Urteil
22 K 4689/00.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0715.22K4689.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger sind Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der Kläger zu 2 und 3. Sie reisten im April 1989 in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. Den Antrag wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. November 1989 ab. Nach kurzem Aufenthalt in ihrer Heimat reisten die Kläger im August 1990 erneut ein und stellten einen Asylfolgeantrag. Der Antrag wurde mit bestandskräftigem Be- scheid vom 29. Februar 1992 abgelehnt. 3 Nachdem den Klägern angekündigt war, sie würden nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben, stellten sie am 25. Mai 2000 einen zweiten Folgeantrag. Mit Bescheid vom 26. Mai 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flücht- linge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, stellte fest, dass die Vor- aussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. 4 Am 7. Mai 2000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, die Klägerin zu 1 leide an Depressionen, Gastritis und den Folgen einer Ovarektomie. Sie befürchte- ten bei einer Rückkehr als Roma politische Verfolgung. 5 Die Kläger haben mehrere ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Mai 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Vorausset- zungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ist am Verfahren beteiligt. Er hat sich nicht geäußert. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der den Beteiligten im Verlaufe des Verfah- rens bekanntgegebenen Erkenntnisquellen des Gerichts Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 14 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 26. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechte, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG. 15 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor: Als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG genießt Asylrecht, wem es bei verständiger Würdi- gung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seine Heimat zurückzukehren, weil ihm dort politische, d. h. grundsätzlich staatliche Verfolgung mit Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit droht. Dabei ist erforderlich, dass eine solche Verfolgung an die politische Überzeugung, die religiöse Grundent- scheidung oder an sonstige unverfügbare Merkmale des Einzelnen, die sein Anders- sein prägen (asylerhebliche Merkmale), anknüpft und dem Einzelnen in diesem Zu- sammenhang gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, 16 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff); BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 126 (S. 226 f.). 17 Für die Frage, ob der Asylbewerber in absehbarer Zeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss, kommt es maßgebend darauf an, ob der Flüchtling in seinem Heimatland be- reits einmal politische Verfolgung erlitten hat. Für diesen Fall bedarf es der Feststel- lung, dass eine erneute Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 18 Hat ein Asylsuchender in seinem Heimatland hingegen noch keine politische Verfolgung erlitten, bedarf es für die Anerkennung als Asylberechtigter der Feststellung, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 81 (S. 66). 20 Für die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis asylbegründender Tatsachen zu stellen sind, ist es grundsätzlich nicht entscheidend, ob die jeweilige Tatsache vor oder nach dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten ist; grundsätzlich ist der volle Nachweis zu fordern. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt jedoch für diese Vorgänge in der Regel Glaubhaftmachung, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 ff. DÖV = 1978, 447. 22 In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung ihres Asylvorbringens droht den Klägern bei einer Rückkehr in die Heimat keine politische Verfolgung. Dabei kann offenbleiben, ob die Kläger ihre Heimat aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung oder unverfolgt verlassen haben. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) fest, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina vor einer politischen Verfolgung hinreichend sicher sind. 23 Das Gericht verweist zur Begründung insoweit auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Personen aus Bosnien-Herzegowina haben die Möglichkeit, sich bei einer Rückkehr in Teile des Gesamtstaates Bosnien-Herzegowina zu begeben (Gebiet der Föderation), wo sie sicher vor Verfolgung durch Angehörige der Republika Srpska und anderen Serben sind. Dies entspricht bereits dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Dezember 2000 und der Rechtsprechung des Gerichts. Im übrigen spricht vieles dafür, dass die Kläger selbst bei einem Aufenthalt in der Republika Srpska vor Verfolgungsmaßnahmen durch Serben zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend sicher sind: Nach dem Lagebericht vom 16. Januar 2002 haben Roma dort zwar mit den gleichen Schwierigkeiten zu rechnen wie Kroaten oder Bosniaken. Über 50.000 Angehörige dieser Volksgruppen waren jedoch schon bis zum 31. März 2001 in die Republika Srpska zurückgekehrt. Dies bedarf aber keiner Vertiefung, da sich die Kläger jedenfalls in andere sichere Gebiete begeben können. 24 Aus den zu Art. 16 a GG ausgeführten Gründen scheidet auch ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aus. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 AuslG, von dem hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK und Abs. 6 in Betracht kommt. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach der erstgenannten Vorschrift setzt voraus, dass dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit die - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Zielstaat ausgehende oder von ihm zu verantwortende - konkrete und individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe i.S.d. Art. 3 EMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu werden 25 vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ Beil. 8/1996, S. 58, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 InfAuslR 1996, 289 und vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265. 26 Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt wegen der dort genannten Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage in Betracht. Berufen sich Asylsuchende lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer Bevölkerungsgruppe im Zielland allgemein drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den Einzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gemäß § 54 AuslG zu gewähren. Demnach erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahrenlagen im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und an sich auch nach Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin einschränkend auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist 27 BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 Bvl 81 und 82/92 -, NVwZ 1995, 781; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685; OVG NW, Beschlüsse vom 16. November 1998 - 13 A 4113/98.A -, NVwZ 1999, Beilage Nr. 4, S. 34 und vom 10. November 1999 - 13 A 2575/94.A -. 28 Die im Falle der Rückkehr derzeit vorhandenen Probleme mit der Beschaffung einer Unterkunft oder dem Aufbau einer Existenzgrundlage sind, wie bereits die erhebliche Zahl der freiwillig in ihrer Heimat Zurückgekehrten zeigt, nicht so beschaffen, dass eine extreme Gefahrenlage für jeden Rückkehrer bestünde. Denn es gibt trotz der ganz erheblichen Zahl der freiwillig in ihre Heimat Zurückkehrenden und bereits Zurückgekehrten keine Berichte darüber, dass es dort in letzter Zeit zu Todesfällen oder lebensbedrohlichen Gefahrensituationen aufgrund der dortigen Verhältnisse in einer Zahl gekommen ist, dass von einer extremen Gefahrenlage im Sinne der genannten Rechtsprechung die Rede sein könnte. Dies gilt auch für die medizinische Versorgungslage in Bosnien-Herzegowina. Im Föderationsgebiet gibt es mehr als 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt, Spezialmedikamente auf dem Importweg erhältlich. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation Bosnien und Herzegowina bei den Kantonalverwaltungen, in der Republik Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds, wobei der Umfang der tatsächlichen Versicherungsleistungen je nach Finanzkraft der Kantone schwankt, 29 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2002. 30 Hospitäler bzw. krankenhausähnliche Einrichtungen befinden sich in Livno, Orasje, Sarajevo (drei Krankenhäuser), Mostar-West, Mostar-Ost, Konjic, Jajce, Travnik, Fojnica, Nova Bila, Gorazde, Zenica, Tesanj, Tuzla, und Bihac, 31 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Dezember 2000. 32 Größere Krankenhäuser sind teilweise durch internationale Spenden zufriedenstellend bis gut ausgestattet. Jede größere Gemeinde, zumindest aber jeder Kanton hat ein Krankenhaus, dem jeweils eine Apotheke angehört. Dabei handelt es sich ausschließlich um staatliche Einrichtungen. Auch überlebensnotwendige Maßnahmen können durchgeführt werden; chronische Krankheiten sind, soweit die Kapazitäten ausreichen, ebenfalls behandelbar, 33 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Dezember 2000. 34 Die Abschiebungsandrohung und die Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, § 50 AuslG. Vor der Durchsetzung der Ausreisepflicht wird die zuständige Ausländerbehörde jedoch zu prüfen haben - gegebenenfalls durch eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin zu 1 -, ob deren Erkrankung der Ausreise entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.