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Urteil

26 K 10525/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0925.26K10525.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.959,40 DM (entspricht 10.205,08 EUR) zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho- ben werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.250,00 EUR. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt von dem Beklagten Erstattung der in der Zeit vom 02. Febru- ar 1996 bis 11. April 1996 für die stationäre Behandlung der Frau F. C. (Hil- feempfängerin) in der Landesnervenklinik - jetzt S. -Fachklinik - B. aufge- wendeten Kosten. 3 Die am 08. Dezember 1949 in P. geborene Hilfeempfängerin hielt sich von Februar bis Dezember 1980 in den USA auf. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland am 09. Dezember 1980 zog sie nach N. zu. Die Stadt N. gewährte ihr ab dem 15. Dezember 1980 ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 27. März 1981 meldete die Stadt N. ihren Kostenerstattungsanspruch nach § 108 BSHG a. F. beim Beklagten an. Dieser erkannte mit Schreiben vom 10. April 1981 seine Ver- pflichtung zur Kostenerstattung an. 4 In den Folgejahren hat darüber hinaus der Kläger als sachlich zuständiger über- örtlicher Träger der Sozialhilfe ab 1983 die Kosten für mehrfache stationäre Behand- lungen der an einer Psychose erkrankten Hilfeempfängerin im Rahmen der Einglie- derungshilfe gemäß §§ 39, 40 und 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG übernommen. Der Be- klagte hat hierfür nach Antrag seine Verpflichtung zur Kostenerstattung nach § 108 BSHG a. F. für nicht verjährte Ansprüche ab dem Jahre 1985 anerkannt (vgl. Schrei- ben des Beklagten vom 15. Januar 1990), zuletzt für einen stationären Aufenthalt der Hilfeempfängerin in der Landesnervenklinik B. in der Zeit vom 11. August 1994 bis 30. September 1994 (vgl. Schreiben des Beklagten vom 26. Juni 1995) und dem Kläger die Aufwendungen erstattet. 5 Mit Schreiben vom 05. März 1996 machte der Kläger unter Berufung auf den ununterbrochenen Sozialhilfebezug der Hilfeempfängerin bei der Stadt N. gemäß § 108 BSHG a. F. i.V.m. § 147 BSHG n. F. die Erstattung der für die Hilfeempfängerin in der zeit vom 02. Februar 1996 bis zum 11. April 1996 aufgewendeten Kosten für die stationäre Behandlung der Hilfeempfängerin in der Landesnervenklinik B. in Höhe von 19.959,40 DM geltend. 6 Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24. November 2000 die Kostenerstattung unter Hinweis auf die Entscheidung der Spruchstelle Kassel vom 19. Januar 1998 - R42/96 -, EuG 53, 513 mit der Begründung ab, dass ein Kostenerstattungsanspruch für nach dem 01. Januar 1994 erbrachte Sozialhilfeaufwendungen durch einen ande- ren Sozialhilfeträger nach den Voraussetzungen des § 108 BSHG n. F. zu beurteilen sei. Danach bestehe eine Pflicht zur Kostenerstattung nicht, da die Hilfeempfängerin in Deutschland geboren sei. Die Übergangsregelung des § 147 BSHG n. F. i.V.m. 108 BSHG a. F. finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da die den Kos- tenerstattungsanspruch begründenden Aufwendungen von dem Kläger erst nach dem 01. Januar 1994 erbracht worden seien. 