität zu L. vom 20. November 1990 benötigte diese eine Langzeittherapie. Bianca zeige weiterhin ein sehr labiles, suizidales Verhalten und brauche noch sehr viel Zuwendung und Aufmerksamkeit der Betreuer. Es bestünden deutliche Anzeichen einer Chronifizierung der Symptome. Sie habe in einem nach dortiger Einschätzung glaubwürdigen schriftlichen Bericht einen massiven sexuellen Missbrauch durch den Vater geschildert. Sie äußere häufig die Befürchtung, dass ihrer älteren Schwester Gleiches widerfahren könne. Auch die dem Jugendamt der Beklagten bekannten Lebensumstände in der leiblichen Familie des Vaters ließen eine deutliche Gefährdung der Schwester befürchten. Dies sei Frau C. vom Jugendamt der Beklagten bereits bei der ersten stationären Aufnahme von Bianca mitgeteilt worden. Man bitte um nochmalige Information der zuständigen Jugendamtskollegin. Nähere Angaben und Berichte über den Zustand von Bianca während des Aufenthaltes im Kinderheim X. enthält der Vorgang der Beklagten nicht. Zur Aufnahme einer Langzeittherapie kam es nicht. Stellungnahmen der letztlich hierzu vorgesehenen Jugendpsychiatrie T. befinden sich nicht in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten. Stattdessen wurde aufgrund eines Antrages ihrer Mutter vom 17. Januar 1991 Bianca ab dem 5. Februar 1991 - dem Tag der Entlassung aus der Uni-Klinik - Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung im B. -Stift gewährt. In einem Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten für Besuche bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater heisst es unter dem 27. April 1992, Bianca sei derart verhaltensauffällig und gestört, dass ihr das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. In einem Vermerk im Verwaltungsvorgang der Beklagten vom 26. Juni 1992 heisst es u.a., Bianca zeige ein durchschnittliches Leistungsvermögen. Sie werde den Abschluss der 9. Klasse mit Erfolg absolvieren. Ihr Ziel, den Abschluss der 10. Klasse zu erreichen, sei durchaus realistisch. Bianca sei nach wie vor bei hoher emotionaler Erregbarkeit, extremer Scheu, extremen Ängsten und der Tendenz zur Isolation von Gleichaltrigen sowie hoher Abhängigkeit von Erwachsenen in therapeutischer Behandlung. Die erheblich seelisch geschädigte Heranwachsende bedürfe zu ihrer weiteren positiven Entwicklung der Weitergewährung der Jugendhilfe. Ab Ende September/Anfang Oktober 1992 befand sich Bianca, da sie erheblich suizidal war, in der S. Landesklinik C. . Es hiess, sie bedürfe der stationären psychotherapeutischen Behandlung. Mit Hinweis darauf wurde unter dem 12. Oktober das Ruhen der Hilfe zur Erziehung beantragt. Bei dem Kläger wurde am 27. Januar 1993 die Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte in Form der Übernahme der stationären Behandlungskosten in der Landesklinik beantragt. In der Diagnose des behandelnden Arztes hieß es "V.a. Borderline Störung". Das Leiden könne durch ärztliche Behandlung behoben, gebessert oder jedenfalls vor Verschlimmerung bewahrt werden. Als Therapie seien Gespräche und Krisenintervention vorgesehen. Mit Bescheid vom 23. März 1993 gewährte der Kläger Bianca L. ab dem 9. Oktober 1992 Eingliederungshilfe gem. §§ 39 ff. BSHG. Am 31. Oktober 1994 teilte der Kläger dem Jugendamt des F. mit, dass er Bianca L. wegen seelischer Behinderung Leistungen nach § 40 Abs. 1 BSHG gewähre. Aus seiner Sicht sei die Fortführung der Maßnahme erforderlich. Für die Entscheidung über die Weitergewährung der Eingliederungshilfe nach § 35 a KJHG übersende er einen Auszug aus der Sozialhilfeakte. Gleichzeitig teilte er der Hilfeempfängerin mit, ab dem 1. Januar 1995 werde Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige durch die örtlichen Jugendämter gewährt. Er habe den F. gebeten, ab dem 1. Januar 1995 die Bearbeitung und Hilfegewährung zu übernehmen. Der F. leitete die Originalunterlagen an die Beklagte weiter. Diese teilte unter dem 7. Dezember 1994 mit, gemäß der Arbeitshilfe des Landesjugendamtes liege eine Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bei einer Erstmaßnahme für seelisch behinderte junge Volljährige nur vor, wenn die Maßnahme voraussichtlich mit