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Urteil

5 K 5190/01

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0918.5K5190.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). 3 Der Kläger studierte an der Fachhochschule München Betriebswirtschaft mit dem Studienschwerpunkt Steuern. In der Zeit von 1991 bis 1995 erhielt er ein Ausbildungsdarlehen nach dem BAföG. 4 Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. Oktober 2000, nach einer Anschriftenermittlung dem Kläger übersandt am 4. Januar 2001, setzte das Bundesverwaltungsamt (BVA) das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1996 und die Höhe des rückzuzahlenden Darlehens auf 15.757,- DM fest. Der Rückzahlungsbeginn wurde auf den 30. April 2001 festgesetzt. 5 Am 17. Januar 2001 beantragte der Kläger die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses. Zur Begründung führte er aus, er könne nur mit Studenten verglichen werden, die ebenfalls den Studienschwerpunkt Steuern/Revision gewählt hätten. Bei diesem handele es sich im allgemeinen um den schwierigsten Studienschwerpunkt innerhalb des BWL-Studiums mit den schlechtesten Noten, obwohl sich nur die besten und fleißigsten Studenten an diesem Studienschwerpunkt versuchten. Es würden in diesem Studienschwerpunkt die schlechtesten Noten vergeben, weil im Hinblick auf das extrem schwierige Steuerberaterexamen versucht werde, Maßstäbe zu setzen. Einen Vergleich mit anderen Schwerpunkten wie etwa Personalwirtschaft werde der Kläger nicht akzeptieren. Dazu legte der Kläger sein Abschlusszeugnis vor, demzufolge er die Abschlussprüfung am 28. Juli 1995 mit der Prüfungsgesamtnote 2,2 bestanden hat. 6 Mit Bescheid vom 24. Januar 2001 lehnte das BVA den Antrag auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses ab. Der Kläger gehöre nicht zu den Teilerlassberechtigten. In der Vergleichsgruppe des Klägers habe der Erlass gewährt werden können, wenn das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung den Wert von 2,10 oder einen besseren Wert erreicht habe. Das für den Kläger gemeldete Ergebnis laute 2,20, so dass die Voraussetzungen für einen Teilerlass nicht vorlägen. 7 Der Kläger erhob am 12. Februar 2001 Widerspruch. Die gegenwärtige Praxis werde dem Gesetzeszweck, den 30 % der besten Studenten des jeweiligen Jahrgangs einen Teilerlass zu gewähren, nicht gerecht. Während des Betriebswirtschaftsstudiums müssten sich die Studenten für einen Schwerpunkt entscheiden. Die Wahl des Schwerpunktes sei sehr häufig entscheidend für die erreichte Note der Abschlussprüfung, da die Dozenten des jeweiligen Schwerpunktes oft sehr unterschiedliche Benotungen vornähmen. Dies sei auch im Hinblick auf das Betriebswirtschaftsstudium an der Fachhochschule München der Fall. Dort seien u.a. die Schwerpunkte Personalwesen, Marketing, Steuern und Revision, Controlling etc. angeboten worden. Die allgemein schlechtesten Noten seien im Bereich Steuern und Revision vergeben worden. Dies habe seinen Grund in dem sich in der Regel nach ca. 5 Jahren anschließenden Steuerberaterexamen, das mit einer Durchfallquote von 40 % bis 60 % und Durchschnittsnoten um 4,15 zu den schwierigsten Prüfungen überhaupt zähle. Die Noten „1“ und „2“ würden daher zur Abschreckung im BWL-Studium in dieser Fachrichtung extrem selten vergeben. Diese Fachrichtung belegten daher auch im allgemeinen nur die zielstrebigsten und leistungsfähigsten Studenten. Ganz gegensätzlich sei die Benotung jedoch z.B. im Schwerpunkt Personalwesen, wo Noten zwischen „1“ und “2“ die Normalität darstellten. Diese Ungleichbehandlung entspreche nicht dem Gesetzeszweck und verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG), weil eine Gleichheit vor dem Gesetz durch die Nichtbeachtung der Leistungs- und Benotungsunterschiede innerhalb der einzelnen Studienschwerpunkte nicht erreicht werde. Das Notenerfassungssystem müsse rückwirkend geändert werden. Es sei um den Studienschwerpunkt zu ergänzen und es sei ein Vergleich innerhalb des Schwerpunktes herzustellen. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2001 wies das BVA den Widerspruch zurück. 9 Der Kläger hat am 16. Juli 2001 Klage erhoben. 