Urteil
25 K 8579/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2003:0613.25K8579.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags ab- wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags ab- wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beklagte änderte auf den Antrag der Klägerin mit an diese adressiertem Be- scheid vom 29. Juli 2002 die ihr unter dem 6. Juli 2001 erteilte befristete Genehmi- gung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 der Strahlenschutz- verordnung (StrlSchV) und § 17 des Atomgesetzes (AtG) für die intrakoronare Bra- chytherapie mit dem Bestrahlungsgerät C. in eine unbefristete Genehmigung unter gleichzeitiger Festsetzung von Auflagen. Dafür zog die Beklagte die Klägerin zugleich zu einer Gebühr in Höhe von 700,00 Euro heran. Den gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2002 zurück und führte zur Begrün- dung aus: Seit ihrer Umwandlung in selbstständige juristische Personen des öffentli- chen Rechts seien die Universitätskliniken keine unselbstständigen Teile der Univer- sitäten mehr. Aus den Errichtungsverordnungen gehe hervor, dass sie letztlich nicht mehr nach dem Haushaltsplan des Landes für dessen Rechnung verwaltet würden, weshalb sie weder über die Universitäten noch unmittelbar gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW von der Gebührenpflicht persönlich befreit seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei getrennter Betrachtung des Fachbereichs Medizin einerseits und des diesem dienenden Universitätsklinikums andererseits, weil ungeachtet der zwei- felhaften Zulässigkeit einer solchen isolierten Betrachtung von einem öffentlich- rechtlichen Unternehmen auszugehen sei, das gemäß § 8 Abs. 3 GebG NRW von der persönlichen Gebührenfreiheit ausgeschlossen sei. Die Klägerin hat am 9. Oktober 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie könne eine persönliche Gebührenbefreiung nach ihrer Umwandlung in eine selbstständige juristische Person des öffentlichen Rechts zwar nicht mehr aus einer Eingliederung in die Universität ableiten. Die persönliche Gebührenfreiheit be- stehe aber nach wie vor unabhängig davon, ob das Universitätsklinikum oder der Fachbereich Medizin der Universität ein Verwaltungshandeln einer anderen Behörde veranlasse, weil die der Universitätsklinik obliegende Krankenversorgung einerseits und die dem Fachbereich Medizin obliegende Forschung und Lehre andererseits sowohl faktisch als auch nach den hochschulrechtlichen Vorschriften verzahnt seien, diese Verzahnung durch die rechtliche Verselbstständigung der Universitätsklinken nicht aufgehoben worden sei und der Fachbereich Medizin als Teil der Universität persönliche Gebührenbefreiung genieße. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Bezirksregierung Köln vom 29. Juli 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ver- wiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur angefochtenen Gebühr sind §§ 1, 2, 9, 11 und 13 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG) i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO) in der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG maßgeblichen, am 28. Juni 2002 in Kraft getretenen Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 11. Juni 2002 (GVBl. NRW 2002 S. 223) sowie der Tarifstelle (Ts.) 11.13.1 Gebührenklasse 4 des dazu gehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT). Danach war für die Entscheidung der zuständigen Bezirksregierung Köln über die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 StrlSchV eine Gebühr in Höhe von 700 Euro zu erheben. Die Voraussetzungen der Gebührenklasse 4 lagen unstreitig vor. Die Klägerin wurde auch nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert. Die Klägerin ist als Antragstellerin der Amtshandlung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Gebührenschuldnerin. Sie genießt auch keine persönliche Gebührenfreiheit im Sinne des § 8 GebG. Es kann offen bleiben, ob die Gebühr grundsätzlich in der Kalkulation gemäß den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung angesetzt werden kann, auf diesem Wege "sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden" konnten und deshalb die Klägerin nach § 8 Abs. 2 Halbsatz 2 GebG keine persönliche Gebührenfreiheit genießt. Vgl. zu dieser Problematik: VG Köln, Urteil vom 8. November 2002 - 25 K 2156/01 -. Denn die Klägerin erfüllt bereits nicht die Grundvoraussetzung des § 8 Abs. 1 GebG. Die Universitätsklinik ist am 1. Januar 2001 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der auf § 41 des Hochschulgesetzes (HG) beruhenden Verordnung über die Errichtung des Klinikums Bonn der Universität Bonn (Universitätsklinikum