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Urteil

25 K 4771/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0613.25K4771.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren ein- gestellt. Der Gebührenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 9. März 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2000 werden aufgehoben, soweit mit ihnen Gebühren festgesetzt werden, die den Betrag von 24.204,18 DM überstei- gen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags ab- wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin betreibt den Schlachthof in der Stadt L. und wurde vom Beklagten für Fleischuntersuchungen im Rahmen gewerblicher Schlachtungen im Januar 2000 mit Bescheid vom 9. März 2000 zu Gebühren in Höhe von 42.284,70 DM herangezo- gen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbe- scheid vom 11. Mai 2000 zurück. Die Klägerin hat am 9. Juni 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die Gebührenfestsetzung des Beklagten sei rechtswidrig, soweit mit dieser Gebüh- ren erhoben worden seien, die die in der Richtlinie (RL) 96/43/EG festgelegten Pau- schalgebühren überstiegen, weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehle. 3 Allein die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren seien zu Gunsten der Klägerin unmittelbar anwendbar, weil die RL 96/43/EG nicht innerhalb der von ihr bestimmten Frist ordnungsgemäß vollständig in das deutsche Recht umgesetzt wor- den sei, wie der Europäische Gerichtshof festgestellt habe. Die ordnungsgemäße und vollständige Transformation des Gemeinschaftsrechts in deutsches Recht erfor- dere, dass alle 16 Bundesländer die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvor- schriften erließen, um das betreffende Gemeinschaftsrecht in das jeweilige Landes- recht umzusetzen. Es reiche deswegen nicht, dass das Land Nordrhein-Westfalen mit seinem diesbezüglichen Gesetz vom 16. Dezember 1998 für seinen Bereich das Gemeinschaftsrecht in Landesrecht umgesetzt habe. Dies sei darüber hinaus zumin- dest in Nordrhein-Westfalen in gleichheitswidriger Weise noch nicht für Fischereier- zeugnisse, Aquaprodukte, Milch, Eier und Honig erfolgt. Eine nicht umgesetzte Richt- linie könne nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keine Verpflichtungen für einen Bürger begründen. Da das Gemeinschaftsrecht allein hinsichtlich der Pauschalgebühren bundesrechtlich umgesetzt worden sei, könne die Klägerin auch nur zu den Pauschalgebühren herangezogen werden. 4 Da der Bundesgesetzgeber den Bundesländern die Pauschalgebühren verbindlich vorgeschrieben habe, seien diese auch nur insoweit zur Regelung der Fleischuntersuchungskosten ermächtigt. Dies ergebe sich aus Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Zu einer Abweichung von den Pauschalgebühren sei lediglich die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union ermächtigt. Die dem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung der Unterrichtung der Kommission und die von der Richtlinie erstrebte Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen würden umgangen, wenn es den Bundesländern freigestellt wäre, von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren abzuweichen. Das Abstellen auf kleinste Zuständigkeitseinheiten unterliefe die Zielvorstellungen des Gemeinschaftsrechts zur Gebührenvereinheitlichung. Auch § 4 Abs. 1 FlGFlHKostG NRW ordne grundsätzlich die gemeinschaftsrechtli- chen Pauschalgebühren an. Zwar lasse § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW davon eine Ausnahme zu, soweit die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Gebührenanhebung aufgrund betriebsbezogener Umstände zuließen, jedoch habe der Landesgesetzgeber solche Aufschläge nicht selbst durch Rechtssatz festgelegt, weshalb es keine landesrechtliche Ermächtigung für eine Anhebung der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten einzelner Betriebe gebe. Selbst wenn man von einer landesrechtlichen Ermächtigung ausginge, fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage zur flächendeckenden Abweichung von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren im Sinne einer "spezifischen Gebühr" gemäß Nr. 4 b der RL 96/43/EG Anhang A Kap. I, weil die in Nr. 4 a und b dieser Vorschrift vorgesehenen Möglichkeiten der betriebsbezogenen Anhebung der Pauschalgebühr bzw. einer flächendeckenden höheren Gebühr als der Pauschalgebühr lediglich alternativ möglich seien, das nordrhein-westfälische Landesrecht aber lediglich die betriebsbezogene Erhöhung der Pauschalgebühr vorsehe, die allein auf die Voraussetzungen der Nr. 4 a der RL 96/43/EG Anhang A Kap. I abhöben. 