Urteil
20 K 2301/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:1008.20K2301.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, deren Geschäftsführerin Frau U. ist, betrieb seit Juni 2000 in der N. straße 0 in L. unter anderem eine Mitfahrzentrale. Zuvor wurde diese durch die Firma T. betrieben, deren Geschäftsführerin ebenfalls Frau U. war. 3 Mit Schreiben vom 15.11.1999 zeigte ein Mitbewerber der Klägerin bzw. der da- maligen Betreiberin an, dass die Mitfahrzentrale auch an Sonntagen geöffnet sei. Nachdem dies durch mehrmalige Kontrollen von Mitarbeitern des Beklagten bestätigt wurde, teilte der Beklagte der Klägerin bzw. deren Vorgängerin unter dem 23.11.1999 mit, dass der Betrieb einer Mitfahrzentrale unter das sonn- und feiertägli- che Arbeitsverbot des § 3 Feiertagsgesetz NRW falle. Eine der in § 4 Nr. 2 Feier- tagsgesetz NRW normierten Ausnahmen liege ebenfalls nicht vor, da es sich bei ei- ner Mitfahrzentrale weder um einen Verkehrsbetrieb noch um einen Nebenbetrieb bzw. eine Hilfseinrichtung des Verkehrs handele. Diesem Standpunkt trat die Kläge- rin im Laufe des weiteren Verfahrens ausdrücklich entgegen. Sie nahm für sich im Wesentlichen in Anspruch, dass es sich bei der Mitfahrzentrale um einen Verkehrs- und Verkehrshilfsbetrieb im Sinne der Ausnahmevorschrift handele. Auch in anderen Städten und Bundesländern würden Mitfahrzentralen an Sonn- und Feiertagen ge- öffnet. 4 Nachdem das ursprüngliche Unternehmen ( T. ) an die jetzige Klägerin, die I. -Reisebüro GmbH, verkauft worden war, wies der Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2000 erneut darauf hin, dass der Betrieb der Mitfahrzentrale an Sonn- und Feiertagen unzulässig sei und forderte die Klägerin letztmalig auf, den Betrieb einzu- stellen. Nachdem Mitarbeiter des Beklagten am Sonntag, den 27.08.2000, erneut einen Verstoß gegen das Öffnungsverbot festgestellt hatten, erließ der Beklagte un- ter dem 03. 11. 2000 die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung, mit welcher der Klä- gerin die Öffnung des Betriebes in der N. straße 0, 00000 L. untersagt wurde. Gleichzeitig wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM angedroht sowie die sofortige Vollziehung der Verfügung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung verwies der Beklagte erneut darauf, dass eine Mitfahrzentrale nicht un- ter die Ausnahmeregelungen des § 4 Nr. 2 Feiertagsgesetz NRW falle und die Öff- nung an Sonn- und Feiertagen somit gem. § 3 Feiertagsgesetz verboten sei. 5 Nachdem die Klägerin unter dem 09.11.2000 Widerspruch eingelegt hatte, wel- cher bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht beschieden wurde, hat sie am gleichen Tag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beantragt. Der Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts L. vom 04. 12. 2000 (20 L 2659/00) abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 23.07.2001 (4 B 36/01) ebenfalls abgelehnt. Zum 30.06.2001 meldete die Klägerin das Gewerbe in der N. straße ab. 6 Am 22.03.2001 hat die Klägerin Klage erhoben. 7 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, soweit das Gewerbe in der N. straße abgemeldet worden sei, sei darin eine endgültige Geschäftsaufgabe nicht zu sehen. Die betroffenen Räume seien weiterhin angemietet, sie betreibe dort zur Zeit eine Mitwohnzentrale. Im Falle einer gerichtlichen Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung werde der Geschäftsbetrieb der Mitfahrzentrale in den Räumlichkei- ten wieder aufgenommen. 