Beschluss
2 L 1955/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2003:0901.2L1955.03.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 223,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 223,24 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31.07.2003 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners Nr. 00000000 vom 11.07.2003 anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn der Widerspruch - wie hier im Falle der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten - wegen § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes ausnahmsweise (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) keine aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung wägt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache dem Verwaltungsakt nicht nachkommen zu müssen, gegeneinander ab. In der Abwägung berücksichtigt das Gericht in summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, besteht in aller Regel kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Ist er offensichtlich rechtmäßig, kommt dem öffentlichen Interesse ein stärkeres Gewicht zu. Bei Verwaltungsakten, mit denen öffentliche Abgaben und Kosten angefordert werden, soll nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes dessen Vollziehung ausgesetzt werden. Ob der von dem Antragsgegner geltend gemachte Zahlungsanspruch (noch) besteht, ist offen. Allerdings ist die geltend gemachte Forderung nach summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner und der ÖbVI Rückewold sind bzw. waren als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure - ÖbVI - beliehene Unternehmer. Als solcher darf der Antragsgegner öffentlich-rechtlich tätig werden und nach der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen für seine Tätigkeit eine durch Kostenbescheid (Verwaltungsakt) geltend zu machende Vergütung nach der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - ÖbVermIngKO NRW - erheben. OVG NRW, Urteil vom 15.03.1979 - IX A 1962/76 - und Urteil vom 25.02.1981 - 2 A 2723/79 -, OVGE 35, 203. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der ÖbVermIngKO NRW in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden NRW - GebV NRW - (hier in den Fassungen, die 1995 gegolten haben). Der Antragsgegner hat aufgrund eines schriftlichen Auftrags der Antragsteller vom 20.09.1995 die Gebäudeeinmessung auf dem Grundstück der Antragsteller Gemarkung O. , Flur 0, Flurstück 000, M. 00 in X. , vorgenom- men. Dies wird durch den Fortführungsriss vom 10.10.1996 in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners belegt. Bei dem Katasteramt eingereicht wurde die Gebäudeeinmessung seinerzeit noch nicht, wie die vom Antragsgegner im Schreiben vom 08.05.2003 zitierte Aufforderung des Katasteramtes belegt. Einwendungen gegen die Höhe der Forderung des Antragsgegners werden von den Antragstellerin nicht erhoben. Sie sind auch bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner die zum Zeitpunkt der Antragstellung 1995 geltende Gebührentabelle der Kostenberechnung zugrundegelegt. Offen ist das Ergebnis des Verfahrens in der Hauptsache, weil die Antragsteller für die von ihnen vorgetragene und vom Antragsgegner bestrittene Behauptung, die Kosten seien bereits beglichen, bisher einen Beleg nicht haben vorlegen können. Im Hauptsacheverfahren wird daher über diese Frage, für die die Antragsteller beweispflichtig sind, Beweis zu erheben sein. Aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Kosten beglichen sind oder dass in der Vergangenheit auch nur eine Kostenrechnung über die Gebäudeeinmessung an die Antragsteller versandt worden ist. Eine offensichtliche Härte der sofortigen Vollziehung der Gebührenforderung für die Antragsteller liegt angesichts der Höhe des streitigen Betrages nicht vor. Jedenfalls haben die Antragsteller nichts diesbezügliches vorgetragen. Die Ansprüche des Antragsgegners sind nicht verjährt. Die Verjährung öffentlich- rechtlicher Gebühren des ÖbVI richtet sich nach Landesgebührenrecht. § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB ist nicht anwendbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.02.1981 - 2 A 2723/79 -, a. a. O. und Urteil vom 13.05.1986 - 12 A 343/85 -. Seit dem 28.01.2003 kennt das Gebührengesetz NRW - entsprechend den Vorschriften der Abgabenordnung und im Gegensatz zur vorher geltenden Rechtslage nach dem Gebührengesetz NRW - auch eine Festsetzungsverjährung. Diese beginnt nach § 20 Abs. 1 S. 2 GebG NRW mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Es ist jedoch fraglich, wie die neue Vorschrift auf alte Sachverhalte anzuwenden ist, ob nämlich die Möglichkeit der Verjährung für Gebührenforderungen, die der Vorschrift entsprechen, sofort eintritt, oder ob die vierjährige Verjährungsfrist für die Festsetzung erst mit dem Ablauf des Jahres 2003 beginnt. Denn die neue Regelung ist ohne Übergangsvorschrift in Kraft getreten. Selbst wenn zu Gunsten der Antragsteller davon ausgegangen würde, dass Verjährungsfristen für die Festsetzung von Gebührenforderungen bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung beginnen und ggf. sogar rückwirkend enden konnten, wäre diese Verjährung zu Gunsten der Antragsteller hier noch nicht eingetreten. Denn die Festsetzung beginnt - wie dargestellt - mit der Entstehung der Kosten- schuld. Nach § 11 Abs. 1 GebG NRW entsteht die Kostenschuld dem Grunde nach mit dem Eingang des notwendigen Antrags bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Wann die Amtshandlung der Gebäudeeinmessung gebührenrechtlich beendet ist, ist soweit ersichtlich obergerichtlich