Urteil
14 K 7858/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0429.14K7858.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. 1 Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C. 00 in X. . Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das die Kläger bewohnen. Zum 01.01.1997 wurde die Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt X. durch den Beklagten übernom- men. Dieser erließ für die Jahre 1997 bis 2000 jeweils einen Vorausleistungs- bescheid und einen endgültigen Abfallgebührenbescheid und für die Jahre ab 2001 jeweils einen endgültigen Gebührenbescheid. 2 Unter dem 06.02.1998 beantragten die Kläger bei dem Beklagten den Austausch ihrer bisherigen 120-Liter-Restabfalltonne gegen ein 60-Liter-Gefäß. Die Kläger wurden ab März 1998 nur zu Abfallgebühren für einen 60-Liter-Restabfallbehälter herangezogen. Die von dem Beklagten mit dem Austausch der Behälter beauftragte Firma F. kennzeichnete auf ihrer entsprechenden Liste den Gefäßwechsel auf dem Grundstück der Kläger als erledigt. 3 Mit Schreiben vom 11.06.2002 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass bei einer Überprüfung des Abfallbehälterbestandes festgestellt worden sei, dass sich auf ihrem Grundstück ein 120-Liter-Restabfallbehälter befinde. Er gehe davon aus, dass es sich hierbei um den ursprünglichen Bestand handele und werde einen entsprechend korrigierten Gebührenbescheid erstellen. Hiergegen erhoben die Kläger unter dem 09.07.2002 ohne weitere Begründung Einwendungen. 4 Unter dem 19.07.2002 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit welchem er für die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 31.12.2002 zusätzliche Gebühren für einen 120- Liter-Restabfallbehälter festsetzte (insgesamt 85,20 EUR). In einem Schreiben an die Kläger vom selben Tag erläuterte er den Gebührenbescheid. Er habe am 19.10.2000 bei einer Überprüfung aus dem Entsorgungsfahrzeug festgestellt, dass vor dem Grundstück der Kläger ein 120-Liter-Restabfallgefäß zur Entleerung bereitgestellt worden sei. Ein daraufhin am 27.08.2001 durchgeführter Ortstermin auf dem Grundstück habe bestätigt, dass sich dort eine 120-Liter-Tonne befinde. Durch die Nutzung dieser Tonne zur Entsorgung des auf dem Grundstück anfallenden Restabfalls sei die Gebührenpflicht für das 120-Liter-Gefäß entstanden. Da die 120- Liter-Tonne nachweislich schon am 19.10.2000 auf dem Grundstück vorhanden gewesen sei, erfolge die Gebührenkorrektur ab dem 01.10.2000. 5 Am 01.08.2002 legten die Kläger Widerspruch gegen den Nachveranlagungsbescheid ein und verwiesen zur Begründung auf ihren im Februar 1998 gestellten Antrag auf Behälteraustausch. Der auf dem Grundstück vorhandene Restabfallbehälter stamme aus dem ursprünglichen Bestand; der beantragte Austausch sei nicht durchgeführt worden. Der Beklagte teilte den Klägern daraufhin mit, aufgrund der Angaben in ihrem Widerspruchsschreiben beabsichtige er, auch für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 30.09.2000 zusätzliche Gebühren für einen 120- Liter-Restabfallbehälter festzusetzen. Gleichzeitig gab er den Klägern Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Dieser Absicht traten die Kläger unter erneutem Hinweis auf ihren Antrag auf Behälteraustausch vom Februar 1998 entgegen und rügten, dass der Austausch noch immer nicht erfolgt sei. Der Beklagte ließ daraufhin den auf dem Grundstück der Kläger vorhandenen 120-Liter-Restabfallbehälter gegen einen solchen mit einem Volumen von 60 Litern austauschen. 6 Mit Bescheid vom 26.08.2002 gab der Beklagte dem Widerspruch der Kläger insoweit statt, als für die Zeit vom 01.09.2002 bis zum 31.12.2002 wieder Abfallgebühren für ein 60-Liter- statt für ein 120-Liter-Restabfallgefäß berechnet wurden. Gleichzeitig setzte der Beklagte für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2000 zusätzliche Abfallgebühren in Höhe der Differenz zwischen den Gebührensätzen für das bisher berechnete 60-Liter-Gefäß und das auf dem Grundstück vorhandene 120-Liter-Gefäß fest und wies den Widerspruch im übrigen zurück. Die Summe der Nachveranlagung erhöhte sich damit um 51,24 EUR auf 136,44 EUR. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides führte der Beklagte aus, er sei im Nachveranlagungsbescheid vom 19.07.2002 noch zugunsten der Kläger davon ausgegangen, dass eine Inanspruchnahme eines 120-Liter-Gefäßes erst ab Oktober 2000 erfolgt sei. Nachdem die Kläger nun eingeräumt hätten, dass sich die Tonne schon früher auf ihrem Grundstück befunden habe, erfolge auch eine Nachveranlagung für frühere Zeiträume. Eine solche Verböserung im Wider- spruchsbescheid sei grundsätzlich zulässig. Im Jahre 1998 hätten die Kläger davon ausgehen können, dass ein Behälterwechsel erfolgen werde, so dass ihnen insoweit Vertrauensschutz zu gewähren sei. Ab dem Jahre 1999 habe den Klägern bei Erhalt der Gebührenbescheide aber bewusst werden müssen, dass der Beklagte davon ausgehe, auf ihrem Grundstück befinde sich ein 60-Liter-Restabfallbehälter. Sie hätten ihn auf seinen Irrtum nicht aufmerksam gemacht, sondern in Kenntnis der Diskrepanz jahrelang das 120-Liter-Gefäß genutzt. Nachdem er die Abweichung zwischen gebührenrechtlich veranlagtem und tatsächlich vorhandenem Behälterbestand festgestellt habe, habe für den Beklagten keine Notwendigkeit zum selbständigen Gefäßaustausch bestanden. Da die Kläger das 120-Liter-Gefäß über einen längeren Zeitraum weiterhin genutzt hätten, habe er davon ausgehen müssen, dass das Behältervolumen tatsächlich benötigt werde. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Abgabenschuldner sei es nicht unbillig, die rückständigen Gebühren nunmehr nachzuerheben. 7 Am 13.09.2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren bisherigen Vortrag und machen ergänzend geltend, sie hätten mehrfach bei dem Beklagten nachgefragt und stets die Auskunft erhalten, die Tonne werde bald ausgetauscht. Damit hätten sie alles ihnen Mögliche und Zumutbare getan. Dass der Beklagte aufgrund von Organisationsmängeln Anträge der Bürger nicht umsetzen könne, falle allein in seinen Verantwortungsbereich. Er sei zudem verpflichtet gewesen, spätestens ab Sommer 1998 den Behälterbestand zu kontrollieren. Zudem habe der Beklagte, nachdem er festgestellt habe, dass sich auf dem Grundstück der Kläger ein 120- Liter-Restabfallbehälter befinde, nicht unverzüglich einen Nachveranla- gungsbescheid erlassen. In der 120-Liter-Tonne hätten sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 60 Liter Abfall befunden. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Bescheid des Beklagten vom 19.07.2002 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 26.08.2002 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er wiederholt ebenfalls seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, er gehe davon aus, dass es sich bei dem im Jahre 2000 vorgefundenen Behälter nicht um denjenigen handele, der 1998 auf dem Grundstück gestanden habe. Es sei angesichts des Bearbeitungsvermerkes der Firma F. vielmehr zu vermuten, dass im Jahre 1998 versehentlich das alte 120-Liter-Gefäß nicht gegen einen 60- Liter-, sondern gegen einen neuen 120-Liter-Behälter ausgetauscht worden sei. Eine solche Verwechslung sei möglich, weil die Gefäße von außen kaum zu unterscheiden seien. 13 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2002 ist rechtmäßig. 15 Die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden Jahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für die Jahre 1999 bis 2002 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die Nacherhebung nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die Zurücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkungen zulässt. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 1998 bis 2002 sind ausschließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten, 16 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 07.05.1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, 111; vom 18.02. 