Leitsatz: 1. Zum Verhältnis der Genehmigung nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG. 2. Die Regelung des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV, nach der Anlagen keiner Genehmigung bedürfen, soweit sie der Forschung, Entwicklung und Erprobung im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen, ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und erfasst nur die unmittelbar den in der Vorschrift genannten Zwecken dienenden Anlagen. 3. Zur "Anlage im Labor- oder Technikumsmaßstab" im Sinne des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen Tatbestand Die Klägerin betreibt die Umstrukturierung ihres X. I. Labors (XIL) im Gebäude X 00 im X. M. . Das XIL dient ausschließlich Forschungszwecken, d. h. in ihm werden neue Stoffe und Verfahren erforscht, entwickelt und erprobt. Im Rahmen der Umstrukturierung plant die Klägerin, unmittelbar neben dem Labor die Errichtung eines zentralen Präparatelagers (Gebäude X 00). In dem neu zu errichtenden Präparatelager X 00 sollen Präparate, Synthone und Rückläufer, die im Forschungslabor für Forschungszwecke hergestellt und benötigt werden, eingelagert werden. Alle eingelagerten Substanzen sollen der Erforschung, Entwicklung und Erprobung neuer Einsatzstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren dienen. Das Präparatelager soll mit moderner Laborlagertechnik ausgestattet werden und über ca. 150 qm Lagerfläche sowie über eine Kapazität von max. 30 t Chemikalien verfügen. Es ist baulich mit dem XIL verbunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Verwaltungsvorgang des beklagten Amtes enthaltenen Bauunterlagen und Betriebsbeschreibungen verwiesen. Bei den einzulagernden Stoffen handelt es sich überwiegend um organische Substanzen der Gefahrenklassen A l ‑ A III und B nach der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande - VbF - und Stoffe, die in die Wassergefährdungsklassen WGK 1 ‑ 3 nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe ‑ VAwS - einzustufen sind. Die Stoffe werden als nicht vollständig geprüfter Stoff nach der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - GefStoffV - eingestuft und grob gekennzeichnet. Sie werden nach den Laborrichtlinien der Klägerin so behandelt, als ob sie giftig oder brennbar wären und ausschließlich in laborüblichen dicht schließenden Kleingebinden von 25 ml bis 2,5 l abgepackt und aufbewahrt. Am 30. Mai 2000 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 3 VbF zur Lagerung von insgesamt 30 t brennbarer Chemikalien im zu errichtenden Präparatelager Gebäude X 00 bei dem beklagten Amt. Nachdem das beteiligte Staatliche Umweltamt (StUA) Bedenken geäußert hatte, wies die Klägerin darauf hin, dass das Lager als der Labor- und Technikumsanlage XIL dienend nur der Erlaubnis nach der VbF bedürfe. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2000 lehnte das beklagte Amt den Antrag ab. Begründet wurde die Versagung der Erlaubnis damit, das Präparatelager mit einer Kapazität von bis zu 30 t brennbarer oder giftiger Chemikalien sei nach der Stellungnahme des StUA als genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einzustufen und bedürfe dementsprechend einer immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis, weshalb einem Antrag nach § 9 Abs. 3 VbF nicht stattgegeben werden könne. Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin am 26. Oktober 2000 Widerspruch ein und machte geltend, dass das geplante Präparatelager keiner Genehmigung nach dem BImSchG bedürfe. Es handele sich bei dem Präparatelager um eine Anlage im Labor‑ und Technikumsmaßstab. Sie diene ausschließlich der Versorgung des XIL und damit ausschließlich Forschungszwecken. