Urteil
5 K 2062/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2003:0611.5K2062.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Gewährung eines Teilerlasses wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums gemäß § 18 b Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Er erhielt während seines Studiums der Sozialarbeit/Sozialpädagogik an der Katholischen Fachhochschule Berlin (KFB) Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Am 29. März 1995 beendete er seine Ausbildung mit dem erfolgreichen Abschluss der Diplomprüfung. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 16. Oktober 1999 setzte das Bundesverwaltungsamt (BVA) der Beklagten die von dem Kläger zu erstattenden Darlehensbeträge auf 14.639,- DM und die Förderungshöchstdauer auf den 31. März 1995 fest. Der Bescheid wurde am 27. Oktober 1999 an den Kläger abgesandt. Am 12. November 1999 beantragte der Kläger beim BVA zunächst einen leistungsabhängigen Teilerlass, da er die Abschlussprüfung mit der Note "gut (1,8)" abgeschlossen hatte. Das BVA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 ab, nachdem das Prüfungsamt der KFB mitgeteilt hatte, dass in der Vergleichsgruppe des Klägers ein Erlass nur gewährt werden könne, wenn das Gesamtergebnis der Prüfung einen Wert von 1,78 oder einen besseren Wert erreicht hat. Am 10. November 2000 beantragte der Kläger beim BVA nunmehr einen studiendauerabhängigen Teilerlass und bat darum, den Bescheid vom 16. Oktober 1999 zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Da das Ende der in dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid festgesetzten Förderungshöchstdauer mit dem Datum seiner Diplomprüfung und damit mit seinem Studienende übereingestimmt habe, habe er keinen Anlass gesehen, an der Richtigkeit dieser Festsetzung zu zweifeln. Die Regelstudienzeit in dem von ihm belegten Studiengang an der KFB betrage seines Wissens sieben Semester. Aktuell habe er jedoch erfahren, dass ehemalige Kommilitonen, die das Studium in derselben Zeit wie er absolviert hätten, einen studiendauerabhängigen Teilerlass erhalten hätten. Daraus ergebe sich für ihn die Schlussfolgerung, dass die Förderungshöchstdauer in dem von ihm absolvierten Studiengang mehr als sieben Semester betragen müsse. Der Kläger betonte, dass ihm dies nicht bekannt gewesen sei und dass er auch nicht nachvollziehen könne, von welcher Seite, wenn nicht von der des BVA, er dies hätte erfahren können. Am 29. Dezember 2000 ging beim BVA eine auch an den Kläger adressierte Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes Berlin ein, in welcher dem Kläger bestätigt wurde, dass die Förderungshöchstdauer für sein Studium der Sozialarbeit/Sozialarbeit an der KFB am 30. September 1995 endete. Unter dem 8. Januar 2001 änderte das BVA seinen Bescheid vom 16. Oktober 1999 ab und setzte den Ablauf der Förderungshöchstdauer auf den Monat September 1995 fest. Wie das zuständige Amt für Ausbildungsförderung erst jetzt mitgeteilt habe, sei die Förderungshöchstdauer unrichtig festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 11. Januar 2001 lehnte das BVA den Antrag des Klägers auf Teilerlass wegen vorzeitiger Beendigung seines Studiums ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger den diesbezüglichen Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom 16. Oktober 1999 gestellt habe. Hiergegen legte der Kläger am 24. Januar 2001 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinem Antrag vom 10. November 2000 und auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes Berlin. Außerdem habe auch das BVA nunmehr das Ende der Föderungshöchstdauer auf September 1995 geändert. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2001 wies das BVA den Widerspruch zurück. Ergänzend zur Begründung des Ausgangsbescheides führte es aus, dass die Antragsfrist auch durch einen Änderungsbescheid bezüglich der Förderungshöchstdauer nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides nicht erneut zu laufen beginne. Der Kläger hat am 15. März 2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass er genau am 14. Oktober 2000 von einem ehemaligen Kommilitonen, der das Studium in derselben Zeit wie er absolviert habe, erfahren habe, dass dieser den studiendauerabhängigen Teilerlass erhalten habe. Nachdem er die BAföG-Unterlagen des Kommilitonen habe einsehen können, habe er erstmals vermutet, dass bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer ein Fehler unterlaufen sein könnte. Darüber hinaus übersendet der Kläger ein Schreiben des Amtes für Ausbildungsföderung des Studentenwerkes Berlin an das BVA vom 9. Januar 2002. Diesem zufolge wurde die Förderungshöchstdauer durch das Amt für Ausbildungsförderung fehlerhaft ohne Nichtberücksichtigung eines Praktikums auf sieben Semester (März 1995) festgesetzt und gemeldet. Diesen Fehler habe der Kläger nach Ansicht des Amtes für Ausbildungsförderung nicht erkennen können. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2001 zu verpflichten, ihm einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG in Höhe von 5.000,- DM zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und führt ergänzend aus, dass der Kläger weder die im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 16. Oktober 1999 festgestellte Förderungshöchstdauer innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist angegriffen noch damals einen Antrag auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass gestellt habe. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung habe die Beklagte, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein (§ 18 Abs. 5 a Satz 2 BAföG), die Förderungshöchstdauer neu festgestellt. Dadurch werde aber die Antragsfrist für einen studiendauerabhängigen Teilerlass nicht erneut eröffnet. Die Beklagte verkenne nicht, dass der Kläger sachgerechte Überlegungen bei Erhalt des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides angestellt habe. Dessen ungeachtet sei es der Beklagten aber aus Rechtsgründen verwehrt, dem Kläger den Teilerlass zu gewähren. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich, da der Kläger die Antragsfrist verschuldet versäumt habe. Es ergebe sich auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kein Anspruch auf Behandlung des verfristeten Teilerlassantrages als fristgerecht. Es sei nicht erkennbar, dass das Amt für Ausbildungsförderung bei der Meldung der falschen Förderungshöchstdauer (März 1995) an die Beklagte rechtswidrig gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 11. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Teilerlasses wegen vorzeitiger Studienbeendigung gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG. Nach § 18 b Abs. 3 BAföG in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung wird ein Teilerlass in Höhe von 5.000,- DM demjenigen gewährt, der seine Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet hat und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides diesen Teilerlass beantragt (Satz 1 und Satz 3). Im Falle des Abschlusses zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beträgt der Teilerlass noch 2.000,- DM (Satz 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat den Antrag auf Teilerlass des Darlehens wegen vorzeitiger Studienbeendigung nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides gestellt. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid wurde am 27. Oktober 1999 zur Post und dem Kläger damit gemäß § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) am 30. Oktober 1999 bekannt gegeben. Den Antrag auf Teilerlass des Darlehens wegen vorzeitiger Studienbeendigung stellte der Kläger jedoch erst am 10. November 2000. Der Antrag des Klägers vom 12. November 1999 bezog sich ausdrücklich lediglich auf die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 18 b Abs. 3 Satz 3 BAföG gemäß § 27 SGB X zu gewähren. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 27 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 27 Abs. 2 Satz 4 SGB X). Der Kläger hat keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die nicht eingehaltene Antragsfrist gestellt. Er hat den Antrag auf studiendauerabhängigen Teilerlass nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X nachgeholt, so dass ihm auch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Das Hindernis, das den Kläger zunächst an der Stellung eines Antrags auf studiendauerabhängigen Teilerlass hinderte, fiel am 14. Oktober 2000 weg. An diesem Tag erfuhr der Kläger von einem ehemaligen Kommilitonen, dass dieser einen studiendauerabhängigen Teilerlass beantragt und erhalten hatte, obwohl er das Studium in derselben Zeit wie der Kläger absolviert hatte. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger hinreichenden Anlass, an der Richtigkeit der Festsetzung der Förderungshöchstdauer in dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 16. Oktober 1999 zu zweifeln. Da die Frist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X am Montag, dem 30. Oktober 2000 endete (§ 26 Abs. 1 SGB X, § 188 Abs. 2, § 193 Bürgerliches Gesetzbuch), ging der Antrag auf studiendauerabhängigen Teilerlass am 10. November 2000 verspätet beim BVA ein. Einem Anspruch auf Gewährung eines Teilerlasses wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums steht überdies die Regelung des § 18 Abs. 5 a Satz 2 BAföG entgegen. Danach findet eine Überprüfung der Feststellungen des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides hinsichtlich der Höhe der Darlehensschuld und der Förderungshöchstdauer nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 SGB X nicht. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 16. Oktober 1999 ist mit Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO: ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ) am 30. November 1999 unanfechtbar geworden. Der Kläger hat innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch erhoben. Soweit in dem Antrag auf studiendauerabhängigen Teilerlass vom 10. November 2000 ein Widerspruch gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid zu sehen ist ("...möchte ich darum bitten, den...Rückzahlungsbescheid zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren."), ist dem Kläger auch nicht gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist zu gewähren. Insofern gelten die obigen Ausführungen zur Wiedereinsetzung entsprechend. Die Möglichkeit, den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid im Klagewege anzugreifen, wird nicht dadurch wieder eröffnet, dass die Beklagte den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 16. Oktober 1999 mit Bescheid vom 8. Januar 2001 abänderte und die Förderungshöchstdauer auf den Monat September 1995 festsetzte. Ebensowenig wie gemäß § 18 Abs. 5 a Satz 2 BAföG der Darlehensnehmer im Falle der Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides noch dessen sachliche Überprüfung verlangen kann, ist das BVA befugt, von sich aus in eine Überprüfung einzutreten und eine Änderung der bereits bestandskräftigen Feststellungen - sei es zugunsten oder zuungunsten des Darlehensnehmers - vorzunehmen. Dies bedeutet etwa, dass das BVA nicht berechtigt ist, über einen Widerspruch gegen einen bereits bestandskräftigen Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 5 a Satz 1 BAföG noch in der Sache zu entscheiden und damit entgegen § 18 Abs. 5 a Satz 2 BAföG eine Überprüfung der Feststellungen im gerichtlichen Verfahren zu ermöglichen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Februar 1991 - 16 A 1621/89 - , FamRZ 1991, 999 f.; OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1986 - 16 A 1151/85 - , FamRZ 1987, 420, 421. Dasselbe gilt, wenn das BVA - wie vorliegend - nach Eintritt der Bestandskraft des Feststellungsbescheides die Förderungshöchstdauer nachträglich zugunsten des Darlehensnehmers abändert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.