1981 - 2 A 1612/79 -; vom 25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 und vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; Beschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.1978 - 9 K 3345/77 -, KStZ 1979, 36; vom 13.08.1996 - 14 K 2914/95 - und vom 17.09.2002 - 14 K 1413/01; für Grundsteuern vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.06.1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682. 17 Abfallgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben, § 4 Abs. 2 KAG NRW. Eine solche Inanspruchnah-me liegt hier vor. Die Kläger haben den 120-Liter-Restabfallbehälter genutzt; die Tonne ist regelmäßig angefahren und geleert worden. Dass die 120- Liter-Tonne möglicherweise nicht immer vollständig befüllt war, ist unerheblich. 18 Soweit der Tatbestand der Inanspruchnahme" der gebührenpflichtigen Leistung über die tatsächliche Nutzung hinaus auch ein Element der Willentlichkeit vor- aussetzt, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1996 - 9 A 2448/96 -, S. 12 ff. mit weiteren Nachweisen, 20 ist auch dieses vorliegend vorhanden. Willentlichkeit ist nämlich dann anzunehmen, wenn der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes rechnen muss und er in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten beibehält, 21 so OVG NRW a.a.O. 22 Hier wussten die Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum, dass der 120- Liter-Behälter auf dem Grundstück vorhanden war und nutzten diesen auch zur Entsorgung der auf ihrem Grundstück anfallenden Abfälle. 23 Die Entscheidung, die nunmehr als fehlerhaft erkannten Gebührenbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 nach § 130 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW aufzuheben, stand im Ermessen des Beklagten. Diese Entscheidung kann durch das Verwaltungsgericht nach § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden. Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere steht der von den Klägern im Februar 1998 bei dem Beklagten gestellte Antrag, den streitgegenständlichen 120-Liter-Restabfallbehälter gegen einen solchen mit einem Volumen von 60 Litern auszutauschen, der Nacherhebung nicht entgegen. Der Behälteraustausch wurde nicht wie beantragt durchgeführt. Die Kläger konnten nach Antragstellung und Änderung des Gebührenbescheides zunächst damit rechnen, dass die Abholung demnächst erfolgen würde, zumal der Beklagte sie in seinem Veränderungsgebührenbescheid vom 24.03.1998 darüber informiert hatte, dass der beantragte Behälteraustausch erst in den Monaten Mai bis Juni 1998 vorgenommen würde. Insoweit wäre ihnen möglicherweise Vertrauensschutz zu gewähren. 24 In dem streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 01.01.1999, musste den Klägern indes klar sein, dass ein Austausch der Behälter nicht mehr erfolgen würde. Dies gilt unabhängig davon, ob im Jahre 1998 kein Behälteraustausch erfolgt war oder die Firma F. versehentlich den alten 120-Liter-Behälter gegen ein anderes Gefäß mit demselben Volumen ausgetauscht hatte. Wenn die Firma F. im Jahre 1998 eine neue 120-Liter-Tonne an die Kläger ausgeliefert haben sollte, musste den Klägern bewusst sein, dass ein weiterer Austausch nicht mehr erfolgen werde, weil sowohl der Beklagte als auch die von ihm beauftragte Firma F. davon ausgingen, dass sich auf dem Grundstück der Kläger ein 60-Liter-Gefäß befand. Sollte hingegen im Jahre 1998 kein Behälteraustausch stattgefunden haben, mussten die Kläger angesichts der inzwischen vergangenen Zeit davon ausgehen, dass es hierzu auch nicht mehr kommen werde, weil der entsprechende Antrag bei dem Beklagten offenbar in Vergessenheit geraten war. 25 Die Kläger hätten sich nunmehr an den Beklagten wenden und diesen auf das Versäumnis hinweisen müssen. Dies musste den Klägern auch klar sein, denn der Beklagte hatte in dem seinem ersten Gebührenbescheid vom Februar 1997 