8 Im Übrigen ist sie weiterhin der Auffassung, dass die Tätigkeit als Mitfahrzentrale die Merkmale des § 4 Nr. 2 Feiertagsgesetz NRW erfüllt. Hierzu trägt sie vor, als pri- vates Unternehmen des Verkehrs seien auch Tätigkeiten einzuordnen, welche mit- telbar der Personenbeförderung dienten. Der Umstand, dass eine Mitfahrzentrale die Beförderungen von Personen nicht mit eigenen Mitteln, sondern durch den Nachweis von Mitfahrgelegenheiten bei anderen Verkehrsteilnehmern betreibe, schließe die Einordnung als Unternehmen des Verkehrs mithin nicht aus. 9 Darüber hinaus zählten zu den sonntäglichen Aktivitäten des Unternehmens auch die Durchführung von Kurierdienstleistungen und Kleintransporten. Diese Tä- tigkeiten ließen sich als klassische Fälle eines Verkehrsunternehmens einordnen, denn es gehe dabei um Gütertransport für andere. Schließlich betreibe die Klägerin auch die Vermietung und Vermittlung von Selbstfahrer- Vermietfahrzeugen, welche ebenfalls ein privates Unternehmen des Verkehrs im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Fei- ertagsgesetz darstelle. Auch insofern stelle der Betrieb eine Einrichtung der mittelba- ren Personenbeförderung dar. 10 Zumindest aber sei die Mitfahrzentrale ein den Bedürfnissen des Verkehrs dienender Nebenbetrieb. Soweit das Gericht im Eilverfahren ausgeführt habe, dies setze begrifflich einen Hauptbetrieb voraus, welcher nicht gegeben sei, so dass eine Vergleichbarkeit mit Flughäfen und Bahnhöfen nicht vorliege, überzeuge dies nicht. Vielmehr sei Hauptbetrieb auch im Falle eines Bahnhofes oder Flughafens der dort stattfindende Verkehr an sich. Dies sei auch bei einer Mitfahrzentrale der Fall. Außerdem erfülle eine Mitfahrzentrale strukturell alle Merkmale einer "Abfertigungsstation", wenn auch in völlig anderer Dimension als ein Flughafen. Auch dieser erbringe die Transportleistung nicht selbst, sondern bilde die Anlauf- und Kontaktstelle zwischen Kunden und Fluggesellschaften. Insofern liege eine Wettbewerbsverzerrung und Ungleichbehandlung vor. 11 Im Übrigen sei auch die räumliche Lage des Büros in den Blick zu nehmen, welches sich in der Nähe des L. Hauptbahnhofes befinde. Derartige Verkehrsknotenpunkte seien auf eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr wie auch an den Individualverkehr angewiesen. Aus diesem Grunde sei der Betrieb von Autovermietungen in Flughafennähe auch an Sonn- und Feiertagen zulässig. Es stelle damit einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der Betrieb der Klägerin in Bahnhofsnähe an Sonn- und Feiertagen untersagt werde. 12 Schließlich sei der Betrieb aber zumindest als Hilfseinrichtung des Verkehrs im Sinne des § 4 Nr. 2 Feiertagsgesetz anzusehen. Soweit die Rechtsprechung sich bereits gegen eine solche Einstufung einer Mitfahrzentrale ausgesprochen habe, sei dem entgegenzuhalten, dass in Bezug auf die beispielhaft in der Vorschrift genannten Hilfsbetriebe "Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung" die Ableitung, dass Hilfseinrichtungen des Verkehrs in erster Linie solche Einrichtungen seien, die der Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Verkehrsmittel dienten, nicht nachzuvollziehen sei. Ein Unternehmen, welches gewerbliche Fahrzeugbewachung anbiete, trage nicht dazu bei, technische Störungen im Verkehrsablauf zu beseitigen. Ebensowenig sei eine Fahrzeugbewachung aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend geboten. Die Kategorie "Fahrzeugbewachung" weise somit eine deutlich andere Qualität auf als die anderen gesetzlichen Regelbeispiele. Es handele sich dabei um eine rein nützliche Serviceeinrichtung. Dieses Kriterium werde aber auch von einer Mitfahr- zentrale erfüllt. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 03.11.2000 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung trägt er vor, nachdem die Klägerin das Gewerbe abgemeldet habe, sei ein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage nicht mehr ersichtlich. Im Übrigen wiederholt und verweist er auf seine Ausführungen in dem Verwaltungs- und Eilverfahren. Ergänzend trägt er vor, über den Umfang von Kurierdienstleistungen, Kleintransporten und die Vermietung von Selbstfahrerfahrzeugen sei dem Beklagten nichts bekannt. Hierzu habe die Klägerin auch nicht subtantiiert angegeben, zu welcher Zeit sie welche eigenen Beförderungsleistungen angeboten habe. Soweit solche Geschäfte im Betrieb der Klägerin vorgenommen worden seien, handele es sich dabei jedoch ebenfalls um nicht privilegierte Tätigkeiten. 