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. April 2001 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei dem Präparatelager handele es sich nicht um eine Anlage für die Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe oder Erzeugnisse im Labor‑ oder Technikumsmaßstab, sondern ausschließlich um eine Anlage zur Lagerung von Stoffen in Kleingebinden gem. Nr. 9.35 Spalte 2 Anh. 4. BImSchV. Somit bedürfe die Errichtung und der Betrieb dieses Lagers einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG. Die Tatsache, dass das Lager im Zusammenhang mit einem Forschungslabor errichtet und betrieben werden und damit der Forschung dienen solle, sei unbeachtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20. April 2001 zugestellt. Der Klägerin wurde auf Antrag vom 26. Oktober 2000 mit Bescheid des beklagten Amtes vom 8. Dezember 2000 eine Erlaubnis gem. § 9 VbF zur Montage, Installation und zum Betrieb des Präparatelagers X 00 zur Lagerung von insgesamt 30 t brennbarer Chemikalien nach Gefahrenklasse A l der VbF erteilt. Der Lageranteil an sehr giftigen Stoffen wurde - antragsgemäß - auf unterhalb 2 t und der an "giftigen, sehr giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen" auf unterhalb von 10 t begrenzt. In dem Antrag hatte die Klägerin an ihrem Rechtsstandpunkt betreffend die im Mai 2000 beantragte Genehmigung ausdrücklich festgehalten; der erneute Antrag erfolge nur vorsorglich. Am 14. Mai 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Klage sei zunächst zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei nicht deswegen entfallen, weil der Klägerin bereits eine Erlaubnis gem. § 9 VbF für die Lagerung von insgesamt 30 t brennbarer Chemikalien in einem weiteren Verwaltungsverfahren erteilt wurde. Die erteilte Erlaubnis entspreche wegen der in ihr enthaltenen Beschränkungen nicht dem ursprünglichen Begehren der Klägerin. Durch den erneuten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 9 VbF mit den oben beschriebenen Mengenbeschränkungen für bestimmte Stoffe habe sie auch nicht auf Erteilung der ursprünglichen Erlaubnis verzichtet. Dies sei im Antrag vom 26. Oktober 2000 ausdrücklich hervorgehoben worden und dokumentiere sich auch in der Erhebung des Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid vom 9. Oktober 2000. Die Klage sei auch begründet. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis. Bei dem Präparatelager X 00 handelt es sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG. Die Genehmigungsfreiheit der Anlage ergebe sich vielmehr aus § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass es sich bei dem Präparatelager X 00 um eine Anlage gemäß Anhang Nr. 9.34 Spalte 2 bzw. 9.35 Spalte 2 Anh. 4. BImSchV handele, also prinzipiell eine Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 BImSchG bestehe. Jedoch seien vorliegend die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV erfüllt, wonach Anlagen keiner Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor‑ oder Technikumsmaßstab dienen. Das Präparatelager X 00 diene allein der Forschung und Entwicklung neuer Einsatzstoffe und Erzeugnisse, denn es stelle eine Nebeneinrichtung des XIL in Gebäude X 00 dar. Es diene allein dem XIL und damit der Forschung. Stoffe und Zubereitungen, die für die Erforschung und Entwicklung neuer Einsatzstoffe oder Erzeugnisse im XIL benötigt werden, würden vom Präparatelager X 00 bezogen und nach der Verwendung gegebenenfalls wieder dort eingelagert. Alle im XIL durch chemische Umwandlung gewonnenen neuen Stoffe und Erzeugnisse würden außerdem hier gelagert. Das Präparatelager X 00 habe damit ausschließlich dienende Funktion und sei dem XIL untergeordnet. Zur Erreichung des Anlagenzwecks sei es nicht zwingend notwendig, denn die dort einzulagernden Stoffe und Substanzen könnten prinzipiell auch im XIL gelagert werden. Zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Lagerlogistik habe die Klägerin sich aber entschlossen, die im XIL zu verwendenden Stoffe zentral unter optimalen technischen Bedingungen zu lagern. Da das Präparatelager X 00 baulich mit dem XIL im Gebäude X 00 verbunden sei, sei auch der räumliche Zusammenhang gegeben. Die Klassifizierung der Anlage als Nebeneinrichtung bewirke vorliegend, dass die Nebeneinrichtung die Zweckbestimmung der Haupteinrichtung XIL teile und damit ebenfalls unter die Befreiung des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV falle. Die fehlende Genehmigungsbedürftigkeit der Haupteinrichtung - XIL - könne nicht dazu führen, dass ihr keine Nebeneinrichtung zu‑ bzw. untergeordnet werden könnten. Das XIL stelle aber eine Anlage i. S. v. § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV dar, die nicht genehmigungsbedürftig sei, weil es ausschließlich der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Erzeugnisse und Verfahren diene. Bei dem zentralen Präparatelager handele es sich auch um ein Lager im "Labor oder