7 Am 18. Dezember 2000 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vor- gebracht: Der Beklagte sei nach § 147 BSHG n. F. i.V.m. § 108 BSHG a. F. zur Kos- tenerstattung verpflichtet. Maßgeblich sei allein, dass der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 108 BSHG a. F. unter den dort normierten Voraussetzungen vor dem 01. Januar 1994 entstanden und später nicht nach § 108 Abs. 5 BSHG a. F. erloschen sei. Dies sei bezüglich der Hilfeempfängerin unstreitig gegeben, da sie seit Dezem- ber 1980 durchgängig Sozialhilfe durch die Stadt N. beziehe. Für die Anwendung des § 147 BSHG n. F. sei hingegen rechtlich unerheblich, dass die Sozialhilfe im Einzelfall nach der sachlichen Zuständigkeit eines anderen Sozialhilfeträgers gewährt worden sei. Der Wechsel in der sachlichen Zuständigkeit führe daher nicht zu einem neu durchzuführenden Erstattungsverfahren, sondere bedeute die Fortführung des bereits laufenden Erstattungsverfahrens, nur in einer anderen sachlichen Zuständig- keit. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten zur Zahlung von 19.959,40 DM zu verurteilen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verbleibt bei seiner Auffassung, dass der Kläger die Übergangsregelung nach § 147 BSHG nicht für sich in Anspruch nehmen könne, weil er die Hilfe erst nach dem Inkrafttreten der Neufassung von § 108 BSHG zum 01. Januar 1994 an die Hil- feempfängerin erbracht habe. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 108 BSHG n. F. kein eigener Kostenerstattungsanspruch gemäß § 108 BSHG a. F. zugestanden. Bei der ab dem 02. Februar 1996 gewährten stationären Eingliede- rungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG habe es sich nicht nur um einen zuständigkeitsbe- dingten Trägerwechsel, sondern auch um einen Wechsel der Hilfeart gehandelt. Für diesen neuen Hilfefall sei die Kostenerstattungsregelung des § 108 BSHG in der ab dem 01. Januar 1994 geltenden Fassung anzuwenden. Deren Voraussetzungen sei- en nicht erfüllt, da die Hilfeempfängerin in Deutschland geboren sei und damit der Ausschlusstatbestand des § 108 Abs. 1 Satz 3 BSHG n. F. vorliege. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Leistungsklage ist begründet. 16 Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten, die er in der Zeit vom 02. Februar 1996 bis 11. April 1996 für die stationäre Krankenhausbehandlung der Frau C. in der Landesnervenklinik in B. aufgewendet hat. 17 Das Kostenerstattungsbegehren des Klägers hat seine Grundlage in § 147 BSHG in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1994 (BGBl. I, 646) in Verbindung mit § 108 BSHG in der bis zum 01. Januar 1994 geltenden Fassung des Gesetzes - BSHG a. F.-. § 147 BSHG bestimmt unter anderem, dass die Pflicht eines Sozialhilfeträgers zur Kostenerstattung bestehen bleibt, die nach der vor dem 01. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 BSHG entstanden ist. Nach § 108 Abs. 1 BSHG a. F. sind die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist, zu erstatten, wenn der Hilfesuchende, der weder im Ausland noch im Geltungsbereich des BSHG einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich des BSHG übertritt und innerhalb eines Monats nach Grenzübertritt der Sozialhilfe bedarf. Anders als nach der zum 01. Januar 1994 in Kraft getretenen Fassung des § 108 BSHG (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 3 BSHG) war in der bis dahin geltenden Fassung des § 108 BSHG die Kostenerstattung nicht ausgeschlossen, wenn die Hilfeempfängerin im Geltungsbereich des BSHG geboren war. 18 Die in § 108 Abs. 1 BSHG a. F. normierten Tatbestandsvoraussetzungen waren bei der Frau C. bei ihrer Einreise im Dezember 1980 erfüllt. Die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten geborene Hilfeempfängerin ist am 09. Dezember 1980 aus dem Ausland (USA) in die Bundesrepublik Deutschland übergetreten, sie hat zum Zeitpunkt des Übertritts weder im Ausland noch in der Bundesrepublik Deutschland einen gewöhn-lichen Aufenthalt gehabt und bedurfte unmittelbar ab dem