10 Zu deren Begründung trägt er ergänzend vor, er fordere eine Statistik, die nach den jeweiligen Studienschwerpunkten des Studienganges Betriebswirtschaft unterteilt sei. Er gehe davon aus, dass er dann zu den 30 % Besten des Schwerpunktes zähle. Außerdem würden dann die eklatanten Benotungsunterschiede zwischen den Studienschwerpunkten zutage treten und die Unvergleichbarkeit der einzelnen Schwerpunkte deutlich werden. Zwar könne es niemals genau gleiche Durchschnittsnoten der Studienschwerpunkte geben. Sei die Abweichung der Durchschnittsnoten jedoch zu groß, dürfe ein direkter Vergleich nicht stattfinden. Dass von der Fachhochschule München in allen Studienschwerpunkten zehn Noten für die Bildung der Prüfungsgesamtnote herangezogen würden, sei ohne Aussagekraft, da einzig die jeweiligen Noten ausschlaggebend seien. Die Heranziehung von nur sieben Noten eines Studienschwerpunktes könne etwa gerechter sein, als diejenige von jeweils zehn Noten, wenn die Differenz der Durchschnitte pro Studienschwerpunkt einen bestimmten, zwangsläufig vorhandenen Toleranzwert nicht überschreite. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2001 zu verpflichten, ihm einen leistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 1, Abs. 2 BAföG zu gewähren. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist ergänzend auf die Stellungnahme der Fachhochschule München. Diese führt aus, dass der Kläger mit der Prüfungsgesamtnote 2,20 nicht zu den 30 % der Prüfungsbesten im Studiengang Betriebswirtschaft im Prüfungsjahr 1995 gehört habe. Die Anzahl der für die Bildung der jeweiligen Prüfungsgesamtnote maßgeblichen Diplomprüfungsfächer sei in allen im Studiengang Betriebswirtschaft angebotenen Studienschwerpunkten stets gleich (zehn Fächer). Die Prüfungsgesamtnote errechne sich für alle Absolventen - unabhängig vom jeweils gewählten Studienschwerpunkt - nach der Methode: "Notensumme : 10 = Prüfungsgesamtnote". Es würden die Endnoten aller sieben Prüfungsfächer, mit Ausnahme der beiden allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer, einfach und die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet. Aus den Endnoten der beiden allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer werde das arithmetische Mittel gebildet. Dieses fließe mit einfacher Gewichtung in die Prüfungsgesamtnote ein. Die Tatsache voneinander abweichender Notensummen sei als systemimmanent anzusehen und dürfe mit der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Studierenden korrelieren. Der Divisor, die Zahl der Diplomprüfungsfächer, sei für sämtliche an der Fachhochschule München im Studiengang Betriebswirtschaft angebotenen Studienschwerpunkte identisch. Eine Differenzierung nach Studienschwerpunkten erfolge in keiner vorhandenen Statistik. Ein derartiges Vorgehen würde auch der Teilerlassverordnung (TeilerlassV) widersprechen. Schließlich führt die Fachhochschule München noch aus, dass die Behauptungen des Klägers hinsichtlich der Notenvergabe im Studiengang Betriebswirtschaft, insbesondere in den Studienschwerpunkten Personalwirtschaft und Steuern, jeder Grundlage entbehrten. Die Begründung der schlechteren Benotung mit dem Hinweis auf das künftige Steuerberaterexamen sei völlig abwegig. Die Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer beruhe auf nicht in vollem Umfang definierbaren Einschätzungen und Erfahrungen und sei auch von der Meinung der Prüfer darüber abhängig, welche Prüfungsleistung bei einem bestimmten Ausbildungsstand verlangt werden könne. Die Aussage des Klägers, dass nur die zielstrebigsten und leistungsfähigsten Studenten den Schwerpunkt Steuern wählten, sei nicht nachvollziehbar. Bei der Schwerpunktwahl stünden die persönlichen Neigungen sowie die beruflichen Zukunftsperspektiven im Vordergrund. Gleichwohl könnten Notenunterschiede zwischen den Schwerpunkten durchaus vorkommen. Soweit dies der Fall sei, seien sie aber nicht das Ergebnis unterschiedlicher Benotungen, sondern eher ein Ausdruck der unterschiedlichen fachlichen Inhalte der verschieden Studienschwerpunkte. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 20 Der Bescheid vom 24. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses. 22 Gemäß § 18 b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird dem Auszubildenden, dessen Förderungshöchstdauer nach dem 30. September 1993 endet, der die Abschlussprüfung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag ein Teilerlass gewährt. 23 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 24 Der Kläger gehört nicht zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen seiner Vergleichsgruppe. 25 Wer zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen im Sinne des § 18 b Abs. 2 Satz 1 BAföG zählt, bestimmt sich nach der Vorschrift des § 6 BAföG-TeilerlassV, der sich zu der Bildung der Rangfolge der Prüfungsabsolventen verhält. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BAföG-TeilerlassV ist die Rangfolge grundsätzlich nach der im Zeugnis der Abschlussprüfung ausgewiesenen oder nach der Prüfungsordnung festgesetzten Prüfungsgesamtnote zu bilden. Dabei ist der Rang des Prüfungsabsolventen auf die für seinen Ausbildungs- und Studiengang zu bildende Vergleichsgruppe zu beziehen. Die Bildung der Vergleichsgruppen richtet sich wiederum nach § 5 BAföG-TeilerlassV. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BAföG-TeilerlassV hat die Prüfungsstelle vorbehaltlich des § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG-TeilerlassV und des § 5 Abs. 2, Abs. 3 BAföG-TeilerlassV für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe zu bilden. 26 Dies hat die Fachhochschule München für den Studiengang Betriebwirtschaft für das Prüfungsjahr 1995 den genannten Bestimmungen entsprechend getan. Ihre Ermittlung der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer mit abgeschlossener Abschlussprüfung im Studiengang Betriebswirtschaft hat für das Jahr 1995 ergeben, dass bei einer Gesamtzahl der Prüfungsteilnehmer mit abgeschlossener Abschlussprüfung von 302 aufgerundet 91 Prüfungsabsolventen zu den besten 30 vom Hundert zählten, was zu einer Prüfungsgesamtnote, die grundsätzlich noch zum Erhalt eines leistungsabhängigen Teilerlasses berechtigt, von 2,10 führt. Diese Prüfungsgesamtnote hat der Kläger nicht erreicht, da er die Abschlussprüfung mit der Prüfungsgesamtnote 2,2 bestanden hat. 27 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine abweichende Vergleichsgruppenbildung dahingehend, dass bei der Bildung der Rangfolge nach § 6 BAföG-TeilerlassV nur Prüfungsabsolventen der Fachhochschule München im Studiengang Betriebswirtschaft mit dem jeweils selben Studienschwerpunkt, insbesondere solche mit dem Studienschwerpunkt Steuern und Revision, miteinander verglichen werden dürfen. 28 Anspruchsgrundlage für eine derartige abweichende Vergleichsgruppenbildung kann allenfalls § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG TeilerlassV sein. Danach kann die Prüfungsstelle mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde für einen Ausbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichsgruppen bilden, wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlussprüfungen erforderlich ist. 29 Ein solcher Anspruch besteht vorliegend nicht. 30 Das der Prüfungsstelle eingeräumte Ermessen („...kann...bilden...“) ist nicht auf Null reduziert. Die bisherige Vergleichsgruppenbildung im Studiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule München verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. 31 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht darin zu sehen, dass die Fachhochschule München es unterlassen hat, im Studiengang Betriebswirtschaft mehrere Vergleichsgruppen differenziert nach dem jeweiligen Studienschwerpunkt zu bilden und insbesondere für Prüfungsabsolventen des Studienganges Betriebswirtschaft mit dem Studienschwerpunkt Steuern und Revision eine gesonderte Vergleichsgruppe auszuwerfen. 32 Im Hinblick auf den im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG hier anzulegenden Maßstab ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im Bereich der gewährenden Verwaltung ein weites Ermessen hat. Dieser weite Ermessensspielraum setzt sich bei der Anwendung und Ausfüllung von Ermessensspielräumen durch die Verwaltung fort. 33 Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. Januar 1993 - 11 B 51/92 - , Buchholz 436.36 § 18 b BAföG Nr. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 11 B 13/92 - , Buchholz 436.36 § 18 b BAföG Nr. 4. 34 Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz lässt sich daher im Bereich der gewährenden Verwaltung regelmäßig erst dann annehmen, wenn wesentlich gleiche Personengruppen oder Sachverhalte willkürlich, d.h. ohne jeglichen sachlichen Grund, ungleich oder aber wesentlich ungleiche Personengruppen oder Sachverhalte willkürlich gleich behandelt werden. 