Urteil
11 K 699/02
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 5 der Kölner Taxenordnung verpflichtet Taxiunternehmer, während des Bereithaltens und der Beförderung einen Fahrerausweis mit Namen und Lichtbild gut sichtbar anzubringen.
• Die Rechtsgrundlage für § 5 TaxenO liegt in § 47 Abs. 3 PBefG i.V.m. § 4 ZustVO; bundesrechtliche Regelungen in BOKraft schaffen keine abschließende Sperrwirkung für eine solche Landes-/Kommunalregelung.
• Die Ausweispflicht greift zwar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, ist aber verhältnismäßig, geeignet und erforderlich zur Erhöhung der Fahrgastsicherheit.
• Die in § 5 TaxenO geforderte Angabe einer Gültigkeitsdauer ist unbestimmt und begründet keine Verpflichtung.
Entscheidungsgründe
Fahrerausweispflicht in der Taxenordnung: Verpflichtung zu Namensnennung und Lichtbild, Gültigkeitsdauer unbestimmt • § 5 der Kölner Taxenordnung verpflichtet Taxiunternehmer, während des Bereithaltens und der Beförderung einen Fahrerausweis mit Namen und Lichtbild gut sichtbar anzubringen. • Die Rechtsgrundlage für § 5 TaxenO liegt in § 47 Abs. 3 PBefG i.V.m. § 4 ZustVO; bundesrechtliche Regelungen in BOKraft schaffen keine abschließende Sperrwirkung für eine solche Landes-/Kommunalregelung. • Die Ausweispflicht greift zwar in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, ist aber verhältnismäßig, geeignet und erforderlich zur Erhöhung der Fahrgastsicherheit. • Die in § 5 TaxenO geforderte Angabe einer Gültigkeitsdauer ist unbestimmt und begründet keine Verpflichtung. Aufgrund von Übergriffen bei Taxifahrten beschloss die Stadt Köln eine Änderung der Kölner Taxenordnung: § 5 verpflichtet Taxifahrer, während Bereithaltens und Beförderung einen Fahrerausweis gut sichtbar am vorderen rechten Armaturenbrett anzubringen; der Ausweis soll Namen des Unternehmers, Vorname oder Anfangsbuchstabe, Familienname und eine Gültigkeitsdauer sowie ein Lichtbild enthalten. Der Kläger, selbständiger Taxiunternehmer, rügte fehlende Ermächtigungsgrundlage, Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Verhältnismäßigkeitsverstöße und klagte vor dem VG Köln. Er nahm Teile der Klage zurück und beantragt vor allem festzustellen, dass § 5 Abs.1 ihn nicht verpflichtet, den Fahrerausweis mit Namensangaben anzubringen. Die Beklagte verteidigte die Verordnung mit Verweis auf § 47 Abs.3 PBefG und die Notwendigkeit zur Identifizierung von Fahrern zum Schutz der Fahrgäste. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil § 5 TaxenO ein konkretes Rechtsverhältnis begründet und dem Kläger die anderweitige Rechtsverfolgung nicht zuzumuten ist; die drohende Ahndung als Ordnungswidrigkeit rechtfertigt das Feststellungsinteresse. • Ermächtigungsgrundlage: § 5 TaxenO stützt sich wirksam auf § 47 Abs.3 PBefG i.V.m. § 4 ZustVO; die Bundesregelungen (BOKraft, §§ 26,27) regeln Fahrzeugkennzeichnungen, erschöpfen die Materie nicht und schließen nicht die Regelung personenbezogener Fahrerkennzeichnungen aus. • Abgrenzung zu Bundesrecht: Die in § 57 Abs.1 PBefG geregelten Verordnungsermächtigungen betreffen Fahrzeugbau und innere Betriebsordnung; demgegenüber regelt § 47 Abs.3 PBefG Einzelheiten des Dienstbetriebes und erlaubt Maßnahmen, die das Vorgehen des Fahrers gegenüber Fahrgästen betreffen. • Verhältnismäßigkeit und Grundrechte: Die Pflicht zum Namensschild mit Lichtbild greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, ist aber durch überwiegendes Allgemeininteresse (Erhöhung der Fahrgastsicherheit, Prävention) gedeckt; die Maßnahme ist geeignet und erforderlich, mildere gleich geeignete Mittel liegen nicht ersichtlich vor, und die Belastung ist nicht unverhältnismäßig. • Formelle Bestimmtheit: Die Verordnung ist formell zustande gekommen und zuständig erlassen. • Unbestimmter Rechtsbegriff: Die Verpflichtung zur Angabe einer Gültigkeitsdauer ist zu unbestimmt, da weder Wortlaut noch Begründung hinreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung der Dauer liefern. Die Klage wurde insoweit zurückgenommen eingestellte; im Übrigen überwiegend abgewiesen. Festgestellt wird, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, auf dem Fahrerausweis eine Gültigkeitsdauer anzugeben. Gleichzeitig ist der Kläger verpflichtet, den Fahrerausweis mit den in § 5 Abs.1 TaxenO genannten Angaben (insbesondere Unternehmername, Vorname oder Anfangsbuchstabe und Familienname) und dem Lichtbild während des Bereithaltens und der Beförderung gut sichtbar am vorderen rechten Armaturenbrett anzubringen. Die Ermächtigungsgrundlage in § 47 Abs.3 PBefG i.V.m. § 4 ZustVO ist ausreichend, die Vorschrift ist verhältnismäßig und verletzt die Grundrechte des Klägers nicht in unzulässiger Weise. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Berufung wurde zugelassen.