5 Diese betriebsbezogenen Umstände beträfen zudem lediglich die Umstände auf- grund einer mangelhaften Betriebsorganisation des Schlachtbetriebs. Solche seien jedoch weder in der einschlägigen Satzung der Stadt L. festgelegt, noch habe der Beklagte solche Voraussetzungen dargelegt. Eine bestimmte Anzahl von Schlach- tungen oder deren Überschreitung zählten jedenfalls nicht dazu. 6 Zudem sei die zusätzliche Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs rechtswidrig, weil die Kosten dafür bereits von der Pauschalgebühr abgedeckt würden. Schließlich sei die Kalkulation in mehreren, von der Klägerin im Einzelnen dargestellten, Punkten fehlerhaft. 7 Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, 8 den Gebührenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 9. März 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2000 aufzuheben, soweit mit ihnen Gebühren festgesetzt werden, die den Betrag der ge- meinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren in Höhe von 23.331,52 DM übersteigen, 9 beantragt sie nunmehr, 10 den Gebührenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 9. März 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2000 aufzuheben, soweit mit ihnen Gebühren festgesetzt werden, die den Betrag der ge- meinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren in Höhe von 24.204,18 DM übersteigen. 11 Im Übrigen hat sie die Klage zurückgenommen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt er vor: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts stehe das Gemeinschaftsrecht der Übertragung der Regelungskompetenz für eine Abweichung von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren auf die Bundesländer nicht entgegen. Diese dürften auch flächendeckend für ihr Hoheitsgebiet und nicht nur für einzelne Betriebe von den Pauschalgebühren abweichen. Ebenso sei durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass die Frage der Kostendeckung nicht auf das Gebiet des Mitgliedstaats bezogen sein müsse, sondern dass das Gemeinschaftsrecht auch eine Regelung zulasse, die Gebühren bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten vorsehe. Dementsprechend habe das OVG NRW entschieden, dass das FlGFlHKostG NRW sowohl mit Bundes- als auch mit Gemeinschaftsrecht im Einklang stehe. 15 Dieses Landesgesetz sei Grundlage für die Satzung der Stadt L. , die in Ziff. 231 des Gebührentarifs höhere Untersuchungsgebühren als die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren festlege. Auf die Abweichung sei in dieser Tarifziffer hingewiesen worden. Aus der Gebührenbedarfsberechnung ergebe sich, dass die höheren Gebühren auch erforderlich gewesen seien, um die mit den Fleischuntersuchungen verbundenen Kosten zu decken. Artikel 5 Abs. 3 i.V.m. Anhang A Kap. I Nr. 4 b der RL 96/43/EG normiere, dass höhere Gebühren als die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren erhoben werden könnten, sofern die erhobenen Gebühren die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschritten. Die Satzungsnormen entsprächen damit den Anforderungen des Landes-, Bundes- und Gemeinschaftsrechts, weshalb der auf dieser Grundlage erlassene Gebührenbescheid rechtmäßig sei. 16 Entgegen der Auffassung der Klägerin sei von der RL 96/43/EG Anhang A Kap. I nicht Nr. 4 a, sondern Nr. 4 b einschlägig. § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKost NRW lasse nicht lediglich eine Abweichung von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren gemäß Nr. 4 a zu, sondern übertrage die Entscheidung für die Abweichungsmöglichkeiten nach Nr. 4 a oder Nr. 4 b zulässigerweise auf die Kreise und kreisfreien Städte, wobei lediglich die Selbstverständlichkeit klargestellt werde, dass die Berechnung der Kosten auf den jeweiligen Betrieb bezogen sein müsse. Davon gehe auch das OVG NRW aus. Im Übrigen reichte für die Erhebung einer betriebsbezogenen Gebühr schon nach dem Wortlaut der Nr. 4 a des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG aus, dass die Voraussetzung der Nr. 5 a dieser Vorschrift vorliege. Da bereits festgestellt sei, dass die Lebenshaltungs- und Lohnkosten besonders stark vom Gemeinschaftsdurchschnitt nach oben abwichen, sei diese Voraussetzung auch erfüllt. 