beigelegten Informationsblatt darauf hingewiesen, dass sich die zu entrichtenden Gebühren ausschließlich an Anzahl und Größe der auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter orientieren. Dies ergab sich auch aus den in der Folgezeit von dem Beklagten versandten Gebührenbescheiden, aus denen als Gebührenmaßstab die Größe der Abfallbehälter ersichtlich war. Daraus, dass ihnen lediglich ein 60-Liter-Restabfallgefäß berechnet wurde, mussten die Kläger daher schließen, dass der Beklagte davon ausging, sie hielten lediglich dieses Gefäß vor. Anhaltspunkte dafür, dass es für die nicht erfolgte Umsetzung des Antrages auf Änderung der Behälterausstattung andere Gründe als ein Versehen - etwa Kostengründe oder nicht in ausreichender Zahl vorhandene Gefäße - geben konnte, lagen nicht vor, zumal den Klägern nach eigenen Angaben bei mehreren Rückfragen im Laufe des Jahres 1998 mitgeteilt worden war, ein Behälterwechsel werden demnächst erfolgen. Für die Kläger war erkennbar, dass der Beklagte die Abfall- entsorgung für eine so große Zahl von Haushaltungen betreibt, dass er nicht ohne weiteres den Behälterbestand auf jedem Grundstück überblicken kann und deshalb ohne einen entsprechenden Hinweis nur schwerlich auf die Abweichung zwischen auf dem Grundstück der Kläger vorhandenem und den Gebührenbescheiden zugrundegelegtem Behälterbestand aufmerksam werden würde. Dadurch, dass sie es dennoch unterließen, den Beklagten auf den unterbliebene Austausch des 120- Liter-Behälters aufmerksam zu machen, haben sie deshalb in gleicher Weise wie dieser dazu beigetragen, dass bis zum Sommer 2002 der 120-Liter-Behälter auf ihrem Grundstück stand. Unter diesen Umständen durften sie nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte auch zukünftig nur die Gebühren für die beantragte Gefäßausstattung anstelle der vorhandenen erheben würde. Um einen neuen Vertrauenstatbestand zu begründen, der den Beklagten nach Treu und Glauben an der Nachveranlagung hätte hindern können, hätten die Kläger den Beklagten daher spätestens nach Erhalt des vorläufigen Gebührenbescheides für das Jahr 1999 darauf aufmerksam machen müssen, dass sich auf ihrem Grundstück noch eine 120- Liter-Tonne befindet. 26 Die Nachveranlagung von Abfallgebühren für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.08.2002 ist auch nicht deshalb teilweise ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte nicht spätestens im Sommer 1998 mit einer systematischen Überprüfung des Behälterbestandes im Verbandsgebiet begonnen hat. Zwar wäre dem Beklagten im Rahmen einer bereits 1998 begonnen Überprüfung wahrscheinlich früher aufgefallen, dass sich auf dem Grundstück der Kläger noch ein 120-Liter-Behälter befand, so dass eine Nachveranlagung nur in geringerer Höhe erfolgt wäre. Der Beklagte hat jedoch keine ihm gegenüber den Klägern obliegende Pflicht verletzt, weil er erst im Jahre 2000 mit einer systematischen Überprüfung des Behälterbestandes begonnen hat. Eine solche Überprüfung erfordert einen erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand und verursacht hohe Kosten, die von den Gebührenzahlern zu tragen sind. Der Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, dass die von dem Beklagten im Jahre 2000 begonnene Überprüfung bis heute nicht abgeschlossen werden konnte. Angesichts dieses mit einer systematischen Überprüfung des Behälterbestandes verbundenen Aufwandes ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich nach Verbandsgründung zunächst entschieden hat, die Gebührenzahler zu bitten, eventuelle Abweichungen zwischen gebührenrechtlich veranlagtem und tatsächlich vorhandenem Behälterbestand mitzuteilen und erst mit einer systematischen Überprüfung begonnen hat, als sich abzeichnete, dass trotz dieser Bitte nach wie vor bei einer größeren Zahl von Grundstücken Abweichungen vorlagen. 