Urteil
3 K 629/02.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2003:0827.3K629.02A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger reiste erstmals Ende August 1982 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Juni 1987 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln verpflichtete mit Urteil vom 03.09.1992 das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), den Kläger sowie seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder als Asylberechtigte anzuer- kennen - 15 K 10993/88.A -. Zur Begründung führte das VG u.a. aus, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner extrem exponierten Position innerhalb der islamischen fundamentalistischen Bewegung mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit strafrechtliche Verfolgung, die als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen sei. In Umsetzung der Entscheidung des VG Köln wurde der Kläger am 09.12.1992 als Asylberechtigter anerkannt. Mit Urteil vom 15.11.2000 wurde der Kläger vom OLG Düsseldorf wegen tatein- heitlich begangener zweifacher öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Frei- heitsstrafe von 4 Jahren verurteilt - VI 11/99 -. Sein mitangeklagter Schwager wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde am 24.10.2001 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 28.11.2001 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, mit Blick auf diese strafrechtliche Verurteilung sei beabsichtigt, gegen ihn bezüglich seiner Anerkennung als Asylberechtigter in der Bundesrepublik Deutschland ein Widerrufs- verfahren gemäß § 73 AsylVfG einzuleiten. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 18.12.2001 traten die Prozessbevollmächtigten des Klägers dem beabsichtigten Widerruf der Asylberechtigung entgegen. Mit Bescheid vom 21.01.2002 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter vom 09.12.1992 und die getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde aus- geführt: Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest- stellung des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht mehr vor. § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG schließe in Anlehnung an Art. 33 Nr. 2 des Genfer Abkommens zur Rechtsstellung der Flüchtlinge den Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 AuslG für diejenigen Asylsuchenden aus, die aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit des Landes, in dem sie sich befänden, oder die Allgemeinheit in diesem Land darstellten. Dies liege im Fall des Klägers vor. Er sei mit rechtskräftigem Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.11.2000 wegen tateinheitlich begangener zweifacher öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzun- gen des § 51 Abs. 3 AuslG eng auszulegen. Im Falle des Klägers lägen indes sämtli- che Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG vor. Insbesondere sei eine Wiederho- lungs-gefahr gegeben, was im Einzelnen weiter ausgeführt wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 31.01.2002 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung machen seine Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen geltend: Im Widerrufsverfahren sei § 51 Abs. 3 AuslG nicht anwendbar. § 73 AsylVfG sei eine abschließende Regelung. Es müssten die Anerkennungsvoraussetzungen nachträg- lich entfallen sein durch Änderung der Sach- und Rechtslage. Dieses sei in der Regel nur dann der Fall, wenn es dem Kläger zumutbar sei, sich dem Schutz des Herkunftslandes erneut zu unterstellen. Dies werde von der Beklagten nicht einmal behauptet. Offensichtlich gehe die Beklagte selbst davon aus, dass sich die Situation für den Kläger, was die Asylrechtsgründe angehe, nicht geändert habe. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1992 seien die Aner- kennungsvoraussetzungen im Sinne des § 73 AsylVfG nur dann als weggefallen an- zusehen, wenn der Kläger vor künftiger Verfolgung im Herkunftsland sicher sei. Dies sei indes gerade nicht der Fall. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass dem Kläger auch zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei eine politische Verfolgung drohe. Für den Fall, dass das Gericht entgegen dieser Rechtsauffassung den § 51 Abs. 3 AuslG im Rahmen des § 73 AsylVfG für anwendbar halte, weise man darauf hin, dass eine Wiederholungs-gefahr nicht gegeben sei. Der Kläger habe in einer Fernsehsendung erklärt, dass er gegen die Anwendung von Gewalt sei, dass er mit den Deutschen in freundschaftlichen Beziehungen leben möchte und dass er sein Kalifenamt nicht ausüben werde, solange dieses in der BRD verboten sei. Der Kläger sei nunmehr seit 3 Monaten aus der Strafhaft entlassen und habe sich in keiner Art und Weise in der Öffentlichkeit oder sonst irgendwo betätigt. Die besonders hohe Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit lasse sich damit zum heutigen Zeitpunkt nicht feststellen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre im Bescheid vertretene Rechtsauffassung noch ergänzt und vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch der Verfahren 3 K 8110/02.A, 3 L 2304/02.A, 3 L 1247/03.A, 12 L 1343/03.A, 12 K 3567/03.A, 12 K 4566/03.A, 12 A 3015/99.A, 12 K 6030/99.A, 12 K 3016/99.A, 12 K 3017/99.A, 12 K 3018/99.A und 12 K 3019/99.A - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der 18 Bände der Generalstaats- anwaltschaft Düsseldorf - 4 Ausl (A) 308/02 - 147 - Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid vom 21.01.2002 hat seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall, da den Ansprüchen des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG heute § 51 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 AuslG entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1999 - 9 C 31/98 -, NVwZ 1999, 1346 - 1349 schließt § 51 Abs. 3 AuslG nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AuslG, sondern auch den Anspruch auf Asyl nach Artikel 16 a Abs. 1 GG aus. Die Kammer folgt zunächst nicht der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG komme nur dann in Betracht, wenn der Kläger vor künftiger politischer Verfolgung im Herkunftsland sicher sei; § 51 Abs. 3 AuslG sei im Rahmen des § 73 AsylVfG nicht anwendbar. Vielmehr hat ein Widerruf nach Auffassung der Kammer auch dann zu erfolgen, wenn der Kläger heute in Ansehung des § 51 Abs. 3 AuslG nicht mehr als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut des § 73 AsylVfG, sondern vor allem auch der Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt gegenüber den allgemeinen Verfahrensvorschriften der §§ 48, 49 VwVfG, die neben § 73 AsylVfG in bestimmten Fällen ergänzend anwendbar sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 - eine erhebliche Verschärfung dar. Denn in den Fällen des § 73 AsylVfG ist die Behörde verpflichtet, die Asylanerkennung zu widerrufen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass gerade im Fall der besonderen Gefährdung öffentlicher Belange, wie sie Voraussetzung für die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG ist, eine Widerrufsmöglichkeit nicht gegeben sein soll. § 51 Abs. 3 AuslG hat zum Ziel, den Rechtsstatus von Ausländern, die gravierende Straftaten begangen haben und für die eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, erheblich zu beschränken und damit die Bundesrepublik Deutschland als Ruheraum für bestimmte Straftäter weniger interessant zu machen, weshalb auch § 51 Abs. 3 AuslG in Satz 2 durch das Gesetz vom 09.01.2002, BGBl. I, S. 361 f. noch einmal verschärft worden ist. Die insoweit einschlägige Bundestagsdrucksache vgl. Bundestagsdrucksache 14/7386 (57) zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG - abgedruckt in Gemeinschaftskommentar zum Ausländergesetz, Stand: Juli 2002 - II § 51 AuslG -, hebt hervor, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG - der im vorliegenden Fall nicht in Rede steht - die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus entfallen soll. Die Regelung schließe dabei nicht Prüfung und Berücksichtigung von Abschiebungshindernissen aus. Sie bewirke aber, dass Ausländer, die die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG erfüllten, nicht mehr die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhielten. Sie erhielten damit auch keine Aufenthaltsgenehmigung mehr, unterfielen den Einschränkungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und unterlägen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Diese Begründung greift auch dann, wenn wie hier ein Widerruf der Asylanerkennung wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG in Rede steht. Diese Begründung zeigt zugleich, dass dem Gesetzgeber sehr wohl bewusst gewesen ist, dass im Einzelfall die Abschiebung nicht mehr erwünschter Ausländer, auch wenn sie gravierende Straftaten begangen haben und eine Wiederholung droht, problematisch sein kann. Der Kläger kann sich zur Stützung seiner Rechtsansicht auch nicht auf die Entstehungsgeschichte des § 73 AsylVfG berufen. Denn diese spricht nicht gegen die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 AuslG im Rahmen des § 73 AsylVfG. § 73 AsylVfG entspricht weitgehend der früheren Vorschrift des § 16 AsylVfG (im ursprünglichen Gesetzesentwurf vom 07.10.1981 noch § 11 AsylVfG). Zwar lässt sich aus der Begründung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs ersehen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung eines Widerrufstatbestandes in erster Linie an die Fälle eines Wegfalls der Voraussetzungen wegen politischer Veränderung im Heimatland gedacht hat. Denn in der einschlägigen Bundestagsdrucksache, vgl. Drucksache 9/875 vom 07.10.1981 heißt es zu § 11: "Solange die Anerkennung