dem 21. Lebensjahr beendet werden und in dieser Zeit das Ziel der Jugendhilfe erreicht werden könne. Aus dem ärztlichen Attest gehe hervor, dass die Hilfeempfängerin an einer Borderline-Störung erkrankt sei. Nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen sei bei diesem Krankheitsbild mit einer langjährigen Behandlungszeit zu rechnen. Der Kläger teilte darauf unter dem 6. Februar 1995 u.a. der Beklagten mit, dass er die Hilfe gem. § 44 BSHG zunächst weiter gewähre und machte einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend. Im August 1995 übersandte er der Beklagten den Bericht der Stationsärztin Dr. C. der S. Landesklinik C. , Abteilung für Allgemeine Psychiatrie II. Danach war Bianca seit Jahren an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung erkrankt mit der Symptomatik Angststörung, Schlafstörung mit Albträumen, innerer Unruhe, Leeregefühl, häufigen Magen-Darm- Störungen, fluktuierenden Schmerzproblemen und z.T. gravierenden Selbstverletzungen. Dazu komme eine Selbstwertproblematik, Versagensängste und eine ausgeprägte fehlende Belastbarkeit. Der Verlauf der Behandlung seit dem 5. Oktober 1992 habe über mehrere Stationen, offene und geschlossene, zuletzt auf die geschlossene Langzeitstation S 1 B geführt. Durch die dortige Behandlung, insbesondere vielfältige Therapien, habe sich der Zustand von Bianca L. so gebessert, dass man eine weitere nachstationäre Versorgung in einer passenden Familie, betreut durch das Familienpflegeteam der S. Landesklinik anstrebe. Unter dem 23. August 1995 lehnte die Beklagte erneut die Übernahme des Falles in die eigene Zuständigkeit ab. Sie führte aus, ihre Zuständigkeit sei nur gegeben, wenn die Jugendhilfe voraussichtlich mit dem 21. Lebensjahr beendet sei und in dieser Zeit das Ziel der Jugendhilfe erreicht werden könne. Eine solche Prognose sei im Fall von Bianca, die am 29. Juli 1992 das achtzehnte Lebensjahr vollendet habe, aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nicht möglich. Der Kläger hat am 23. Dezember 1999 Klage erhoben. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Januar 2003 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger seine bisherigen Auführungen. Er verweist insbesondere darauf, dass ein Hilfeanspruch nach § 41 SGB VIII nicht voraussetze, dass der junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seine Verselbständigung erreichen werde. Die Volljährigenhilfe sei nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern es genüge auch schon ein Fortschritt im Entwicklungsprozess. Im Fall seelisch behinderter junger Menschen gelte der Vorrang der Jugendhilfe uneingeschränkt. Ziele die Hilfe auf die Überwindung der seelischen Behinderung ab, sei die Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35 a SGB VIII zu gewähren. Der Kläger hat in Kopie ärztliche Stellungnahmen, Bescheinigungen und Entwicklungsberichte aus der Zeit von September 1995 bis Mai 2001 vorgelegt. Aus diesen folgt u.a., dass Frau L. , nachdem ihrer Mutter das Sorgerecht entzogen worden war und sie ab dem Alter von zwölf Jahren im Haushalt ihres Vaters lebte,von diesem u. a. über einen Zeitraum von achtzehn Monaten vergewaltigt wurde. Sie sei weiterhin von einer Persönlichkeitsstörung (Borderline-Persönlichkeit) bzw. einer paranoiden Psychose betroffen, leide unter Angstzuständen und ein Rückfall sei jederzeit möglich. Sie bedürfe weiterhin der ständigen Betreuung. Der Kläger nimmt seine Klage zurück, soweit er ursprünglich eine Erstattungsleistung begehrte, die über 125.372,73 Euro hinausging und soweit ursprünglich eine Feststellung der Verpflichtung zur Kostenerstattung für vor dem 4. Dezember 1996 liegende Zeiträume begehrt wurde. Der Kläger beantragt nunmehr noch, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in der Zeit vom 4. Dezember 1996 bis 28. Juli 2001 im Hilfefall der Frau Bianca L. erbrachten Aufwendungen zu erstatten und auf den seit Klageerhebung bis zum 30. April 2000 fälligen Forderungsbetrag 4 % Zinsen, auf den ab dem 1. Mai 2000 fälligen Forderungsbetrag 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basis- zinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, jedenfalls