OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 3829/01

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0514.10K3829.01.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger, die Eheleute sind, begehren die Erteilung eines Staatsangehörig- keitsausweises. 3 1993 stellten sie über ihren damaligen Bevollmächtigten einen Aufnahmeantrag und gaben dabei an, ebenso wie ihre Eltern dem deutschen Volkstum anzugehören sowie deutscher Muttersprache zu sein. Sie seien in ihrem Geburtsort, dem Dorf M. /Gebiet Kamenec-Podolski, bis 1961 wohnhaft gewesen und anschließend nach Kasachstan verzogen. Die deutsche Sprache und deutsche Sitten hätten sie von ihren Eltern sowie beim Besuch der deutschen Dorfschule vermittelt bekommen. Die Frage nach der Eintragung in die deutsche Volksliste wurde für beide Kläger in dem Antragsformular mit "Nein" beantwortet. Einer 1962 ausgestellten Geburtsur- kunde zufolge wurde der Kläger, der dort mit seinem jetzigen Namen geführt wird, am 18.07.1920 in M. als Kind der deutschen Volkszugehörigen Sergej C. und Martha C. geboren. In der Geburtsurkunde der 1924 geborenen Klägerin sind deren Eltern ebenfalls mit deutscher Nationalität erfasst. Die Kläger legten weiter eine Hei- ratsurkunde vor, der zufolge sie 1948 die Ehe geschlossen haben. In der im Novem- ber 1945 ausgestellten Geburtsurkunde der am 15.03.1941 in M. geborenen Irma L. sind die Kläger mit ihrem jetzigen Nachnamen als deren Eltern eingetragen. In der Geburtsurkunde des 1953 im Gebiet Irkutsk geborenen Viktor L. , die aus dem Geburtsjahr datiert, werden die Kläger als seine Eltern mit deutscher Volkszu- gehörigkeit geführt. Auch in ihren jeweils 1979 ausgestellten Inlandspässen sind sie mit deutscher Nationalität erfasst. Der Kläger reichte eine Urkunde ein, wonach er aufgrund eines Beschlusses eines Exekutivkommittees vom Juni 1962 seinen Nach- namen von C. auf L. gewechselt habe. Weiter wurde im Aufnahmeverfahren eine sowjetische Diensterfassungskarte zum Wehrdienstausweis des Klägers vorge- legt, in dem dieser gleichfalls mit deutscher Nationalität geführt wird. Den Eintragun- gen in dieser Karte zufolge gehörte der Kläger von Januar 1944 bis Mai 1945 den sowjetischen Truppen an und wurde im Mai 1945 verwundet. Aus Unterlagen des Deutschen Roten Kreuzes geht hervor, dass eine Familie I. aus Bremen sich während der fünfziger Jahre um eine Übernahme ihres Neffen Peter C. , geboren am 18.06.1920 in M. und ihrer Nichte Klara L. als Volksdeutsche bemühte. Der Kläger gab im Laufe des Aufnahmeverfahrens an, er habe die Klägerin bereits Anfang 1941 geheiratet; man habe die Ehe jedoch 1948 erneut im Standesamt re- gistrieren lassen müssen, weil sie nach der Zerstörung ihres Heimatdorfes im Jahr 1943 keine Papiere mehr gehabt hätten. Er habe von 1941 bis 1943 als Dolmetscher im Kreis Pluschnjanski bei der Deutschen Wehrmacht gearbeitet. 1943 sei er ge- meinsam mit seiner Mutter evakuiert worden. Auf der Fahrt seien sie durch einen Angriff voneinander getrennt worden. Sowjetische Truppen hätten ihn aufgegriffen, und er habe seine deutsche Identität durch Angabe des Nachnamen L. ver- deckt, um nicht als Wehrmachthelfer bestraft zu werden. Daraufhin habe er als Sol- dat gedient. Nach dem Krieg habe er wieder den Namen C. angenommen und die- sen 1962 wiederum in L. geändert, um als Kriegsversehrter eine Rente zu er- halten. Seine Mutter, die im Anschluss an ihre Flucht nach Deutschland repatriiert und nach Sibirien deportiert worden sei, habe er erst in Sibirien wieder gefunden. Anlässlich einer Vorsprache der Kläger in der Auslandsvertretung der Beklagten in Kustanaj wurde festgestellt, dass beide fließend Deutsch im Dialekt sprachen. Der Kläger gab dort an, er habe die deutsche Sprache ab Geburt in der Familie und in der Schule erlernt; Russisch habe er ab dem siebten Lebensjahr gelernt. Das Bun- desverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag der Kläger ab, nachdem es das Bundesland Bayern dreimal vergeblich um Zustimmung zur Aufnahme der Kläger ersucht hatte. Eine Verpflichtungsklage der Kläger auf Erteilung eines Aufnahmebe- scheides ist derzeit bei dem Verwaltungsgericht Minden - 5 K 929/03 - rechtshängig. Der Sohn Wladimir der Kläger ist im Besitz einer Spätaussiedlerbescheinigung. Irma und Viktor L. sind jeweils als Spätaussiedler in das Verteilungsverfahren einbe- zogen worden. 4 Im Februar 2000 stellten die Kläger bei dem Bundesverwaltungsamt einen An- trag auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen. Dabei vertraten sie die Auf- fassung, sie hätten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung gemäß der Volkslistenverordnung erworben. Ihre Eintragung in die Volksliste, die sich möglicherweise nicht mehr nachweisen lasse, sei hierzu nicht erforderlich. Es reiche aus, dass sie am 21.06.1941 als deutsche Volkszugehörige im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine gelebt hätten. 