Urteil
21 K 7524/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2003:0416.21K7524.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Durch Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. Januar 2002 stellte das Bundesverwaltungsamt des Gesamtbetrag der Klägerin in Jahren 1993 bis 1997 geleisteten zinslosen Darlehens zur Ausbildungsförderung mit 9863,34 Euro fest und regelte die Rückzahlungsmodalitäten. Mit Schreiben vom 08. März 2002, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am 11. März 2002, beantragte die Klägerin die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses und eines studiendauerabhängigen Teilerlasses. Auf den Hinweis des Bundesverwaltungsamtes in dessen Schreiben vom 14. März 2002, dass beabsichtigt sei, die Teilerlassanträge als unzulässig abzulehnen, trug die Klägerin ergänzend vor: Ihre Wohnungsanschrift habe sich geändert, wobei der Umzugstermin sich nicht eindeutig bestimmen lasse, weil sie vom 01. Oktober 2001 bis 30. November 2001 sowohl ihre alte als auch ihre neue Wohnung angemietet gehabt habe. Wegen der Geburt ihres Sohnes habe sie sich vom 10. bis 14. Februar 2002 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden. Anschließend sei ihr wegen Wochenbettkomplikationen von der Hebamme eine zweiwöchige weitgehende Bettruhe verordnet worden. Zusätzlich sei bei ihr eine Kiefer- und Zahnwurzelentzündung aufgetreten, so dass sie kaum in der Lage gewesen sei, einen halbwegs geordneten Tagesablauf aufzunehmen. Über die Entgegennahme des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides könne sie keine näheren Angaben machen, weil sie in der Zeit vom 09. November 2001 bis 18. Mai 2002 der Post einen Nachsendeauftrag erteilt habe und hierdurch die Postlaufzeit um mindestens ein bis zwei Tage verzögert werde. Ihre Angaben machte die Klägerin teilweise durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft. Durch Bescheide vom 10. April 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses und eines Teilerlasses wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums jeweils mit der Begründung ab, dass die einmonatige Antragsfrist nicht gewahrt sei. Der Bescheid vom 12. Januar 2002 sei am 23. Januar 2002 abgesandt worden. Die Monatsfrist habe am 29. Januar 2002 begonnen und demnach am 28. Februar 2002 geendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne der Klägerin nicht gewährt werden. Zur Begründung der gegen die Ablehnungsbescheide erhobenen Widersprüche trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie kein Verschulden an der Versäumung der Antragsfristen treffe. Sie habe sich im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes in einem psychischen und physischen Ausnahmezustand befunden. Bereits vor Antritt ihres Mutterschaftsurlaubes sei sie bedingt durch die Notwendigkeit, auf ihrer Arbeitsstelle einen Nachfolger einzuarbeiten, einer außergewöhnlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen. Sie habe selbst während der Mutterschaftszeit ihrem Nachfolger noch persönlich und telefonisch zur Verfügung stehen müssen. Erst im Januar 2002 sei sie dazu gekommen, die für eine Babyerstausstattung notwendigen Dinge zu besorgen. Zudem habe sie Kurse zur Geburtsvorbereitung besucht, sich einer Akkupunkturbehandlung unterziehen und regelmäßige frauenärztliche Untersuchungen wahrnehmen müssen. Bereits während ihres Aufenthalts im Krankenhaus sei es zu Stillproblemen gekommen, denen durch zeitaufwendiges Milchabpumpen und Füttern ihres Kindes habe begegnet werden müssen. Darüber hinaus habe es Komplikationen bei der Heilung der Wunde der Dammnaht gegeben, so dass ihr weitgehende Bettruhe und 10 Tage lang Sitzbäder verordnet worden seien. Eine endgültige Verheilung der Wunde sei erst nach etwa 6 Wochen nach der Entbindung eingetreten. Neben dem zeitlichen Aufwand sei sie vor allem durch Schmerzen erheblich beeinträchtigt gewesen. Mitte Februar 2002 sei es zudem zu einer eitrigen Zahnerkrankung gekommen, die mehrfache zahnäztliche Behandlungen erfordert habe, welche bis Mitte Mai 2002 angedauert hätten. Der Vater ihres Kindes, der in einem rund 30 km entfernten Ort wohne, habe seine ursprüngliche Absicht, nach der Geburt des Kindes Urlaub zu nehmen, aus beruflichen Gründen nicht verwirklichen können. Ihre Angaben versicherte die Klägerin an Eides statt und legte zu deren Glaubhaftmachung weitere Unterlagen vor. Durch Widerspruchsbescheide vom 29. Juli 2002, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01. August 2002 zugestellt, wies das Bundesverwaltungsamt die Widersprüche der Klägerin zurück. Die Klägerin hat am 02. September 2002 Klage erhoben, mit der sie unter Wiederholung ihres Widerspruchsvorbringens geltend macht, dass ihr wegen fehlenden Verschuldens an der Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Zudem beanstandete sie, dass in den dem Bescheid vom 12. Januar 2002 beigefügten Hinweisen keine ausreichende Belehrung über die für Teilerlassanträge einzuhaltende Frist enthalten sei. Angesichts dessen sei es der Beklagten versagt, ihre Ablehnungsentscheidung auf die Versäumung der Antragsfrist zu stützen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 10. April 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Juli 2002 zu verpflichten, ihr einen leistungsabhängigen Teilerlass sowie einen studiendauerabhängigen Teilerlass zu gewähren. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 10. April 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Juli 2002 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr Teilerlasse nach § 18 b Abs. 2 (leistungsabhängiger Teilerlass) und Abs. 3 (stu-diendauerabhängiger Teilerlass) Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - gewährt werden. Die Gewährung der hier in Rede stehenden Teilerlasse ist von der Stellung entsprechender Anträge durch den Darlehensnehmer abhängig, vgl. § 18 b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BAföG. Die Anträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a BAföG, des Feststellungsbescheides - hier: des Bescheides vom 12. Januar 2002 -, zu stellen, § 18 b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 BAföG. Diese einmonatige Antragsfrist hat die Klägerin, was von ihr auch eingeräumt wird und deshalb näherer Begründung nicht bedarf, versäumt. Das Bundesverwaltungsamt hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin wegen der Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 27 Sozialgesetzbuch, 10. Buch - SGB X - zu gewähren. Denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die für die Gewährung der streitbefangenen Teilerlasse maßgebenden Antragsfristen einzuhalten, § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die von der Klägerin vorgetragenen und glaubhaft gemachten besonders belastenden Lebensumstände, denen sie in der Zeit des Laufes der hier in Rede stehenden Antragsfristen ausgesetzt war, reichen für die Annahme eines fehlenden Verschuldens an der Versäumung der Antragsfristen nicht aus. Denn in Ansehung des geringen Aufwandes, der mit der Beantragung von Teilerlassen nach § 18 b Abs. 2 und 3 BAföG verbunden ist - der Antrag ist nicht formbedürftig und kann ggfls. sogar fernmündlich oder per E-Mail gestellt werden -, konnte es der Klägerin angesonnen werden, auch unter den von ihr geschilderten und glaubhaft gemachten Lebensumständen die Antragsfristen zu wahren. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Klägerin in den ersten Tagen des Monats Februar 2002 also noch vor der Geburt ihres Kindes, nicht hinreichend Gelegenheit zur Antragstellung gehabt hätte. Bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt hätte es sogar nahegelegen, die Zeit vor der erwarteten Geburt des Kindes zu nutzen, um fristgebundene Angelegenheiten zu erledigen, weil die mit der Geburt eines Kindes verbundenen Umstände die Besorgung derartiger Angelegenheiten erfahrungsgemäß nicht unbeträchtlich erschweren. Dem Vortrag der Klägerin ist indessen nicht zu entnehmen, dass sie in der Zeit vor Geburt ihres Kindes keine zumutbare Möglichkeit gehabt hätte, die nur geringen Aufwand hervorrufenden formlosen Teilerlassanträge zu stellen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt gewährt werden, dass die dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. Januar 2002 beigefügten wichtigen Hinweise", soweit sie sich auf den leistungsabhängigen und studiendauerabhängigen Teilerlass beziehen, unrichtig, unvollständig oder irreführend seien. Insbesondere vermag das Gericht nicht die Auffassung der Klägerin zu teilen, dass in nicht ausreichender Weise auf die hier in Rede stehenden Antragsfristen hingewiesen werde. In den Überschriften zu beiden hier in Rede stehenden Teilerlassen (Buchstabe A, Nr. 1 und 2 der wichtigen Hinweise") wird - drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehoben - auf das Bestehen von Antragsfristen hingewiesen, wenn es dort heißt Antragsfrist beachten!". In den sodann folgenden Erläuterungen heißt es: Der Teilerlass des Darlehens ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides formlos beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen" (leistungsabhängiger Teilerlass) und: Der Teilerlass wird nur auf Antrag gewährt, der formlos innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides beim Bundesverwaltungsamt zu stellen ist" (studiendauerabhängiger Teilerlass). Mit diesen - inhaltlich zutreffenden - Ausführungen wird auf die für die Gewährung der Teilerlasse einzuhalten Antragsfristen hinreichend deutlich hingewiesen. Der Umstand, dass einzelne Bestandteile der beiden vorstehend zitierten Sätze unterstrichen sind, nicht jedoch jeweils die Worte innerhalb eines Monats", ist nicht geeignet anzunehmen, dass hierdurch eine Irreführung hervorgerufen werden könnte. Tatsächlich ist die Klägerin offensichtlich auch selbst von Anfang an von der Notwendigkeit der Einhaltung einer jeweils einmonatigen Antragsfrist ausgegangen und insoweit einem Irrtum gerade nicht erlegen, wie sich aus dem Inhalt ihrer Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 08. März 2002 und 03. April 2002 erschließt. Es besteht schließlich auch kein Anlass für die Annahme, dass es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich gegenüber dem Teilerlassbegehren der Klägerin auf die Versäumung der Antragsfrist zu berufen. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.