Zuzug in der Stadt N. der Sozialhilfe, die ihr seitdem ab dem 15. Dezember 1980 von der Stadt N. gewährt wurde. Der Kostenerstattungsanspruch ist auch am 27. März 1981 innerhalb der 6 Monatsausschlussfrist des § 112 BSHG a. F. von der Stadt N. beim Beklagten an- gemeldet worden. Dass diese Erstattungsvoraussetzungen vorliegen, wird auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beklagte unter dem 10. April 1981 gegenüber der Stadt N. seine Verpflichtung zur Kostenerstattung anerkannt hat. 19 Diese nach § 108 BSHG a. F. begründete Erstattungspflicht des Beklagten besteht gemäß § 147 BSHG über den 01. Januar 1994 hinaus fort. Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Unterbrechung der Sozialhilfegewährung, die gemäß § 108 Abs. 5 BSHG zum Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs führen könnte, nicht ersichtlich. Vielmehr hat Frau C. bis zum entscheidungserheblichen Zeitraum ohne Unterbrechung Sozialhilfe durch die Stadt N. bezogen. 20 Die gemäß § 147 BSHG dem Grunde nach fortbestehende Erstattungsverpflichtung des Beklagten gilt auch für die im entscheidungserheblichen Zeitraum durch den Kläger als überörtlichen Sozialhilfeträger erbrachte Hilfe. Der gegenteiligen Auffassung des Beklagten, derzufolge die Übergangsregelung des § 147 BSHG hier keine Anwendung findet, weil der Kläger bis zum 01. Januar 1994 keinen Kostenerstattungsanspruch gehabt habe und aufgrund des Wechsels hinsichtlich des erstattungsberechtigten Trägers als auch hinsichtlich der Hilfeart ein neuer - nach § 108 BSHG n. F. zu beurteilender - Hilfefall vorliege, vermag das Gericht nicht zu folgen. Für eine so verstandene Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 147 BSHG ergeben sich sowohl aus dem Wortlaut des § 147 BSHG als auch des § 108 BSHG a. F. keine Hinweise. 21 § 147 BSHG stellt für die Fortgeltung der Erstattungsverpflichtung ausschließlich darauf ab, dass der Kostenerstattungsanspruch nach § 108 BSHG a. F. entstanden ist. Der Wortlaut des § 108 BSHG a. F. („ ...bedarf er der Sozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten") schränkt seinerseits die Erstattungsverpflichtung weder hinsichtlich der Art der Hilfe noch hinsichtlich des Kreises der kostenerstattungsberechtigten Träger ein. Die Erstattung nach § 108 BSHG a.F. umfasst daher jede Hilfe nach dem BSHG ungeachtet ihrer Art (offene, teilstationäre oder stationäre Hilfe) oder ihres Rechtscharakters (Kann-, Soll- oder Mussleistung), 22 vgl. Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., § 108 Rn. 14. 23 Kostenerstattungsberechtigt i. S. v. § 108 BSHG a. F. kann demzufolge sowohl der örtliche Träger als auch der überörtliche Träger der Sozialhilfe sein, je nachdem ob die Sozialhilfeleistung entsprechend dem dem Einzelfall angepassten Bedarf je nach der allgemeinen sachlichen Zuständigkeit entweder von einem örtlichen oder einem überörtlichen Träger zu gewähren ist. Ein Wechsel in der Art der Hilfe nach dem BSHG und der damit verbundene Wechsel des sachlich zuständigen Sozialhilfeträgers nach Ablauf der Monatsfrist des § 108 Abs. 1 BSHG a. F. führt nicht zum Fortfall des Kostenerstattungsanspruchs nach § 108 BSHG a. F.. Vielmehr regelt nach überwiegender Meinung die Vorschrift des § 108 Abs. 5 BSHG abschließend, unter welchen Voraussetzungen die einmal begründete Kostenerstattungspflicht entfällt, 24 vgl. ebenso hinsichtlich eines Ortswechsels des Hilfeempfängers: W. Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 108 Rz. 23, VG N. , Urteil vom 03. Juli 2003 - 1 K 1261/02.Mz -. 