18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte im Hauptsacheverfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (20 L 2659/00.A) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig, da über den mit Schreiben vom 09.11.2000 eingelegten Widerspruch der Klägerin noch nicht entschieden wurde. 21 Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin das Gewerbe in der N. straße 0 zum 30.06.2001 abgemeldet hat, denn darin ist - wie die Klägerin nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt hat - keine endgültige Aufgabe des Geschäftsbetriebes "Mitfahrzentrale" zu sehen, so dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung nicht erledigt hat und auch weiterhin ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin besteht. 22 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 03.11.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 23 Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht den Betrieb der Mitfahrzentrale an Sonn- und Feiertagen untersagt. Dieses Verbot findet seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG i. V. m. § 3 Feiertagsgesetz NRW. Gem. § 3 S.1 Feiertagsgesetz NRW sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. 24 Dass der Betrieb der Mitfahrzentrale der Klägerin diese Merkmale erfüllt, insbesondere auch "öffentlich bemerkbar" im Sinne der Vorschrift ist, wird - wie der Prozessbevollmächtige der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat - auch von der Klägerin nicht (mehr) bestritten. 25 Sie ist vielmehr der Auffassung, dass der Betrieb einer Mitfahrzentrale unter die Ausnahmevorschrift des § 4 Nr. 2 Feiertagsgesetz NRW fällt, wonach an Sonn- und Feiertagen die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z. B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung) erlaubt sind. 26 Dies ist jedoch nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen des Gerichtes in dem im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ergangenen Beschluss vom 04.12.2000 und des OVG NRW vom 23.07.2001 - 4 B 36/01- Bezug genommen. 27 Auch die im weiteren Verlauf des Klageverfahrens von der Klägerin vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen. 28 Zunächst ist eine Mitfahrzentrale kein privates Unternehmen des Verkehrs i. S. d. § 4 Nr. 2 Feiertagsgesetz NRW, denn entgegen der Auffassung der Klägerin fallen hierunter nur Unternehmen, deren Tätigkeit unmittelbar auf die Beförderung von Personen, Gütern oder auch Nachrichten für andere gerichtet ist, die mithin selbst die Beförderung durchführen, 29 so OVG NRW, GewArch 1988, 66 und Beschluss vom 23.07.2001 - 4 B 36/01. 30 Dies ist bei der von der Klägerin betriebenen Mitfahrzentrale unstreitig nicht der Fall. Vielmehr besteht ihre Tätigkeit darin, Mitfahr- und Transportgelegenheiten und damit die Beförderung von Personen und Sachen durch andere zu vermitteln. 31 Die Mitfahrzentrale ist auch kein den Bedürfnissen des Verkehrs dienender Nebenbetrieb i. S. d. § 4 Nr. 2 Feiertagsgesetz NRW. Dies setzt begrifflich das Vorliegen eines Hauptbetriebes des Verkehrs und somit eines Verkehrsunternehmens voraus, welcher bei einer Mitfahrzentrale nicht gegeben ist. Insbesondere macht die Mitnahme von Reisenden durch private Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer gegen Entgelt diese nicht zu Verkehrsunternehmen. Die Beförderung von Personen und ggf. auch Sachen ist nicht Zweck der Fahrt und ist nicht auf Dauer angelegt, sondern erfolgt nur gelegentlich der unabhängig davon durchgeführten Fahrt, 32 vgl. OVG NRW, GewArch 1988, S. 66 (67) 33 Soweit die Klägerin hierzu ausführt, auch bei Bahnhöfen und Flughäfen sei Hauptbetrieb der Verkehr an sich, überzeugt dies nicht. Vielmehr steht der Betrieb eines Bahnhofes und eines Flughafens offensichtlich in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb der dort ansässigen Bahn- und Flugunternehmen, welche eindeutig private Unternehmen des Verkehrs i. S. d. § 4 Nr. 2 Feiertagsgesetz NRW sind. Aus diesem Grund liegt in der Erlaubnis des Betriebes von Flughäfen und Bahnhöfen auch keine unzulässige Ungleichbehandlung. 