Urteil
25 K 522/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2003:0926.25K522.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags ab- wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags ab- wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin beantragte mit am 28. Juni 2001 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag die Baugenehmigung für eine Lüftungsanlage im Institut für Physiologie. Als Bauherrin ist die Klägerin benannt, als Bevollmächtigter und Entwurfsverfasser der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen - C. II (BLB). In der Rubrik für die Unterschrift des Bauherrn unterschrieb ein Mitarbeiter des BLB in dessen Auf- trag. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 15. August 2001 die beantragte Baugenehmigung und zog sie dafür mit Bescheid vom selben Tag zu einer Gebühr von 2.717,00 DM heran. Der BLB legte gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein und verwies zur Begründung darauf, dass er mit dem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW von der Gebührenpflicht befreit sei. Die Klägerin führte zur Begründung des Widerspruchs aus, sie sei von der Gebührenpflicht befreit, weil sie als Anstalt des öffentlichen Rechts zu den in § 8 GebG NRW genannten ju- ristischen Personen zähle und auch nach dem Haushaltsrecht des Landes für Rech- nung des Landes verwaltet werde. Sie stehe in der Trägerschaft des Landes, auch wenn das in der Errichtungsverordnung nicht ausdrücklich erwähnt werde. Sie erhal- te vom Land Mittel für Investitionen einschließlich der Bauunterhaltung und für die betriebsnotwendigen Kosten. Eigentümer aller Liegenschaften sei das Land bzw. der BLB. Über die Mittelverwendung werde projektbezogen abgerechnet, indem auf der Grundlage entsprechender Haushaltsunterlagen Mittel des Landes und des Bundes zur Verfügung gestellt würden. Insoweit liege auch eine Verwaltung für Rechnung des Landes vor. Die Beklagte erwiderte: Laut Bauantrag sei nicht der BLB, sondern die Klägerin Bauherrin und demzufolge Gebührenschuldnerin. Sie sei auch nicht nach § 8 GebG NRW von der Gebührenpflicht befreit, weil sie gemäß der sie betreffenden Errich- tungsverordnung nicht nach dem Haushaltsplan für Rechnung des Landes verwaltet werde. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2003 zurück. Die Klägerin hat am 30. Januar 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie könne eine persönliche Gebührenbefreiung nach ihrer Umwandlung in eine selbstständige juristische Person des öffentlichen Rechts zwar nicht mehr aus einer Eingliederung in die Universität ableiten. Die persönliche Gebührenfreiheit be- stehe aber nach wie vor unabhängig davon, ob das Universitätsklinikum oder der Fachbereich Medizin der Universität ein Verwaltungshandeln einer anderen Behörde veranlasse, weil die der Universitätsklinik obliegende Krankenversorgung und die dem Fachbereich Medizin obliegende Forschung und Lehre sowohl faktisch als auch nach den hochschulrechtlichen Vorschriften miteinander verzahnt seien, diese Verzahnung auch durch die rechtliche Verselbstständigung der Universitätsklinken nicht aufgehoben worden sei und der Fachbereich Medizin als Teil der Universität persönliche Gebührenbefreiung genieße. Außerdem betreffe die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Baugeneh- migung das Physiologische Institut, das als Abteilung für vorklinische bzw. theore- tisch-medizinische Medizin nach wie vor nicht der Krankenversorgung diene. Auch nach der Rechtsformänderung sei es nicht in der die Abteilungen für die Krankenver- sorgung erfassenden Anlage zur Satzung des Universitätsklinikums C. aufgeführt. Da sich Gliederung und Aufbau der nicht Aufgaben der Krankenversorgung über- nehmenden Abteilungen gemäß § 10 der Satzung des Universitätsklinikums C. nach den dafür getroffenen Regelungen des Fachbereichs Medizin richteten, dieser aber insoweit nichts an dem vor der Reform bestehenden Zustand geändert habe, erstrecke sich die den Fachbereich Medizin als Teil der Universität erfassende Ge- bührenfreiheit auf die seiner Zuständigkeit unterliegenden Abteilungen, zu denen auch das von der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Baumaßnahme betroffene Institut gehöre. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt C. vom 15. August 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Januar 2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihre bereits im Vorverfahren gegebene Begründung und führt darüber hinaus aus, die Klägerin könne sich nicht über den Fachbereich Medizin auf eine Gebührenbefreiung berufen, weil Universitätsklinikum und Fachbereich Medizin gemäß der Errichtungsverordnung getrennt seien. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur angefochtenen Gebühr sind §§ 1, 2, 9, 11 und 13 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG) i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG maßgeblichen, am 30. Mai 2001 in Kraft getretenen Fassung der 24. Änderungsverordnung vom 22. Mai 2001 (GVBl. NRW 2001 S. 198) sowie der Tarifstelle 2.4.2.4 c des dazu gehörigen Allgemeinen Gebührentarifs. Danach war für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung der dem § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW unterfallenden Lüftungsanlage eine Gebühr in Höhe von 13 vom Tausend der Herstellungssumme von 209.000,00 DM = 2.717,00 DM zu erheben. Die Klägerin ist als Antragstellerin der Amtshandlung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Gebührenschuldnerin. Sie trat laut Bauantrag als Bauherrin auf. Dass ein Mitarbeiter des BLB in der für die Unterschrift der Bauherrin vorgesehenen Rubrik unterschrieb, ist angesichts des von vornherein angezeigten Vertretungsverhältnisses unschädlich. Aus diesem Grund kommt es weder auf die Stellung des BLB noch auf den Umstand an, dass die Baugenehmigung eine Lüftungsanlage in einem Institut betrifft, für das es Regelungen seitens des Fachbereichs Medizin gibt. Entgegen ihrer Meinung genießt die Klägerin keine persönliche Gebührenfreiheit im Sinne des § 8 GebG. Es kann offen bleiben, ob die Gebühr grundsätzlich in der Kalkulation gemäß den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung angesetzt werden kann, auf diesem Wege "sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden" konnten und deshalb die Klägerin nach § 8 Abs. 2 Halbsatz 2 GebG keine persönliche Gebührenfreiheit genießt. Vgl. zu dieser Problematik: VG Köln, Urteil vom 8. November 2002 - 25 K 2156/01 -. Denn die Klägerin erfüllt bereits nicht die Grundvoraussetzung des § 8 Abs. 1 GebG. Das Universitätsklinikum ist am 1. Januar 2001 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der auf § 41 des Hochschulgesetzes (HG) beruhenden Verordnung über die Errichtung des Klinikums C. der Universität C. (Universitätsklinikum C. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GVBl. NRW S. 721) - ErrV - in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt worden und nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ErrV an die Stelle der Medizinischen Einrichtungen getreten. Seitdem wird es - haushaltsmäßig - nicht (mehr) im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG für Rechnung des Landes verwaltet. Nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 HG sind die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten der Hochschulen - als Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HG - staatliche Angelegenheiten; dem entspricht im Falle von Hochschulen gebührenrechtlich § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG, der gerade juristische Personen des öffentlichen Rechts zum Gegenstand hat, die nach dem Haushaltsplan des Landes für dessen Rechnung verwaltet werden. Von § 107 Abs. 2 Nr. 2 HG rücken die Vorschriften der Errichtungsverordnung gemäß der Ermächtigungsnorm des § 41 Abs. 1 Satz 2 HG jedoch gerade ab. Denn gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ErrV findet die Landeshaushaltsordnung (LHO) - mit Ausnahme des in § 111 LHO geregelten Prüfungsrechts des Landesrechnungshofes - keine Anwendung (mehr), sondern richten sich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 ErrV nach kaufmännischen Grundsätzen bei gleichzeitiger Anwendbarkeit des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch. Dies wird bestätigt von § 19 Abs. 5 ErrV, nach dem der Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums als auf Rechnung der Anstalt geführt gilt (Hervorhebungen durch das Gericht). Dies ist Folge der vom Gesetzgeber nach Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 1. Dezember 1999, LT-Drs. 12/4443, S. 19 unter A, zu dem Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neuordnung der Hochschulmedizin, LT-Drs. 12/3787, beabsichtigten Bildung unternehmensähnlicher Strukturen. Dem widerspricht nicht, dass nach dem Entwurf der Landesregierung zur Neuordnung der Hochschulmedizin, LT- Drs. 12/3787, Einzelbegründung zu Art. I Nr. 11, S. 30, und Allgemeines unter A II b, S. 24, das jeweilige Universitätsklinikum auch als voll rechtsfähige Person des öffentlichen Rechts eine Einrichtung der Hochschule bleibt und wirtschaftlicher Träger der Medizinischen Einrichtungen als eines selbstständigen Unternehmens das Land bleibt, weil sich die Trägerschaft des Landes gemäß § 9 Abs. 3 ErrV auf die dort beschriebene "Gewährträgerschaft" beschränkt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert die vielfältige Verzahnung mit dem weiterhin der Universität angehörenden und über diese von der Gebührenpflicht befreiten Fachbereich Medizin nichts an der (haushaltsrechtlichen) Selbstständigkeit des Universitätsklinikums, weil beide Aspekte aus der Errichtungsverordnung folgen. Da der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Satz 3 ErrV die Gewährleistung der Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre geregelt und damit die Verzahnung zwischen Universitätsklinikum und Fachbereich Medizin nicht nur vorausgesetzt, sondern (auch weiterhin) beabsichtigt hat, würde die mit der Errichtungsverordnung - dennoch - beabsichtigte, oben erläuterte (auch - wenn auch nicht uneingeschränkte - wirtschaftliche) Verselbstständigung des Universitätsklinikums unterlaufen, wenn man sie wegen der Verzahnung beider Bereiche verneinte. Die vom Land - und hinsichtlich des Hochschulbaus vom Bund - gewährten Zuschüsse ändern ebenfalls nichts daran, dass das Universitätsklinikum nicht nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet wird. Dass Zuschüsse Dritter die rechtliche Einordnung des begünstigten Haushalts nicht ändern, hat der Landesgesetzgeber in § 41 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 HG klargestellt, nach dem ihre haushaltsrechtliche Behandlung sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften richtet, hier also nach den die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Hochschulgesetzes weit gehend abändernden Vorschriften der Errichtungsverordnung, die dies in ihrem § 9 Abs. 2 Satz 1 wiederholt. Eine Analogie zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 GebG kommt schon mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht: Das Landesgebührengesetz selbst enthält keine Lücke; die gebührenrechtlichen Folgerungen der rechtlichen Verselbstständigung für die Klägerin resultieren aus Vorschriften des Verordnungsgebers, die indes vom Landesgesetzgeber durch die Ermächtigung in § 41 HG bereits in den Blick genommen, in seinen Willen aufgenommen und sogar beabsichtigt worden sind, wie bereits oben erläutert worden ist. Da aus diesem Grund nicht von einem (offensichtlichen) redaktionellen Versehen ausgegangen werden kann, obläge es dem (Gebühren-) Gesetzgeber, eine anderweitige Regelung zu treffen. Nach alldem braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Klägerin ein öffentlich-rechtliches Unternehmen im Sinne des § 8 Abs. 3 GebG darstellt und jedenfalls deshalb keine persönliche Gebührenfreiheit genießt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Entwurf der Landesregierung zur Neuordnung der Hochschulmedizin, LT-Drs. 12/3787, Begründung unter Allgemeines A II b, S. 24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.