als Asylberechtigter nicht widerrufen worden ist, gilt mit Ausnahme der in § 10 genannten Fälle der Ausländer als asylberechtigt, auch wenn Umstände bekannt geworden sind, die den Widerruf begründen, insbesondere wenn in dem Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist." Gerade die Formulierung "insbesondere" zeigt indes, dass der Gesetzgeber der Vorschrift keinen abschließenden Charakter beimessen wollte und auch andere Fälle eines nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen und damit einen Widerruf der Asylanerkennung nicht ausschließen wollte. Auch in der seitdem ergangenen Rechtsprechung kommt nicht zum Ausdruck, dass § 73 AsylVfG dergestalt einschränkend zu interpretieren ist, dass der Asylstatus nur dann, wenn keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, aberkannt werden kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht z.B. ausgeführt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 -, EZAR 214 Nr. 3 das Asylgrundrecht verleihe anders als die Menschenrechte, die dem Individuum zeit seines Lebens zustehen, seinem Träger keinen unveränderbaren Status. Vielmehr sei sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig. Zu ihnen zähle vor allem die Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht betont in dieser Entscheidung zugleich, es sei kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, insoweit unterschiedliche Anforderungen an die Anerkennungsvoraussetzungen einerseits und an die Widerrufsvoraussetzungen andererseits zu stellen. Dementsprechend wird der Widerruf der Asylanerkennung in einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, vgl. VGH BW, Urteil vom 22.11.1994 - A 13 S 2772/94 -, EZAR 214 Nr. 4 als "actus contrarius" zu der Anerkennungsentscheidung bezeichnet. In einer weiteren Entscheidung greift das Bundesverwaltungsgericht, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 -, EZAR 214 Nr. 13 die Formulierung des Gesetzgebers auf und führt aus, nach der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seien die Asyl- oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zusprechenden Entscheidungen unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also insbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr bestehe. Der Gesetzgeber habe ausweislich des Gesetzesentwurfes der Fraktionen der SPD und FDP bei Schaffung des § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982, der insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des heutigen § 73 Abs. 1 AsylVfG, vor allem den Fall als Widerrufsgrund vor Augen gehabt, dass in dem Verfolgerland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten sei. - Die Formulierungen "insbesondere dann" und "vor allem" deuten nicht auf eine abschließende Interpretation der Vorschrift im Sinne des Klägers hin. Das Bundesverwaltungsgericht betont in dieser Entscheidung, dass ein Widerruf nur dann in Betracht kommen kann, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich geändert haben. Dies ist nach Auffassung der Kammer auch dann der Fall, wenn der Asylberechtigte nach seiner Anerkennung selbst Umstände schafft, die der Aufrechterhaltung seines Asylstatus nunmehr entgegenstehen. Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 AuslG im Rahmen des § 73 AsylVfG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Was den § 51 Abs. 3 AuslG anbetrifft, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass nicht nur der § 51 Abs. 1 AuslG, sondern auch der Anspruch nach Artikel 16 a Abs. 1 GG mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ebenfalls Beschränkungen erfahren kann und bei Kollisionen mit grundsätzlich gleichrangigen Verfassungswerten - wie z.B. die Sicherheit des Staates und der Bevölkerung - Begrenzungen hinnehmen muss. Bedenken ergeben sich insoweit auch nicht im Hinblick auf den humanitären, auf Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde zielenden Grundgedanken des Asylrechts. Denn weder gehört das Asylgrundrecht zum Gewährleistungsinhalt von Artikel 1 Abs. 1 GG noch ist es der Konkretisierung verfassungsimanenter Grundrechtsschranken durch den Gesetzgeber entzogen, vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, 103. Soweit demgegenüber eingewendet worden ist, die Entziehung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes sei unzulässig, weil die Menschenwürde es verbiete, einen politisch Verfolgten der Folter, der Todesstrafe oder sonstiger unmenschlicher Behandlung auszusetzen, ist das Bundesverwaltungsgericht dem mit der Begründung entgegengetreten, dieser Einwand lasse unberücksichtigt, dass der betreffende Ausländer auch in den Fällen des § 51 Abs. 3 AuslG durch die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG geschützt ist, die ihrerseits den durch Artikel 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutz der Menschenwürde umfassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1999, - 9 C 31/98 -, NVwZ 1999, 1346 - 1349. Vor diesem Hintergrund begegnet die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 AuslG im Rahmen des § 73 AsylVfG keinen Bedenken, da die Stellung auch des anerkannten Asylberechtigten ebenso wie die als politischer Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder einem erhöhten Vertrauensschutz ausgestaltet ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 -, EZAR 214 Nr. 13. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative AuslG sind hier erfüllt. Der Kläger stellt nach Überzeugung der Kammer nach seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren durch das OLG Düsseldorf wegen tateinheitlich begangener zweifacher öffentlicher Aufforderung zu Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne der Vorschrift dar. Denn von einer Wiederholungsgefahr ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen. Die Kammer folgt bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Prognose der Einschätzung des OLG Düsseldorf im Beschluss vom 24.03.2003 - III - VI 6/03 -, mit dem der Kläger für 5 Jahre unter Führungsaufsicht gestellt worden ist und die sie sich zu eigen macht. In diesem Beschluss heißt es u.a., der Senat halte die Führungsaufsicht für erforderlich. Eine Anordnung gemäß § 68 f. Abs. 2 StGB, dass die Maßregel entfalle, komme nicht in Betracht, da nicht zu erwarten sei, dass der Kläger auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen werde; nach dem Ergebnis der Anhörung vom 20.03.2003 sei eine positive Prognose nicht möglich; der Senat gehe weiterhin davon aus, wie bereits in der Senatsentscheidung vom 24.05.2002, dass der Kläger nach seiner Entlassung in sein altes von der Existenz des "Kalifatsstaates" gedanklich geprägtes Umfeld zurückkehren werde, das die Rückkehr des "Kalifen" dringend erwarte; eine günstige Sozialprognose könne dem Kläger auch derzeit nicht gestellt werden; da eine Gefahr erneuter Straffälligkeit im Zusammenhang mit dem verbotenen "Kalifatsstaat" bestehe, würden zugleich Reisebewegungen und Tätigkeiten untersagt, die in der Vergangenheit Ausdruck des Tätigwerdens des Klägers für den Verband gewesen seien; angesichts der Persönlichkeit und des bisherigen Verhaltens des Klägers komme eine Entscheidung, die Höchstdauer der Führungsaufsicht von vorn herein abzukürzen, nicht in Betracht. Auch die Kammer ist aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnisse überzeugt, dass eine positive Prognose im Hinblick auf weitere potentielle Straftaten derzeit nicht gestellt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.11.2002, mit dem die Rechtmäßigkeit des Verbots des Vereins "Kalifatsstaat" bestätigt worden ist, überzeugend ausgeführt, dass der Herrschaftsanspruch des "Kalifatsstaats" zwangsläufig in Konflikt mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland trete, deren Legitimität bestreite und eine eigene Ordnung an deren Stelle setze sowie in diesem Sinne fortlaufend seine Mitglieder schule und indoktriniere. Bei einer lebensnahen Betrachtungsweise sei davon auszugehen, dass der Kläger sich durch ein Vereinsverbot nicht davon abhalten lassen wird, die auf ihr Heil bedachten Anhänger des "Kalifatsstaates" zur Bekämpfung der Demokratie aufzurufen. Dies gelte umso mehr, als es gerade zu den religiös politischen Vorstellungen des verbotenen "Kalifatsstaates" gehöre, behördliche oder gerichtliche Verbote nicht anzuerkennen und es insbesondere eine kanonische Pflicht sei, gegen die Ungläubigen den Djihad zu führen. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 07.05.2003 - 1 S 254/03 -, ebenfalls eine Wiederholungsgefahr bejahend (betreffend den Gebietsemir für Baden- Württemberg) Eine tatsächliche innere und äußere Abkehr von den Zielen des "Kalifatsstaates" hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Ein einmaliger Auftritt in einer Fernsehsendung, in der der Kläger beteuert hat, er sei gegen die Anwendung von Gewalt und werde sein Kalifenamt nicht ausüben, solange dieses in der Bundesrepublik Deutschland verboten sei, reicht in diesem Zusammenhang ebenso wenig aus wie der Umstand, dass er sich seit seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft bisher straffrei verhalten hat. Denn der Kläger hat auch nicht ansatzweise verdeutlicht, wie er den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.11.2002 geschilderten Konflikt lösen will oder wie er heute zur Demokratie steht, die es seiner bisherigen Auffassung nach zu bekämpfen galt. Dass er sich unter dem Druck der derzeit anhängigen asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren sowie der angeordneten Führungsaufsicht in den letzten 3 Monaten straffrei verhalten hat, reicht nicht für eine Verneinung der Wiederholungsgefahr aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.