Technikumsmaßstab". Dies ergebe sich schon aus der kleinen Grundfläche des Präparatelagers von ca. 150 qm. Läger, die der Produktion oder Fabrikation dienen, seien regelmäßig um ein vielfaches größer. In dem Präparatelager würden außerdem hauptsächlich nur Stoffe eingelagert, die bisher ‑ wenn auch in geringeren Mengen ‑ in den einzelnen Räumen und Labors des XIL aufbewahrt wurden. Keinesfalls handele es sich dabei um Mengen, die etwa der Produktion dienen könnten. Dies lasse sich schon daran erkennen, dass die Stoffe ausschließlich in Kleingebinden von 25 ml bis 2,5 l eingelagert werden. Für die Produktion seien jedoch im Regelfall um ein vielfaches größere Gebinde notwendig. Die Kapazität des Lagers von 30 t sei wegen der Größe des Hauptlabors und des Umfangs der Forschungstätigkeit erforderlich; sie reiche für eine fabrikationsmäßige Herstellung jedoch nicht aus. Die Klägerin beantragt, das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. April 2001 zu verpflichten, der Klägerin die mit Schreiben vom 30. Mai 2000 beantragte Erlaubnis für das Lagern von insgesamt 30 t brennbarer Chemikalien zu erteilen, Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere besitzt die Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist ihr unter dem 8. Dezember 2000 für das Präparatelager X 00 am selben Ort eine Genehmigung nach VbF erteilt worden. Jedoch erstrebt die Klägerin eine Lagerung von gegebenenfalls bis zu 30 t giftiger bzw. brennbarer Stoffe, was über die in der erteilten Genehmigung enthaltenen Beschränkungen hinausgeht, und damit mehr als bislang genehmigt. Unabhängig davon stellt sich das beklagte Amt auf den Standpunkt, dass eine Genehmigungserteilung nach § 9 VbF angesichts der Menge der zu lagernden Stoffe überhaupt nicht in Frage kommt, so dass der Streitgegenstand hier und der einer Verpflichtungsklage gegen die erteilte Genehmigung auf Erhöhung der zugelassenen Lagermengen ein Aliud darstellt. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des beklagten Amtes vom 9. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. April 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für einen derartigen, gegen das beklagte Amt gerichteten Genehmigungsanspruch ist § 9 Abs. 4 Satz 1 der aufgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 2 GSG erlassenen "Verordnung über brennbare Flüssigkeiten" vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, ber. BGBl. 1997 I S. 447) - VbF -. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 VbF bedürfen oberirdische Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeit der in Rede stehenden Art der Erlaubnis des - nach § 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV NRW S. 54, ber. S. 252, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2002, GV NRW S. 91) - zuständigen beklagten Amtes. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 VbF ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn in den Antragsunterlagen dargelegt ist, dass die Anlage den Anforderungen der VbF entspricht; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Der Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 4 VbF steht jedoch entgegen, dass das Präparatelager in der von der Klägerin geplanten Konzeption einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, für die - nach § 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage III Nr. 10.1.1 Nr. 2 und 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1994 (GV NW S. 360, ber. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 1997 (GV NRW S. 142, ber. S. 261) und Verordnung vom 21. März 2000 (GV NRW S. 364) - die Bezirksregierung Köln und nicht das beklagte Amt zuständig ist. Insofern verdrängt das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis wegen der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG die - ansonsten zusätzlich bestehende - Genehmigungspflicht nach VbF. Nach § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere behördliche Entscheidungen ein. Dazu gehören auch die Erlaubnisse für Anlagen nach § 2 Abs. 2a GSG nach den aufgrund des § 11 GSG erlassenen Rechtsverordnungen, vgl. Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 13 Rdnr. 5; Rebentisch, in Feldhaus, BImSchG, § 13 Rdnr. 62 (Stand: Juni 1995), wie der VbF. Die Erforderlichkeit der Genehmigung nach dem BImSchG ergibt sich aus Folgendem: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen einer Genehmigung. Der Kreis der genehmigungsbedürftigen Anlagen wird durch die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG erlassene Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - enumerativ bestimmt. Bei dem von der Klägerin geplanten Präparatelager handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1, Nr. 9.35 Spalte 2 (bzw. gegebenenfalls Nr. 9.34 Spalte 2) der 4. BImSchV im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV grundsätzlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen. Dass das Präparatelager der Sache nach der genannten Nr. 9.35 unterfällt, wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt und bedarf daher keiner Vertiefung. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind nicht gegeben. Zunächst kommt eine Genehmigungsfreiheit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BImSchG bzw. § 1 Abs. 1 Satz 3 4. BImSchV nicht in Betracht, weil das Präparatelager "gewerblichen Zwecken" dient. Auch die Voraussetzungen der Vorschrift des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV sind nicht gegeben. Nach dieser Regelung bedürfen Anlagen keiner Genehmigung, soweit sie der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen. Der Annahme einer Genehmigungsfreiheit nach § 1 Abs. 6 4. BImSchV steht bereits ihr eindeutiger Wortlaut entgegen. Forschung ist die planmäßige und zielgerichtete Suche nach Erkenntnissen über die Eigenschaften von Stoffen und Produkten oder über die Gesetzmäßigkeiten und Leistungsfähigkeit neuer Verfahren. Unter Entwicklung ist die Verbesserung von Stoffen, Produkten und Verfahren bis zur generellen Anwendungsreife zu verstehen. Erprobung bedeutet die praktische Anwendung zur Feststellung der Eignung. Vgl. Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2.4 § 1 4. BImSchV Rdnr. 13 b (Stand: März 1997); Ludwig, in Feldhaus, a.a.O., § 1 4. BImSchV Rdnr. 39. Dient die Anlage - auch - anderen Zwecken, bedarf sie - insoweit - der Genehmigung, Hansmann, wie vor; Jarass, a.a.O., § 4 Rdnr. 25. Ein Labor besteht aus einem oder mehreren Arbeitsräumen, in denen wissenschaftlich-technische Versuche, Messungen oder sonstige Prüfungen durchgeführt werden. Für ein Technikum ist kennzeichnend, dass in ihm nicht nur wissenschaftlich-technische Prüfungen durchgeführt, sondern auch bestimmte Stoffe und Erzeugnisse hergestellt werden. Hansmann, a.a.O., § 1 4. BImSchV Rdnr. 13d; zum Technikumsbegriff Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 9. Mai 2000 ‑ 10 S 1141/99 ‑, Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe (ESVGH) 50, 256 (259). Unter diesen Wortlaut lässt sich das Präparatelager nicht fassen. Unzweifelhaft dient allerdings das XIL den in § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV genannten Zwecken. Bei dem hier in Frage stehenden Präparatelager ist dies jedoch nur mittelbar der Fall; es dient nicht unmittelbar der Forschung etc., sondern unmittelbar nur der Lagerung. Einer Ausdehnung der Vorschrift über ihren klaren Wortlaut hinaus steht ihr Ausnahmecharakter entgegen. Vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 355 f. Keine Freistellung von der Genehmigungspflicht ergibt sich des Weiteren daraus, dass es sich bei dem Präparatelager um eine Nebeneinrichtung zum XIL handelt. Zwar bedarf das XIL nach § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV keiner Genehmigung. Auch handelt es sich bei einem Lager um den klassischen Fall einer Nebeneinrichtung, vgl. nur Ludwig, a.a.O., § 1 4. BImSchV Rdnr. 35. Jedoch prägt die genehmigungsfreie Anlage nicht derart, dass auch die Nebeneinrichtung genehmigungsfrei wäre. Dies folgt schon aus § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV, der bestimmt, dass bei Genehmigungsbedürftigkeit von Haupt- und Nebeneinrichtung es einer - wenn auch gemeinsamen - Genehmigung bedarf. Dem lässt sich entnehmen, dass ohne diese Vereinfachungsregelung jede der Anlagen einer gesonderten Genehmigung bedürfte. Auch schreibt § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV deutlich das Genehmigungsbedürfnis auch für Nebeneinrichtungen fest. So ist wohl im Ergebnis auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 1991 ‑ 4 C 17.88 ‑, Umwelt- und Planungsrecht 1992, 182 ff., zu