ab dem 21. Lebensjahr der Hilfeempfängerin, also ab dem 29. Juli 1995, nicht mehr zur Hilfegewährung zuständig zu sein. Auch in der Zeit vom 1. Januar bis 29. Juli 1995 scheide ihre Zuständigkeit aber aus, da Bianca L. unter einer Borderline-Störung, also einer Erkrankung leide, die regelmäßig lebenslang fortbestehe. Eine Heilung oder auch nur eine reelle Verbesserung in dem von der Jugendhilfe umfassten Zeitraum sei schon aufgrund des Krankheitsbildes nicht möglich. Zusammenfassend sei ein Zuständigkeitswechsel zur Jugendhilfe insgesamt abzulehnen, da die Voraussetzungen nach § 39 BSHG günstiger seien, als die nach § 41 SGB VIII. Hilfe nach § 41 SGB VIII komme jedenfalls nur in begründeten Einzelfällen und nur über einen begrenzten Zeitraum über die Regelzeitgrenze des § 41 Abs. 1 Satz 2/ 2. HS SGB VIII hinaus in Betracht. Sie scheide aus, wenn wegen des Umfangs der seelischen Behinderung der die Volljährigkeit überschreitende Zeitraum der Behandlung nicht mehr absehbar sei. Für Letzteres spreche, dass die Hilfeempfängerin an einer regelmäßig lebenslang bestehenden schweren Borderline- Störung leide. Günstigere medizinische Prognosen lägen ihr nicht vor. Die Beklagte hat auf gerichtliche Aufforderung einen weiteren Jugendamtsvorgang vorgelegt. Danach hatte das Jugendamt im Jahr 1988, als der Vater der Hilfeempfängerin das Sorgerecht erstritt, unter dem 28. Juni und 11. November 1988 Stellung genommen. Hinweise darauf, dass die Kinder bereits einmal unterernährt aus dem Haushalt des Vaters gebracht wurden, und auf die erhebliche Körperverletzung begangen an der Mutter und dem Bruder sowie darauf, dass dieser bereits 1977 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, fehlen in der Stellungnahme. Es ist auch nicht ausdrücklich darauf, dass der Vater zuvor u.a. wegen Verführung Minderjähriger eine Haftstrafe ableisten musste, sondern nur auf eine Verurteilung wegen einer Jugendschutzsache hingewiesen. Auf den Inhalt der Stellungnahmen wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. In der Entscheidung des Familiengerichts hieß es, die Situation im Haushalt des Vaters bedürfe der weiteren Beobachtung. Nach fünf Monaten sei nochmals eine Überprüfung vorzunehmen. In der Folgezeit war es seitens des Jugendamtes ausweislich des Verwaltungsvorganges zu keinerlei Besuchen der Hilfeempfängerin und ihrer Schwester im Haushalt des Vaters gekommen. Im November 1989 nahm dann das Jugendamt der Beklagten auf Aufforderung des Amtsgerichts C. erneut Stellung, nachdem die Mutter u.a. beantragt hatte, ihr das Sorgerecht zu übertragen. Auch aus der Stellungnahme vom 28. November 1989 folgt, dass das Jugendamt der Beklagten in der Folgezeit keine kontrollierenden Kontakte zur Hilfeempfängerin und ihrer Familie aufgenommen hatte. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt dieser Stellungnahme Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ergänzend Bezug geommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig. Zulässig ist insbesondere der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Übergang zu dem Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO. Die in § 43 Abs. 2 VwGO geregelte Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage steht nicht entgegen, da die Klage sich gegen einen Hoheitsträger richtet und ein Streit über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -. Denn die Beklagte hat, nachdem der Kläger die Positionen, die von der Krankenversicherung im Falle einer Weiterversicherung von Bianca übernommen worden wären, aus seinem Erstattungsbegehren herausgerechnet hat, hinsichtlich der Höhe dieses Erstattungsbegehrens keine Bedenken mehr geltend gemacht und nur noch seine Erstattungspflicht dem Grunde nach in Frage gestellt. Die zulässige Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu. Dies folgt aus § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -, auf den sich der Kläger im Verwaltungsverfahren - allerdings unter gleichzeitiger Nennung des § 44 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - berufen und auf den er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Nennung