Urteil
27 K 4515/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0314.27K4515.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Voll- streckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jewei- lige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind in Miteigentümergemeinschaft Eigentümer des durch den H.----- weg , den I. Weg, die C. Straße, die H1. Straße und den X.------ ----weg begrenzten Grundbesitzes in Köln A. , Flur 00, Flurstücke Nr. 00/0, 00/0, 00/0, 00/0, 00/0, 00/0, 00/00, 00/00, 00/00, 00/00, 00/00, 00/00, 00/00, 00/00, 00/00, 0000/00, 0000/00, 0000/00 und 00. Die Grundstücke sind an verschiedene Gewerbe- treibende vermietet. Wegen der genauen Lage der einzelnen Grundstücke wird auf den in den Akten befindlichen Flurkartenauszug verwiesen. 3 Mit Bescheid vom 29. September 1998 zog der Beklagte die Kläger unter dem Kassenzeichen 000.000.000.00 rückwirkend für die Jahre 1994 bis 1998 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für den I. Weg (5 Mal wöchentliche Reinigung von Fahrbahn und Gehweg) in Höhe von insgesamt 37.115,10 DM (18.976,65 EUR) her- an. Als Bemessungsgrundlage legte er dabei 138 Frontmeter zugewandte Grund- stücksseiten der Flurstücke 00/0, 00/00 und 00/00 als Hinterliegergrundstücke zugrunde. 4 Der zum Verwalter bestellte Kläger zu 1) legte für die Miteigentümergemeinschaft am 22. Oktober 1998 Widerspruch ein. Er trug vor, dass der überwiegende (westlich gelegene) Teil der Parzelle 00/00 nicht über den I. Weg, sondern über den X.----------weg erschlossen werde, da die Nutzer dieser Parzelle diesen häufiger be- nutzten als den I. Weg. Im übrigen sei die Erschließung durch den I. Weg rechtlich nicht gesichert, da der private Weg B am I. Weg (Flurstück 00) von den Grundstückseigentümern jederzeit geschlossen werden könne. Außerdem lägen die in Rede stehenden Grundstücke nicht innerhalb einer geschlossenen Ortslage. Sie befänden sich unmittelbar neben dem Güterbahnhof F. und verfügten zusam- men mit diesem über eine Fläche von mehreren 100.000 qm, auf der keine öffentli- che Straße verlaufe. 5 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999 - dem Kläger zu 1) zugestellt am 29. April 1999 - zurück. Zur Begründung wur- de ausgeführt, dass der Frontmetermaßstab in der Rechtsprechung als zulässiger grundstücksbezogener Maßstab anerkannt sei und es im Falle der sog. Mehrfacher- schließung auch bei Hinterliegergrundstücken ermögliche, Straßenreinigungsgebüh- ren für sämtliche den erschließenden Straßen zugewandte Grundstücksseiten zu erheben. Das Flurstück 00/0 sei über das Flurstück 30/0 vom I. Weg erreichbar. Zum Flurstück 00/00 bestehe vom I. Weg eine Zugangsmöglichkeit über das Flurstück 00/00; zudem grenze es - ebenso wie das Flurstück 00/00 - unmittelbar an den Weg B am I. Weg an. Das Flurstück 00/00 sei darüber hinaus über die Flurstücke 00/00 und 00/00 vom I. Weg erreichbar. Demgemäß seien das Flur- stück 00/0 mit einer dem I. Weg zugewandten Grundstücksseite von 44 Metern, das Flurstück 00/00 mit einer dem I. Weg zugewandten Grundstücksseite von 62 Metern und das Flurstück 00/00 mit einer dem I. Weg zugewandten Grund- stücksseite von 32 Metern zu veranlagen. Der Erschließungsvorteil, den grundsätz- lich auch Hinterliegergrundstücke hätten, sei erst dann nicht mehr gegeben, wenn sie über 50 Meter von der gereinigten Straße entfernt lägen. Dass die in Rede stehen- den Grundstücke sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befänden, stehe schließlich außer Zweifel. 6 Die Klage ist in der Nacht vom 31. Mai 1999 - einem Montag - auf den 1. Juni 1999 in den Nachtbriefkasten des erkennenden Gerichts eingeworfen worden. Zur Begründung tragen die Kläger vor: Die Regelung in § 7 Abs. 2 Ziff. 1 der Gebührensatzung des Beklagten, wonach bei der Veranlagung mehrfach erschlossener Grundstücke sämtliche an erschließende Straßen angrenzende und ihnen zugewandte Frontlängen addiert werden, verstoße gegen das in § 6 Abs. 3 KAG NW niedergelegte Äquivalenzprinzip sowie gegen Art. 14 GG und sei daher rechtswidrig. Der dort festgeschriebene Gebührenberechnungsmodus stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zur fingierten Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung Straßenreinigung", denn ein gleichzeitig über zwei Straßen erschlossenes Grundstück verursache nicht mehr Verunreinigungen als ein Grundstück gleicher Größe, Nutzung und Bebauung, das nur über eine Straße erschlossen werde. Die addierten Frontlängen mehrfach erschlossener Grundstücke müssten deshalb durch die Zahl der erschließenden Straßen dividiert werden; zumindest sei aus Gründen sachlicher Unbilligkeit ein Abschlag vorzunehmen. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Satzung hätte bei der Veranlagung des Flurstücks 00/0 berücksichtigt werden müssen, dass sein östlicher Teil gemeinsam mit dem benachbarten Flurstück 00/0 an einen Mieter vermietet und vom westlichen Teil durch eine 7 Meter hohe Mauer getrennt sei. Es hätte deshalb lediglich mit 22 Metern veranlagt werden dürfen, da die Grundstücksseite des westlichen Teils vom I. Weg mehr als 50 Meter entfernt liege. Desgleichen seien für Flurstück 00/00 lediglich etwa 30 Meter zugrundezulegen. Dies entspreche der Frontlänge des nordöstlichen Teils dieses Flurstücks, der zusammen mit der benachbarten Parzelle 00/00 an einen Mieter vermietet sei. Der restliche Teil des Flurstücks 00/00 sei vom I. Weg aus nicht zugänglich, da er durch eine Gebäudewand abgetrennt sei. Im übrigen werde das Flurstück 00/00 auf seiner gesamten westlichen und südlichen Länge über die Privatwege Weg A am I. und Weg B am I. Weg erschlossen, für deren Reinigung die Anlieger ohnehin zuständig und kostenpflichtig seien. Schließlich sei auch die Veranlagung des Flurstücks 00/00 als Hinterliegergrundstück zum I. Weg rechtswidrig, da der östliche Teil dieses Flurstücks zusammen mit den benachbarten Parzellen 00/00 und 00/00 an ein Auto- haus vermietet sei und deshalb mit diesen eine wirtschaftliche Einheit bilde. 7 Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 29. September 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999 insoweit aufgehoben hat, als darin das Grundstück 00/00 mit 32 Metern als Hinterlieger zum H.-----weg veranlagt worden war, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. 8 Die Kläger beantragen nunmehr, 9 den Bescheid des Beklagten vom 29. September 1998 zu Kassenzeichen 000.000.000.000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1999 insoweit aufzuheben, als die Grundstücke 00/0 und 00/00 als Hinterlieger zum I. Weg in Anspruch genommen werden. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass der Frontmeter ein zulässiger Maßstab für den Sondervorteil sei, den der Eigentümer durch die Reinigung der Straße erlange, die die wirtschaftliche und verkehrliche Nutzung seines Grundstücks ermögliche. Da dieser Vorteil bei mehreren erschließenden Straßen entsprechend zunehme, sei es richtig, dass die Frontmeter addiert würden. Dass sich die Verschmutzung nicht summiere, sei demgegenüber unerheblich. Für eine Korrektur im Wege eines Billigkeitserlasses sowie für eine Zusammenfassung von Grundstücken sei im vorliegenden Fall kein Raum. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens VG Köln - 11 K 4313/99 - und der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 16 Im übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage nicht begründet. Der im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für den I. Weg angegriffene Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. September 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999 sind in der Gestalt, die sie durch die Teilaufhebung in der mündlichen Verhandlung erhalten haben, rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren ist für das Jahr 1994 § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 19. Dezember 1984 in der Fassung vom 11. Dezember 1993 (StrReinS - alt -) und für die Jahre 1995 bis 1998 § 7 der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 19. Dezember 1994 in der für die jeweiligen Erhebungszeiträume geltenden Fassung (StrReinS - neu -). Danach bemisst sich die Straßenreinigungsgebühr nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (§ 8 Abs. 1 Ziff. 1 StrReinS - alt - bzw. § 7 Abs. 1 Ziff. 1 StrReinS - neu -). Bei der Ermittlung der Länge dieser Grundstücksseiten sind dabei alle an erschließende Straße angrenzende und ihnen zugewandte Grundstücksseiten maßgebend (Frontlänge) (§ 8 Abs. 2 Ziff. 1 StrReinS - alt - bzw. § 7 Abs. 2 Ziff. 1 StrReinS - neu -). 18 Bedenken an der Wirksamkeit dieser Satzungsregelung bestehen entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Der in § 8 StrReinS - alt - bzw. § 7 StrReinS - neu - bestimmte Frontmetermaßstab ist ein nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NW zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur - fingierten - Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung steht. Als grundstücksbezogener Maßstab knüpft er an den Vorteil, den das einzelne Grundstück aus der Sauberhaltung der es erschließenden Straße hat, in einer Weise an, die weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz verstößt und sich damit im Rahmen des dem Satzungsgeber eröffneten weiten Gestaltungsspielraums hält. 19 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, NVwZ-RR 2002, S. 599; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 -, KStZ 1994, S. 152; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, S. 213; OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, S. 169; OVG NW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/80 -, OVGE 35, 180 (181). 