35 Vorliegend ist keine willkürliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Personengruppen dadurch gegeben, dass die Fachhochschule München für alle Prüfungabsolventen des Studiengangs Betriebswirtschaft eine einheitliche Vergleichsgruppe und nicht etwa für Prüfungsabsolventen mit dem Studienschwerpunkt Steuern und Revision eine eigene Vergleichsgruppe gebildet hat. 36 Bei Prüfungsabsolventen der Fachhochschule München im Studiengang Betriebswirtschaft mit den Studienschwerpunkt Steuern und Revision und Prüfungsabsolventen im Studiengang Betriebswirtschaft mit einem anderen Studienschwerpunkt handelt es sich bereits nicht um wesentlich ungleiche Personengruppen. Dies ergibt sich daraus, dass Studieninhalt, Studienverlauf und Studienziel für alle Studierenden der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule München im Wesentlichen gleich sind. Allein die Wahl eines unterschiedlichen Studienschwerpunktes, die als solche wiederum allen Studierenden der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule München gleichermaßen offen steht, führt noch keinen wesentlichen Unterschied herbei. Auch die Prüfungsgesamtnote setzt sich für alle Studierenden der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule München weitgehend aus den Endnoten derselben Fächer (Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Steuern) bzw. denselben Fächergruppen (Fächer, Fächer des Studienschwerpunktes, Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer) und Prüfungsleistungen (Diplomarbeit) auf der Grundlage einer unterschiedslos Anwendung findenden Gewichtung der Endnoten zusammen. Dass alle Studierenden der Betriebswirtschaft im Fach Steuern eine in die Prüfungsgesamtnote einfließende Prüfungsleistung zu erbringen haben, verdeutlicht, dass die darüber hinaus gehende Wahl des Studienschwerpunktes Steuern durch manche Studierende keinen wesentlichen Unterschied zwischen ihnen und Studierenden, die einen anderen Studienschwerpunkt wählen, begründet. 37 Aus diesen Gründen ist die Bildung einer einheitlichen Vergleichsgruppe für den Studiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule München auch nicht willkürlich, selbst wenn die Benotung in den einzelnen Studienschwerpunkten - aus welchen Gründen auch immer - stark differieren würde. 38 Darüber hinaus lässt sich für die Beibehaltung der bisherigen Vergleichsgruppenbildung als sachlicher Grund anführen, dass eine weitere Ausdifferenzierung der Vergleichsgruppen im Studiengang Betriebswirtschaft für die Fachhochschule München mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre. 39 Zum Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwandes als hinreichendem Differenzierungskriterium siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1993 - 11 B 51.92 - , DVBl. 1993, 790 und vom 20. August 1992 - 11 B 13.92 - , Buchholz 436.36 § 18 b BAföG Nr. 4 sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. September 1984 - 16 A 600/83 -, FamRZ 1987, 531, 532. 40 Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Wahl des Studienschwerpunktes auf der freien persönlichen Entscheidung des Studierenden beruht und ihm ein Studienschwerpunkt nicht im Wege einer einseitigen hoheitlichen Regelung aufgezwungen wird. Bei der Wahl des jeweiligen Studienschwerpunktes wird der Studierende regelmäßig über dessen Inhalt und die gestellten Anforderungen informiert sein. Daher wird er sich schon im Zeitpunkt der Wahl des Studienschwerpunktes bei möglicherweise im Vergleich zu anderen Studienschwerpunkten höheren inhaltlichen Anforderungen des Umstands bewusst sein, dass sich diese gegebenenfalls auf die spätere Prüfungsgesamtnote auswirken können. Es ist sachlich nicht geboten, den Studierenden von den Folgen seiner eigenen Entscheidung, von der er sich im Hinblick auf sein späteres berufliches Fortkommen Vorteile versprechen wird, über den Weg einer bestimmten Vergleichsgruppenbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG-Teilerlass und letztlich über die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses freizustellen. 41 Lägen schließlich der Benotung in den Fächern des Studienschwerpunktes Steuern tatsächlich die vom Kläger behaupteten - wohl als sachfremd zu bezeichnenden - Erwägungen zugrunde, wäre im Übrigen die auf diesen Erwägungen beruhende Prüfungsgesamtnote anzugreifen und das etwaige Einfließen sachfremder Erwägungen in die Benotung in einem prüfungsrechtlichen Verfahren aufzuklären (gewesen). Eine Korrektur oder Kompensation etwaiger Beurteilungsfehler in prüfungsrechtlichen Entscheidungen in der hier gegebenen ausbildungsförderungsrechtlichen Streitigkeit kommt hingegen nicht in Betracht. 42 Da der Kläger keinen Anspruch auf eine abweichende Vergleichsgruppenbildung hat, kann offen bleiben, ob er im Falle einer Vergleichsgruppenbildung nach Studienschwerpunkten zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen im Studiengang Betriebswirtschaft mit dem Studienschwerpunkt Steuern im Jahre 1995 gehört hat. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.