17 Schließlich könne sich ein Einzelner nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch bei nicht fristgemäßer Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht nicht der Erhebung von höheren Gebühren als gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren widersetzen, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschritten. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die von der Klägerin eingereichten Anlagen zu ihren Schriftsätzen Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 21 Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet, weil die angefochtenen Bescheide des Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, der dem geänderten Klageantrag entspricht, rechtswidrig sind und die Klägerin deshalb insoweit in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 22 Allerdings ermächtigt entgegen der Meinung der Klägerin § 24 FlHG die Länder sowohl dazu, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben über den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren liegende kostendeckende Gebühren festzulegen, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -, NVwZ 2001, 330, 24 als auch dazu, die Kommunen zur Normierung solcher kostendeckender Gebühren zu ermächtigen, 25 vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rs.C-374/97 (Anton Feyrer ./. Landkreis Rottal-Inn) -, NVwZ 2000, 182 = BayVBl. 2000, 15, 26 ohne dass der Landesgesetzgeber die Gebühren selbst durch Rechtssatz festzulegen hätte, weshalb auch deshalb das Fleisch- und Geflügelfleisch- Hygienekostengesetz NRW mit Bundes- und Europarecht im Einklang steht. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -. 28 Den Urteilen des 29 BVerwG vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -, NVwZ 2002, 486, vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -, NVwZ 2001, 330, und vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 -, BVerwGE 102, 39, 30 ist nicht wegen der dort vorgenommenen Prüfung einer rechtssatzmäßigen Festlegung der Gebührenerhebung durch Landesrecht zu entnehmen, dass eine Übertragung der Regelungsbefugnis auf die Kommunen durch Landesrecht unzulässig sei, weil diese Entscheidungen nur auf die dort streitbefangenen landesrechtlichen Regelungen der Länder Schleswig-Holstein bzw. Hamburg eingehen konnten. In seinem 31 Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -, NVwZ 2001, 330 (331), 32 betonte das Bundesverwaltungegericht demgemäß, sein 33 Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 -, BVerwGE 102, 39, 34 sei "bezogen auf die Besonderheiten des schleswig-holsteinischen Lan- desrechts". 35 Ferner folgt entgegen der Meinung der Klägerin aus der Feststellung des 36 EuGH, Urteil vom 8. März 2001 - Rs. C-316/99 (die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland) -, 37 die Bundesrepublik Deutschland habe den 38 - (neben dem den Umrechnungskurs der ECU-Beträge in die Landeswährung betreffenden Art. 7 der RL 85/73 EWG) allein Anhang A Kap. I Nr. 1 e) der Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (RL 85/73 EWG) in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. Nr. L 162/1 vom 1. Juli 1996, berichtigt in ABl. Nr. L 8/32 vom 11. Januar 1997 - im Folgenden insgesamt: RL 96/43/EG -) und damit Untersuchungspauschalbeträge für Geflügelfleisch betreffenden - 39 Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der RL 96/43/EG nicht fristgemäß umgesetzt, nicht, dass keine deutsche Kommune höhere als die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren festsetzen könnte, weil nicht sämtliche Bundesländer das Gemeinschaftsrecht fristgemäß in Landesrecht umgesetzt hätten. Eine möglicherweise defizitäre Umsetzung der Gebührenregelung für Geflügelfleischuntersuchungen bedeutet nicht, dass von der gemeinschaftsrechtlich eingeräumten Möglichkeit der Abweichung von den EG-Pauschalgebühren für die hier allein betroffenen Untersuchungen von Rind-, Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch nicht Gebrauch gemacht werden könnte. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 3 BN 4.01 -, NVwZ 2003, 220 f.; hess.VGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 -, zitiert nach JURIS. 