Urteil
7 K 5751/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2003:0213.7K5751.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Aussergerichtliche Kosten des bei- geladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Aussergerichtliche Kosten des bei- geladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die 1969 in Russland geborene und heute noch dort wohnende Klägerin zu 1., ihr russischer Ehemann (Kläger zu 2.), mit dem sie seit 1990 verheiratet ist, und ihr 1990 geborenes Kind (Klägerin zu 3.) begehren ihre Aufnahme in der Bundesrepu- blik Deutschland nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Eltern und die 1977 geborene Schwester der Klägerin zu 1. siedelten mit dem ihnen im Dezember 1991 erteilten Aufnahmebescheid im Februar 1993 nach Deutschland über und wurden als Spätaussiedler anerkannt. Im September 1996 stellten die Kläger einen Aufnahmeantrag. In diesem führten sie unter anderem aus: Die Klägerin zu 1. sei deutsche Volkszugehörige. Ihr Vater sei russischer, ihre Mutter deutsche Volkszugehörige. Sie sei in ihrem Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen; dieser Eintrag sei nicht verändert worden. Dem Antrag war u.a. ein Schreiben der Mutter der Klägerin zu 1. beigefügt. Darin schrieb sie u.a., dass die Eintragung ihrer Tochter im Inlandspass als Russin Folge des Diktats in der ehemaligen Sowjetunion sei. Den Schülern habe man den Pass auf einer Veranstaltung ausgegeben. Dabei sei automatisch immer eine russische Nationalität eingetragen worden. Dagegen habe man nichts tun können. Mit Bescheid vom 12. Februar 2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Ertei- lung eines Aufnahmebescheids ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Klägerin zu 1. bereits deshalb keine deutsche Volkszugehörige sei, weil sie in ihrem Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen sei und sich daher zum russischen und nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 08. März 2000 Widerspruch ein und trugen unter anderem vor: In Russland sei es mit der Nationalität so gehandhabt worden: Ist der Vater ein Russe, sind es automatisch die Kinder auch. Den Pass ha- be die Klägerin zu 1. in der Schule bekommen und niemand habe sie gefragt, was für eine Nationalität sie haben wolle. Zur späterer Zeit hätten sie mehrmals versucht, die Nationalität von Russisch auf Deutsch zu wechseln. Dies sei jedoch immer abgelehnt worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2000, der am 06. Juli 2000 zugestellt wurde, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Ergänzend wurde aus- geführt, dass auch keine Möglichkeit einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers bestehe. Die Kläger haben am 11. Juli 2000 Klage erhoben und begehren weiterhin die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin zu 1. unter Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. . Während des Klageverfahrens wurde die Klägerin zu 1. im März 2001 bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk zur Art und Umfang der Erlernung der deutschen Sprache und den Umständen der Ausstellung des In- landspasses angehört. Ausweislich des Protokolls, das von ihr unterschrieben wurde, hat die Klägerin zu 1. auf Befragen in russischer Sprache erklärt, sie habe ihren ers- ten Inlandspass in der Schule erhalten. Sie sei darin nach dem Vater mit russischer Nationalität eingetragen worden, ohne gefragt worden zu sein. Außerdem hätten die Lehrerinnen gesagt, mit dem Eintrag der deutschen Nationalität hätte man keine Möglichkeiten, weiter zu studieren. Sie habe sich mehrfach bemüht, die Nationalität zu wechseln, auch als sie noch minderjährig gewesen sei. Auch als sie geheiratet habe, habe sie es beim Gericht versucht. Sie habe einen schriftlichen Bescheid des Gerichts, wonach man die Nationalität nur einmal wählen könne. Dieser Nachweis sei in Deutschland. Zuletzt habe sie im Jahre 1996 versucht, die Nationalität zu än- dern. Aus diesem Jahr stamme der Ablehnungsbescheid des Gerichts in Bezug auf die gewünschte Änderung der Nationalität. Zum Ergebnis des Sprachtestes wurde ausgeführt, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch zu führen. Sie habe dabei mit deutlichem russischen Akzent gesprochen. Dialektkennt- nisse seien nicht einmal ansatzweise erkennbar gewesen. Zur Begründung der Klage trägt der Prozessbevollmächtigte der Kläger u.a. vor: Die Klägerin zu 1. habe durch die