20 Dabei ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass nach der vom Beklagten gewählten Satzungsregelung der Frontmetermaßstab auf Anliegergrundstücke und Hinterliegergrundstücke in gleicher Weise zur Anwendung kommt, denn die Hinterlieger haben von der Straßenreinigung keinen geringeren Vorteil als die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke. Auf die Möglichkeit und den Umfang einer Verschmutzung der Straße vom erschlossenen Grundstück aus kommt es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW im Zusammenhang mit der Gebührenpflicht demgegenüber nicht (mehr) an. 21 Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 255/87 -; OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, S. 169 (170); OVG NW, Urteil vom 26. November 1980 - 2 A 1912/80 -, OVGE 35, 140 (141). 22 Ebensowenig bestehen Bedenken dagegen, dass nach der Satzungsregelung des Beklagten bei mehrfach erschlossenen Grundstücken die Summe aller der Straße zugewandten bzw. an sie angrenzenden Grundstücksseiten berücksichtigt wird. Denn dem von den Eigentümern solcher Grundstücke empfundenen Nachteil einer höheren Gebührenveranlagung steht aus straßenreinigungsrechtlicher Sicht der objektive Vorteil gegenüber, dass sämtliche Straßen, durch die das Grundstück erschlossen wird, von der Stadt gereinigt werden. Eine Verpflichtung, den Eigentümern solcher Grundstücke qua Satzungsrecht eine Gebührenvergünstigung einzuräumen, besteht daher nicht. 23 Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, S. 169 (171); OVG NW, Beschluss vom 4. Juni 1996 - 9 B 3176/95 -. 24 Im übrigen sind unterschiedliche Belastungen, die sich bei der Anwendung des Frontmetermaßstabes aus der speziellen Lagegunst oder Lageungunst des jeweiligen Grundstücks ergeben, im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. - , ZKF 1982, S. 213; OVG NW, Beschluss vom 4. Juni 1996 - 9 B 3176/95 -. 26 In Anwendung seiner mithin nicht zu beanstandenden Satzungsregelung hat der Beklagte den Kläger für die Grundstücke 00/0 und 00/00 zu Recht zu Straßenreinigungsgebühren für den I. Weg in der geltend gemachten Höhe herangezogen. 27 Entgegen der Ansicht der Kläger liegen der I. Weg sowie die Grundstücke 00/0 und 00/00 innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Sinne des § 1 Abs. 1 StrReinG NW. Der Begriff der geschlossenen Ortslage im Straßenreinigungsrecht ist nach den straßenrechtlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StrWG NW und des § 5 Abs. 4 FStrG auszulegen und umfasst denjenigen Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Er geht damit über den sog. Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB hinaus und erstreckt sich auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, der sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muss. 28 Vgl. OVG NW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -. 29 Hiervon ausgehend ist der I. Weg im Bereich der hier in Rede stehenden Grundstücke Teil der geschlossenen Ortslage der Stadt Köln, denn sowohl diese Grundstücke selbst als auch sämtliche Nachbargrundstücke sind ausweislich des in den Akten befindlichen Flurkartenauszugs bebaut. Dass sich auf dem vom H.-----weg , vom I. Weg, von der C. Straße, der H1. Straße und dem X.----------weg umgrenzten Grundstücksareal der Kläger keine öffentliche Straße befindet, ist insoweit unerheblich. 30 Die Grundstücke 00/0 und 00/00 werden vom I. Weg auch im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW erschlossen. Im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist ein Grundstück nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NW, 31 vgl. OVG NW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -; OVG NW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, NWVBl. 1992, S. 257, 32 der die Kammer folgt, durch die gereinigte Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Eine solche Zugangsmöglichkeit besteht vom I. Weg aus zum Flurstück 00/0 über das Flurstück 00/0 und zum Flurstück 00/00 außerdem über das Flurstück 00/00. Diese Grundstücke stehen jeweils ebenfalls im Eigentum der Kläger, so dass allein aufgrund der Eigentumsverhältnisse die Zugangsmöglichkeit zu den Hinterliegergrundstücken 00/0 und 00/00 in rechtlicher Hinsicht hinreichend gesichert st. Dass der westliche Teil des Grundstücks 00/0 durch eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Mauer vom östlichen Teil des Grundstücks und der südwestliche Teil des Flurstücks 00/00 durch eine Gebäudewand vom nordöstlichen Teil des Flurstücks abgetrennt und damit über die Flurstücke 00/0 und 00/00 vom I. Weg aus tatsächlich nicht zugänglich sind, steht der Erschließung der Flurstücke 00/0 und 00/00 vom I. Weg in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls nicht entgegen. Denn nach der allein auf die Zugangsmöglichkeit abhebenden Rechtsprechung des OVG NW sind selbstgeschaffene Hindernisse auf dem Grundstück unbeachtlich. 