Beschluss
24 L 3133/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0723.24L3133.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht für das arzneimittelrechtliche Zulassungsverfahren dem zehnfachen des gesetzlichen Auffangstreitwertes, wobei die Kammer in Abkehr von der bisherigen Praxis nicht mehr den auf der Grundlage mitgeteilter Umsatzzahlen geschätzen Jahresgewinn zu Grunde legt. Denn diese bieten zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des pharmazeutischen Unternehmers am Ausgang des Rechtsstreits keine hinreichend sichere Grundlage (OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 13 E 916/01 -). Der wirtschaftliche Wert einer arzneimittelrechtlichen Zulassung ist neben dem aktuell erzielten Gewinn von einer Vielzahl weiterer Faktoren - wie etwa der späteren Verwertbarkeit einer Zulassung, der Gewinn- und Umsatzerwartung oder der Geschäfts- und Vermarktungspolitik des Unternehmens - abhängig, die sich einer präzisen Bezifferung in einem gerichtlichen Verfahren verschließen. Dies gebietet es, den Streitwert - wie in anderen Gebieten des Verwaltungsrechts - in Ausübung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG eingeräumten Ermessens typisierend festzulegen, um das für Fälle der vorliegenden Art üblicherweise anzunehmende Interesse des Klägers zu erfassen, wobei bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels die Zugrundelegung eines Betrages von 40.000,00 Euro angemessen erscheint (vgl. OVG NRW a.a.O. unter Hinweis auf OVG Berlin, Beschlüsse vom 13. November 2000 - 5 N 10.00 - und vom 8. Januar 2001 - 5 N 157.00 -). Die vorstehenden Erwägungen gelten auch dann, wenn es sich, wie hier der Fall, um die Drittanfechtung der einem anderen pharmazeutischen Unternehmen erteilten arzneimittelrechtlichen Zulassung handelt. Da die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen ist, war der in Ansatz gebrachte Betrag um die Hälfte zu reduzieren.