Urteil
14 K 273/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0812.14K273.01.00
10mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger leitet aus der von ihm betriebenen Kläranlage (KA) C. -B. biologisch gereinigtes Abwasser in den Gillbach ein. Diese Einleitung dient unter anderem der Abwasserentsorgung des Ortsteils S. der Stadt C1. . 3 Mit Bescheid vom 26. April 2000 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Veranlagungsjahr 1998 eine Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem Entwässerungsgebiet S. der KA C. -B. (Kanalteilnetz Nr. 10.01 der Stadt C1. ) in Höhe von 8.332,80 DM fest. Bei der Ermittlung des Festsetzungsbetrages wurde eine Zahl von 992 Einwohnern im Entwässerungsgebiet sowie ein Abgabesatz von 70,00 DM pro Schadeinheit zugrunde gelegt. 4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2000 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sowohl seitens der KA C. -B. als auch des Kanalisationsnetzes der Stadt C1. die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG gegeben seien. 5 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG für die Abgabefreiheit nicht erfüllt seien, weil vorliegend die Anlage zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb nicht den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG entsprächen. Denn nach Ziffer 2 des insoweit maßgeblichen Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) NRW vom 3. Januar 1995 - Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen - seien die Bauwerke eines Kanalisationsnetzes regelmäßig oder nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan - durchzuführenden Untersuchungen zu betreiben und zu unterhalten. Gemäß § 2 Abs. 1 SüwV Kan habe der Betreiber eines Kanalisationsnetzes für die öffentliche Abwasserbeseitigung dieses auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen, wobei sich die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung aus der Anlage ergäben. Nach Nr. 1 dieser Anlage seien zur erstmaligen Erfassung des Zustandes jährlich 10% der Kanäle (einschließlich der Einbindungen der Anschlußkanäle), d.h. das gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren, mittels Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung zu überwachen, wobei Untersuchungen seit 1989 angerechnet würden. Da die SüwV Kan am 1. Januar 1996 in Kraft getreten sei und gemäß § 73 Abs. 4 LWG bei der Festsetzung der Abwasserabgabe nach Abs. 2 von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres auszugehen sei, hätten vorliegend bis zum 30. Juni des Veranlagungsjahres 1998 mithin mindestens 25% der Länge der gesamten Kanalisation der Stadt C1. untersucht worden sein müssen. Nach eigenen Angaben des Klägers vom 22. März 2000 seien hier von der Gesamtkanallänge von 117 km bis zum Ende des Veranlagungsjahres 1998 jedoch lediglich 23,9 km untersucht worden, was nur einem Anteil von 20,43 % entspreche. 6 Der Kläger hat am 11. Januar 2001 Klage erhoben. 7 Zur Begründung der Klage trägt er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor, dass es in einem ländlich strukturierten Raum wie dem vorliegenden aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll sei, jährlich einen definierten Prozentsatz der Gesamtkanallänge zu untersuchen, wie es in Nr. 1 der Anlage zur SüwV Kan vorgesehen sei. Vielmehr sei es effizienter und kostengünstiger, die Kanalfernsehuntersuchung ortsteilbezogen auszuschreiben und auszuwerten sowie entsprechend zu sanieren. Eine solche wirtschaftliche Vorgehensweise werde auch dem öffentlichen Haushaltsrecht besser gerecht. Insgesamt sei hier zu berücksichtigen, dass die Vorgabe in Nr. 1 der Anlage zur SüwV Kan, das gesamte Netz innerhalb von 10 Jahren, also bis zum 31. Dezember 2005 zu untersuchen, von der Stadt C1. deutlich eingehalten werde. Aus Sicht des Klägers seien die geforderten 10 % der Kanalstrecke, die jährlich erstmals zu erfassen seien, nur als eine Empfehlung anzusehen, um möglichst frühzeitig, spätestens jedoch nach Ablauf der festgelegten 10 Jahre, die Ersterfassung abzuschließen. Im Übrigen seien in der bisher angegeben Gesamtkanallänge von 117 km versehentlich die bereits an den Kläger übertragenen Hauptsammler enthalten gewesen; nach Abzug dieser Sammler verbleibe aber eine Gesamtkanallänge von nur noch ca. 113 km. Schließlich meint der Kläger, dass ihm auch nach dem von dem Beklagten angeführten Urteil des VG Minden vom 27. November 2001 - 11 K 4206/00 - Abgabefreiheit gemäß § 73 Abs. 2 LWG gewährt werden müsse. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt ergänzend zu den Gründen der angefochtenen Bescheide vor, dass auch bei einer Gesamtkanallänge von 113 km die bis zum Ende des Veranlagungsjahres 1998 untersuchte Kanallänge lediglich einen Anteil von 21,2 % ausmache. Davon abgesehen habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Stadt C1. mit Ablauf des 31. Dezember 1997 bereits 20 % dieser Gesamtkanallänge untersucht habe. Die SüwV Kan setze aber verbindlich fest, dass jährlich 10 % der Kanäle zu überprüfen seien, und lasse Ausnahmen davon nur im Rahmen des § 6, d.h. unter der Voraussetzung zu, dass ein anderer Überprüfungsumfang mit der zuständigen Wasserbehörde einvernehmlich vereinbart worden sei. Eine solche Ausnahme vom regelmäßigen Umfang der Selbstüberwachung sei dem Kläger allerdings nicht gewährt worden. Ferner habe der Gesetzgeber die Abwasserabgabe ersichtlich als Jahresabgabe ausgestaltet, was sich unter anderem aus der Festlegung von bestimmten Abgabesätzen für die jeweiligen einzelnen Kalenderjahre in § 9 Abs. 4 AbwAG ergebe. Da die für die Abwasserabgabe als einer Jahresabgabe erforderlichen Werte für jeden Veranlagungszeitraum erneut ermittelt und festgesetzt würden, müssten auch die Befreiungsvoraussetzungen im be- treffenden Veranlagungsjahr vorliegen. Dass in den Jahren nach 1998 die gesetzlichen Anforderungen von der Stadt C1. sogar übertroffen worden seien, sei für die Festsetzung der Abwasserabgabe in dem hier allein streitgegenständlichen Veranlagungsjahr 1998 irrelevant. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 14 K 272/01 sowie auf den Inhalt der in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. 16 Die Festsetzung der Abwasserabgabe durch den Beklagten gegenüber dem Kläger für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser aus der KA C. -B. (Kanalteilnetz Nr. 10.01 der Stadt C1. ) in den Gillbach im Veranlagungsjahr 1998 in dem Bescheid vom 26. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 in Höhe von 8.332,80 DM ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für diese Veranlagung sind §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 u. Abs. 4 Satz 2, 11 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 13. September 1976 in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 5. Juli 1994 (Abwasserabgabengesetz - AbwAG). Nach diesen Vorschriften ist hier die Abgabe in dem zuvor beschriebenen Umfang zutreffend festgesetzt worden. 18 Darüber hinaus kam eine Abgabefreiheit gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG nicht in Betracht. Nach dieser Regelung können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (Landeswassergesetz - LWG) bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 7 des Abwasserabgabengesetzes) auf Antrag abgabefrei, wenn neben weiteren - kumulativ zu erfüllenden - Voraussetzungen die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes entsprechen. Bei der Festsetzung der Abwasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG ist gemäß § 73 Abs. 4 LWG von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres auszugehen. 19 Vorliegend entsprach das Kanalisationsnetz der Stadt C1. am 30. Juni 1998 nicht den durch den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) NRW vom 3. Januar 1995 - IV B 6 - 031 002 0201 (RdErl.) nach § 57 Abs. 1 LWG als allgemein anerkannte Regeln der Abwassertechnik eingeführten und bekannt gemachten Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung für die in § 58 Abs. 1 LWG angeführten Kanalisationsnetze. Gemäß Ziff. 2 Satz 1 RdErl. sind nämlich die Bauwerke eines Kanalisationsnetzes, zu denen gemäß Ziff. 1 1. Spiegelstrich RdErl. auch Kanäle gehören, regelmäßig oder nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 der - am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen - Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem vom 16. Januar 1995 (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan) durchzuführenden Untersuchungen zu betreiben und zu unterhalten. Damit ist aber § 2 SüwV Kan - mittelbar - über Ziff. 2 Satz 1 RdErl. ebenfalls als allgemein anerkannte Regel der Abwassertechnik i.S.d. § 57 Abs. 1 LWG eingeführt worden. Dies rechtfertigt sich auch daraus, dass die nach der Anlage zu Ziff. 2 Satz 2 RdErl. vom Betreiber eines Kanalisationsnetzes an den einzelnen Bauwerken durchzuführenden Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen auf den Ergebnissen der gemäß § 2 SüwV Kan durchzuführenden Untersuchungen aufbauen und an diese inhaltlich anknüpfen. 