25 Demzufolge ist es für die Anwendung der Übergangsregelung des § 147 BSHG unerheblich, dass erst nach dem 1. Januar 1994 Sozialhilfeaufwendungen durch einen anderen sachlich zuständigen Sozialhilfeträger erfolgt sind, wenn eine Erstattungsverpflichtung dem Grunde nach bis zum 31. Dezember 1993 entstanden ist und ein Sozialhilfebedarf der Hilfeempfängerin ohne rechtserhebliche Unterbrechung fortbesteht. Da vorliegend der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 108 BSHG a. F. gegen den Beklagten unstreitig vor dem 01. Januar 1994 gemäß § 108 BSHG dem Grunde nach a. F. entstanden war und bis zum entscheidungserheblichen Zeitraum eine fortdauernder Sozialhilfebedarf bei Frau C. bestanden hat, erfasst die gemäß § 147 BSHG über den 01. Januar 1994 hinausgehende Kostenverpflichtung des Beklagten auch die hier vom Kläger als dem sachlich überörtlichen Träger in der Zeit vom 02. Februar 1996 bis 11. April 1996 gemäß §§ 39, 40 und 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG gewährte stationäre Eingliede- rungshilfe. 26 Nur dieses Ergebnis trägt auch dem Schutzzweck der Norm und der gesetzgeberischen Intention hinreichend Rechnung. Durch die Regelung des § 108 BSHG soll der an der Grenze zum Geltungsbereich des BSHG gelegene oder durch seine exponierte Verkehrslage (z. B. durch in seinem Bereich liegende Flughäfen, Schiffshäfen, Eisenbahnknotenpunkte, Autobahnanschlüsse u. ä.) ausgezeichnete Sozialhilfeträger vor finanziellen Belastungen durch aus dem Ausland in die Bundesrepublik einreisende Hilfeempfänger geschützt werden, 27 vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 108 Rn. 3 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Entwurf der 4. Novelle des BSHG. 28 Mit der Kostenerstattungsverpflichtung des § 108 BSHG a. F. sollte die materielle Kostenlast endgültig einem Träger der Sozialhilfe aufgebürdet werden, der entweder durch den Geburtsort der Hilfeempfängerin Bezug zum Hilfefall hat oder - mangels eines solchen Bezugs - im Sinne einer bundesweit gerechten Lastenverteilung durch die Schiedsstelle bestimmt wurde (vgl. § 108 Abs. 2 BSHG a. F.). Dieser Schutzzweck würde vereitelt, wenn der Wechsel des sachlich zuständigen Sozialhilfeträgers nach Ablauf der Monatsfrist des § 108 Abs. 1 BSHG a. F. bei fortdauerndem Sozialhilfebedarf zum Wegfall des Kostenerstattungsanspruchs führen würde. Die Fortgeltung der entstandenen Kostenerstattungsverpflichtung aus § 108 BSHG a. F. auch für Aufwendungen, die ein anderer sachlich zuständiger Sozialhilfeträger erst nach dem 01. Januar 1994 erbracht hat, entspricht der gesetzgeberischen Intention der Übergangsregelung des § 147 BSHG. Diese Regelung ist eingeführt worden, nachdem durch die Änderung des § 108 BSHG zum 01. Januar 1994 die Kostenerstattungsverpflichtung bei einem Übertritt aus dem Ausland ausgeschlossen ist, wenn der Hilfeempfänger im Geltungsbereich des BSHG geboren worden ist. Durch § 147 BSHG sollen die nach geltendem Recht bis zum 31. Dezember 1993 eingetretenen Kostenerstattungspflichten bestehen bleiben, um den durch Neubearbeitung der Fälle erforderlichen Verwaltungsaufwand auszuschließen, 29 vgl. die Einzelbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG), BT-Drs. 12/440 S. 89 zu § 147 BSHG. 30 Die von dem Kläger bezifferte Leistungsklage ist auch in dem geltend gemachten Umfang begründet. Der Beklagte hat die Klageforderung der Höhe nach in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht bestritten. Auch für das Gericht bestehen insoweit nach der substantiierten Spezifizierung der Forderung keine Zweifel. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 5 VwGO). 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.