41 Denn das gemeinschaftsrechtliche Vertragsverletzungsverfahren richtet sich immer nur gegen die Bundesrepublik Deutschland. Von diesem speziellen Verfahren ist aber die Frage zu unterscheiden, ob das Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß in demjenigen Bundesland in innerstaatliches Recht umgesetzt ist, in dem eine Kommune von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren nach oben abweichen will. Die Befugnis einer Kommune oder eines Bundeslandes zur Festlegung höherer als der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren kann nicht davon abhängen, ob sämtliche (anderen) Bundesländer das Gemeinschaftsrecht in ihr Landesrecht transformiert haben, weil anderenfalls eine Kommune oder ein Bundesland zu einer über den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren liegenden Gebührenfestlegung bis zum Ablauf der Frist, bis zu der die Bundesrepublik Deutschland zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie verpflichtet ist, berechtigt wäre, ab diesem Zeitpunkt aber dann nicht mehr, wenn die Umsetzung nicht vollständig erfolgt ist. Demgemäß hat der 42 EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97 (Anton Feyrer ./. Landkreis Rottal-Inn), NVwZ 2000, 182, 43 auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist für Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der RL 96/43/EG entschieden, dass eine Kommune im Freistaat Bayern zu einer Festsetzung einer höheren als der Pauschalgebühr berechtigt ist, obwohl die Bundesrepublik Deutschland die RL 96/43/EG nicht vollständig bis zu den in dieser Richtlinie genannten Fristen umgesetzt hatte. Auch wenn, wie die Klägerin einwendet, zumindest das Land Nordrhein-Westfalen die für Fischereierzeugnisse, Aquaprodukte, Milch, Eier und Honig geltenden Regelungen der RL 96/43/EG nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, hindert dies nicht die Anwendung des das Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß umsetzenden Landesrechts für andere, hier: Fleisch- Erzeugnisse, weil hinsichtlich der verschiedenen Erzeugnisse kein untrennbarer Regelungszusammenhang oder unmittelbarer Rechtszusammenhang besteht. 44 Die Bescheide des Beklagten entbehren im angefochtenen Umfang jedoch einer wirksamen Rechtsgrundlage, weil die Gebührensatzung für den Schlachthof der Stadt L. vom 8. Dezember 1972 (ABl. der Stadt L. 1972, S. 283) - Gebührensatzung (GS) - in der Fassung der hier wegen der im Januar 2000 erfolgten Schlachtungen einschlägigen Satzung zur Änderung und Verlängerung der Gebührensatzung vom 21. Dezember 1999 (ABl. der Stadt L. 1999, S.578) nicht vom Landesrecht gedeckt ist. Die den Gebührensätzen zugrunde liegende Kalkulation geht nämlich von einer zu erreichenden Kostendeckung auch dann aus, wenn die Kosten über dem Betrag der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren gemäß Anhang Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Anhang A Kap. I Nr. 1 a, c und d der RL 96/43/EG liegen, ohne dass besondere betriebsbezogene Umstände im Sinne des Anhangs A Kap. I Nr. 4 a der RL 96/43/EG vorliegen. Solche sind indes Voraussetzung für eine Anhebung der Pauschalgebühr im Wege einer "betriebsbe- zogenen" Gebühr wegen Unwirtschaftlichkeit des Betriebs. 45 So auch im Ergebnis für das bayerische Landesrecht das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Würzburg vom 23. September 2002 - Nr. W 8 K 02.657 - S. 17 des amtlichen Abdrucks; vgl. auch das Schreiben des Generaldirektors Landwirtschaft der Europäischen Kommission an den deutschen Botschafter vom 27. März 1998 - VI. B. I. 3/JGS/adk/ 980326 de - , S. 3, und das Schreiben von Herrn Byrne im Namen der Kommission vom 25. April 2000 - E-0455/00 DE -. 46 § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW überlässt nämlich den Kommunen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Wahl zwischen einer betriebsbezogenen Erhöhung und einer pauschalen Erhöhung der Gebühr im Sinne der Nr. 4 a bzw. 4 b des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG. § 4 des FlGFlHKostG NRW ermächtigt außer zur Erhebung der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren gemäß dessen Abs. 1 Satz 1 in Abs. 2 Satz 1 nur zur Erhebung von betriebsbezogenen Gebühren, deren Höhe von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren abweichen darf, wenn die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften dies zulassen. Damit sind allein die Gebühren gemäß Anhang A Kap. I Nr. 4 a der RL 96/43/EG gemeint, wie bereits dem Wortlaut durch den Zusatz "betriebsbezogen" und der Begründung der in das Gesetz übernommenen Fassung des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW 47 aufgrund der Änderungsanträge der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. Dezember 1998 zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung LT.