der Anspruchsnormen §§ 102 ff. SGB X Bezug genommen hat. Da im Falle von Eingliederungshilfeleistungen an seelisch behinderte Menschen sowohl der Sozialhilfeträger als auch der Jugendhilfeträger diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet ist und nur zwischen den beiden ein Vorrang-/Nachrang-verhältnis besteht, vgl. im Fall einer Mehrfachbehinderung BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 -, NJW 2000, 2688f., hat der Kläger auch, wie schon bis zum 31. Dezember 1994, nach §§ 39, 40 BSHG und nicht nur - wie er wohl bei gleichzeitiger Nennung von § 104 SGB X versehentlich formulierte - nach § 44 BSHG geleistet, so dass für ein Erstattungsbegehren grundsätzlich § 104 SGB X die zutreffende Anspruchsnorm darstellt. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leitungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach Satz 2 nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Vorliegend waren sowohl der Kläger als auch die Beklagte im noch streitigen Zeitraum zu gleichartigen Leistungen verpflichtet. Die Leistungspflicht der Beklagten war gegenüber der Leistungspflicht des Klägers vorrangig. Die Leistungsverpflichtung des Klägers gegenüber Bianca L. ergab sich aus § 39 BSHG in der jeweils gültigen Fassung, diejenige der Beklagten aus §§ 41 i.V.m. 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch -SGB VIII - in der jeweils gültigen Fassung. Für die Erbringung von Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35 a SGB VIII ist nach § 85 SGB VIII mangels ausdrücklicher Zuweisung dieser Aufgabe an den überörtlichen Träger der örtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 86 a Abs. 2 SGB VIII, weil Bianca L. vor dem ersten der ineinander übergehenden Einrichtungsaufenthalte (Kinderheim X. , Uniklinik L. , B. -Stift, Rheinische Landesklinik C. ,) ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) unstreitig im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte. Deshalb hatte die Beklagte auch bis zur Aufnahme in die Rheinische Landesklinik C. Jugendhilfe gewährt. Bianca L. hatte auch in dem streitigen Zeitraum gegenüber der Beklagten als junge Volljährige im Sinne von § 7 Abs.1 Nr. 3 SGB VIII wegen ihrer unstreitigen, in den vielfältigen im Tatbestand zitierten ärztlichen Stellungnahmen und Berichten beschriebenen seelischen Behinderung Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe gem. §§ 41, 35 a SGB VIII i.V.m. §§ 39, 40 BSHG in den jeweils gültigen Fassungen und zwar in der Form, wie sie erbracht wurde. Denn nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Nach Absatz 2 gilt für die Ausgestaltung der Hilfe unter anderem § 35 a SGB VIII entsprechend. Nach § 35 a SGB VIII in der jeweils gültigen Fassung hat ein seelisch behinderten oder von Behinderung bedrohter junger Volljähriger Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Bedarf im Einzelfall auch in Einrichtungen über Tag und Nacht. Aufgabe und Ziel der Hilfe bestimmen sich u.a. nach § 39 Abs. 3 BSHG (§ 35 a Abs. 2 a.F., § 35 a Abs. 3 n.F. SGB VIII), sind also darauf ausgerichtet, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Der Kläger war gem. § 100 Abs. 1 Nr. 1, § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG aus §§ 39, 40 BSHG in der jeweils gültigen Fassung gleichfalls verpflichtet, der Hilfeempfängerin die erbrachte Hilfe wegen seelischer Behinderung zu gewähren. Gem. § 39 Abs. 1 BSHG aF. ist Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Gem. § 39 Abs. 1 BSHG n.F. ist Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Voraussetzungen lagen nach den vorstehenden Ausführungen - und zudem unstreitig - vor. Der Anspruch der Hilfeempfängerin gegenüber dem Kläger ging dem Anspruch gegenüber der Beklagten im Rang nach. Das Verhältnis der Ansprüche auf gleichartige Leistungen nach § 35 a SGB VIII und § 39 BSHG ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Danach gehen Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem BSHG vor. Dieser Vorrang entfällt gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 nur in den Fällen, in denen Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gewährt werden. Der Gesetzgeber hat also einen Vorrang von Jugendhilfeleistungen für junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, geregelt. Vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 4 (§ 10 Abs. 2), BT-Drucks. 