20 So (im Ergebnis) auch: VG Minden, Urteil vom 27. November 2001 - 11 K 4206/00 -, S. 7 UA. 21 Gemäß § 2 Abs. 1 SüwV Kan hat jedoch der Betreiber eines Kanalisationsnetzes die Kanalisationsnetze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SüwV Kan, zu denen auch die Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung i.S.d. § 1 Abs. 2 SüwV Kan gehören, auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß § 4 SüwV Kan aufzustellen, wobei sich die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung aus der Anlage ergeben. Nach Nr. 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 SüwV Kan sind zur erstmaligen Erfassung des Zustandes der Kanäle (einschließlich der Einbindungen der Anschlusskanäle) jährlich 10 % der Kanäle, d.h. das gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren, mittels Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung zu prüfen; dabei werden Untersuchungen seit 1989 ange- rechnet. 22 Diesen Anforderungen aus § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zur SüwV Kan genügte das Kanalisationsnetz der Stadt C1. am 30. Juni 1998 nicht. Denn an diesem Stichtag konnte schon nach dem Wortlaut (jährlich 10 % der Kanäle, ...(Untersuchun-gen seit 1989 werden angerechnet)") der - am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen - Vorschriften (zumindest) verlangt werden, dass vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1997 der Zustand von 20 % des gesamten Kanalnetzes der Stadt C1. mittels Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung erstmals erfasst worden ist. Nach eigenen Angaben des Klägers - ausgehend von einer Gesamtkanallänge der Stadt C1. von 113 km und unter Anrechnung der Untersuchungen seit 1989 - sind jedoch durch die Stadt C1. bis zum Jahresende 1997 lediglich 12,5 km, also nur 11,1 % der Gesamtkanallänge, entsprechend § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zur SüwV Kan erstmalig untersucht worden. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Angabe in Nr. 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 SüwV Kan, dass jährlich der Zustand von 10 % der Kanäle mittels Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung erstmals zu erfassen ist, auch um eine verbindliche Anforderung und nicht bloß um eine unverbindliche Empfehlung. Dies wird zunächst daran deutlich, dass gemäß Nr. 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 SüwV Kan nach Abschluss der Ersterfassung jährlich der Zustand von 5 % der Kanäle, das gesamte Netz aber alle 15 Jahre zu prüfen ist. Daraus erhellt nämlich, dass es dem Verordnungsgeber in dieser Vorschrift sowohl auf den jährlichen Untersuchungsumfang als auch auf den Gesamtuntersuchungsumfang angekommen ist, weil bei einem jährlichen Untersuchungsumfang von genau 5 % der Kanäle das gesamte Netz erst in 20 Jahren untersucht wäre. Betrachtet man aber vor diesem Hintergrund die Angabe des Verordnungsgebers zur Untersuchungshäufigkeit bei der erstmaligen Erfassung des Zustandes der Kanäle, stellt sich die Angabe, dass das gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren zu untersuchen ist, lediglich als rechnerische Konsequenz der Forderung dar, jährlich 10 % der Kanäle erstmals zu erfassen. Dass damit diese Forderung bei der Ersterfassung der Kanäle das maßgebliche - rechtlich verbindliche - Kriterium ist, zeigt zudem die systematische Überlegung, dass bei der Ersterfassung die Angabe zum Gesamtuntersuchungsumfang mit d.h." eingeleitet wird, während bei der Zustandsprüfung nach Abschluss der Ersterfassung der Halbsatz, der den Gesamtuntersuchungsumfang angibt, ein aber" enthält. Daneben spricht die Regelung des § 6 SüwV Kan, wonach die Befugnis der zuständigen Behörde, von der SüwV Kan abweichende Anordnungen zu treffen, unberührt bleibt und die zuständige Wasserbehörde auch den Umfang der Selbstüberwachung verringern kann, ebenfalls dafür, dass es sich bei der Angabe in Nr. 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 SüwV Kan, jährlich den Zustand von 10% der Kanäle mittels Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung erstmals zu erfassen, um eine verbindliche Anforderung handelt. Denn wenn diese Angabe bloß eine unverbindliche Empfehlung sein sollte, hätte es der förmlichen Regelung von Ausnahmen in § 6 SüwV Kan gar nicht erst bedurft. 23 Demgegenüber folgt aus § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zur SüwV Kan nicht, dass vorliegend am 30. Juni 1998 (auch) gefordert werden konnte, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Zustand von 25 % des gesamten Kanalnetzes der Stadt C1. mittels Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung erstmals erfasst worden ist. Vielmehr stand der Stadt C1. für die im Jahr 1998 gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zur SüwV Kan durchzuführende Erstuntersuchung von 10 % des gesamten Kanalnetzes der gesamte Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zur Verfügung. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Überlegung, dass weder die SüwV Kan noch ihre Anlage eine Festlegung enthält, bis zu welchem Zeitpunkt eines Kalenderjahres die Untersuchungen vorzunehmen sind. Etwas anderes ist auch nicht aus der Stichtagsregelung des § 73 Abs. 4 LWG herzuleiten. Aus ihr folgt nämlich lediglich der Zeitpunkt, an dem die gemäß § 73 Abs. 2 LWG zu erfüllenden Befreiungsvoraussetzungen gegeben sein müssen. Die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung dieser Befreiungsvoraussetzungen ergibt sich aber erst aus den jeweils zu berücksichtigenden allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.d. § 57 Abs. 1 LWG. Erfordern diese Regeln der Technik - wie hier die SüwV Kan und ihre Anlage - nicht, dass bestimmte Untersuchungen bis zum 30. Juni des Kalenderjahres durchgeführt sein müssen, kann dies dem Abwassereinleiter bei der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen des § 73 Abs. 2 LWG auch nicht entgegengehalten werden. Wenn der Verordnungsgeber auch schon zum Stichtag 30.06. eine Teilleistung verlangen will, müsste die nach Nr. 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 SüwV Kan erforderliche Untersuchungshäufigkeit von jährlich 10 %" auf halbjährlich 5 %" geändert werden. 24 So auch: VG Minden, Urteil vom 27. November 2001 - 11 K 4206/00 -, S. 8 ff. UA. 25 Aus der vorstehenden Argumentation, dass die Stichtagsregelung des § 73 Abs. 4 LWG keinen Einfluss auf den Zeitraum hat, innerhalb dessen den jeweils zu berücksichtigenden allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.d. § 57 Abs. 1 LWG nachzukommen ist, folgt hier jedoch zugleich, dass die Stadt C1. auch nicht erst bis zum 30. Juni 1998 20 % des gesamten Kanalnetzes mittels Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung erstmals erfassen musste. 26 A.A. insoweit wohl: VG Minden, Urteil vom 27. November 2001 - 11 K 4206/00 -, S. 9 UA. 27 Ob vorliegend gemäß § 73 Abs. 4 LWG sowie § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zur SüwV Kan am 30. Juni 1998 über die Forderung, dass vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1997 der Zustand von 20 % des gesamten Kanalnetzes der Stadt C1. mittels Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung erstmals erfasst worden ist, hinaus (auch) verlangt werden konnte, dass sowohl vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1996 als auch vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1997 jeweils der Zustand von (mindestens) 10 % des gesamten Kanalnetzes erstmalig erfasst worden ist, kann dahinstehen. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers - ausgehend von einer Gesamtkanallänge der Stadt C1. von 113 km und unter Anrechnung der Untersuchungen seit 1989 - sind durch die Stadt C1. bis zum Jahresende 1996 lediglich 9,5 km, also nur 8,4 % der Gesamtkanallänge, und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1997 lediglich 3,0 km, also nur 2,7 % der Gesamtkanallänge, entsprechend § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zur SüwV Kan erstmalig untersucht worden. 28 Schließlich ist dem Wirtschaftlichkeitseinwand der Klägerin zunächst entgegen zu halten, dass sowohl der RdErl. als auch die SüwV Kan bereits am 10. Februar 1995 im Ministerialblatt bzw. im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfa-len veröffentlicht worden ist und erst bis zum 31. Dezember 1996 der Zustand von 10 % der Kanäle - unter Anrechnung der Untersuchungen seit 1989 - mittels Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung erstmals zu erfassen war. Daneben ist noch einmal auf die zuvor bereits erwähnte Ausnahmevorschrift des § 6 SüwV Kan hinzuweisen. Ferner hat der Verordnungsgeber mit der Regelung, dass Untersuchungen seit 1989 angerechnet werden, nach Auffassung der Kammer zu erkennen gegeben, dass bei der Ersterfassung des Zustandes der Kanäle bis zum Jahr 2005 generell insoweit vorgearbeitet" werden kann, als der in einem Jahr erfasste Anteil, der die 10 %-Grenze übersteigt, auf die Folgejahre angerechnet werden kann. Damit erscheint aber auch in eher ländlich strukturierten Räumen wie dem vorliegenden die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen des RdErl. und der SüwV Kan mittels einer effizienten und kostengünstigen Ersterfassung des Zustandes von größeren Kanalteilnetzen im Zusammenhang möglich. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung von § 2 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zur SüwV Kan grundsätzliche Bedeutung hat.