Eintragung der russischen Nationalität im In- landspass kein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegeben. Alle For- malitäten für die Passbeantragung seien von der Schule erledigt worden, was in der ehemaligen UdSSR weit verbreitet gewesen sei. Bei der Entgegennahme des Pas- ses habe sie gegen den Nationalitäteneintrag nicht protestiert. Sie habe als 16- jähriges Mädchen ohnehin keine Chance gehabt, sich gegen den Willen der Schullei- tung und der Passabteilung durchzusetzen. Als Trostpflaster habe sie den Hinweis der Lehrerin, dem sie in der Anhörung erwähnt habe, akzeptiert. Ergänzend habe die Mutter der Klägerin zu 1. noch angegeben, dass die Klägerin zu 1. die Forma Nr. 1 nicht selbst ausgefüllt habe, sondern die Klassenlehrerin. Der Inlandspass sei dann im Rahmen einer Abschlussfeier an der Schule mit den Abschlusszeugnissen zu- sammen verteilt worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2000 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. und 3. in diesen Bescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Das Vorbringen zu den Umständen der Ausstellung des ersten Inlandspasses sei nicht widerspruchsfrei. Im Verwaltungsverfahren habe sie zunächst Vorbringen lassen, die Nationalität gehe in Russland immer nach dem Vater. In der Anhörung im deutschen Generalkonsulat habe sie dann ergänzend eingeräumt, dass "man mit der deutschen Nationalität keine Möglichkeit gehabt habe, weiter zu studieren". Dies ließe darauf schließen, dass der Klägerin zu 1. Nachteile, die mit einem deutschen Nationalitätseintrag verbunden gewesen sein könnten, aufgezeigt worden waren mit dem Ergebnis, dass sich die Klägerin zu 1. für eine Eintragung der russischen Nationalität entschieden habe. Hierfür spräche auch die Tatsache, dass sie bis zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber amtlichen Stellen mit der Nationalität "Russin" vermerkt sei. Außerdem sei nicht schlüssig erklärt worden, warum der Klägerin zum Zeitpunkt der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1985 nichts von dem bereits seit mehr als 9 Jahren gesetzlich manifestierten und tatsächlich praktizierten Wahlrecht bekannt gewesen sein solle und die Erteilung ihrer Inlandspasses entgegen den allgemeinen Gepflogenheiten ohne ihr Zutun erfolgt sein solle. Angesichts dieser Sachlage, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Klägerin die deutsche Sprache innerfamiliär vermittelt worden sei. Der Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert. Die Klägerin zu 1. hat sich von Juli 1999 bis Januar 2000 und von November 2000 bis Februar 2001 in Deutschland aufgehalten. Die Klägerin zu 3. hält sich seit Juli 1997 bis heute geduldet in Deutschland auf. Das Gericht hat die Klägerin zu 1. zu den Umständen der Ausstellung des ersten Inlandspasses und den Bemühungen um die Änderung des Nationalitäteneintrags in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 12. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin zu 1. (im folgenden: Klägerin), auf deren Person es für den Erfolg der Klage in erster Linie ankommt, hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2266), in Betracht. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Anerkennung als Spätaussiedler erfordert nach § 4 Abs. 1 BVFG u.a., dass der Aufnahmebewerber deutscher Volkszugehöriger ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist ein nach dem 31.12.1923 geborener Aufnahmebewerber deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Dies ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Klägerin ist keine Spätaussiedlerin, da sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht erfüllt. Es lässt sich nicht feststellen, dass sie sich in der erforderlichen Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Frage, ob die Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, beurteilt sich allein danach, ob sie eine entsprechende Nationalitätenerklärung abgegeben hat. Da die Klägerin aus einer sogenannten gemischt-nationalen Ehe stammt (ihr Vater ist russischer, ihre Mutter deutscher Nationalität), hatte sie bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses eine Erklärung zu ihrer Nationalität abzugeben. Grundlage für die Ausstellung des Inlandspasses der Klägerin bei Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahr 1985 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sojetunion aus dem Jahr 1974. Darin war