33 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 4. Juni 1996 - 9 B 3176/95 -. 34 Ebensowenig kommt es demzufolge darauf an, ob von den bestehenden Zugangsmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Dass das Flurstück 00/00 nach Angaben der Kläger in seinem westlichen Teil hauptsächlich vom X.---------- weg aus angefahren wird, vermag an der Gebührenpflichtigkeit des gesamten Grundstücks (auch) zum I. Weg daher nichts zu ändern. 35 Darüber hinaus ist das Flurstück 00/00 - ohne dass es hierauf noch ankäme - vom I. Weg über den im Eigentum der Kläger stehenden privaten Weg B am I. Weg erschlossen. Zwar kann durch private Zuwegungen der Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße im Einzelfall unterbrochen werden. Allerdings ist dies erst dann anzunehmen, wenn das Grundstück von der betreffenden Straße so weit entfernt liegt, dass von einem Sondervorteil für den Grundstückseigentümer von der Reinigung dieser Straße nicht mehr gesprochen werden kann. 36 Vgl. OVG NW, Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 -. 37 Dies ist bei dem hier in Rede stehenden Grundstück nicht der Fall, denn ausweislich des vorgelegten Flurkartenauszugs beträgt die Verbindungsstrecke vom Flurstück 00/00 über den Privatweg zum I. Weg nur etwa 30 Meter. 38 Schließlich bestehen gegen die Veranlagung der Flurstücke 00/0 und 00/00 zu Straßenreinigungsgebühren für den I. Weg mit ihrer gesamten Hinterliegerlänge von 106 Metern auch insoweit keine Bedenken, als der östliche Teil des Grundstücks 00/0 gemeinsam mit dem benachbarten Flurstück 00/0 sowie der nordöstliche Teil des Flurstücks 00/00 gemeinsam mit dem benachbarten Flurstück 00/00 jeweils an einen Mieter vermietet sind und von diesem jeweils einheitlich genutzt werden. Die vom Kläger vor diesem Hintergrund begehrte Zusammenfassung des östlichen Teils des Flurstücks 00/0 mit dem Flurstück 00/0 und des nordöstlichen Teils des Flurstücks 00/00 mit dem Flurstück 00/00 zu einer wirtschaftlichen Einheit kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Maßgeblich für die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren ist nach der Rechtsprechung des OVG NW, 39 vgl. OVG NW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, NWVBl. 1990, S. 162 (163), 40 der die Kammer folgt, mit Blick auf die im Sinne einer Vereinfachung der Gebührenerhebung notwendigen Pauschalierungen und Typisierungen grundsätzlich das Buchgrundstück. Lediglich ausnahmsweise kann im Interesse der Gebührengerechtigkeit eine Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit geboten sein, nämlich dann, wenn die Grundstücke jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind oder wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück wegen seines Zuschnitts oder seiner Lage und Größe nicht selbstständig nutzbar ist, indessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem angrenzenden (selbstständig) wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist. 41 Vgl. OVG NW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, NWVBl. 1990, S. 162 (163). 42 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor, denn die Grundstücke 00/0 und 00/0 sowie 00/00 und 00/00 können nach ihrer Lage, ihrer Größe und ihrem Zuschnitt jeweils selbstständig wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden. Allein der Umstand, dass sie zum Teil tatsächlich einheitlich genutzt werden, ist kein Grund, der im Interesse der Gebührengerechtigkeit eine Abweichung von der getrennten Veranlagung jedes Buchgrundstückes gebietet. 43 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 4. Juni 1996 - 9 B 3176/95 -. 44 Ist die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für den I. Weg mit einer Hinterlieger-Frontlänge der Grundstücke 00/0 und 00/00 von insgesamt 106 Metern nach alledem von der nicht zu beanstandenden Satzungsregelung des Beklagten gedeckt, so durfte sie gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NW i.V.m. §§ 169, 170 AO auch rückwirkend bis einschließlich 1994 erfolgen. Denn die erst mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres beginnende Festsetzungsfrist von 4 Jahren war für die Jahre 1994 bis 1998 zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides am 29. September 1998 noch nicht abgelaufen. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei entsprach es billigem Ermessen, die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils dem Beklagten aufzuerlegen, denn er hat sich durch die teilweise Aufhebung der Bescheide in die Rolle des Unterlegenen begeben und insoweit das streitgegenständliche Begehren des Klägers erfüllt. 46 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47 Die Kammer sah keine Veranlassung, die Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen.