OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 L 794/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0722.26L794.03.00
9Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflich- tet, den Antrag des Antragstellers vom 22. Dezember 2002 auf Bewilligung von Zu- schüssen zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte unter Beach- tung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller betreibt als freier Träger der Jugendhilfe das Jugendwohnheim "Mädchenwohnheim Hauswirtschaftliche Ausbildungsstätte I. ", I. straße 00 in F. . Unter dem 22. Dezember 2002 beantragte er bei dem Antragsgegner die Förderung der Personalkosten auf der Basis der Vorjahresförderung (2002 beantrag- te Beihilfe 24.600 EUR). Er trägt vor, 2001 einen Förderbetrag von 80.000,00 DM erhalten zu haben, dem Gesamteinnahmen von 116.211,00 DM gegenübergestan- den hätten. Damit habe die Förderung 68,84 % der Einnahmen ausgemacht. Von diesem Anteil sei auch für das Jahr 2003 auszugehen. 4 Bis zum Jahr 2002 erfolgte die Bewilligung der Fördergelder gemäß § 74 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) und gemäß den Richtlinien zum Lan- desjugendplan NRW in der Form, dass u.a. der Landesarbeitsgemeinschaft Katholi- sche Jugendsozialarbeit (LAG KJS) NRW e.V., in der nach Aussage des Antragstel- lers etwa drei Viertel aller nordrhein-westfälischen Jugendwohnheime zusammenge- fasst sind, eine Gesamtzuwendungssumme bewilligt wurde (2002 in Höhe von 2.271.509,00 EUR), und diese Gesamtsumme entsprechend der dort beschäftigten Zahl von Fachkräften und Berufspraktikanten auf die einzelnen Träger anteilig verteilt wurde. Nach den Richtlinien für das Jahr 2003 können nur noch die Träger selbst Zuwendungsempfänger sein. Bereits unter dem 23. Juli 2002 hatte der Antragsgegner die Landesarbeitsgemein- schaft Katholische Jugendsozialarbeit NRW darüber unterrichtet, dass beabsichtigt sei, das sozialpädagogisch begleitete Wohnen in Jugendwohnheimen und anderen Wohnheimen nach Position VIII des Landesjugendplans ab dem Haushaltsjahr 2003 nicht mehr zu fördern. 5 Anlässlich der Beratung des Einzelplanes 11 des Haushaltsgesetzes 2003 im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie führte die Ministerin Birgit Fischer am 26. September 2002 unter anderem aus, der Landesjugendplan weise mit 93,4 Millionen EUR einen um 8,851 Millionen EUR geringeren Ansatz als 2002 auf. Betroffen hiervon seien die Förderung des Jugendwohnens und einige Einzelansätze. Mit Ende diesen Jahres solle die Förderung der sozialpädagogischen Kräfte in Jugendwohnheimen, die bisher mit 5,5 Millionen EUR veranschlagt gewesen sei, eingestellt werden. Dies bedeute jedoch nicht das Ende des Jugendwohnens. Dieses werde schon heute aus unterschiedlichen Quellen finanziert. Deshalb würden die Jugendlichen auch weiter dort wohnen bleiben können. Die Landesförderung habe sich ausschließlich auf die pädagogischen Fachkräfte konzentriert und einen Anteil von rund 16 % an den Gesamtkosten für die Jugendwohnheime mit Landesförderung getragen. Dieser wegfallende Betrag könne dort, wo tatsächlich Fachkräfte erforderlich seien, durch eine Erhöhung der Tagessätze um ca. 3,50 EUR pro Tag und Teilnehmer kompensiert werden. Weitere rund 3,351 Millionen EUR würden mit einer globalen Minderausgabe erwirtschaftet, wobei die Einzelkürzungen noch nicht festgelegt seien (Ausschussprotokoll 13/658 S. 4). Die Fraktion der CDU ging demgegenüber in den Ausschussberatungen davon aus, dass der Anteil der bis- herigen Förderung des Jugendwohnens 25 % betrug. Am 14. November 2002 beschäftigte sich der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie erneut mit der beabsichtigten Kürzung der Mittel für das Jugendwohnen (Ausschussprotokoll 13/714, S. 14f.). Dabei wurde durch die CDU - Fraktion ausgeführt, seitens der betroffenen Einrichtungen sei erklärt worden, man sei mittlerweile bei Tagessätzen von 30,00 EUR angelangt und komme ohne die Landeszuschüsse auf Tagessätze von ungefähr 40,00 EUR. Eine Erhöhung der Tagessätze um 3,50 EUR reiche also zur Kompensation nicht aus. Anträge der CDU - und der FDP - Fraktionen, die darauf gerichtet waren, die Kürzungen im Untertitel 18 "Schul- und berufsbezogene Angebote der Jugendsozialarbeit" (LJP VIII) des Titels 68461 in Höhe von 5,5 Millio- nen EUR zurückzunehmen, wurden mit den Stimmen der Regierungsfraktionen abgelehnt (Bericht über das Ergebnis der Beratungen des Aus- schusses für Kinder, Jugend und Familie vom 28. November 2002). 6 Am 11. Dezember 2002 erfolgte die zweite Lesung des Haushaltsgesetzes 2003 und dabei unter anderem des Einzelplanes 11. Dabei wurde ebenfalls die beabsichtigte Streichung der Mittel für das Jugendwohnen behandelt (Plenarprotokoll 13/76, S. 7653, 7656, 7659, 7660, 7663). Sowohl seitens der Fraktion der SPD als auch der Fraktion der GRÜNEN wurde ausgeführt, "dort, wo es keine anderen Finanzierungsquellen gebe, die pädagogische Arbeit im Rahmen des Jugendwohnens aber tatsächlich notwendig ist, werden wir Hilfestellung leisten." bzw. es wurde der Einsatz für Übergangslösungen angekündigt. Die Ministerin Ute Schäfer führte u.a. aus, man müsse hinschauen, wer denn in den Jugendwohnheimen lebe. Dies seien hauptsächlich Erwachsene. Da frage man sich, ob diese noch eine pädagogische Betreuung in dieser Dichte brauchen. Insofern sei es legitim, wenn man über diese Förderprogramme einmal nachdenke. 7 Am 18. Dezember 2002 wurde der Haushaltsplan für das Jahr 2003 verab- schiedet. Im 53. Landesjugendplan (Beilage 4 zu Einzelplan 11) sind insgesamt Fördermittel für die Kinder- und Jugendarbeit in Höhe von 94.601.600,00 EUR in Ansatz gebracht. Davon entfallen in Position VIII auf schul- und berufsbezogene Angebote der Jugendsozialarbeit 13.927.900,00 EUR. An globalen Minderausgaben sind 5.500.000,00 EUR veranschlagt. In den Erläuterungen zu Position VIII ist unter a) bis e) aufgeschlüsselt, welche Personal- und Sachkosten der Förderung unterfallen. Eine Förderung von Personalkosten in Jugendwohnheimen ist nicht genannt. 8 In den ab 1. Januar 2003 gültigen, mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 außer Kraft tretenden, Richtlinien zum Landesjugendplan NRW des MFJFG, heute MSJK, heißt es unter A) 6.3 (Allgemeine Förderrichtlinien, Verfahren): "Bewilligungsbehörden sind - soweit sich aus den Einzelförderrichtlinien nichts anderes ergibt - die Landschaftsverbände/Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe als überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe... Sie können in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Einzelbestimmungen der Einzelförderrichtlinien zulassen. Hierbei sind die Bewilligungsbehörden zur gegenseitigen Abstimmung verpflichtet." In den Einzelförderrichtlinien heißt es unter B) VIII.1 "Gefördert werden sozialpädagogische Angebote für sozial benachteiligte junge Menschen mit dem Ziel, deren soziale und berufliche Integration zu fördern sowie zur Stärkung von deren Persönlichkeit beizutragen. Hinweise zur Zugehörigkeit zu der Zielgruppe "sozial benachteiligte junge Menschen" liefern u.a. das Vorliegen von Migrationshintergründen, Geschlecht, das schulische Leistungsniveau sowie die Schulabschlüsse, die familiäre und Wohnsituation sowie der Wohnort, gesundheitliche Aspekte, die soziale Lage/beruflicher Status, Kontakte zu anderen Hilfesystemen und Straffälligkeit. Die Angebote können sich von den letzten drei Jahren der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bis zur erfolgreichen Einmündung in den Beruf erstrecken. Die Aktivitäten beziehen sich auf: a) sozialpädagogisch begleitetes Wohnen." Ferner heißt es unter 3.1 "Gefördert werden: Personalkosten für Angebote nach Nr. 1 a). Die Förderung erstreckt sich auf Fachkräfte und Berufspraktikanten im Anerkennungsjahr." und unter 5.1 " Die Zuwendungen zu den Nr. 1 a), 1 b), 1 c) und 1 d) werden zu Jahresvorhaben gewährt. Zu Nr. 1 a) erfolgen die Zuwendungen unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahmen der Trägergruppen bzw. der LAG Jugendsozialarbeit." Zuwendungsempfänger sind gemäß 2.1 "Träger der freien Jugendhilfe mit Arbeitsschwerpunkt Jugendsozialarbeit." 9 Die drei Trägergruppen (Landesarbeitsgemeinschaft Kath. Jugendsozialarbeit 1.994.759,00 EUR, Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit Köln 619.952,00 EUR und FV Evang. Jugendsozialarbeit Düsseldorf 374.199,00 EUR) meldeten dem Antragsgegner für das Jahr 2003 einen Gesamtförderbedarf von 2.988.910,00 EUR. 10 Mit Erlass vom 11. Dezember 2002 bat das MSJK des beigeladenen Landes den Antragsteller, für den Förderbereich "Schul- und berufsbezogene Angebote der Jugendsozialarbeit" des Landesjugendplans - Einzelförderrichtlinie VIII, Nr. 3.2 und 3.3. - unter näher bestimmten Bedingungen die Zuwendungsbescheide für die ersten beiden Monate des Jahres 2003 zu fertigen und die erste Rate - unter Vorbehalt - im Dezember 2002 auszuzahlen. 1.017.790,00 EUR seien zur Verfügung gestellt worden. Mit besonderer Verfügung gemäß § 34 Landeshaushaltsordnung (LHO) des MSJK vom 19. März 2003 zu Einzelplan 11, Kapitel 11050, Titel 68461, Untertitel 18 und Titel 63361, Untertitel 18 wurde für das Haushaltsjahr das bisherige Soll von 1.017.790,00 EUR um 6.719.917,00 EUR auf 7.737.761,00 EUR erhöht. In den Bemerkungen hierzu heißt es u.a. , die gemäß Erlass vom 11. Dezember 2002 erteilten Zuwendungsbescheide seien ab dem 1. März 2003 bis zum 31. Dezember 2003 zu ergänzen. Die Mittelzuteilung nach Nr. 3.1 der ab 1. Januar 2003 gültigen Einzelförderrichtlinie zu Position VIII entfalle. 11 Mit Bescheid vom 13. Januar 2003 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, der Landtag habe am 18. Dezember 2002 den Haushalt für das Jahr 2003 beschlossen. Danach seien für die Förderung des sozialpädagogisch begleitenden Wohnens keine Mittel vorgesehen. 12 Dagegen erhob der Antragsteller am 11. Februar 2003 Widerspruch, den er am 26. Februar und 28. März 2003 begründete. 13 Am 16. Januar 2003 informierte Herr LR T. in der Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses, an der als stimmberechtigte Mitglieder sechs CDU- Mitglieder, vier SPD-Mitglieder, jeweils ein Mitglied von FDP und Bündnis 90/Die GRÜNEN, vier Repräsentanten der Wohlfahrtsverbände, drei Repräsentanten von Jugendverbänden und ein Repräsentant sonstiger anerkannter Träger der freien Jugendhilfe teilnahmen, darüber, dass im Landesjugendplan 2003 eine Kürzung von 8,851 Mio EUR vorgenommen worden sei, die zu 5,5 Mio EUR auf den Bereich des Jugendwohnens entfalle. Darauf teilte Herr Q. als Repräsentant der Jugendverbände mit, dass sein Verband wegen Verstößen gegen das Verfassungs- und Jugendhilferecht erwäge, Klagen einzureichen. Er legte das der Auffassung zugrunde liegende Rechtsgutachten vor. 14 Auf der Grundlage der in der parlamentarischen Debatte zugesagten Härtefallregelungen hatte der Antragsgegner auf Bitte des MSJK Anfang des Jahres überprüft, welche Jugendwohnheime eine Härtefallregelung in Anspruch nehmen könnten. Die nach Auffassung des MSJK zu beachtenden Kriterien hierfür waren: - Die Einrichtung soll ausschließlich oder überwiegend minderjährige Bewohner ha- ben. - Für die einzelnen Jugendlichen soll der konkrete Bedarf an sozialpädagogischer Be- gleitung im Rahmen der individuellen Feststellung von Förderbedarfen (i.S. eines Hilfe- oder Förderplans) ermittelt und vom Jugendamt anerkannt worden sein, wobei es sich nicht um Fälle der §§ 27 ff Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) han- deln durfte. - Es solle positiv berücksichtigt werden, ob vor allem junge Menschen aus den neuen Bundesländern untergebracht seien. - Ebenso solle positiv berücksichtigt werden, ob es sich um junge Menschen mit Migra- tionshintergrund handele. 15 Der Antragsgegner stellte bei den insgesamt 47 Trägern in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage der genannten Kriterien 14 Härtefälle und einen unklaren Fall fest. Zu dem Antragsteller führte der Antragsgegner unter dem 6. Februar 2003 aus, eine Härtefallregelung komme nach den gerade genannten Kriterien nicht in Betracht, da es sich um einen Ausbildungsbetrieb handele. 16 Der Antragsteller hat am 4. April 2003 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Im Hinblick auf die gerichtlichen Auseinandersetzungen verfolgte das MSJK die Frage von Härtefalllösungen nicht weiter. Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller unter anderem aus, in seinem Jugendwohnheim würden fast ausschließlich sozial benachteiligte Jugendliche im Sinne des § 13 Abs. 1 SGB VIII aufgenommen und beherbergt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, in größerer Entfernung zu ihrem bisherigen Wohnort oder dem ihrer Eltern eine schulische oder berufliche Ausbildung zu absolvieren oder an einem überbetrieblich organisierten Abschnitt der dualen Berufsausbildung oder dem zeitlich limitierten Blockschulunterricht in zentral dafür eingerichteten Fachklassen einer speziellen Kollegschule teilzunehmen. Die Heimbewohner bedürften schon wegen § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der ständigen Betreuung durch sozialpädagogische Fachkräfte, die er auch in seinem Heim beschäftige. Der Antragsteller verweist insoweit auf seine zur Gerichtsakte gereichte Erklärung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 48 der Gerichtsakte). 17 Der Ablehnungsbescheid vom 13. Januar 2003 sei schon deshalb rechtswidrig, weil er ohne die vorgeschriebene Mitwirkung des Landesjugendhilfeausschusses zustande gekommen sei. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handele es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, da sich aus § 10 Abs. 2 AG KJHG ergebe, dass es sich bei Bescheiden über die Verwendung der vom Land für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel generell nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handele. Der Landesjugendhilfeausschuss hätte auch über die Zuwendungen für die Einrichtungsformen nach den Nr. 3.2 und 3.3 der Einzelförderrichtlinie VIII entscheiden müssen; tatsächlich habe er insoweit aber nicht entschieden. Daher seien sämtliche diesbezüglichen Zuwendungsbescheide wegen formeller Rechtswidrigkeit zurückzuneh- men. 18 Zudem sei es unzutreffend, dass der Landeshaushalt für das Jahr 2003 keine Mittel für die Förderung sozialpädagogischer Fachkräfte für das Jugendwohnen vorsehe. Der Einzeltitel im Haushaltsplan sehe nämlich wie bisher die Förderung der schul- und berufsbezogenen Angebote der Jugendsozialarbeit vor. Nur diese im Einzeltitel zum Ausdruck kommende Bestimmung binde den Antragsgegner für seine Förderentscheidung. Die Erläuterungen in der Beilage würden eine solche Bindungswirkung nicht entfalten. Diese sei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 LHO NRW nur eine unverbindliche Erläuterung des Haushaltsplans. Im Übrigen ergebe auch die Beilage nichts dafür, dass die dortige Aufzählung abschließend gemeint sei. Dass tatsächlich kein Ausschluss der Förderung für sozialpädagogisch begleitetes Wohnen für sozial benachteiligte Jugendliche gewollt sei, folge überdies aus den ab 1. Januar 2003 gültigen Förderrichtlinien, die wie bisher Zuwendungen zu diesen Zwecken vorsähen. 19 Schließlich sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da die Jugendberatungsstellen und -werkstätten wie im Vorjahr weitergefördert würden. Bei Förderung gleichartiger Maßnahmen müssten gleiche Grundsätze und Maßstäbe angelegt werden. Sämtliche Angebote der Jugendwohnheime, -beratungsstellen und -werkstätten seien normativ gleichermaßen in § 13 SGB VIII verankert und sie verfolgten übereinstimmend das gleiche Ziel der Förderung der sozialen und beruflichen Integration sowie der Stärkung der Persönlichkeit der Jugendlichen. Bei der Gleichartigkeit der Jugendhilfemaßnahmen käme es darauf an, dass sie das gleiche Arbeitsfeld beträfen und der gleichen Zielsetzung des Gesetzes dienten. Gerade hier diene die Förderung in Form der Übernahme von Personalkosten sozialpädagogischen Personals einheitlich dem sozialpädagogischen Ziel. Deshalb seien bislang auch die Fördermaßnahmen für alle Einrichtungen einheitlich in Ziffer 3.2 der Position VIII des Landesjugendplanes unter der Überschrift "Berufsbezogene Angebote der Jugendsozialarbeit" zusammengefasst und die Fördermittel seien gegenseitig anrechnungsfähig gewesen. 20 Aus den haushaltsrechtlichen Unterlagen ergebe sich außerdem, dass die vermeintlichen Differenzierungskriterien schon im Ansatz von unzutreffenden Prämissen ausgingen und deshalb nicht tragfähig seien. Die Grundannahme der Ministerin "in den Jugendwohnheimen lebten hauptsächlich Erwachsene" sei unzutreffend. Nach der eigenen Härtefallliste liege der Anteil der Minderjährigen bei einer Reihe von Antragstellern bei 50 bis 60 %. Unabhängig davon, widerspreche die vorgenommene Differenzierung Minderjähriger/Erwachsener den gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII und den förderrechtlichen Bestimmungen, die als Zielgruppe "junge Menschen" benennen. Diese seien in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII legaldefiniert als Menschen, die noch keine 27 Jahre alt sind. Der nach den Ausführungen der Ministerin maßgebliche Grund für die Streichungsentscheidung verstoße damit gegen die Vorgaben des SGB VIII und die Förderrichtlinien. Auf die vordergründige Erwägung, je jünger die Betroffenen seien, desto intensiver müsse die pädagogische Betreuung ausfallen, dürfe jedenfalls bei der Jugendsozialarbeit nicht abgestellt werden, weil dieser Bereich der Jugendhilfe sich an junge Menschen umfassend wende. Diese bedürften in gleicher Weise der sozialpädagogischen Betreuung. Eine Ungleichbehandlung, die auf einem Differenzierungskriterium beruhe, das gesetzlichen Vorgaben widerspreche, könne per se nicht gerechtfertigt sein. 21 Ferner führt der Antragsteller aus, das Förderermessen sei nicht sachgerecht ausgeübt worden. Die besondere Bedeutung der Jugendwohnheime für die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele sei außer Acht gelassen worden. Es würden ganz überwiegend sozial benachteiligte Jugendliche im Sinne von § 13 Abs. 1 SGB VIII betreut. Das Leistungsermessen verdichte sich gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII zu einem Leistungsanspruch der Jugendlichen und damit auch zu einer Pflicht zur Förderung von Jugendwohnheimen freier Träger (§ 4 Abs. 2 SGB VIII), in denen der Leistungsanspruch der Jugendlichen verwirklicht werde. Ohne die Förderung könnten keine sozialpädagogischen Fachkräfte mehr beschäftigt und damit keine sozial benachteiligten Jugendlichen aufgenommen werden. Bei Wegfall derartiger Angebote könnten die sozial benachteiligten Jugendlichen aber nicht mehr an außerhalb ihres Wohnortes angebotenen Bildungsmaßnahmen teilnehmen. Diese Jugendlichen wären faktisch aufgrund ihrer sozialen Benachteiligung in der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufs- und Ausbildungswahl erheblich beschränkt. Diese grundrechtliche Bedeutung für die betroffenen Jugendlichen sei in die Ermessensausübung einzustellen, was sich nicht nur an § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII, sondern auch an § 74 Abs. 4 SGB VIII zeige. 22 Zudem habe der Wegfall der Förderung auch für die Träger der Jugendwohnheime existenzbedrohende Wirkung. Es helfe ihnen nicht, dass die örtlichen Träger der Ju- gendhilfe verpflichtet wären, die Entgeltvereinbarungen nach §§ 77, 78 a ff SGB VIII zu erhöhen. Die externen Kostenträger, die zu 90 % betroffen seien, würden nämlich eine Unterbringung bei den derart erhöhten Kosten ablehnen. 23 Infolge des Ausbleibens der Fördergelder sei das Wohnheim in seiner Existenz gefährdet. Eine Kostenreduzierung durch kurzfristige Kündigung des Personals sei nicht möglich. Auch alternative Finanzierungsmöglichkeiten bestünden tatsächlich nicht. Bereits jetzt bestünden wegen der Höhe der Entgelte Belegungsschwierigkeiten. Da durchweg Jugendliche aus sozial benachteiligtem Milieu aufgenommen würden, könnte an sie eine Erhöhung von Leistungsentgelten nicht weitergegeben werden. Ohnehin sei, da es auf Landesebene zu neuen Rahmenverträgen gemäß § 78 f SGB VIII gekommen sei, damit zu rechnen, dass es bei der Vereinbarung neuer Entgeltsätze mit den Jugendhilfeträgern zu Schwierigkeiten kommen werde. Wahrscheinlich seien Schiedsstellenverfahren gemäß § 78 g SGB VIII die Folge. So hätten bereits andere Wohnheime infolge des Wegfalls eines Drittels ihrer Finanzierung schließen müssen bzw. würden in diesem Jahr schließen. 24 Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Jugendwohnheime eine überörtliche Versorgung wahrnehmen und daher eher als örtliche Angebote durch den überörtlichen Träger gefördert werden müssten. 25 Ferner zwängen Gründe des Vertrauensschutzes jedenfalls für das Jahr 2003 dazu, noch eine Übergangsförderung zu bewilligen. Schon im Hinblick auf die noch in den Heimen lebenden Minderjährigen bedürfe der Betrieb weiterhin der durchgängigen pädagogischen Betreuung. Es müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Personalsituation so umzugestalten, dass einerseits die Anforderungen an die sozialpädagogische Betreuung eingehalten würden, dies aber künftig ohne Personalkostenzuschüsse möglich sei. 26 Da seitens des Ministeriums in Gesprächen verdeutlicht worden sei, dass Übergangslösungen nicht realisierbar seien, sei die Antragstellung geboten. Dies gelte umso mehr, als noch nicht alle Fördermittel vollständig ausgezahlt worden seien. Erst mit der Auszahlung der IV. Quartalsrate würden erstmals Haushaltsmittel angetastet, die in Anspruch genommen werden müssten, um seinem Antrag noch haushaltsneutral zu entsprechen. 27 Allerdings sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein Anordnungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf die Haushaltsmittel beschränkt. 28 Der Antragsteller beantragt, 29 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. dem Antragsteller für das Jahr 2003 vorläufig Zuschüsse zu den Perso- nal- kosten für sozialpädagogische Fachkräfte in der beantragten Höhe zu bewilligen und auszuzahlen, 30 2. hilfsweise, den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Zuschüssen zu den Per- sonalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu bescheiden. 31 Der Antragsgegner beantragt, 32 den Antrag abzulehnen. 33 Er führt zur Begründung aus, der Antrag sei bereits unzulässig, da ihm die notwendigen Mittel nicht mehr zur Verfügung stünden. Ihm seien seitens des beigeladenen Landes nur Mittel für die Förderung nach Nr. 3.2 und 3.3 der Einzelförderrichtlinien VIII zum Landesjugendplan, nicht aber für das Jugendwohnen nach Nr. 3.1 der Einzelförderrichtlinien zugeteilt worden. Über die ihm zugeteilten Mittel habe er auf Antrag der jeweiligen Träger bereits für das gesamte Jahr 2003 abschließend entschieden. Der gesamte Förderbetrag, der ihm durch das MSJK zur Verfügung gestellt worden sei, sei bereits ausgeschöpft. Die begehrte Verpflichtung sei also aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, weshalb dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. 34 Zudem sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben. Der Anordnungsgrund fehle schon deshalb, weil zur Auszahlung keine Mittel mehr zur Verfügung stünden. Zudem seien die Träger der Jugendhilfe umgehend nach der Entscheidung des Ministeriums, die Personalkostenzuschüsse zu streichen, hiervon in Kenntnis gesetzt worden. Sie hätten es versäumt, unmittelbare Vorkehrungen für die veränderte Finanzlage zu treffen. Es sei auch nicht glaubhaft, dass alternative Finanzierungsmöglichkeiten, z.B. durch Erhöhung der Entgeltvereinbarungen, tatsächlich nicht vorhanden seien. Es sei, da eigenen Angaben des Antragstellers zufolge nur von einer 80 %-Belegung auszugehen sei, noch Spielraum zur Personalkostenreduzierung vorhanden. Es könnte die Zahl aufgenommener minderjähriger Jugendlicher reduziert werden, unvollständig ausgelastete Heime könnten sich zusammenschließen. Die Einrichtungserlaubnis nach § 45 SGB VIII hänge nur bei Kindern und Jugendlichen von der ständigen Betreuung durch sozialpädagogische Fachkräfte ab, die Jugendwohnheime würden jedoch überwiegend von Erwachsenen genutzt. Zudem hätte der Antragsteller einen Förderanspruch gegenüber dem in § 86 Abs. 1 SGB VIII genannten örtlichen Träger geltend machen können. Das Nicht-Zustande-Kommen von Rahmenverträgen nach § 78 ff SGB VIII könne nicht zu Lasten des Landes gehen. Im Übrigen gäbe es inzwischen in Köln eine Rahmenvereinbarung. 35 Ferner stünden die erfolgten bzw. drohenden Schließungen anderer Wohnheime nicht in einem kausalen Zusammenhang zu der Mittelkürzung durch das Land Nordrhein-Westfalen. Denn zum Teil seien gar keine Förderanträge aus Mitteln des Landesjugendplanes gestellt worden, was die Vermutung nahe lege, dass die Schließung ohnehin geplant gewesen sei. Darüber hinaus erfolge die Schließung aufgrund eines langfristigen Trends oder aus sonstigen Gründen (z.B. keine Ordensmitglieder für die pädagogische Arbeit). 36 Der Mitwirkung des Landesjugendhilfeausschusses habe es nach §§ 71 SGB VIII i.V.m. 10 Abs. 2 AG KJHG NRW nicht bedurft, da es sich bei der Ablehnung des Antrages des Antragstellers um ein Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 70 Abs. 2 SGB VIII gehandelt habe. Um derartige Geschäfte handele es sich unter anderem dann, wenn es einer Entscheidung der Lenkungsorgane nicht mehr bedürfe, weil sie bereits gesetzlich vorbestimmt sei oder weil eine sachgerechte Entscheidung innerhalb eines Beurteilungs- oder Ermessensspielraums von Verwaltungsfachleuten selbst getroffen werden könne. Das Landesjugendamt sei an die Vorgaben des Landeshaushalts 2003, des Landesjugendplanes, der Einzelförderrichtlinien sowie die hierzu ergehenden Erlasse und Verfügungen des zuständigen Landesministeriums gebunden. Wegen dieser Bestimmungen habe der Antrag nur abgelehnt werden können. Selbst wenn es sich um kein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt haben sollte, habe es der Entscheidung des Landesjugendhilfeausschusses nicht bedurft, weil keine Mittel zur Förderung nach Nr. 3.1 der Einzelförderrichtlinie VIII zum Landesjugendplan bereitgestellt worden seien. Der formelle Mangel würde darüber hinaus nicht zur Aufhebung des Ablehnungsbescheides führen, da dieser Verfahrensfehler nach § 42 SGB X unbeachtlich wäre. Auch der Landesjugendhilfeausschuss hätte keine andere Entscheidung treffen können. Zudem sei der Landesjugendhilfeausschuss in der Sitzung vom 16. Januar 2003 über die Kürzung der Fördermittel im Bereich des Jugendwohnens informiert worden und er habe darauf keine Reaktion gezeigt. 37 In dem Haushaltsplan seien die Mittel für das Jugendwohnen tatsächlich gestrichen worden. Die anderslautenden Schlussfolgerungen des Antragstellers seien unzutreffend. Dass der Gesetzgeber die Zuschüsse für das Jugendwohnen habe streichen wollen, komme in der Beilage 4 zu Einzelplan 11, 53. Landesjugendplan 2003, Kapitel 11 050/633 61-18 684 61 -18 und den Erlassen des Ministeriums zum Ausdruck. Dass die Einzelförderrichtlinie VIII des Landesjugendplanes in Nr. 3.1 weiterhin die Förderung von Jugendwohnen vorsehe, sei vor dem Hintergrund unbeachtlich. Der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides stünden auch keine Ermessensfehler entgegen. Denn dem Antragsgegner sei überhaupt kein Ermessen eröffnet. Ihm habe weder eine Entscheidung über das "Ob" noch das "Wie" der Förderung zugestanden. Denn er habe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu entscheiden. Der Haushaltsgesetzgeber habe sich entschieden, Kürzungen nicht "rasenmäherartig", sondern beschränkt auf das Jugendwohnen durchzuführen. Der entgegenstehende Antrag der CDU - Fraktion sei im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie gerade abgelehnt worden. 38 Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, da Gleichbehandlung nur dort gefordert werden könne, wo Vergleichbares existiere. Für die Gleichbehandlungsprüfung blieben nur die Angebote der Jugendsozialarbeit, die nach dem Landeshaushaltsplan 2003 noch zu fördern seien, also nicht das Jugendwohnen. Zudem seien die drei Formen der Jugendsozialarbeit keine gleichartigen Maßnahmen: Die Arbeit der Beratungsstellen und der Jugendwerkstätten beschränke sich auf Jugendliche, die Sonder- und Hauptschulen besuchten bzw. abgeschlossen und sehr häufig keinen Schulabschluss erreicht hätten. Jugendwerkstätten bereiteten sozial benachteiligte Jugendliche durch die Vermittlung handwerklicher Fähigkeiten und sozialpädagogische Unterstützung auf eine spätere Berufsausbildung vor. Der Besuch sei freiwillig, beinhalte jedoch im Grundsatz die regelmäßige Teilnahme für die Dauer von 9 Monaten. Die Angebote wie zum Beispiel Erlernen von Lebenstechniken, Elternarbeit, Bewerbungstraining, etc. seien so gestaltet, dass die Jugendlichen ihre eigenen Fähigkeiten und Kompetenzen herausfänden und Selbstvertrauen entwickelten. Beratungsstellen für sozial benachteiligte Jugendliche wirkten nach den Richtlinien des Landesjugendplans eher präventiv. Berufsorientierungswochen würden an Sonder- und Hauptschulen durchgeführt und richteten sich an Jugendliche in den Klassen 7, 8 und 9. In den Beratungsstellen würden auch Bildungsangebote zur Förderung der Jugendlichen durchgeführt (Bewerbungs-, Deeskalations- und Sozialtraining, sexualpädagogische Angebote, geschlechtsspezifische Gruppenarbeit, Erlebnispädagogik, etc.). Durch die Zusammenarbeit mit der Schule werde versucht, schulisches und damit oftmals berufliches Scheitern zu verhindern. Beide Maßnahmen, sowohl Beratungsstellen als auch Jugendwerkstätten, seien somit im Übergang von Schule und Beruf anzusiedeln, während Jugendwohnheime eindeutig ausbildungsbegleitend seien. 39 Die Förderung von Fachkräften in Jugendwohnheimen komme zudem infolge der Regelung des § 13 Abs. 3 SGB VIII überwiegend jungen Menschen zugute, die nicht als sozial benachteiligt im Sinne von § 13 Abs. 1 SGB VIII gelten. Dass dort überwiegend nicht sozial benachteiligte junge Menschen untergebracht seien, folge eindeutig aus den Statistiken der LAG Jugendsozialarbeit. Nur in knapp 4 % der Fälle seien Kosten durch eine Unterbringung nach § 13 SGB VIII verursacht, im Übrigen ergäben sich zu den Kostenträgern folgende Zahlen: 28 % Betriebe, Innungen, Kammern; 27 % Selbstzahler; 15 % SGB III (§ 243), 10 % SGB VIII (§§ 13, 27, 41); 8 % BAföG; 6 % Garantiefonds; 3 % SGB IV (§§ 11, 39, 72); 3 % sonstige Kostenträger. 40 Der Antragsteller genieße keinen Vertrauensschutz, da es zum einen unter Nr. 1.2 der Allgemeinen Förderrichtlinien zum Landesjugendplan heiße, dass ein Anspruch der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe nicht bestehe. Zum anderen hätten die Zuwendungsbescheide in den vergangenen Jahren immer den Hinweis enthalten, dass aus der vorgenommenen Bewilligung von Fördermitteln nicht auf zukünftige Förderungen geschlossen werden könne und je nach Entwicklung der Haushaltslage Zuwendungen auch ganz entfallen könnten. Man habe gebeten, dieses Finanzierungsrisiko insbesondere bei Vertragsgestaltungen zu bedenken. Zuwendungsempfänger sei zwar bisher die Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit gewesen. Diese sei aber gehalten gewesen, die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides an die jeweiligen Träger weiterzugeben. Zudem hätten seit Juli 2003 u.a. mit Vertretern der Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit NRW Gespräche über die beabsichtigten Kürzungen stattgefunden. 41 Die ursprünglich angedachten Härtefallregelungen in Einzelfällen, die auch der Vorsitzende der SPD - Fraktion N. in einem schriftlichen Meinungsaustausch mit dem Direktor der Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit NRW angesprochen habe, könnten wegen der zwischenzeitlich drastisch verschärften wirtschaftlichen Lage des Landes nicht verwirklicht werden. 42 Das beigeladene Land stellt keinen Antrag. 43 Es schließt sich den vom Antragsgegner vorgetragenen Argumentationen vollumfänglich an. 44 Der Antragsteller hat gegen sämtliche Förderbescheide zugunsten der übrigen Einrichtungsträger Widerspruch erhoben, denen Fördermittel nach Position VIII des Landesjugendplanes bewilligt worden sind. Hierüber ist bisher noch nicht entschieden worden. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Leitverfahrens 26 L 759/03, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu diesem Verfahren und zum Leitverfahren sowie der vom beigeladenen Bundesland zum Leitverfahren eingereichten haushaltsrechtlichen Unterlagen Bezug genommen. 46 II. 47 1. Der Eilantrag des Antragstellers ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Antrag entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil die begehrte Verpflichtung mangels verfügbarer Haushaltsmittel faktisch nicht mehr möglich sei. Denn die Bewilligungsbescheide für die anderen 76 im Jahr 2003 aus Position VIII des Landesjugendplans geförderten Einrichtungen sind wegen der Drittwidersprüche des Antragstellers nicht bestandskräftig. Darüber hinaus sind die Mittel an die beiden anderen Angebotsformen der Jugendsozialarbeit noch nicht vollständig ausgezahlt worden. Jedenfalls die Rate für das vierte Quartal steht noch zur Verfügung. 48 Außerdem können nach Auffassung des Gerichts durch eine vollständige Mittelauszahlung - erst Recht, wenn sie während laufender gerichtlicher Eilverfahren erfolgt - keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Hierdurch würde gegen die in Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verankerte Rechtsschutzgarantie verstoßen werden. Gewährleistet wird dabei nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Praktische Schwierigkeiten allein sind kein ausreichender Grund, den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken, 49 vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 f.. 50 2. Der zulässige Antrag ist indes nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet; im Übrigen ist er unbegründet. 51 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). 52 a) Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, dass er 2001 einen Förderbetrag von 80.000 DM erhalten habe, dem Gesamteinnahmen von 116.211 DM gegenübergestanden hätten. Der Anteil des Förderbetrages an den Gesamteinnahmen betrage daher 68,84 %. Dass eine gravierende Änderung bezüglich des Anteils des Förderbetrages an den Gesamteinnahmen im Jahr 2003 eintritt, so dass dem Antragsteller wesentlich mehr als ein Drittel andere Einnahmen zur Verfügung stehen, ist weder von dem Antragsgegner noch dem Beigeladenen dargelegt worden und für das Gericht auch nicht ersichtlich. Da es sich bei der Einrichtung des Antragstellers um ein im Vergleich zu den anderen Einrichtungen (vgl. Aufstellung über die Einrichtungen im Bereich des VG Köln, Blatt 418 der Gerichtsakte zum Leitverfahren 26 L 759/03) sehr kleines Heim mit lediglich 15 Plätzen handelt, verbleibt dem Antragsteller im Hinblick auf eine Kostenreduzierung wenig Spielraum. Insbesondere wäre bei einer Reduzierung des Personals in dem Umfang, wie dies aufgrund der Streichung der Personalkostenzuschüsse erforderlich wäre, die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII notwendige sozialpädagogische Betreuung nicht mehr gegeben. 53 Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Antragsteller durch eine ähnliche wie in Köln zwischenzeitlich vorgenommene vorläufige Genehmigung höherer Tagessätze (25,00 EUR an Stelle von 20,10 EUR) die Fehlbeträge auffangen könnte. Eine derartige Erhöhung könnte - auch in Kombination mit sonstigen Maßnahmen der Kostenreduzierung - einen Finanzierungsfehlbetrag von über 68 % nicht kompensieren. Eine in notwendigem Umfang vorzunehmende Erhöhung der Tagessätze würde, wenn sie überhaupt künftig genehmigt würde, dazu führen, dass die Kostenträger der Heimaufenthalte diese künftig nicht mehr übernehmen würden, die bedürftigen jungen Menschen das Heim verlassen müssten und dieses demzufolge in seiner Existenz gefährdet wäre. 54 b) Der Antragsteller hat hingegen keinen Anordnungsanspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte vorläufige Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte auf der Basis der Vorjahresförderung glaubhaft gemacht. Ein Rechtsanspruch für diese Zuschüsse ergibt sich nicht aus § 74 Abs. 1, 3 bis 5 SGB VIII. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn der jeweilige Träger im Einzelnen näher bestimmte - hier unstreitig vorliegende - Voraussetzungen erfüllt. Diese Bestimmung bezieht sich allein auf das "Ob" der Förderung. Zwar handelt es sich bei dieser Gesetzesstelle um eine Soll-Vorschrift. Gleichwohl gewährt sie dem Träger der freien Jugendhilfe dennoch keinen strikten Anspruch auf Förderung seiner freiwilligen Tätigkeit auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendhilferechts. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet über die Art und Höhe der Forderung vielmehr nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). 55 So auch OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1997 - 16 A 2389/96 -, OVGE MüLü 46, 108 - 112. 56 Allerdings spricht nach derzeitigem Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür, dass die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners rechtswidrig ist, weil über den Förderantrag des Antragstellers ohne vorherige Beschlussfassung seitens des Jugendhilfeausschusses entschieden worden ist (aa)) und der Antragsgegner das ihm in § 74 Abs. 1 und 3 SGB VIII eingeräumte Ermessen zu Lasten des Antragstellers nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat (bb)). 57 aa) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Ablehnungsbescheid vom 13. Januar 2003 bereits formell rechtswidrig. Gemäß § 71 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 SGB VIII befasst sich der Landesjugendhilfe- ausschuss mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit der Förderung der freien Jugendhilfe (vgl. Nr. 3 der zitierten Gesetzesstelle). Nach § 10 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) beschließt der Landesjugendhilfeausschuss über die Verwendung der vom Land für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel im Rahmen der von der zuständigen obersten Landesjugendbehörde erlassenen Richtlinien und Weisungen. 58 Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei der Entscheidung über die Versagung der Fördermittel für sozialpädagogisch begleitetes Wohnen in Jugendwohnheimen nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, welches ohne diese gesetzlich geregelte Mitwirkung des Landesjugendhilfeausschusses hätte entschieden werden können. 59 Vgl. zur Mitwirkung des Landesjugendhilfeausschusses OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1997, a.a.O.. 60 Geschäfte der laufenden Verwaltung sind diejenigen, deren Erledigung eine (politische) Entscheidung der Lenkungsorgane nicht oder nicht mehr erfordert, weil sie bereits gesetzlich vorbestimmt ist, weil eine grundsätzliche Vorentscheidung des Lenkungsorgans bereits vorliegt oder weil eine sachgerechte Entscheidung innerhalb des vom Gesetz oder von Vorentscheidungen gelassenen Beurteilungs- oder Ermessensspielraums von Verwaltungsfachleuten selbständig getroffen werden kann, 61 Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 2. Auflage, § 70 Rdnr. 15. 62 Zwar ist der Antragsgegner als Bewilligungsbehörde nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die verfügbaren Haushaltsmittel und nach A) Nr. 1.2, 6 der Richtlinien zum Landesjugendplan NRW an die Vorgaben des Haushaltes des Landes Nordrhein-Westfalen, die Bestimmungen des Landesjugendplanes NRW, die Einzelförderrichtlinien und die hierzu ergehenden Erlasse und Verfügungen gebunden. Jedoch hatte der Haushaltsgesetzgeber entgegen der in diesem Verfahren geäußerten Auffassung des Antragsgegners und des MSJK noch keine für alle Fälle des Jugendwohnens abschließende und bindende Entscheidung getroffen. Vielmehr waren während der Beratungen des Haushaltsgesetzes 2003 in Härtefällen Hilfestellungen zugesagt worden. So wurde seitens der Fraktion der SPD und auch der Fraktion der GRÜNEN während der zweiten Lesung des Haushaltsgesetzes 2003 am 11. Dezember 2002 ausgeführt, dass dort, wo es keine anderen Finanzierungsquellen gebe, die pädagogische Arbeit im Rahmen des Jugendwohnens aber tatsächlich notwendig sei, Hilfestellung geleistet werde. Man kündigte an, sich für Übergangslösungen einzusetzen. Auf der Grundlage der in der parlamentarischen Debatte zugesagten Härtefallregelungen hatte der Antragsgegner auf Bitte des MSJK Anfang des Jahres 2003 sodann eine sogenannte Härtefallliste erstellt. Auch die Richtlinien zum Landesjugendplan NRW sehen unter A) 6.3 vor, dass die Bewilligungsbehörden - vorliegend der Antragsgegner - in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Einzelbestimmungen der Einzelförderrichtlinien zulassen können. Diese Einzelförderrichtlinien enthielten unter B) VIII. zudem jedenfalls zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung nach wie vor die Förderung des sozialpädagogisch begleiteten Wohnens. Deshalb vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass es sich bei der Bescheidung des Antrages des Antragstellers und der Anträge der übrigen Einrichtungsträger um ein durch die Lenkungsorgane vorbestimmtes Geschäft der laufenden Verwaltung handelte. Es sollte vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob eine Förderung - zumindest für eine Übergangszeit - in bestimmten Härtefällen erfolgen müsse. Diesbezüglich verbleibt dem Landesjugendhilfeausschuss ein Spielraum. Der Antragsgegner ist irrig von einer Bindung an die Vorgaben des Landesgesetzgebers ausgegangen. 63 bb) Darüber hinaus ist der Antragsteller unter Verletzung von § 74 Abs. 1, 3 bis 5, insbesondere Abs. 5 Satz 1, SGB VIII und § 10 Abs. 2 AG KJHG von der Förderung ausgenommen worden. 64 Allerdings ist in dem Haushaltsplan keine Förderung des Jugendwohnens vorgesehen. Der Haushaltsgesetzgeber hat die Jugendwohnheime vielmehr von einer (weiteren) Förderung ausgenommen. Vorliegend ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus den haushaltsrechtlichen Unterlagen (vgl. Beiakte 5 zum Leitverfahren 26 L 759/03) eindeutig, dass der Haushaltsgesetzgeber das Jugendwohnen nicht mehr fördern wollte. Anlässlich der Beratung des Einzelplanes 11 des Haushaltsgesetzes im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hatte die damalige Ministerin Birgit Fischer am 26. September 2002 ausgeführt, dass die Förderung der sozialpädagogischen Kräfte in Jugendwohnheimen mit Ende des Jahres eingestellt werden solle. Gegenanträge der Fraktionen der CDU und der FDP, die darauf gerichtet waren, die Kürzungen in Höhe von 5,5 Millionen Euro zurückzunehmen, damit das Land seine Verantwortung in dem wichtigen Bereich des Jugendwohnens auch künftig wahrnehmen könne, wurden mit den Stimmen der Regierungsfraktionen abgelehnt. Außerdem führte die Ministerin Ute Schäfer während der zweiten Lesung des Haushaltsgesetzes am 11. Dezember 2002 aus: "Wir sollten auch einmal in diese Jugendwohnheime genau hineinschauen. Wer lebt denn darin? Das sind hauptsächlich Erwachsene. Da fragt man sich wirklich, ob sie noch eine pädagogische Betreuung in der Dichte brauchen. Insofern ist es legitim, dass man über diese Förderprogramme einmal nachdenkt. Und das macht man in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie wir es jetzt auch getan haben." Dieser eindeutig im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Wille des Haushaltsgesetzgebers ist bei der Auslegung des Haushaltsplans zu beachten. 65 Es bedarf deshalb hier keines näheren Eingehens darauf, ob sich durch die Änderungen der Erläuterungen auch die Zweckbestimmung des Ausgabetitels geändert hat, weil die Erläuterungen bei der Auslegung des Titels - des sog. "Dispositivs" heranzuziehen und bei der Ausführung des Haushaltsplans zu beachten sind, 66 so VG Düsseldorf, Beschluss vom 03. Juni 2003 - 19 L 1094 - m.w.N., 67 und weil in den Erläuterungen für das Jahr 2003 das Jugendwohnen nicht mehr genannt wird. 68 Gleichwohl ist der Antragsteller unter Verletzung von § 74 Abs. 5 SGB VIII von der Förderung durch den Antragsgegner ausgenommen worden. Nach der Vorschrift des § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Hierbei handelt es sich um eine jugendhilferechtliche Konkretisierung des aus Artikel 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsgrundsatzes, 69 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2001 - 12 A 3045/99 -, FEVS 53, 175 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05. Dezember 1995 - 16 A 5462/94 -, OVG MüLü 45, 158 ff.. 70 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen sind zwar Förderentscheidungen nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu treffen. Wenn jedoch der festgesetzte Haushaltsplan für die Verteilung der jugendhilferechtlichen Fördermittel Maßgaben enthält, mit denen ungleiche Grundsätze und Maßstäbe angelegt werden, sind darauf gegründete Verteilungsentscheidungen gleichheits- und damit rechtswidrig, 71 OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2001, a.a.O.. 72 Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Maßnahmen "Jugendwohnen, Beratungsstellen und Jugendwerkstätten" um gleichartige Maßnah- men. 73 Das Gesetz enthält keine Regelung, aus der zu entnehmen ist, unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen als gleichartig anzusehen sind. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII eine Konkretisierung des Gleichheitssatzes darstellt, ist von einer Gleichartigkeit auszugehen, wenn es sich von der Zielrichtung her um eine im Wesentlichen vergleichbare Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe handelt. Gleichartigkeit hat eine quantitative, zeitliche und qualitative Dimension. Grundsätzlich muss es sich vom Umfang, vom Zeitpunkt, von der Durchführung und von der sozialwissenschaftlichen, sozialpädagogischen Zielrichtung her um gleichartige Maß- nahmen handeln. Dabei kann nach Auffassung der Kammer im Einzelfall eine zur Gleichartigkeit führende prägende Dominanz einzelner Elemente die geringe Ausprä- gung anderer der genannten Elemente ausgleichen. Auszugehen ist insbesondere von den gesetzlichen Aufgabenfestlegungen des SGB VIII. Bei der Abgrenzung der verschiedenen Maßnahmen bietet zunächst der Aufgabenkatalog des § 2 Abs. 2 SGB VIII eine Entscheidungshilfe. Bei Maßnahmen, die derselben Nummer dieses Kataloges angehören, spricht eine gewisse Vermutung dafür, dass sie auch gleichartig sind. 74 Vgl. zum ganzen OVG NRW, Urteil vom 05. Dezember 1995 - 16 A 5462/94 -, a.a.O. m.w.N.. 75 Bei den Maßnahmen "Beratungsstellen, Jugendwerkstätten und Jugendwohnen" handelt es sich um Tätigkeiten, die unter dieselbe Nummer des Aufgabenkatalogs des § 2 Abs. 2 SGB VIII fallen, nämlich unter die Nummer 1. Sie gehören alle zu den "schul- und berufsbezogenen Angeboten der Jugendsozialarbeit" (§ 13 SGB VIII) - wie es die Richtlinien zum Landesjugendplan NRW auch ausweisen -. Das bedeutet, dass alle Einrichtungsformen die gleiche Intention besitzen. Zudem betreffen die geförderten drei Angebotsformen die gleiche Zielgruppe, nämlich die Gruppe sozial benachteiligter junger Menschen. Zwar setzt das sozialpädagogisch begleitete Wohnen gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII nach nun wohl weitgehend übereinstimmender Kommentarliteratur anders als die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 und 2 SGB VIII keine soziale Benachteiligung oder individuelle Beeinträchtigung voraus, 76 vgl. Schellhorn, SGB VIII, 2. Auflg. 2000, § 13 Rdnr. 11 m.w.n.; Wiesner/ Mörsberger/Oberloskamp/Struck, a.a.O., § 13 Rdnr. 16. 77 Das beigeladene Land hat aber die Förderung nach § 74 SGB VIII auf die Zielgruppe der sozial benachteiligten jungen Menschen begrenzt (B) VIII.1 der Einzelförderrichtlinien). 78 Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Aufgabenbeschreibungen der Jugendwerkstätten und -beratungsstellen (Bl. 14 des Tatbestandes) und den seitens der Antragsteller vorgelegten Heimkonzepten ergibt sich nichts, was gegen die Gleichartigkeit sprechen könnte. Zwar unterscheiden sich die Angebote von Werkstätten, Beratungsstellen und Wohnheimen maßgeblich im zeitlichen Umfang und der Altersgruppe der jungen Menschen in den jeweiligen Maßnahmen. Diese Unterschiede führen aber nicht zur fehlenden Gleichartigkeit, weil sie durch die verschiedenen Bedürfnisse der jungen Menschen, auf die nach § 74 Abs. 4 SGB VIII ebenfalls zu achten ist, bedingt sind. Um das gesetzliche gemeinsame Ziel des § 13 SGB VIII "erfolgreiche Schul- und/oder Berufsausbildung beziehungsweise berufliche Eingliederung/Eingliederung in die Arbeitswelt" zu erreichen, muss den jungen Menschen das individuell passende, zielführende Hilfsangebot unterbreitet werden können. Das jeweils notwendige Hilfsangebot kann je nach Lage des Falles in einer Beratung, einer Werkstatt- oder Wohnheimbetreuung oder gegebenenfalls auch einer Kombination dieser Angebote bestehen. 79 Dass § 13 SGB VIII diese Angebote zum Teil als "Soll-" zum Teil als "Kann- Leistung" ausgestaltet, führt nach Auffassung der Kammer nicht zur fehlenden Gleichartigkeit. Denn diese Ausgestaltung betrifft die Frage des jeweiligen Leistungsanspruches junger Menschen, nicht die Frage der am Gleichbehandlungsgebot orientierten Förderung der jeweiligen Maßnahme der freien Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII. Diese ist erst Voraussetzung dafür, dass entsprechende Einrichtungen und Angebote bestehen, die junge Menschen im Rahmen des § 13 SGB VIII in Anspruch nehmen können. 80 Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass auch das MSJK in seinen Förderrichtlinien von der Gleichwertigkeit der Maßnahmen ausgegangen ist. Der Haushaltsgesetzgeber hat im Übrigen ebenfalls während der Beratungen nicht auf eine Ungleichartigkeit der drei Angebotsformen abgestellt. 81 Da somit § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII anzuwenden ist, müssen bei der Frage der Bezuschussung des Jugendwohnens gleiche Grundsätze und Maßstäbe angelegt werden. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn aus sachwidrigen Erwägungen gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden. Das ist hier der Fall. 82 Ausweislich der Protokolle über die parlamentarischen Beratungen zu Einzelplan 11 des Haushaltsgesetzes, der zitierten Rede der Ministerin und den Härtefallkriterien des MSJK war es Absicht des Haushaltsgesetzgebers, Angebotsformen für Erwachsene aus der Förderung auszuschließen. Das Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - bezieht aber Erwachsene bestimmter Altersgruppen ausdrücklich in die Förderung ein. In § 2 Abs. 1 SGB VIII heißt es, dass die Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen umfasst. Ferner ist in § 13 Abs. 1 SGB VIII geregelt, dass jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden sollen. Ziel- gruppe des Absatzes 3 des § 13 SGB VIII ist ebenfalls die Gruppe junger Menschen. Danach kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder berufli- chen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Die Richtlinien zum Landesjugendplan NRW heben ebenfalls unter B) VIII. Nr. 1 eindeutig hervor, dass sozialpädagogische Angebote für sozial benachteiligte junge Menschen mit dem Ziel gefördert werden, deren soziale und berufliche Integration zu fördern sowie zur Stärkung von deren Persönlichkeit beizutragen. Bei jungen Menschen handelt es sich nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII um Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Es ist damit gesetz- und demzufolge sachwidrig, die jungen Volljährigen ( § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) aus dem Kreis potentiell Hilfebedürftiger auszuschließen und Wohnheimen, die diesen jungen Volljährigen sozialpädagogisch begleitete Hilfsangebote nach § 13 Abs. 3 SGB VIII unterbreiten können, generell die Förderung nach § 74 SGB VIII zu versagen. 83 Die der völligen Streichung der Fördermittel zugrundeliegende Annahme des Haus- haltsgesetzgebers, dort lebten hauptsächlich Erwachsene, entspricht zudem ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten eigenen Unterlagen nicht den Tatsachen. Nach der Härtefallliste des Antragsgegners (vgl. Beiakte 3 zum Leitverfahren 26 L 759/03) weisen nur 8 von 37 Heimen einen Anteil der Minderjährigen von 0 % auf. In allen anderen Einrichtungen liegt der Anteil der Minderjährigen zwischen 5 und 60 %. In siebzehn der Einrichtungen im Einzugsbereich des Antragsgegners liegt der Anteil der Minderjährigen sogar bei 45 % bis 60 %. 84 Darüber hinaus weist die vom Antragsgegner auf Bitte des MSJK nach vorgegebenen Kriterien erstellte Liste fast ein Drittel Härtefälle auf. Damit ist die weitere dem Gesetzgebungsverfahren zugrunde gelegte Behauptung, in den Heimen würden keine sozialpädagogische Betreuung benötigenden Bedürftigen leben, widerlegt. Dass dort ein Bedarf besteht, wird nach Ansicht der Kammer im Übrigen durch die bis zum Jahr 2002 erfolgte Vergabe der Fördermittel belegt. Die Förderanträge hätten nämlich in der Vergangenheit abschlägig beschieden werden müssen, wenn die Fördervoraussetzungen durch eine den Richtlinien nicht entsprechende Zusammensetzung des Kreises der Heimbewohner nicht erfüllt gewesen wären. 