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Urteil

3 K 8746/99

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0618.3K8746.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2003 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Mit Schreiben vom 20.09.1999 beantragte die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität, unterstützt durch Schreiben des Rektors vom 27.09.1999, bei dem Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, den Kläger mit der Vertretung einer C 3-Stelle für Biochemie („früher C. „) noch für das Wintersemester 1990/91 zu beauftragen, weil die vom Ministerium beabsich- tigte Berufung des Priv-Doz. Dr. S. S1. sich wegen noch andauernder Beru- fungsverhandlungen noch verzögern werde. 3 Unter dem 05.10.1990 beauftragte das Ministerium für Wissenschaft und For- schung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF NW) den Kläger für die Zeit bis 31.03.1991 - längstens jedoch bis zur Besetzung der Stelle - mit der Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors C 3 für das Fach Biochemie an der Universität zu Köln. Am 02.11.1990 trat der Kläger seinen Dienst an. 4 Für die nachfolgenden Semester (Wintersemester 1991/92, Sommersemester 1992, Wintersemester 1992/93, Sommersemester 1993, Wintersemester 1993/94, Sommersemester 1994 und Wintersemester 1994/95) wurde der Kläger weiterhin jeweils befristet auf das Semesterende - längstens jedoch bis zur Besetzung der Stelle - mit der Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors C 3 für das Fach Biochemie (immer noch „früher C. „) vom MWF NW bzw. ab 26.08.1993 durch den seitdem zuständigen Rektor der Universität zu Köln das Fach Biochemie an der Universität zu Köln beauftragt. Ab dem Sommersemester 1995 bis zum Winterse- mester 1996/97 wurde dem Kläger wiederum befristet jeweils auf das Semester - längstens jedoch bis zur Besetzung der Stelle - die Vertretung des Amtes eines Uni- versitätsprofessors C 4 für das Fach Biochemie (nunmehr „Nachfolge K. „) über- tragen. Ab dem Sommersemester 1997 bis Sommersemester 1999 wurde der Kläger erneut jeweils befristet auf das Semesterende - längstens jedoch bis zur Besetzung der Stelle - mit der Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors C 3 für das Fach Biochemie (C-3 Professur „neu") beauftragt. 5 Zum Ablauf des 30.09.1999 schied der Kläger durch Fristablauf aus. Auf die Pro- fessur C 3 („neu") wurde nach Abschluss des Berufungsverfahrens zum 01.10.1999 Prof. Dr. T. eingestellt. 6 Am 21.10.1999 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst die (unbe- grenzte) Feststellung des „Arbeitsverhältnisses" über den 30.09.1999 hinaus und seine Weiterbeschäftigung begehrt hat. Zur Begründung macht der Kläger im We- sentlichen Folgendes geltend: 7 Das Verhältnis des Klägers als Professorenvertreter stelle nach der Rechtspre- chung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sui generis dar. Das geltend gemachte Klagebegehren folge der „arbeitsrechtlichen Entfristungsklage". Der Kläger sei unter dem „Mantel" einer Professorenvertretung insgesamt 18 mal befristet für 1 Semester beschäftigt worden, obwohl bereits nach Ablauf der ersten Vertretung ersichtlich gewesen sei, dass der Kläger eine Interims- stabilität am Institut für Biochemie der Universität zu Köln habe gewährleisten sollen. So sei der Kläger im Wintersemester 1990/91 erstmals gefragt worden, ob er zu ei- ner Verlängerung bereit sei. Diesem Wunsch habe der Kläger in der Annahme und im Vertrauen darauf entsprochen, dass er über einen mehrjährigen Zeitraum ge- braucht werde und es so zu einer längerfristigen Beschäftigung kommen würde, um Kontinuität und Stabilität zu gewährleisten. Seitdem sei zwischen den Beteiligten ein- vernehmlich mehr als eine kurzfristige Vertretung beabsichtigt gewesen. Vor diesem Hintergrund seien die jeweiligen Befristungen unzulässig gewesen. Zum Einen sei nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 HG NRW bzw. der Vorläuferregelung des § 52 Abs. 4 UG NRW sowie nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nur die kurzfristige Professorenvertretung von wenigen Semestern (1 - 3, allenfalls 4) zulässig, wie sich auch aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.09.1993 Nr. 1821 er- gebe. Zum Anderen finde sich - in Anlehnung an die arbeitsrechtlichen Entfristungs- klagen - auch kein sachlicher Grund für die Befristung des Vertretungsverhältnisses auf jeweils 1 Semester, weil von vorneherein eine längere Beschäftigung des Klägers als Professorenvertreter beabsichtigt gewesen sei. Der Anspruch des Klägers richte sich natürlich nicht auf eine Beschäftigung als Professorenvertreter auf Dauer, was schon dem System nach nicht möglich sei. Gewollt werde eine Beschäftigung an sich, wie sie z.B. durch die Vergabe einer Assistentenstelle an den Kläger oder die Besetzung der zum Ablauf des 31.07.1997 freigewordenen Stelle des Akademischen Oberrats C1. mit dem Kläger möglich gewesen wäre. Soweit schließlich der Kläger während des laufenden Klageverfahrens die Altersgrenze erreicht habe, sei die Kla- ge weiterhin zulässig, weil der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch fi- nanzielle Folgen habe. 8 Nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung in der mündlichen Ver- handlung vom 18.06.2003 beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch, 9 festzustellen, dass der Kläger gegen das beklagte Land einen Beschäfti- gungsanspruch über den 30.09.1999 hinaus bis zum Ablauf des 31.08.2001 hatte. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Es macht im Wesentlichen geltend, dass auf Rechtsverhältnisse der Professorenvertretung nach § 49 Abs. 3 HG NRW bzw. der früheren Regelung des § 52 Abs. 4 UG NW keine Analogie zu arbeitsrechtlichen Befristungsregelungen möglich sei. Auch habe es sich bei den zwischen dem Land und dem Kläger begründeten Rechtsverhältnissen stets um echte Professurvertretungen gehandelt. Diese Rechtsfigur sei nicht etwa vorgeschoben worden, um ein anderes Rechtsverhältnis zu verdecken. Nach § 49 Abs. 3 HG NRW bzw. der Vorläuferregelung des § 52 Abs. 4 UG NRW könne die Hochschule übergangsweise bis zur Besetzung einer Professorenstelle einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen. Danach solle der Professurvertreter übergangsweise die Aufgaben aus der zu vertretenden Stelle wahrnehmen. Der Bergriff „ü- bergangsweise" bezeichne in diesem Zusammenhang nur den Unterschied zu einer dauerhaften Besetzung der Stelle. Zeitliche Grenzen für diese übergangsweise Regelung sehe das Gesetz nicht vor. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.09.1993 Nr. 1821 berufe, dass die wiederholte Befristung insgesamt zwei Semester nicht überschreiten solle, stelle dies lediglich eine Empfehlung dar, die Ausnahmen zulasse. Zwar sei eine Professurvertretung über einen Zeitraum von insgesamt neun Jahren relativ lange. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass der Kläger in diesem Zeitraum mehrere Stellen vertreten habe. Auf Vertrauensschutzgründe könne der Kläger sich ebenfalls nicht berufen. Es sei für das beklagte Land klar gewesen, dass die vakanten Stellen in der Biochemie wieder neu, und zwar im Rahmen der Erteilung einer ordentlichen Professur, besetzt werden sollten. Dies sei auch dem Kläger bewusst gewesen. Davon, dass dieser wegen seines Alters für die dauerhafte Besetzung einer der Stellen nicht in Frage gekommen sei, seien der Kläger und das beklagte Land übereinstimmend ausgegangen. Damit aber habe der Kläger jedes Semester damit rechnen müssen, dass das Rechtsverhältnis enden würde. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Personalakte und des weiter beigezogenen Erlasses des MWF vom 19.01.1993 nebst Anlagen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2003 teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 16 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zum beklagten Land über den 30.09.1999 hinaus bis zum Ablauf des 31.08.2001. 17 Die letzte Professurvertretung, mit der der Kläger beauftragt worden war, lief zum 30.09.1999 aus. Das daraus resultierende öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnis sui generis, 18 vgl. zur Einordnung der Professurvertretung als öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis sui generis: BAG, Urteile vom 30.11.1984 - 7 AZR 511/83 -, BAGE 47, 275 ff, und vom 13.03.1985 - 7 AZR 12/84 -. 19 endete durch Fristablauf. Die vorherigen dem Kläger ebenfalls übertragenen Professurvertretungen hatten bereits zuvor - ebenfalls jeweils durch Fristablauf - ihr Ende gefunden. 20 Gegen die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Kläger sich nicht auf die Grundsätze der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung über die Entfristung unwirksam befristeter Arbeitsverhältnisse (Kettenarbeitsverhältnisse) berufen. Für eine analoge Anwendung der von den Arbeitsgerichten entwickelten Grundsätze zur Entfristung von Arbeitsverhältnissen ist vorliegend kein Raum. Wesentlicher Ausgangspunkt für die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist, dass eine an sich zulässige Befristung von Arbeitsverhältnissen dann unwirksam ist, wenn durch die Befristung(en) Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt, 21 vgl. z.B. BAG, Urteil vom 08.09.1983 - 2 AZR 162/83 -, m.w.N.. 22 Dieser im Arbeitsrecht geltende Grundgedanke ist aber auf die Professurvertretung nach § 49 Abs. 3 HG NRW (früher § 52 Abs. 4 UG NRW) nicht übertragbar. Anders als ein Arbeitsverhältnis, welches regelmäßig unbefristet ist und lediglich aus sachlichem Grund befristet werden kann, ist die Professurvertretung immer befristet. Für eine Anwendung von „Kündigungsschutzregeln" gegenüber dieser Befristung ist kein Raum. Der mit einer Professurvertretung Beauftragte bedarf keines Schutzes vor dem vom Gesetzgeber gewollten Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch Fristablauf. Auch kann ein vom Gesetzgeber als ausschließlich befristet vorgesehenes Beschäfti- gungsverhältnis nicht durch die Rechtsprechung entfristet werden, was i.E. auch der Kläger einräumt, wenn er klarstellt, dass sich sein Begehren natürlich nicht auf eine Beschäftigung als Professorenvertreter auf Dauer erstrecke, was schon dem System nach nicht möglich sei. Für den vom Kläger reklamierten Anspruch auf „Beschäftigung an sich" in einem (weiteren) öffentlich-rechtlichen Verhältnis sui generis, ergibt sich aber gerade keine Rechtsgrundlage. Bei Allem verkennt das Gericht nicht, dass der Ablauf der letzten Befristung und damit - in diesem speziellen Fall - der Rückfall des Klägers in die Arbeitslosigkeit die mit erheblichen persönlichen und finanziellen Einbußen einhergegangen sind und gehen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, wobei dem Kläger auch die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreites aufzuerlegen sind, weil auch hinsichtlich dieses Teils das klägerische Begehren keinen Erfolg gehabt hätte. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.