-Drs. 12/3154, LT-Drs. 12/3526, S. 22, 48 zu entnehmen ist, nach der diese Fassung der "Klarstellung des Gewollten" dient. Einer Klarstellung bedurfte es schon wegen der in Anhang A Kap. I Nr. 4 a und b der RL 96/43/EG geregelten zwei unterschiedlichen Arten der Gebührenanhebung über die Pauschalgebühren hinaus. Bezieht sich die Klarstellung schon nach Auslegung des Wortlauts und entsprechend dem Zweck dieser Formulierung auf die in Anhang A Kap. I Nr. 4 a RL 96/43/EG geregelte "betriebsbezogene" Anhebung der Gebühr, steht der vom Beklagten vertretenen Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW, nach der diese Vorschrift eine "spezifische" Gebühr gemäß Anhang A Kap. I Nr. 4 b der RL 96/43/EG vorsehe und nur die Berechnung der konkreten Gebührenhöhe sich auf die betriebsbezogenen Umstände beziehe, nicht nur entgegen, dass eine solche Mischung der Bezugsgrößen für die Erhebung einerseits und die Gebührenhöhe andererseits gemeinschaftsrechtlich so nicht vorgesehen ist, sondern auch der unterschiedliche Wortlaut einerseits in Abs. 2 und andererseits in Abs. 3 des § 4 FlGFlHKostG NRW: In Abs. 2 wird allein die "Erhebung" der Gebühr geregelt, weil die nach dem Wortlaut davon zu unterscheidende "Berechnung" der Höhe der kostendeckenden Gebühren in Abs. 3 geregelt wird. 49 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 4 FlGFlHKostG NRW darauf abgestellt, dass "Gebühren in gemeinschaftsrechtlich zugelassener abweichender Höhe (nur) betriebsbezogen erhoben werden dürfen". 50 Vgl. (Vorlage-) Beschlüsse vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - ; anders ausdrücklich zum hessischen Landesrecht, das eine pauschale Erhöhung der Gebühr nach Nr. 4 b des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG vorsieht, vgl. Beschluss vom 27. Juni 2002 - 3 BN 4.01 -, NVwZ 2003, 220 f. 51 Die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 FlGFlHKostG NRW zu beachtenden Voraussetzungen des Anhangs A Kap. I Nr. 4 a Spiegelstriche 1 bis 7 und Nr. 5 a der RL 96/43/EG sind indes weder vom Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich. 52 Dabei reicht es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus, dass die Voraussetzung der Nr. 5 a des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG vorliegt, um eine betriebsbezogene Gebühr im Sinne der Nr. 4 a der Vorschrift erheben zu können. Indem sie "außer" den besonderen Umständen im Sinne der Nr. 4 a dieser Regelung gegeben sein muss, wird keine alternative, sondern eine kumulative Voraussetzung zu den in Nr. 4 a der Vorschrift normierten Voraussetzungen aufgestellt, weil bei Ausreichen allein des in Nr. 5 a vorausgesetzten starken Abweichens der Lebenshaltungs- und Lohnkosten vom Gemeinschaftsdurchschnitt (nach oben) die ohne bestimmte Voraussetzungen eröffnete Möglichkeit einer spezifischen Gebühr im Sinne der Nr. 4 b des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG entbehrlich wäre. 53 Trotz des im Vergleich zur - zu einer Herabsetzung der Pauschalgebühren ermächtigenden - Nr. 5 b der Vorschrift weiteren Wortlauts der Nr. 4 a dieser Regelung, nach der die genannten Voraussetzungen gelten "können", sind diese Voraussetzungen zwingend, weil sie zur Ermittlung der in Nr. 4 a des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG genannten "bestimmten" Betriebe erforderlich sind. Hätte diese Regelung der Anhebung der Pauschalgebühren nicht nur für "bestimmte" Betriebe, sondern für jeden Betrieb gelten und damit in das Ermessen der jeweiligen Behörde gestellt werden sollen, hätte es keiner Normierung von Voraussetzungen bedurft, wie aus der Ermächtigung der Nr. 4 b der Regelung zu ersehen ist, die - i.V.m. den jeweiligen nationalen Vorschriften - die jeweils zuständige Behörde zu einer in ihrem Ermessen stehenden Erhebung einer über der Pauschalgebühr liegenden kostendeckenden Gebühr ermächtigt, ohne weitere Voraussetzungen zu normieren. 54 Ob in den vom Beklagten erhobenen Gebühren für die Untersuchung von Schweinen auch die Kosten für die Trichinenuntersuchung enthalten sind - Ziff. 231 des Gebührentarifs zur Gebührensatzung - oder es sich insoweit um eine zusätzliche Gebühr handelt, braucht auch vor dem Hintergrund des die Trichinenschau betreffenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs 55 vom 30. Mai 2002 - Rs. C- 284/00 und C- 288/00 -, DVBl. 2002, 1108, 56 nicht weiter erörtert zu werden, da aus den vorstehenden Gründen hier ohnehin keine höheren als die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren erhoben werden dürfen. Aus dem selben Grund kommt es auch auf die Einwendungen der Klägerin gegen die der Gebührensatzung zugrunde liegende Kalkulation nicht weiter an. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 58