12/3711, S. 41. Junge Menschen sind gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII diejenigen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Dem Vorrang der Leistungsverpflichtung der Beklagten steht also nicht § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII deshalb entgegen, weil die Hilfemaßnahme über das 21. Lebensjahr hinaus andauerte und nach Aussage der Beklagten im Hinblick auf die Borderline-Persönlichkeit von Bianca möglicherweise dauerhaft erforderlich bleibt. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nicht voraus, dass der junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seine Verselbständigung erreicht hat. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein Hilfeanspruch nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Die Hilfe ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 -, a.a.O.. Zudem ist - insbesondere auch im Hinblick auf die schon zitierte Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII - hinsichtlich der Frage, welche Art von Fortschritt mit der Hilfe für einen jungen Volljährigen erreichbar sein muss, auf die Art der Hilfe, die § 41 SGB VIII i.V.m. § 35 a SGB VIII und § 39 BSHG vorsieht, abzustellen. Bei der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte kann das Ziel je nach Schwere der Behinderung auch allein darin bestehen, die Folgen der Behinderung zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. In einem solchen Fall ist die Hilfe bei Bedarf bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres durch den Jugendhilfeträger und danach durch den Sozialhilfeträger zu gewähren. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 4 L 2934/99 - , FEVS 52, 7 f.; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. Juni 2000 - 3 Q 102/99 -, bei JURIS S. 2 und AS RP-SL 28, 326ff.; VGH Mün- chen, Beschluss vom 24. April 2001 - 12 CE 00.1337 -, FEVS 52, 471 ff. (insbes. S. 475 unten). Die Hilfeempfängerin erhielt bereits seit dem 17. September 1992, also seit sie sechzehn Jahre alt war, wegen ihrer unstreitigen seelischen Behinderung Eingliederungshilfe. Für die Hilfegewährung wäre von Anfang an aufgrund der am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Neuregelung des Kinder- und Jugendhilferechts die Beklagte zuständig gewesen, wenn nicht der Gesetzgeber zugleich zugunsten der Jugendhilfeträger eine Übergangsregelung geschaffen hätte, die bis zum 31. Dezember 1994 weiterhin eine Gewährung der Eingliederungshilfe an seelisch Behinderte oder von seelischer Behinderung Bedrohte durch die Sozialhilfeträger vorsah ( Art. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163, 1193, und Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993, BGBl. I S. 239, 252). Dieser Schutz war ab dem 1. Januar 1995 entfallen, so dass die Beklagte, wie bei ihr beantragt, ab diesem Zeitpunkt Hilfe für die seelisch behinderte junge Volljährige hätte gewähren müssen. Dem Erstattungsbegehren steht auch nicht, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen, entgegen, dass die Hilfeempfängerin möglicherweise Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz gehabt und deshalb nicht in vollem Umfang die seitens des Klägers gewährte Kostenübernahme benötigt hat (§ 2 BSHG). Diese Ansprüche will die Beklagte daraus herleiten, dass, wie mit ihr erörtert und von ihr auch eingeräumt, nach derzeitigem Erkenntnisstand die seelische Behinderung der Hilfeempfängerin maßgeblich von dem im Tatbstand geschilderten eineinhalbjährigen sexuellen Missbrauch durch den Vater hervorgerufen wurde, der wiederum erst dadurch möglich wurde, dass die Hilfeempfängerin nach den unzureichenden Stellungnahmen des Jugendamtes der Beklagten im Sorgerechtsverfahren und der anschliessenden völlig unterlassenen Kontrolle des weiteren Schicksals der Hilfeempfängerin über diesen Zeitraum im Haushalt des Vaters lebte. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch nach § 1 OEG bestand, hätte die Beklagte selbst diesen Anspruch geltend machen müssen. Denn die Schädigung erfolgte in der Zeit von 1988 bis 1989. Von Juni 1990 bis Oktober 1992 gewährte die Beklagte der Hilfeempfängerin wegen des seinerzeit schon aufgrund der Schädigung bestehenden Störungsbildes Jugendhilfe. Sie hat in dieser Zeit keinerlei Ansprüche geltend gemacht beziehungsweise die Geltendmachung veranlasst. Sie hat auch den Kläger bei dessen Übernahme des Hilfefalles im Oktober 1992 oder jedenfalls bei dessen Antrag auf Fortsetzung der Hilfe Ende 1994 oder in der Folgezeit nicht auf etwaige Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz hingewiesen. Da dem Beklagten die Jugendhilfeakten der Beklagten nicht vorlagen - maßgebliche Teile der Akte hat die Beklagte erst auf nochmalige Aufforderung der Einzelrichterin im Februar 2003 dem Gericht vorgelegt -, waren dem Kläger die für einen Anspruch maßgeblichen Tatsachen auch bisher nicht vollständig bekannt, worauf es allerdings nach dem Vorstehenden schon nicht mehr ankommt. Der neue Vortrag der Beklagten stellt sich daher als Verstoß gegen den in der gesamten Rechtsordnung geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und damit als unzulässige Rechtsausübung dar. Nach diesem Grundsatz darf nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen schutzwürdige Interessen des anderen Sozialhilfeträgers verstoßen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2001 - 12 A 3537/99 - und vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -. Aus den Umständen, die zu der Behinderung von Bianca L. führten, folgt vielmehr, dass die Beklagte ungeachtet der vorstehenden Ausführungen zur Auslegung des § 41 SGB VIII im Falle seelischer Behinderung erst Recht zur Hilfegewährung bis zum 27. Lebensjahr und damit auch zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Denn gem. § 41 Abs. 1 Satz 2, 2. HS soll die Hilfe in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus (über die Vollendung des 21. Lebensjahres Anm. d. Gerichts) fortgesetzt werden. Ein solcher begründeter Einzelfall ist jedenfalls dann gegeben, wenn wie vorliegend Versäumnisse und Unterlassungen des Jugendhilfeträgers in erheblichem Umfang an der Entstehung des Hilfebedarfs beteiligt sind. Zudem steht aufgrund dieser Umstände die in diesem gerichtlichen Verfahren nicht zu beantwortende Frage im Raum, ob nicht gegenüber der Beklagten Amtshaftungsansprüche der Hilfeempfängerin bestehen und etwaige Schadensersatzzahlungen deren Hilfebedarf zumindest verringern könnten. Der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Klägers aus § 104 SGB X wird durch die übrigen Erstattungstatbestände der §§ 102 ff SGB nicht verdrängt. Insbesondere liegt - wie oben bereits ausgeführt - kein Erstattungsfall des § 102 SGB X i.V.m. § 44 BSHG vor. Des weiteren liegt kein Fall des § 103 SGB X vor, da der Anspruch auf die vom Kläger im streitigen Zeitraum erbrachten Sozialhilfeleistungen nicht nachträglich entfallen ist. Der Kläger hat auch wie schon dargelegt die Hilfe nicht, wie in § 105 SGB X vorausgesetzt, als unzuständiger, sondern als nachrangig verpflichteter Leistungsträger erbracht. Der Kläger kann die Verzinsung seines Erstattungsanspruchs ab Rechtshängigkeit der Forderung verlangen. Insoweit genügt auch eine Klage auf Feststellung eines der Höhe nach bestimmten Erstattungsanspruchs. Die Höhe seines Begehrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Februar 2003 und den beigefügten Kontoauszügen beziffert. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweilige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern. Nach §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 2 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) geltenden Fassung betrug der Zinssatz 4 %. Seither (ab 1. Mai 2000) liegt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs- Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl.I S. 1242). Dem Kläger stehen daher die geltend gemachten Zinsen entsprechend der Tenorierung zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 194 Abs. 5 VwGO n.F., 188 Satz 2 VwGO a.F.. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).