noch nicht entschieden. Der maßgebliche Zeitpunkt könnte mit der Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht zusammenfallen, d. h. der Eintragung des Vermessungsergebnisses in das Liegenschaftskataster. Vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht Sachsen-Anhalt, Wiesbaden 1998, § 14 Anm. 4.4.5 m. w. N. Der Zeitpunkt könnte aber auch vorher liegen, so wie (nach Auffassung des OVG NRW) bei der Teilungsvermessung nicht die Übernahme der Vermessung in das Lie- genschaftskataster, sondern die Aufnahme der Grenzniederschrift, also die Beendi- gung der örtlichen Vermessungsarbeiten, als Beendigung der Amtshandlung angese- hen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 06.05.2002 - 9 A 251/99 - . Die Kammer neigt der Auffassung zu, nicht die Beendigung der örtlichen Vermes- sungsarbeiten als Beendigung die Amtshandlung der Gebäudeeinmessung anzusehen, sondern dies erst bei der Einreichung der vollständigen, übernahmefähigen Vermessungsunterlagen anzunehmen. Denn der ÖbVI schuldet dem Eigentümer als Amtshandlung nicht nur die technische Einmessung des Gebäudes, sondern auch alle weiteren Handlungen, die dazu erforderlich sind, um den Eigentümer von der Pflicht nach § 14 Abs. 2 VermKatG NRW zu befreien. Im übrigen hinge andernfalls der Beginn der Verjährung davon ab, ob der ÖbVI den Auftrag zur Gebäudeeinmessung unbearbeitet liegen lässt, bevor oder nachdem er die örtlichen Vermessungsarbeiten durchgeführt hat. Aber selbst dann, wenn - wiederum zu Gunsten der Antragsteller unterstellt - die Beendigung der örtlichen Vermessungsarbeiten für den Beginn der Verjährung maßgeblich wären, wäre die Festsetzungsverjährung hier noch nicht einmal angelaufen. Denn die letzten örtlichen Vermessungsarbeiten sind erst im März dieses Jahres ausgeführt worden, als ein Mitarbeiter des Antragsgegners ein fehlendes Sicherungsmaß in der Örtlichkeit aufgenommen hat. Dies ist im Fortführungsriss dokumentiert und hat zu Folge, dass die Verjährung erst mit dem Ablauf des Jahres 2003 beginnt. Ob die fünfjährige Zahlungsverjährung eingetreten ist, die es im Gebührengesetz schon immer gab, ist ebenfalls offen. Dies hängt von der streitigen Frage ab, ob und ggf. wann die Kläger bereits 1996 von dem ÖbVI Rückewold eine Kostenrechnung für die Gebäudeeinmessung erhalten haben. Denn nach § 20 Abs. 2 S. 1 GebG NRW beginnt die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Fällig werden Kosten gemäß § 17 GebG NRW aber erst mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner. Diese Frage muss - wie die Behauptung der Befriedigung der Forderung - ebenfalls im Hauptsacheverfahren durch Beweiserhebung geklärt werden. Die Antragsteller berufen sich zusätzlich auf Verwirkung. Dieses für den Fall, dass ihnen der Beweis der Verjährungsvoraussetzungen bzw. der Erfüllung nicht gelingt, zu prüfende Rechtsinstitut greift hier nicht ein. Ob überhaupt bei besonders langen Fristen zwischen der Amtshandlung und der Festsetzung der für sie zu zahlenden Gebühren nach Treu und Glauben eine der Festsetzungsverjährung ähnliche Verwirkung des Rechts auf die Gebühren eintreten kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.07.1991 -2 A 1950/89 - , braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Denn für eine derartige Institution besteht nach der gesetzlichen Einführung der Festsetzungsverjährung kein Bedarf mehr. Im übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht vor. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dabei kommt es für die Verwirkung eines materiellen Rechts darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlaß hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben. Die Verwirkung setzt mithin außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraumes voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Das Verhal- ten des Berechtigten muss beim Verpflichteten also nicht nur die Vorstellung begründet haben, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde; der Verpflichtete muss sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben. Für eine Vertrauensbetätigung der Antragsteller fehlen hier jegliche Anhaltspunkte, so dass es nicht darauf ankommt, ob die anderen Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind. Im Rahmen des Ermessens, das dem Gericht in § 80 Abs. 5 VwGO für den Fall eingeräumt ist, dass die Erfolgsaussichten (hier wegen der streitigen Tatsachen der früheren Rechnungstellung und Erfüllung) offen sind, hält die Kammer es für angemessen, dass die Antragsteller die Kostenforderung des Antragsgegners zumindest vorläufig begleichen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde. Das Gesetz räumt erstens in § 80 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 S. 2 VwGO der Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten, die öffentliche Abgaben betreffen, eine stärkere Priorität ein als sonstigen Verwaltungsakten. Zweitens entspricht es der Beweislastverteilung, wenn der Umstand, dass die Antragsteller die behauptete Erfüllung (noch) nicht beweisen konnten, zu ihren Lasten geht. Drittens aber spricht auch Überwiegendes dafür, den Zeitpunkt der Übernahme in das Liegenschaftskataster als maßgeblich für die Beendigung der Amtshandlung der Gebäudeeinmessung anzusehen, so dass die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des Jahres 2003 beginnt, weil die Vermessungsunterlagen von dem Antragsgegner erst vor kurzem bei dem Katasteramt zur Übernahme eingereicht worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert beträgt 1/4 des streitigen Betrages (§§ 20 Abs. 3, 13. Abs. 1 S. 1 GKG).