Urteil
14 K 736/02
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kläger sind nicht klagebefugt für die Erteilung einer Fällgenehmigung, da sie selbst das Eigentum am Baum nicht innehaben und eine Fällbefugnis zivilrechtlich nicht durchsetzbar wäre.
• Eine nachträgliche Änderung der Klage auf Erteilung einer Fällgenehmigung ist nach § 74 VwGO unzulässig, wenn die Monatsfrist bereits abgelaufen ist.
• Kläger sind befugt, die Erteilung einer Befreiung zum Rückschnitt der in ihr Grundstück hineinragenden Äste zu verlangen, weil sie durch § 910 BGB eine eigene geschützte Rechtsposition haben.
• Die Baumschutzsatzung schützt Bäume ab 120 cm Stammumfang; ein vollständiger Rückschnitt ist grundsätzlich verboten, Ausnahmen und Befreiungen nach § 6 BSchS sind restriktiv auszulegen.
• Eine unbeabsichtigte Härte i.S.d. § 6 Abs. 2 lit. a BSchS liegt vor, wenn ein Baum ein kleines Grundstück übermäßig und unzumutbar belastet; in solchen Fällen ist eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde zu verlangen.
Entscheidungsgründe
Unbeabsichtigte Härte rechtfertigt teilweisen Rückschnitt geschützter Buche • Kläger sind nicht klagebefugt für die Erteilung einer Fällgenehmigung, da sie selbst das Eigentum am Baum nicht innehaben und eine Fällbefugnis zivilrechtlich nicht durchsetzbar wäre. • Eine nachträgliche Änderung der Klage auf Erteilung einer Fällgenehmigung ist nach § 74 VwGO unzulässig, wenn die Monatsfrist bereits abgelaufen ist. • Kläger sind befugt, die Erteilung einer Befreiung zum Rückschnitt der in ihr Grundstück hineinragenden Äste zu verlangen, weil sie durch § 910 BGB eine eigene geschützte Rechtsposition haben. • Die Baumschutzsatzung schützt Bäume ab 120 cm Stammumfang; ein vollständiger Rückschnitt ist grundsätzlich verboten, Ausnahmen und Befreiungen nach § 6 BSchS sind restriktiv auszulegen. • Eine unbeabsichtigte Härte i.S.d. § 6 Abs. 2 lit. a BSchS liegt vor, wenn ein Baum ein kleines Grundstück übermäßig und unzumutbar belastet; in solchen Fällen ist eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde zu verlangen. Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus mit einem ca. 55 m² großen nördlichen Garten. Auf dem Nachbargrundstück steht in etwa 20 cm Abstand zur Grenze eine Blutbuche mit ca. 154 cm Stammumfang, 20 m Höhe und 12 m Breite; ihre Krone überragt rund 30–40 % des Gartens. Die Kläger beantragten bei der Stadt eine Ausnahme oder Befreiung von der Baumschutzsatzung zur Fällung bzw. hilfsweise zum Rückschnitt der auf ihr Grundstück hineinragenden Äste, nachdem zivilrechtliche Klagen gegen die damalige Nachbarin erfolglos geblieben waren. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, der Baum sei gesund und die Beeinträchtigungen typisch. Die Kläger erhoben Klage; die Klageerweiterung auf Fällgenehmigung erfolgte nach Ablauf der Monatsfrist. Die Kammer führte einen Ortstermin durch und stellte fest, dass Schatten, Wurzelwirkungen und Insektenabsonderungen vorhanden sind, aber keine eindeutigen Standgefährdungen. Die Entscheidung des Gerichts betrifft nur die Verpflichtung zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung über den Rückschnitt. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Fällgenehmigung ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, da der Baum wesentlicher Bestandteil des Nachbargrundstücks (§ 94 BGB) ist und die Kläger zivilrechtlich nicht befugt wären, ihn zu fällen; außerdem verhindert § 74 VwGO die nachträgliche Klageänderung nach Fristablauf. • Klagebefugnis für Rückschnitt: Die Kläger sind betroffen i.S.d. § 42 Abs.2 VwGO, weil sie nach § 910 Abs.1 S.2 BGB grundsätzlich berechtigt sind, Überhang zu beseitigen und daher ein Interesse an einer behördlichen Ausnahme oder Befreiung haben. • Rechtliche Einordnung der Satzung: Die Baumschutzsatzung schützt Bäume ab 120 cm Stammumfang (§ 3 Abs.1 lit. a BSchS); Eingriffe, die den Aufbau des Baumes wesentlich verändern, sind nach § 4 Abs.1 S.1 BSchS verboten; die Satzung ist mit Art.14 GG vereinbar, weil Ausnahmen/Befreiungen eine Abwägung ermöglichen. • Auslegung der Ausnahmetatbestände: § 6 Abs.1 lit.b BSchS (Nutzungsbeschränkung) ist einschränkend auszulegen und gilt nur bei erheblichen Nutzungsbeschränkungen, die etwa den Verkehrswert massiv mindern oder einer Bebauungsunmöglichkeit gleichkommen. • Gefahrenausnahme (§ 6 Abs.1 lit.c): Ein bloßes Risiko des Umstürzens ohne konkrete Anzeichen für Erkrankung oder konkrete Gefahrenumstände reicht nicht; bloße Bodenbewegungen bei Sturm oder leichte Schäden an Gartenlaube genügen nicht. • Unbeabsichtigte Härte (§ 6 Abs.2 lit.a): Vorliegend liegt eine unbeabsichtigte Härte vor, weil der sehr große Baum einen kleinen städtischen Garten übermäßig dominiert, die Kläger überdurchschnittlich betroffen sind und die öffentlichen Interessen an Erhalt des Baumes vergleichsweise gering sind. • Ermessenspflicht der Behörde: Die Bescheide sind ermessensfehlerhaft, weil die Behörde die Möglichkeit einer unbeabsichtigten Härte verneint hat; die Behörde ist zur erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung verpflichtet und hat weniger einschneidende Maßnahmen (teilweiser Rückschnitt, Aufasten, gestaffelte Schnitte) zu prüfen. Die Klage ist nur teilweise erfolgreich: Die Klage auf Erteilung einer Fällgenehmigung ist unzulässig und abgewiesen; die Behörde ist jedoch verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Genehmigung zum Rückschnitt der in ihr Grundstück hineinragenden Äste unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Die Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob eine unbeabsichtigte Härte im Sinne von § 6 Abs.2 lit.a BSchS vorliegt und ob weniger einschneidende Maßnahmen als vollständiger Rückschnitt (z. B. fachgerechtes Aufasten oder stufenweiser Rückschnitt) ausreichen. Die bisherigen Bescheide sind ermessensfehlerhaft, weshalb eine neue, ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen ist; insoweit haben die Kläger einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Die Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit und folgt dem Tenor.