27 Der Nachveranlagung der Abfallgebühren für die Zeit bis August 2002 steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die Kläger nicht sofort informierte, nachdem er am 19.10.2000 erstmals von dem Vorhandensein der zusätzlichen Tonne auf deren Grundstück erfahren hatte. Der Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, dass der Beklagte nach der im Oktober 2000 erfolgten Kontrolle aus dem Entsorgungsfahrzeug noch nicht sicher sein konnte, dass der tatsächlich auf dem Grundstück vorhandene Behälterbestand mit dem veranlagten nicht übereinstimmt, weil die Kontrolle aus dem Fahrzeug mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist. Aus diesem Grund führt der Beklagte, wenn die erste Kontrolle Abweichungen ergeben hat, stets eine weitere Kontrolle auf dem Grundstück durch, die mit einem wesentlich größeren Zeitaufwand verbunden ist als die aus dem Fahrzeug, weil nicht nur ein gesondertes Anfahren der jeweiligen Grundstücke erforderlich ist, sondern auch in vielen Fällen bei den Grundstücksbewohnern Einlass begehrt werden muss. Zudem werden gegebenenfalls Fotos angefertigt, um den abweichenden Behälterbestand nachweisen zu können. Diese zweite Kontrolle hat auf dem Grundstück der Kläger erst am 27.08.2001 stattgefunden. Dieses Vorgehen des Beklagten stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, der eine Nacherhebung der vollen Abfallgebühren ausschließen könnte. Dadurch, dass er mit einer Information der betroffenen Grundstückseigentümer abgewartet hat, bis er sich über den tatsächlichen Behälterbestand sicher war und diesen nachweisen konnte, hat der Beklagte nicht nur seine Chancen, eine Nachveranlagung von Gebühren durchset- zen zu können, verbessert, sondern auch den Verwaltungsaufwand verringert, indem ein Schriftwechsel mit Eigentümern, deren Behälterbestand bei der ersten Kontrolle falsch erfasst wurde, vermieden wurde. Die Zeit, die zwischen der ersten Kontrolle aus dem Entsorgungsfahrzeug und der zweiten Kontrolle auf dem Grundstück der Kläger lag, ist angesichts der Zahl der insgesamt zu überprüfenden Grundstücke nicht unangemessen lang, zumal im vorliegenden Fall die Abweichung zwischen beantragtem und tatsächlich vorhandenem Behälterbestand schon mehr als zwei Jahre bestand. 28 Allerdings hat der Beklagte die Kläger auch nicht unmittelbar informiert, nachdem er am 27.08.2001 positiv wusste, dass sich auf ihrem Grundstück anstelle der beantragten 60-Liter-Restabfalltonne ein 120-Liter-Gefäß befand. Er hat dies den Klägern vielmehr erst mit Anhörungsschreiben vom 11.06.2002 mitgeteilt. Dieses Vorgehen macht die Entscheidung des Beklagten, Abfallgebühren bis zu dem Zeitpunkt nachzuveranlagen, zu dem der Gefäßaustausch erfolgte, nicht ermessensfehlerhaft. Der Zeitablauf als solcher steht der Nachveranlagung nicht entgegen, weil weder Verjährung eingetreten ist, noch die Voraussetzungen für eine Verwirkung vorliegen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger darauf, dass eine Nachveranlagung nicht erfolgen werde, konnte sich nicht bilden, weil ihnen nicht bekannt war, dass der Beklagte den Behälterbestand auf ihrem Grundstück überprüft und festgestellt hatte, dass sie einen 120-Liter-Restabfallbehälter nutzten. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte bei der Entscheidung, die Kläger erst Mitte 2002 zu einer Nachveranlagung anzuhören, von sachfremden Erwägungen, etwa der Absicht, höhere Gebühreneinnahmen zu erzielen, hat leiten lassen, liegen nicht vor. 29 Die Entscheidung des Beklagten, zusätzliche Abfallgebühren für den Zeitraum bis einschließlich August 2002 festzusetzen, ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte den auf dem Grundstück der Kläger vorhandenen 120-Liter-Restabfallbehälter nicht unverzüglich nach dem Ortstermin am 27.08.2001 gegen ein 60-Liter-Gefäß ausgetauscht hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zunächst davon ausging, die Kläger wollten diesen Behälter weiter nutzen, weil seit dem Antrag auf Behälterwechsel vom Februar 1998 ein längerer Zeitraum vergangen war. Es