verstehen. Neben diesem qualitativen Aspekt - ein Lager ist der Sache nach kein der Forschung etc. dienendes Labor oder Technikum - steht der Annahme der Genehmigungsfreiheit nach § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV auch der quantitative Aspekt entgegen. Das Präparatelager soll nach der Konzeption der Klägerin bis zu 30 t giftiger bzw. brennbarer Stoffe aufnehmen. Dies geht weit über die Kapazitäten hinaus, die der Verordnungsgeber bei der Regelung der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 6 4. BImSchV vor Augen hatte. Denn bei einem Labor oder Technikum sind regelmäßig geringere Mengen an gefährlichen Stoffen vorhanden, die zudem nicht konzentriert zusammen gelagert werden, sondern sich in den einzelnen Forschungseinheiten befinden. Neben diesen auf der Auslegung des § 1 Abs. 6 4. BImSchV beruhenden Überlegungen würde eine andere Handhabung auch dem Schutzzweck des BImSchG zuwiderlaufen. Sinn und Zweck der Freistellung in § 1 Abs. 6 4. BImSchV sprechen gegen eine Übertragung auf das Präparatelager in dem von der Klägerin konzeptionierten Umfang. Zweck des BImSchG ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, § 1 BImSchG. Diesem Schutzzweck würde es zuwiderlaufen, wenn über den Umweg der mittelbar der Forschung etc. dienenden Anlagen auch Anlagen mit einem erheblichen Gefährdungspotential von dem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des BImSchG freigestellt werden könnten. In der Regel sind in einem Labor und auch in einem Technikum nach dem BImSchG gefährliche Stoffe in einem wesentlich geringeren Umfang vorhanden als in einem Lager, d. h. das immissionsschutzrechtliche Gefährdungspotential ist deutlich geringer. Wo die Grenze für die Annahme einer insoweit weniger gefährlichen Anlage im "Labor- oder Technikumsmaßstab" zu ziehen ist, ist dem Gesetz nicht unmittelbar zu entnehmen. Es spricht jedoch aus systematischen Gründen alles dafür, diese unterhalb der Anforderungen zu bestimmen, bei denen die Anlage im vereinfachten Verfahren zu genehmigen wäre, so VGH BW, a.a.O., ESVGH 50, 256 (260), d. h. im konkreten Fall der Nr. 9.35 des Anhangs zur 4. BImSchV bei einer Lagerkapazität von weniger als 10 t. Die Argumentation der Klägerin, mit der sie auf die Genehmigungsfreiheit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BImSchG bzw. § 1 Abs. 1 Satz 3 4. BImSchV auch größerer Anlagen mit einem erheblichen immissionsschutzrechtlichen Gefährdungspotential - darunter auch die nach Nr. 9.35 - verweist, verfängt demgegenüber nicht. Zunächst ist insoweit die gesetzliche Einschränkung zu beachten, als diese Anlage bei besonders hoher Schädigungseignung wiederum genehmigungspflichtig sind. Zum anderen handelt es sich dabei um Anlagen, die wissenschaftlichen, kulturellen, religiösen oder pädagogischen Zwecken dienen - und damit von vornherein nur im kleinen Umfang betrieben werden - bzw. für den Erhalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. vgl. Feldhaus, a.a.O., § 4 BImSchG Anm. 12; Jarass, a.a.O., § 4 Rdnr. 27. Die Einschränkung beruht darüber hinaus auf Gründen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes sowie zusätzlich auf der Erwartung, dass Hoheitsträger wegen der Bindung nach Art. 20 Abs. 3 GG sich rechtskonform verhalten werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die der Sprungrevision auf § 134 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Berufungsschrift sollte fünffach eingereicht werden. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten auch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte schriftlich zustimmen. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen. Die Zustimmung ist der Revisionsschrift beizufügen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm angeben. Die Sprungrevision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. Die Revision kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Revisionsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.173,45 € (37.500,00 DM) festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GKG); das Gericht hat sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert (II. 16.1.1 Immissionsschutzrecht - 2.5 % der von der Klägerin angegebenen Investitionssumme von 1.500.000,00 DM). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 € übersteigt.