ausdrücklich geregelt, dass für Kinder aus volkstumsverschiedenen Ehen ein Wahlrecht zwischen den unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Dieses Wahlrecht wurde dadurch ausgeübt, dass bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular ausgefüllt werden musste, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1998 - 2 A 2959/95 -. Die Klägerin hatte mithin bei der Ausstellung des Inlandspasses ein Wahlrecht und gehörte nicht nach dem Recht des Herkunftsstaats der deutschen Nationalität an. Auch ein Benntnis "auf vergleichbare Weise" kommt nicht in Betracht. Hat ein Aufnahmebewerber vor amtlichen Stellen grundsätzlich eine Erklärung zu einer Nationalität abzugeben, ist es ausgeschlossen, gleichzeitig ein Bekenntnis zum Volkstum "auf vergleichbare Weise" abzugeben. Vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6.9.2001 geltenden Fassung BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996,198; OVG NRW, Beschluss vom 27.3.1998- 2 A 2698/94 -; Beschluss vom 26.09.2001 - 2 A 354/00 -, Die Klägerin hat bis heute die danach erforderliche Erklärung zum deutschen Volkstum nicht abgegeben. Sie ist in ihrem ersten Inlandspass, der ihr im Jahre 1985 im Alter von 16 Jahren ausgestellt wurde, mit der russischen Nationalität eingetragen gewesen. Unterstellt man - wie sie vorträgt - , dass diese Eintragung ohne ihren Willen erfolgte, weil entgegen den sonst üblichen Gepflogenheiten sie das Passantragsformular nicht selbst ausgefüllt hat und daher das ihr zustehende Wahlrecht nicht ausüben konnte, liegt in dieser Eintragung zwar keine Erklärung zur russischen Nationalität und wäre daher rechtlich unbeachtlich. Die Klägerin hätte sich dann aber in der Folgezeit zum deutschen Volkstum gegenüber einer zum Empfang einer entsprechenden rechtsverbindlichen Erklärung über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe zuständigen Behörde erklären müssen. Hierfür käme grundsätzlich die Änderung des Nationalitäteneintrags oder - möglicherweise - auch schon der erfolglose Versuch einer solchen Änderung in Betracht. Vgl. zu einer solchen Fallgestaltung OVG NRW; Beschluss vom 26.09.2001 - 2 A 354/00 -, Urteilsabdruck S.8. Eine Änderung des Nationalitäteneintrags im Inlandspass der Klägerin ist unstreitig bis Ende der 90ger Jahre, als die Eintragung der Nationalität im Inlandspass abgeschafft wurde, nicht erfolgt. Dass eine solche Änderung in der ehemaligen Sowjetunion und deren Nachfolgestaaten grundsätzlich möglich gewesen ist, ist dem Gericht aus einer Vielzahl anhängiger Verfahren bekannt und wird von den Klägern auch nicht bestritten. Es steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin erfolglos versucht hat, die Eintragung ändern zu lassen. Der Vortrag zu den Änderungsbemühungen ist derart wechselnd und widersprüchlich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein reales Geschehen zugrunde liegt. In dem Schreiben, das dem Aufnahmeantrag beigefügt war, um die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass zu erklären, ist von den Änderungsbemühungen noch überhaupt nicht berichtet worden. Dies ist um so verwunderlicher, als den Klägern offensichtlich bereits bei Stellung des Aufnahmeantrags bewusst war, dass die fehlende Eintragung der deutschen Nati- onalität im Inlandspass der Klägerin problematisch für die Frage des Aufnahmean- spruchs ist, so dass sie bereits mit der Stellung des Aufnahmeantrags zu diesem Umstand Stellung genommen haben. Dann aber hätte es nahegelegen, auch schon in diesem Zusammenhang über die angeblich erfolgten Änderungsversuche zu berichten. Dies geschah jedoch erstmals im Widerspruchsschreiben. Darin wurde jedoch auch nur ganz allgemein und pauschal vorgetragen, dass zu späterer Zeit mehrmals versucht worden sei, den Nationalitätseintrag ändern zu lassen. Erstmals bei der Anhörung in Nowosibirsk im Jahr 2001 hat die Klägerin dann erklärt, dass sie zunächst noch als minderjährige, dann aber nochmals nach ihrer Heirat versucht habe, den Eintrag ändern zu lassen. Sie habe daraufhin einen Bescheid des Gerichts erhalten, wonach man die Nationalität nur einmal wählen könne. Zuletzt habe sie 1996 versucht, die Nationalität ändern zulassen. Sie habe einen ablehnenden Gerichtsbescheid erhalten, der bereits in Deutschland sei. Diesen hat sie jedoch trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts und des Hinweises ihres Prozessbevollmächtigten auf die Wichtigkeit, diesen