85 Schließlich verstößt auch die alleinige Belastung der Träger von Jugendwohnheimen - fast 65 % der Kürzung der Mittel des Landesjugendplanes mit einem Gesamtvolumen von 93,4 Millionen EUR entfallen auf diese - gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Erwägungen, die diese Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Trägern von Jugendberatungsstellen und Jugendwerkstätten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Zunächst vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass diese Kürzungen tatsächlich dauerhaft von den meisten Trägern durch eine Erhöhung der Tagessätze um 3,50 EUR pro Tag - oder die von Köln vorläufig genehmigte Erhöhung um 4,90 EUR pro Tag - und tragbare Kürzungen der Personalkosten sowie Reduzierung sonstiger Kosten aufgefangen werden könnten. Dies gilt insbesondere für die Jugendwohnheime, bei denen der Förderanteil über 1/3 der Gesamteinnahmen ausmacht. Im vorliegenden Fall beträgt der Förderanteil an den Gesamteinnahmen sogar - unwidersprochen - 68,84 %. Der Antragsteller hat die Behauptung, die Deckungslücke auffangen zu können, substantiiert bestritten. Eine Klärung dieser sehr schwierigen und nur unter Zuhilfenahme von Wirt- schaftsprüfern zu beantwortenden Frage vermag das Gericht im Rahmen der nur summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht herbeizu- führen. Eine konkrete an den Besonderheiten der betroffenen Heimen ausgerichtete Prüfung hat im Vorfeld der Haushaltsplanung - jedenfalls nach den auf gerichtliche Aufforderung vorgelegten Unterlagen - nicht stattgefunden. Vielmehr beruhen die Annahmen, die Eingang ins Gesetzgebungsverfahren gefunden haben, auf Durchschnittsbetrachtungen, die nach Einschätzung der Kammer nicht wenigen Fällen nicht gerecht werden. So fehlt völlig das Abstellen auf die maßgeblichen Belegungszahlen, die wegen unterschiedlicher Einflussfaktoren, z.B. dem Angebot an Schul- und Ausbildungsplätzen im Einzugsbereich, schwanken, auch kurzfristig deutlich absinken können, ohne den Schluss zuzulassen, mittelfristig sei ein Bedarf für das Heim nicht mehr vorhanden. Ferner wird außer Acht gelassen, dass in kleinen Heimen, die nur wenige sozialpädagogische Fachkräfte beschäftigen, kaum Handlungsspielraum besteht, deren Personalkosten deutlich zu senken. 86 Zudem ist aus den von dem Antragsgegner und dem beigelandenen Land auf Nachfrage des Gerichts vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, ob der Haushaltsgesetzgeber Untersuchungen dahingehend angestellt hat, ob die anderen Einrichtungsformen nicht ebenfalls in der Lage sind, eventuell - anteilig - wegfallende Fördermittel anderweitig aufzufangen. Derartige Überlegungen gehen aus dem Akteninhalt nicht hervor, so dass das Gericht davon ausgeht, dass es derartige Überlegungen und Überprüfungen nicht gegeben hat. Hätte der Gesetzgeber bei den nach Auffassung des Gerichts gleichartigen Maßnahmen denselben Maßstab zugrunde gelegt, dann hätte er jedoch prüfen müssen, ob alle Einrichtungsformen in der Lage sind, wegbrechende Fördermittel anderweitig abzufedern. Wenn sie dies nach Ansicht des Gesetzgebers könnten, müsste bei Beachtung des Gleichheitssatzes überprüft werden, in welchem Umfang von wem aus welchen Gründen stärkere oder geringere Kürzungen hinzunehmen wären. Erst Recht hätte nach Auffassung des Gerichts insbesondere im Vergleich zu den anderen Angebotsformen geprüft und begründet werden müssen, warum dennoch nur bei einer Gruppe eine vollständige Kürzung durchgeführt werden soll. 87 Diese festgestellten Rechtsverstöße führen aber nicht dazu, dass das Ermessen nur auf die begehrte Bewilligung der Fördermittel reduziert wäre (Ermessensreduzierung auf Null). 88 Zuzustimmen ist dem Antragsteller insoweit, dass die den anderen Trägern erteilten Förderbescheide für das Jahr 2003 und die teilweise erfolgten Mittelauszahlungen dem Anspruch dem Grunde nach nicht entgegenstehen. Denn wie bereits oben dargelegt, sind diese Bescheide aufgrund der Drittwidersprüche noch nicht bestandkräftg. Zudem ist eine vollständige Auszahlung aller Quartalsraten ebenfalls noch nicht erfolgt. 89 Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich aber nach Auffassung des Gerichts nicht und zwar insbesondere nicht unter dem vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. 90 Denn zum einen hatte der Antragsteller aufgrund des Schreibens des Antragsgegners vom 23. Juli 2002 an die Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit NRW Kenntnis von einer ihn eventuell betreffenden Einstellung der Förderung des sozialpädagogisch begleiteten Wohnens in Jugendwohnheimen und anderen Wohnheimen ab dem Haushaltsjahr 2003. Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass das Ermessen des Antragsgegners durch Vertrauensschutz eine die Ermessensentscheidung auf Null reduzierende Wirkung erfahren hat. Ein Anspruch auf ungeschmälerten Fortbestand einer bisher gewährten Förderhilfe kann es nur in Ausnahmefällen geben. Im Subventionsrecht wird ein Anspruch auf Weitergewährung dann für denkbar gehalten, wenn durch das Subventionsverhältnis ein in die Zukunft reichender Vertrauenstatbestand, z.B. in Form einer Zusage geschaffen wurde, der in finanzielle Dispositionen mündete. Allein der bloße Umstand, dass für frühere Zeiträume Subventionen gezahlt worden sind, begründet keinen einklagbaren Anspruch auf eine Weiterförderung. Denn wegen der Begrenztheit der staatlichen Mittel und wegen des Wechsels politischer Zielsetzungen werden Subventionen von vornherein nur begrenzt gewährt. Der Subventionsempfänger muss stets mit dem künftigen teilweisen oder gar völligen Wegfall der Subvention rechnen. 91 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 16 A 4932/94 -, ZfF 1997, 133f.; zum Subventionsrecht OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Oktober 1968 - V A 25/668 -, OVGE 25, 331, 337 f.. 92 Unter Berücksichtigung dieser zum Subventionsrecht entwickelten Rechtsprechung und der Tatsache, dass es eine grundsätzliche Pflichtaufgabe der öffentlichen Hand ist, im Jugendhilfebereich anregend und fördernd tätig zu werden (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), kann das Gericht bei summarischer Prüfung keine Umstände erkennen, die auf das Vorliegen eines besonderen - den Einzelfall betreffenden - Vertrauensschutzes schließen lassen könnten. Vorliegend wurde der Antragsteller lediglich über einen längeren Zeitraum finanziell durch vom Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellte Mittel finanziell gefördert. Die Bewilligungsbescheide enthielten des Weiteren den Hinweis auf zukünftig mögliche Änderungen, sogar einen etwaigen Wegfall der Förderung infolge verschlechterter Haushaltslage, was der Landesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit NRW e.V. als bisherigem Zuwendungsempfänger bekannt war und was - jedenfalls infolge des Positionenstreits im Verfahren der Haushaltsplanung - mit Sicherheit bis zu den einzelnen Wohnheimträgern vorgedrungen war. Auf Letzteres kommt es nach dem Vorstehenden aber nicht mehr an. 93 Sonstige Anhaltspunkte für die nur ganz ausnahmsweise denkbare Ermessensreduzierung auf Null, die den von dem Antragsteller begehrten Anspruch allein begründen würden, sind für das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei allein summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Bei Beseitigung der gerügten Rechtsfehler sind durchaus andere rechtmäßige Förderentscheidungen denkbar. 94 c) Der Antragsteller hat aber wegen der dargelegten Rechtsverstöße einen Anordnungsanspruch insoweit glaubhaft gemacht, als er hilfsweise die erneute Bescheidung seines unter dem 22. Dezember 2002 gestellten Antrages auf Bewilligung von Zuschüssen zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. 95 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. 96