5 Den Antrag der Kläger, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zur Ausstellung von vorläufigen Staatsangehörigkeitsausweisen zu verpflichten, hat die Kammer mit Beschluss vom 18.07.2001 - 10 L 1065/01 - abgelehnt. 6 Die Kläger haben am 17.05.2001 Klage erhoben. Zur Klagebegründung wird ergänzend vorgetragen, etwaige Unstimmigkeiten im Le- benslauf der Kläger erklärten sich daraus, dass der mit ihnen seit den 60er Jahren befreundete Bevollmächtigte des Aufnahmeverfahrens sich über einen Teil ihrer Nachkriegsbiographie geirrt habe und dass ihre in Deutschland lebenden Kinder aus ihren nun vergreisten Eltern keinen detaillierten Lebenslauf mehr heraus bekämen. Jedenfalls stehe nach sämtlichen Angaben und vorgelegten Dokumenten fest, dass sie in M. geboren und dort am 21.06.1941 ansässig gewesen seien. Als damalige Landarbeiter in der sowjetischen Kolchosewirtschaft seien sie an ihre Kolchose und die daran angeschlossene Wohnsiedlung ohnehin gebunden gewesen. Ihre deutsche Volkszugehörigkeit ergebe sich aus ihrer deutschen Abstammung und der Verwendung der deutschen Sprache, die sie 1941 als Muttersprache gesprochen hätten. 7 Mit Bescheid vom 10.12.2002 hat das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Kläger auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, deren deutsche Staatsangehörigkeit sei wegen Zweifeln an ihrer Identität nicht feststellbar. Diese ergäben sich aus der unterschiedlichen Namensführung des Klägers und dem Umstand, dass der tatsächliche Zeitpunkt der Eheschließung der Kläger sowie ihre Aufenthaltsorte unklar seien. Ausgehend von einer Eheschließung im Jahr 1948 richte sich die Staatsangehörigkeit der Klägerin nach der des Klägers. Dieser habe keinen Nachweis erbracht, dass er am 21.06.1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine ansässig gewesen sei. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10.12.2002 zu verpflichten, ihnen Staatsangehörigkeitsausweise zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt ergänzend zu den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vor, die Volkszugehörigkeit des Klägers sei wegen seiner Angehörigkeit zur Roten Armee fraglich. Der Ort M. gehöre zum Gebiet des früheren Reichskommissariats Ukraine. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten in diesem Verfahren sowie dem Verfahren des Verwaltungsgerichts Minden 5 K 929/03, der Aufnahmeakten der Kläger sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10.12.2002 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 17 Den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gemäß § 39 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 13. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) in der heute geltenden Fassung vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) i.V.m. den weiterhin anwendbaren § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18.06.1975 (GMBl. 462) i.d.F. vom 15. Juli 1977 (GMBl. S. 313) zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sind. 18 Da die Kläger spätestens 1948 die Ehe geschlossen haben, richtet sich die Frage, ob die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, allein nach den staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnissen des Klägers. War der Kläger bei Eheschließung deutscher Staatsangehöriger, erwarb die Klägerin durch die Eheschließung gem. § 6 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RGBl. I S. 583) in der 1948 geltenden Fassung - RuStAG - die Staatsangehörigkeit des Klägers. War er Ausländer, so verlor sie gem. § 17 Nr.6 RuStAG ihre etwa bestehende deutsche Staatsangehörigkeit mit der Eheschließung. 19 Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nachweislich nach § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 - (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19.05.1943 (RGBl. I S. 321) - nachfolgend: Volkslistenverordnung Ukraine - erworben. Nach den genannten Vorschriften sind die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Volkslistenverordnung Ukraine verliehen worden ist, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen. Die Volkslistenverordnung Ukraine bezog sich auf das mit Reichskommissariat bezeichnete Gebiet der Ukraine, das während des Zweiten Weltkriegs vom damaligen Deutschen Reich okkupiert war. Nach § 1 der Volkslistenverordnung Ukraine erwarben die ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR und die Staatenlosen deutscher Volkszugehörigkeit, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilungen 1 und 2 erfüllten und am 21.06.1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine ansässig waren, ohne Rücksicht auf den Tag der Aufnahme mit Wirkung vom 21.06.1941 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die in die Abteilung 3 aufgenommenen ehemaligen Staatsange- hörigen der UdSSR und Staatenlosen deutscher Volkszugehörigkeit erwarben gemäß § 2 durch die Aufnahme die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf. 20 Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger sämtliche Voraussetzungen für den Staatsangehörigkeitserwerb nach diesen Bestimmungen erfüllt. Allerdings kann aus Sicht der Kammer keinem durchgreifendem Zweifel unterliegen, dass der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist. Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit i.S.d. § 1 Abs.1 1.StAngRegG ist identisch mit dem des § 6 Bundesvertriebenengesetz i.d.F. des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler vom 28.06.1990 (BGBl. I S.1247) - BVFG a.F. - 21 - vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1994 - 9 C 340.93 -; NVwZ 1994, 1110; Be- schluss vom 27.08.1997 - 9 B 312.97 -, DokBer A 1997, 369; Urteil vom 23.03.2000 - 5 C 9/99 -, DVBl 2000, 1531 ff. 22 Gemäß § 6 BVFG a.F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Dabei muss dieses Bekenntnis bis zum Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein 23 - vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92.75 -, Buchholz 412.3 Nr. 17 zu § 1 BVFG. 24 Das Gesetz verlangt danach zum einen den Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum als einer national geprägten Kulturgemeinschaft, zum anderen daneben die Bestätigung dieses Bekenntnisses durch objektive Merkmale, wie sie in § 6 BVFG a.F. beispielhaft aufgezählt sind. Beide Anerkennungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich nebeneinander vorliegen. Allerdings können Bestätigungsmerkmale Indizwirkung für das Bekenntnis haben. In Vielvölkerstaaten ist die deutsche Volkszugehörigkeit dann zu vermuten, wenn die objektiven Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen 25 - vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, Buchholz 412.3 Nr. 46 zu § 6 BVFG. 26 In der Person des Klägers dürften hinreichende Indizien vorliegen, die einen Rückschluss auf sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt zulassen. Soweit sein Lebensschicksal von den verschiedenen am Aufnahmeverfahren beteiligten Personen nicht völlig einheitlich nachgezeichnet wurde, ist hierfür im Klageverfahren eine plausible Erklärung abgegeben worden. Der Kläger selbst hat, soweit er sich persönlich geäußert hat, die ihn betreffenden Ereignisse vor und während des Zweiten Weltkriegs nachvollziehbar und in einer mit sonstigen Erkenntnissen in Einklang zu bringenden Weise dargestellt. Unabhängig von der Frage, welchen Namen er zu welchem Zeitpunkt verwendet hat und ungeachtet der sonstigen von der Beklagten aufgeworfenen Unklarheiten in seinem Lebenslauf kann jedenfalls aufgrund der vorgelegten Unterlagen keinem Zweifel unterliegen, dass es der Kläger war, der sich bereits ab 1953, also einem Zeitpunkt wieder durchgängig als deutscher Volkszugehöriger hat führen lassen, zu dem dies in der damaligen Sowjetunion generell mit erheblichen Gefahren und Nachteilen verbunden war 27 - vgl. zur damaligen Lage der Volksdeutschen in der Sowjetunion BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -. 28 Das spricht dafür, dass der Kläger sich auch vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als Volksdeutscher zu erkennen gegeben hat. Es liegt nach Überzeugung der Kammer außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine Person eine vor den Verfolgungsmaßnahmen nicht vorhandene deutsche Identität gerade zu einem Zeitpunkt angenommen hat, in der für Volksdeutsche Internierung in Sondersiedlungen, Zwangsarbeit und allgemeine Rechtlosstellung drohten. Hinzu kommt, dass der Kläger die - nach eigenen Angaben ab Geburt familiär erworbene - deutsche Sprache fließend und im Dialekt, d.h. auf eine Weise spricht, wie man eine Muttersprache gebraucht. Die muttersprachliche Beherrschung einer Sprache beruht regelmäßig auf einem Erwerb ab frühester Kindheit und kann als die dem Betreffenden "eigentümliche" Sprache im Erwachsenenalter nicht ohne Weiteres abgelegt oder angenommen werden 29 - vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1998 - 9 C 4.97 -. 30 Für die Richtigkeit der vom Kläger gemachten Angaben zu seiner Person und für die Annahme, dass er bis zum Beginn der Vertreibungsmaßnahmen von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde, sprechen auch die frühzeitig erfolgten Bemühungen von Verwandten aus Deutschland, ihn als Volksdeutschen in das Bundesgebiet zu holen. 31 Sein Eintritt in die Rote Armee im Jahr 1944, der mit einer Verleugnung der deutschen Volkszugehörigkeit einhergegangen sein muss, führt nicht zu der Annahme, der Kläger habe ein sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hinfällig machendes Gegenbekenntnis abgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Abwendung vom deutschen Volkstum nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 6 BVFG a.F. rechtlich ohne Bedeutung, weil die Verleugnung des deutschen Volkstums nach diesem Zeitpunkt regelmäßig unter dem Druck der Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen erfolgt ist und ein Bekenntnisverhalten zugunsten des deutschen Volkstums nicht mehr zumutbar war 32 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989 - 9 B 436.88 -, Buchholz 412.3 Nr.60 zu § 6 BVFG; Urteil vom 08.08.1995 - 9 C 292.94 - m.w.N. 33 Gleichwohl hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben, weil er nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Volkslistenverordnung Ukraine erfüllt. Es spricht zwar nichts dagegen, dass der in diesem Gebiet geborene Kläger entsprechend seinem Vorbringen am 21.06.1941 noch dort ansässig gewesen ist. Der Staatsangehörigkeitserwerb scheitert aber daran, dass der Kläger nicht nachweislich in die Deutsche Volksliste eingetragen worden ist. Eine derartige Eintragung ist für den Staatsangehörigkeitswerwerb konstitutiv. Unabhängig von völkerrechtlichen Bedenken, die sich ansonsten aus der Verleihung der Staatsangehörigkeit an einen kaum abgrenzbaren, von der ehemaligen Sowjetunion durchgängig in Anspruch genommenen Personenkreis außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets ergeben können, lässt sich das Erfordernis der individuellen Eintragung bereits aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Volkslistenverordnung Ukraine ableiten. 34 In § 1 heißt es, dass - von den anderen Voraussetzungen abgesehen - die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf den Tag der Aufnahme mit Wirkung vom 21.06.1941 erworben werde. Der Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass eine Aufnahme in die Volksliste erfolgen muss, die dadurch erworbene deutsche Staatsangehörigkeit jedoch unabhängig vom Tag der Aufnahme rückwirkend bereits ab 21.06. 1941 besteht. Der von § 2 der Volkslistenverordnung Ukraine erfasste Personenkreis erwirbt dagegen erst zum Zeitpunkt der Aufnahme die deutsche Staatsangehörigkeit. Dass die Volkslistenverordnung Ukraine ausschließlich den Staatsangehörigkeitserwerb von Personen regelt, die in die Volksliste tatsächlich eingetragen sind, wird klargestellt durch ihre Überschrift "Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen". 35 Bestätigt wird diese Interpretation bei einem Vergleich mit der Verordnung über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 04.03.1941 i.d.Fassung der zweiten Verordnung über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31.01.1942 - Volkslistenverordnung Polen -. Aus deren § 1 Abs. 1 bis 3 geht eindeutig hervor, dass diese (grundsätzlich) eine Aufnahme in die Volksliste voraussetzt. § 3 Abs.1 und § 5 der Volkslistenverordnung Polen sind - bezogen auf ehemalige polnische Staatsangehörige und den Stichtag vom 26.10.1939 - im Wortlaut identisch mit den Bestimmungen der §§ 1, 2 Volkslistenverordnung Ukraine. Dem gegenüber bestimmt § 4 der Volkslistenverordnung Polen, dass ehemalige Danziger Staatsangehörige "ohne" Aufnahme in die deutsche Volksliste die deutsche Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 01.09.1939 erwerben, sofern besonders geregelte Einschränkungen nicht vorlagen. Trifft danach die Volkslistenverordnung Polen die klare Unterscheidung, dass ehemalige polnische Staatsangehörige durch Eintragung in die Volksliste, die ehemaligen Danziger Staatsangehörigen dagegen ohne Eintragung in die Volksliste die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben 36 -vgl. Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 1971, S. 325 - 37 kann die Volkslistenverordnung Ukraine, die der Bestimmung über die ehemaligen polnischen Staatsangehörigen im Wortlaut nachgebildet ist, nicht anders verstanden werden, als dass sie von dieser Vorlage auch den Regelungsgehalt der konstitutiven Eintragung übernimmt. Wäre ein Staatsangehörigkeitserwerb ohne Aufnahme beabsichtigt gewesen, hätte nichts näher gelegen als die Regelung für die Danziger Staatsangehörigen zur Vorlage zu nehmen. 38 Soweit der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 18.11.1998 - 5 D 97.603 - die gegenteilige Auffassung vertritt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn dort wird für diese Auffassung letztlich keine Begründung gegeben, vielmehr bezieht sich das Gericht nur auf einen entsprechenden Erlass des Bad.- Württ. Innenministeriums vom 12.11.1981. 39 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO. 40 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.