Bonn) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GVBl. NRW S. 721) - ErrV - in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt worden und nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ErrV an die Stelle der Medizinischen Einrichtungen getreten. Seitdem wird es - haushaltsmäßig - nicht (mehr) im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG für Rechnung des Landes verwaltet. Nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 HG sind die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten der Hochschulen - als Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HG - staatliche Angelegenheiten; dem entspricht im Falle von Hochschulen gebührenrechtlich § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG, der gerade juristische Personen des öffentlichen Rechts zum Gegenstand hat, die nach dem Haushaltsplan des Landes für dessen Rechnung verwaltet werden. Von § 107 Abs. 2 Nr. 2 HG rücken die Vorschriften der Errichtungsverordnung gemäß der Ermächtigungsnorm des § 41 Abs. 1 Satz 2 HG jedoch gerade ab. Denn gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ErrV findet die Landeshaushaltsordnung (LHO) - mit Ausnahme des in § 111 LHO geregelten Prüfungsrechts des Landesrechnungshofes - keine Anwendung (mehr), sondern richten sich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 ErrV nach kaufmännischen Grundsätzen bei gleichzeitiger Anwendbarkeit des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch. Dies wird bestätigt von § 19 Abs. 5 ErrV, nach dem der Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums als auf Rechnung der Anstalt geführt gilt (Hervorhebungen durch das Gericht). Dies ist Folge der vom Gesetzgeber nach Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 1. Dezember 1999, LT-Drs. 12/4443, S. 19 unter A, zu dem Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neuordnung der Hochschulmedizin, LT-Drs. 12/3787, beabsichtigten Bildung unternehmensähnlicher Strukturen. Dem widerspricht nicht, dass nach dem Entwurf der Landesregierung zur Neuordnung der Hochschulmedizin, LT- Drs. 12/3787, Einzelbegründung zu Art. I Nr. 11, S. 30, und Allgemeines unter A II b, S. 24, das jeweilige Universitätsklinikum auch als voll rechtsfähige Person des öffentlichen Rechts eine Einrichtung der Hochschule bleibt und wirtschaftlicher Träger der Medizinischen Einrichtungen als eines selbstständigen Unternehmens das Land bleibt, weil sich die Trägerschaft des Landes gemäß § 9 Abs. 3 ErrV auf die dort beschriebene "Gewährträgerschaft" beschränkt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert die vielfältige Verzahnung mit dem weiterhin der Universität angehörenden und über diese von der Gebührenpflicht befreiten Fachbereich Medizin nichts an dieser Einordnung, weil sie aus der Errichtungsverordnung folgt, die der Verordnungsgeber in Kenntnis der Verzahnungen mit dem Fachbereich Medizin und mit dem oben erläuterten Ziel der (auch wirtschaftlichen) Verselbstständigung der Universitätskliniken erlassen hat. Die vom Land gewährten Zuschüsse ändern ebenfalls nichts daran, dass das Universitätsklinikum nicht nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet wird. Dass Zuschüsse Dritter die rechtliche Einordnung des begünstigten Haushalts nicht ändern, hat der Landesgesetzgeber in § 41 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 HG klargestellt, nach dem ihre haushaltsrechtliche Behandlung sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften richtet, hier also nach den die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Hochschulgesetzes weit gehend abändernden Vorschriften der Errichtungsverordnung, die dies in ihrem § 9 Abs. 2 Satz 1 wiederholt. Eine Analogie zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG kommt entgegen der Meinung der Klägerin schon mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht: Das Landesgebührengesetz selbst enthält keine Lücke; die gebührenrechtlichen Folgerungen der rechtlichen Verselbstständigung für die Klägerin resultieren aus Vorschriften des Verordnungsgebers, die indes vom Landesgesetzgeber durch die Ermächtigung in § 41 HG bereits in den Blick genommen, in seinen Willen aufgenommen und sogar beabsichtigt worden sind, wie bereits oben erläutert worden ist. Nach alldem braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin ein öffentlich-rechtliches Unternehmen im Sinne des § 8 Abs. 3 GebG darstellt und jedenfalls deshalb keine persönliche Gebührenfreiheit genießt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Entwurf der Landesregierung zur Neuordnung der Hochschulmedizin, LT-Drs. 12/3787, Begründung unter Allgemeines A II b, S. 24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.