34 Gleiches gilt auch in Bezug auf den Betrieb von Autovermietungen an Flughäfen, wobei davon auszugehen ist, dass in diesen Fällen eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Feiertagsgesetz NRW erteilt wurde, mithin ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt. 35 Schließlich ist die Mitfahrzentrale auch nicht als Hilfsbetrieb des Verkehrs i. S. d. § 4 Nr. 2 Feiertagsgesetz NRW einzuordnen. Hierunter fallen nur Einrichtungen, die den störungsfreien Ablauf des an Sonn - und Feiertagen stattfindenden fließenden und ruhenden Verkehrs gewährleisten, 36 OVG NRW a. a. O. 37 was bei einer Mitfahrzentrale nicht der Fall ist. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass eine Mitfahrzentrale eine mit einem Unternehmen der Fahrzeugbewachung vergleichbare nützliche Einrichtung sei, da - anders als die sonstigen in § 4 Nr. 2 Feiertagsgesetz NRW beispielhaft genannten Betriebe - die Fahrzeugbewachung nicht dazu beitrage, technische Störungen im Verkehrsablauf zu beseitigen, mithin nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend geboten sei. Denn die Fahrzeugbewachung dient dem störungsfreien Ablauf des ruhenden Verkehrs, was beispielsweise bei der Bewachung von Parkplätzen anlässlich von Großveranstaltungen von Bedeutung ist. Im Gegensatz dazu dient die Vermittlung von Mitfahrgelegenheiten nicht der Beseitigung von möglichen Störungen des fließenden oder ruhenden Verkehrs, sondern allein der Ermöglichung der Ausnutzung von Verkehrsabläufen, 38 vgl. OVG NRW a. a. O. 39 Soweit die Klägerin auf anderen Tätigkeitsbereiche verweist und ausführt, zumindest diese stellten einen Verkehrsbetrieb bzw. eine Hilfseinrichtung des Verkehrs dar, ist - worauf auch in der mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen wurde - klarzustellen, dass insbesondere die angebliche Durchführung von Transporten an Sonn- und Feiertagen durch eigene Fahrzeuge und Angestellte der Klägerin nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Die angefochtene Ordnungsverfügung bezieht sich ausweislich ihre Begründung allein auf die Untersagung der Vermittlung von Mitfahrmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen, was sich auch daraus ergibt, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen hat, von anderen Tätigkeiten sei ihm nichts bekannt. Die Frage, ob diese Tätigkeiten gem. § 4 Feiertagsgesetz NRW erlaubt sind, ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Zulässigkeit dieser Geschäftsaktivitäten auch jeweils für sich zu betrachten und zu bewerten, wobei hinsichtlich der Vermittlung von Kurierdiensten von Selbstfahrer- und Vermietfahrzeugen die obigen Ausführungen entsprechend gelten. 40 Die Untersagungsverfügung ist auch darüber hinaus nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass -wie die Klägerin pauschal vorträgt - in anderen Bundesländern und Städten der Betrieb einer Mitfahrzentrale an Sonn- und Feiertagen geduldet werde. Die (möglicherweise rechtswidrige) Praxis anderer Kommunen in Nordrhein- Wesfalen oder (auf anderen Landesgesetzen beruhende) Praxis anderer Bundesländer muss sich der Beklagte bzw. die Stadt L. nicht zurechnen lassen. Dies gilt auch, soweit der Beklagte den Betrieb der Mitfahrzentrale an Sonn- und Feiertagen gänzlich untersagt hat. Ein anderes, milderes Mittel zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes ist nicht ersichtlich. 41 Die Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 1.000 DM beruht auf §§ 63, 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW und ist nicht zu beanstanden. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.