war nicht auszuschließen, dass sich seit Februar 1998 die Verhältnisse auf dem Grundstück dergestalt geändert hatten, dass nunmehr eine größere Menge Restabfall anfiel, oder die Kläger zwischenzeitlich zu der Auffassung gelangt waren, dass eine 60-Liter-Tonne zur Entsorgung ihrer Abfälle doch nicht ausreicht. Der Kammer ist aus Parallelverfahren bekannt, dass Grundstückseigentümer, auf deren Grundstücken größere oder zusätzliche Abfallgefäße festgestellt wurden, nicht immer eine Anpassung des tatsächlichen an den gebührenrechtlich veranlagten Behälterbestand wünschen, sondern gelegentlich die vorhandenen Gefäße weiter nutzen oder eine gänzlich andere Gefäßausstattung beantragen. 30 Die angegriffenen Bescheide sind auch nicht insoweit rechtswidrig, als der Beklagte den Nachveranlagungsbescheid vom 19.07.2002 durch den Widerspruchsbescheid vom 26.08.2002 zum Nachteil der Kläger geändert und auch für die Zeit von Januar 1999 bis September 2000 zusätzliche Abfallgebühren festsetzt hat. Die Widerspruchsbehörde ist grundsätzlich zu einer solchen reformatio in peius berechtigt. Die Zulässigkeit einer Verböserung des angegriffenen Verwaltungsaktes durch den Widerspruchsbescheid im Einzelfall richtet sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich seiner Zuständigkeitsvorschriften. 31 BVerwG, Beschluss vom 17.06.1996 - 1 B 100.96 -, NVwZ 1997, 26; Beschluss vom 29.08.1986 - 7 C 51.84 -, NVwZ 1987, 215; Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313 (319); Urteil vom 12.11.1976 - 4 C 34.75 -, BVerwGE 51, 310 (313). 32 Das hier maßgebliche Kommunalabgabenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen steht einer reformatio in peius nicht entgegen. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass § 12 KAG NRW die Vorschrift des § 367 Abs. 2 S. 2 AO nicht auf Kommunalabgaben für entsprechend anwendbar erklärt. Nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO ist eine Verböserung von Verwaltungsakten im steuerrechtlichen Einspruchsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Daraus, dass § 12 KAG diese Vorschrift nicht für entsprechend anwendbar erklärt hat, lässt sich nicht ableiten, dass eine reformatio in peius in kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahren unzulässig ist. Diesem Gegenschluss steht entgegen, dass § 12 KAG NRW nicht nur § 367 Abs. 2 S. 2 AO, sondern den gesamten siebten Teil der Abgabenordnung, der das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren betrifft, nicht für auf Kommunalabgaben entsprechend anwendbar erklärt hat. Aus dieser Entscheidung des Landesgesetzgebers, in Kommunalabgabensachen ein Widerspruchsverfahren nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften und kein Einspruchsverfahren nach dem siebten Teil der Abgabenordnung zu normieren, lässt sich nicht entnehmen, dass im Kommunalabgabenrecht eine Verböserung unzulässig sei soll. 33 Die Entscheidung des Beklagten, in dem Widerspruchsbescheid zusätzliche Abfallgebühren für die Zeit von Januar 1999 bis September 2000 festzusetzen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere wurde durch den Bescheid vom 19.07.2002, in dem der Beklagte nur zusätzliche Abfallgebühren für ein 120-Liter- Gefäß für die Zeit ab Oktober 2000 festgesetzt hatte, kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger darauf begründet, dass eine weitere Nachveranlagung nicht erfolgen werde. In der Begründung des Bescheides vom 19.07.2002 hatte der Beklagte ausgeführt, eine Nachveranlagung erfolge ab diesem Zeitpunkt, weil nachgewiesen sei, dass die Kläger seit Oktober 2000 einen 120-Liter-Restabfallbehälter in Anspruch genommen hätten. Angesichts dieser Begründung konnten die Kläger nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte auch dann auf eine weitergehende Nachveranlagung verzichten würde, wenn eine Nutzung des 120-Liter-Gefäßes schon vor diesem Zeitpunkt nachgewiesen wäre. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.