Bescheid vorzulegen, nicht vorgelegt. Die Mutter der Klägerin hat hierzu noch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in einem Telefax mitgeteilt, dass dieser Bescheid abhanden gekommen sei. In der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dann erklärt, dass es keinen Gerichtsbescheid gäbe. Sie habe zuletzt 1993 versucht, eine Änderung des Nationalitäteneintrags zu erreichen. Dies habe die Passstelle bei der Miliz schriftlich abgelehnt. Eine Gerichtsverhandlung habe es nicht gegeben. Dieser Vortrag steht in Widerspruch zu dem, was die Klägerin bei ihrer Anhörung im Generalkonsulat Nowosibirsk erklärt hat. Diesen Widerspruch konnte sie auch auf ausdrücklichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen. Gegen den ernsthaften Versuch, eine Änderung des Nationalitäteneintrags zu erreichen, spricht auch, dass es dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, dass gerade Anfang/Mitte der 90ger Jahre jedenfalls im Klagewege entsprechende Änderungen erreicht werden konnten, wenn bei der ersten Passeintragung das dem Betreffenden zustehende Wahlrecht missachtet worden war. Dies sah das seit 1989 geltende Gesetz über die Berufung gegen Handlungen von Amtspersonen, die die Rechte der Bürger verletzen, vor und wurde durch einen Beschluss des Obersten Gerichts der russischen Föderation aus dem Jahr 1993 bestätigt. Hätte die Klägerin - wie sie zuletzt vorgetragen hat - 1993 einen ablehnenden schriftlichen Bescheid der Passbehörde bei der Miliz erhalten, hätte sie also hiergegen gerichtlichen Schutz suchen können, wie sie ja auch noch in der Anhörung in Nowosibirsk vorgetragen hatte. Soweit sie nun in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt erklärt, dies nicht versucht zu haben, weil sie nicht davon gewusst habe, geht das Gericht davon aus, dass es sich um eine verfahrensangepasste Schutzbehauptung handelt. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Klägerin nicht zur deutschen Volkszugehörigkeit erklärt hat. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ersichtlich, dass das Bekenntnis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unterstellt werden kann. Erfüllt die Klägerin schon nicht die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, kann offenbleiben, ob sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BVFG erfüllt. Die Beklagte hat jedoch zu Recht angezweifelt, dass die bei der Klägerin vorhandenen Sprachkenntnisse auf innerfamiliärer Vermittlung beruhen. Zwar ist die Klägerin ausweislich des durchgeführten Sprachtests dazu in der Lage, auf einfache Fragen in zusammenhängenden Sätzen und Wortaneinanderreihungen zu antworten. Dieser Sprachumfang mag als noch ausreichend für ein einfaches Gespräch anzusehen sein. Er bleibt jedoch weit hinter dem Umfang zurück, der zu erwarten ist, wenn - wie vorgetragen - die Klägerin die deutsche Sprache von den Eltern und der Großmutter erlernt und insbesondere mit dieser bis zu der Ausreise 1993 in einer Wohnung gesprochen haben will. Bedenkt man weiterhin, dass sich die Klägerin vor dem Sprachtest von Juli 1999 bis Januar 2000 und von November 2000 bis Februar 2001 in Deutschland bei ihren Eltern aufgehalten hat und dabei ihre Deutschkenntnisse weiter anwenden und auffrischen hätte können, muss davon ausgegangen werden, dass ihr im Elternhaus allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse vermittelt worden sind. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin mit starkem russischen Akzent spricht und die Sprache keinerlei Dialektanklänge erkennen lässt. Hätte die Klägerin jedoch ihre Deutschkenntnisse im wesentlichen von den Eltern und der Großmutter erworben, müsste wenigstens ansatzweise eine Dialektfärbung anklingen. Auch die Klage der Kläger zu 2. und 3. ist unbegründet. Den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids können sie nur aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG herleiten, da der Kläger zu 2. russischer Volkszugehöriger ist und die Klägerin zu 3. nach dem oben zur Klägerin zu 1. Ausgeführten nicht von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Eine Einbeziehung scheitert aber daran, dass der Klägerin zu 1. aus den dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist. Daher war die Klage abzuweisen mit der Folge, dass die Kläger gemäß § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil es keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.