Urteil
20 K 3952/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:1016.20K3952.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Hundes "Ben", ein am 1. Januar 2000 geborener Mastino-Napolitano-Rüde. Am 19. August 2000 beantragte sie für den Hund u.a. die Erteilung einer Haltungserlaubnis und einer Befreiung vom Lei- nenzwang nach der Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW). 3 Am 17. Mai 2001 legte der Hund beim Veterinäramt des Landrates des Oberber- gischen Kreises einen Verhaltenstest ab. Im Rahmen des Verhaltenstests wurde festgehalten, dass der junge Rüde mit seiner Besitzerin rassebedingt träge und teil- weise stur arbeite. Die Klägerin habe sich aber zu helfen gewusst, der Hund stehe insgesamt gut im Gehorsam. Gegenüber Menschen und Hunden habe er sich unauf- fällig verhalten. Aufgrund der Größe und Kraft des Hundes besuche die Klägerin eine Hundeschule, was auch weiterhin angeraten werde. Aufgrund der gezeigten Verhal- tensweisen sei zur Zeit eine Befreiung von der Anleinpflicht zu befürworten. 4 Mit Bescheid vom 13. Juni 2001 wurde der Klägerin für den Hund u.a. eine Be- freiung von der Anleinpflicht nach § 6 Abs. 4 LHV NRW erteilt; sie gelte nur außer- halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Befreiung wurde gemäß § 6 Abs. 4 LHV NRW unter dem Vorbehalt des Widerrufs und befristet bis zum 21. März 2005 erteilt. 5 Am 6. Oktober 2001 biss der Hund der Klägerin den Pudel der Frau L. . Frau L. gab an, dass der Hund der Klägerin in Begleitung mehrerer anderer Hunde un- angeleint gelaufen sei. Er sei ohne ersichtliche Vorwarnung auf ihren Pudel zugelau- fen und habe ihn ohne ersichtlichen Grund und ohne Vorwarnung in den Bereich der Wirbelsäule gebissen; ihr Hund sei verstorben. In der Folge stellte sich heraus, dass der Hund von Frau L. an Herzversagen starb. 6 Mit schriftlicher Verfügung vom 12. Oktober 2001 widerrief der Beklagte u.a. die Befreiung vom Leinenzwang nach § 49 Abs. 2 Ziffer 1 VwVfG NRW. Der Hund der Klägerin habe ohne Vorwarnungen einen Pudel gebissen und habe ihn durch Bisse tödlich verletzt; der Pudel habe den Hund der Klägerin nicht provoziert. Daher könne der - zunächst einmal erbrachte - Nachweis, dass der Hund der Klägerin keine Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, nicht mehr aufrecht erhalten werden. 7 Am 22. Oktober 2001 legte die Klägerin Widerspruch u.a. gegen den Widerruf der Befreiung vom Anleinzwang ein. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass ihr Hund den Pudel in der Tat im Bereich der Wirbelsäule gepackt und geschüttelt habe. Gleichwohl sei ihr Hund nachgewiesenermaßen ungefährlich, wie schon der We- senstest ergeben habe. Es erscheine (sehr) unwahrscheinlich, dass ihr Hund den Pudel "ohne Vorwarnung" angegriffen habe. Vielmehr scheine der Pudel nicht die passenden, richtig ritualisierten Gesten gefunden zu haben. Das "Schütteln" des Pu- dels durch ihren Hund sei artgerecht, eine solches "Schütteln" werde in der kynologi- schen Literatur als Dominanzgeste von großen gegenüber kleinen Hunden gedeutet. 8 Als Beleg für die Ungefährlichkeit des Hundes der Klägerin wurde ein Gutachten von Frau Dr. G. vom 13. November 2001 vorgelegt. Diese habe den Hund ausführlich begutachtet, er sei für Menschen und Artgenossen ungefährlich und zeige keinerlei Anzeichen einer inadäquaten Aggression. Im Einzelnen wird auf das Gutachten Bezug genommen (Bl. 53 ff. BA I). Am 1. Dezember 2001 führte Frau Dr. G. ergänzend aus, dass die Angaben der Klägerin keine genauere Beschrei- bung des Vorfalls mit dem Pudel enthielten. Die Klägerin habe angegeben, dass ihr Hund den Pudel gepackt und beißgeschüttelt habe. Der Vorfall sei retrospektiv schwierig nachzuvollziehen, da der Hund den Pudel - nach den Angaben der Kläge- rin - wie ein Beutetier gepackt und geschüttelt habe. Ihr - der Gutachterin - seien der- artige Übergriffe (die in der Regel tödlich endeten) bekannt, ausgeführt stets von großen gegenüber sehr kleinen Hunden. Welche Kriterien dieses "Schütteln" auslös- ten, könne sie nicht sagen. Gleichwohl sei der Hund der Klägerin kein gefährlicher Hund. 9 Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 zeigte eine Frau M. an, dass der Hund der Klägerin auf dem Grundstück der Klägerin frei laufe und vorbeigehende Kinder an- knurre. 10 Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nahm der Amtstierarzt Herr Dr. G.1 am 6. März 2002 unter Bezugnahme auf das Gutachten bzw. die Stellungnahme von Frau Dr. G. dahingehend Stellung, dass der Hund der Klägerin nur in ihrer Gegenwart deren Willen und Einfluss unterworfen sei. Der Hund werde auch als Wachhund gehalten, der durch seine Größe und Stärke beeindrucken solle. Er sei dominant, selbst in Gegenwart der Klägerin halte er andere Leute durch Knurren (aggressives Signal) auf Distanz. Dieses Verhalten sei in beiden Wesenstests nicht deutlich geworden, es sei jedoch sowohl ihm - bei einem Besuch von Klägerin und Hund im Veterinäramt - als auch in einer anderen Situation von der Amtstierärztin Frau H. beob-achtet worden. Ein Beißvorfall könne sich jederzeit wiederholen und dürfe nicht als Beutemachen abgetan werden. 11 Mit Widerspruchsbescheid des Landrates der Oberbergischen Kreises vom 9. April 2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Hund der Klägerin unkontrolliert (unangeleint) ein anderes Tier gebissen habe. Vor diesem Hintergrund sei die Angabe der Klägerin, ihr Hund sei nachgewiesenermaßen ungefährlich, nicht nachvollziehbar. Dass sich ein solcher Beißvorfall nicht wiederholen könne, werde auch durch das Gutachten von Frau Dr. G. nicht ausgeschlossen. Aufgrund des stark ausgeprägten Dominanzverhaltens des Hundes, das von Dr. G.1 hervorgehoben werde, sei die Anleinpflicht ein geeignetes und angemessen Mittel zur Gefahrenabwehr. 12 Am 7. Mai 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass der Leinenzwang nicht auf die LHV NRW gestützt werden könne, da diese nichtig und damit unanwendbar sei. Weiter könne für ihren Hund sowohl nach dem Testat für die Befreiung vom Leinenzwang als auch nach dem Testat von Frau Dr. G. nicht festgestellt werden, dass er ein inadäquates Verhalten an den Tag lege, das Gegenteil sei der Fall. Der Beißvorfall sei nicht genau aufgeklärt, es sei zu vermuten, dass der Pudel nicht zu adäquaten hundlichen Verhalten in der Lage gewesen sei. Auch könne von einem einmaligen Beißvorfall nicht auf die Gefährlichkeit des Hundes geschlossen werden, der Beklagte trage für diese Gefährlichkeit die Beweislast. Schließlich könne eine "übliche" Auseinandersetzung zwischen Hunden nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 LHV NRW verneint würden. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Widerruf der Ausnahme vom Leinenzwang durch den Beklagten in seiner Verfügung vom 12. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates der Oberbergischen Kreises vom 9. April 2002 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung wird zunächst auf die angegriffenen Bescheide Bezug genommen. Weiter wird u.a. vorgetragen, die fachkundigen Tierärzte hätten sich dahingehend geäußert , dass ein Anleingebot notwendig sei, da der Hund der Klägerin eine Gefahr für kleinere Hunde darstelle. Eine unzumutbare Beschränkung liege hierin für die Klägerin nicht, da der Verordnungsgeber entsprechend § 6 Abs. 3 LHV NRW wegen der potentiellen Gefährlichkeit eine Anleinpflicht statuiert habe. Die Anleinpflicht stelle also den Regelfall dar, eine Befreiung hiervon stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Zwar könne auch der Beklagte nicht ausschließen, dass der gebissene Pudel sich nicht adäquat verhalten habe. Es sei allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass der Pudel wegen seines Aussehen und aus unerklärlichen Gründen gepackt und geschüttelt worden sei. Es gehe aber nicht darum, dass der Hund inadäquat aggressiv sei. Maßstab für die behördliche Ermessensentscheidung sei gewesen, dass auch Frau Dr. G. eingeräumt habe, dass ihr derartige Übergriffe, die in aller Regel tödlich endeten, bekannt seien und zwar stets von großen gegenüber kleinen Hunden. Auch habe der Hund der Klägerin in der Praxis gezeigt, dass er sich gegenüber Hunden, die sich möglicherweise inadäquat verhielten, durch Beißen reagiere. Die durchgeführten Verhaltenstests gäben keinerlei Auskunft darüber, wie sich der Hund gegenüber kleineren Hunden verhalte, die sich ihrerseits nicht adäquat verhielten. Schließlich habe der Hund in der Praxis - gegenüber Herrn Dr. G.1 - ein ausgeprägtes Dominanzverhalten gezeigt, dies werde durch anderen Angaben bestätigt. 18 Am 15. September 2002 kam es zu einem weiteren Vorfall. Der Hund der Klägerin, der in Gegenwart mehrerer anderer Hunde ausgeführt wurde, riss sich von der Leine los, gehorchte nicht mehr den Befehlen der Klägerin und rannte ohne ersichtlichen Grund auf einen Leonberger Schäferhund zu. Die Halterin des Leonbergers gab am 15. September bzw. 28. November 2002 an, dass ihr Hund gebissen worden sei; er habe gequiekt. Bissverletzungen bzw. schlimmere Bissverletzungen seien allerdings nicht zu erkennen gewesen. Die Klägerin trug hierzu vor, es sei nicht nachgewiesen, dass ihr Hund tatsächlich gebissen habe. Bei dem Vorfall handele es sich wahrscheinlich um eine normale Rangelei zwischen Hunden. Ein OWi-Verfahren, das einen Verstoß gegen die Maulkorbpflicht zum Gegenstand hatte, wurde eingestellt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Akte StA Flensburg verwiesen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerrufsverfügung vom 12. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid des Landrates des Oberbergischen Kreises vom 9. April 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwG). Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheides, also der 9. April 2002. Denn bei dem Widerrufsbescheid handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Nachträglich angefallene Erkenntnisse können allerdings insoweit berücksichtigt werden, als ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung getroffenen Entscheidung zu entnehmen sind. 22 Siehe dazu BVerwG, 51, 359 (362) ; BVerwG NVwZ 1990, S. 654; BVerwG NJW 1993, S. 1540; BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 B 132/97 - ; OVG NRW, NWVBl 1997, S. 144. 23 Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft u.a. dann widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Hier war der Widerruf der Befreiung von dem Anleinzwang im Bescheid vom 13. Juni 2001 - er einen Verwaltungsakt darstellt - ausdrücklich vorbehalten, sodass hier im Verwaltungsakt selbst ein eigener Widerrufstatbestand geschaffen wurde. Dabei knüpfte der Widerrufsvorbehalt, wie aus der Bezugnahme auf § 6 Abs. 4 LHV NRW deutlich wird, daran an, dass eine Widerrufsmöglichkeit für den Fall vorgesehen wurde, dass nach Erteilung der Ausnahme nach § 6 Abs. 4 LHV NRW deren Voraussetzungen nachträglich entfielen. 24 Dabei kann dahinstehen, ob der Widerrufsvorbehalt möglicherweise deswegen rechtswidrig war, weil die LHV NRW insgesamt möglicherweise rechtswidrig und nichtig war. Denn im Rahmen einer Widerrufsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist nur die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung, nicht aber des Widerrufsvorbehaltes selbst, zu prüfen. Dies folgt aus der Bestandskraft des Widerrufsvorbehaltes. Soll diese verhindert werden, muss der Widerrufsvorbehalt bzw. der mit dem Widerrufsvorbehalt selbst versehene Verwaltungsakt angegriffen werden (was hier nicht erfolgt ist). 25 Siehe dazu BVerwG, NVwZ 1987, S. 498 f.; VGH B.-W. NVwZ 1990, S. S. 482; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, Rdnr. 37 zu § 49; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 41 zu § 49. 26 Mithin konnte hier die Befreiung vom 13. Juni 2001 aufgrund des beigefügten Widerrufsvorbehaltes widerrufen werden, wenn die Klägerin nicht mehr nachweisen konnte, dass von ihrem Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten war; die Verteilung der Beweislast nach § 6 Abs. 4 LHV NRW ist Teil des Widerrufsvorbehaltes. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehört - selbstverständlich - dabei auch der Schutz fremden Eigentums bzw. fremder Tiere. 27 Hier konnte die Klägerin bezogen auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht nachweisen, dass von ihrem Hund keine Gefahr für andere Hunde ausging. Dies ergibt sich bereits aus dem Vorfall vom 6. Oktober 2001, bei dem ihr Hund auf einen anderen Hund zulief und diesen ohne vernünftigen Grund biss. Dass der Hund der Klägerin den Pudel im Rahmen eines "normalen" Dominanzverhaltens gebissen habe, ist schon deshalb völlig unplausibel, weil der Pudel noch nicht einmal Anstalten machen konnte, mit dem - erheblich größeren - Hund der Klägerin in Konkurrenz zu treten. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme von Frau Dr. G. vom 1. Dezember 2001, in der das Verhalten des Hundes der Klägerin gerade nicht auf ein normales Domi- nanzverhalten des Hundes zurückgeführt wurde. Die Ausführungen der Klägerin hierzu, dass sich der Pudel möglicherweise "falsch" verhalten habe, bleiben im Be- reich der bloßen Spekulation. 28 Einen Nachweis der Ungefährlichkeit ihres Hundes für andere Hunde trotz der geschilderten Vorfalles konnte die Klägerin auch nicht durch die verschiedenen Begutachtungen führen. Schon im Rahmen des Verhaltenstests vom 17. Mai 2001 wurde festgehalten, dass eine Befreiung vom Anleinzwang nur zur Zeit zu befürworten sei, der Hund arbeite teilweise stur und der Klägerin sei es angeraten, weiterhin eine Hundeschule zu besuchen. Dass diese Vorbehalte nur allzu gerechtfertigt waren, zeigt der Vorfall vom 6. Oktober 2001. Auch mit dem Gutachten von Frau Dr. G. vom 13. November 2001 konnte die Klägerin nicht belegen, dass von ihrem Hund keine Gefahren für andere Hunde ausgingen. Zwar kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass von dem Hund keine Gefahren für andere Hunde ausgingen. Jedoch relativierte sie dieses Ergebnis in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2001 dahingehend, dass ihr derartige Vorfälle - wie der mit dem Pudel - bekannt seien, ausgeführt stets von größeren gegenüber kleineren Hunden; welche Kriterien diese Vorfälle auslösten, könne sie nicht sagen. Schließlich und endlich wird aus den Angaben des Herrn Dr. G.1 und der Frau M. deutlich, dass der Hund der Klägerin alles andere als "ruhig" ist. 29 Schließlich hat sich die Richtigkeit der Widerrufsentscheidung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hier nachträglich bestätigt. Denn am 15. September 2002 ist der Hund der Klägerin - wiederum in Begleitung anderer Hunde der Klägerin - erneut ohne ersichtlichen Grund auf einen anderen Hund zugelaufen und hat ihn - nach den detaillierten und substantiierten Angaben der Halterin des anderen Hundes - ohne irgendeinen Anlass so gebissen bzw. gezwickt, dass er "gequiekt" hat. Die Einstellung des diesbezüglichen OWi-Verfahrens erfolgte allein vor dem Hintergrund, dass ein Verstoß gegen die Maulkorbpflicht nicht festgestellt werden konnte. 30 Ermessensfehler sind im Rahmen der Widerrufsentscheidung weder ersichtlich noch geltend gemacht. Zu Recht hat der Beklagte darauf abgestellt, dass die Befreiung vom Leinenzwang nur aufrechterhalten werden könne, wenn die Klägerin nachweise, dass von ihrem Hund keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgingen. Zu Recht hat er weiter darauf abgestellt, dass dieser Nachweis angesichts des Vorfalles vom 6. Oktober 2001 und der verschiedenen Stellungnahmen nicht erbracht werden könne. Ermessensfehlerfrei ist der Beklagte auch nicht in Erwägungen darüber eingetreten, ob die LHV NRW rechtsgültig war bzw. ob infolge einer Rechtsungültigkeit der LHV NRW der Widerrufsvorbehalt im Bescheid vom 13. Juni 2001 rechtmäßig war. Zwar ist grundsätzlich die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Widerrufsvorbehaltes im Rahmen der Ermessensausübung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW zu berücksichtigen. 31 Vergl. BVerwG, DVBl 1995, S. 65; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, Rdnr. 37 zu § 49 m.w.N. 32 Hier kann aber nicht die Rede davon sein, dass die LHV NRW offensichtlich rechtswidrig (und daher nichtig) war. Zudem hat die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht geltend gemacht, dass die LHV NRW rechtswidrig und nichtig sei, vielmehr hat sie umgekehrt darauf gedrängt, eine Ausnahmeregelung nach der LHV NRW - nämlich die Befreiung vom Leinenzwang - aufrecht zu erhalten. Angesichts der prinzipiellen Bindung der Verwaltung an die LHV NRW bestand damit für den Beklagten keine Veranlassung in Erwägungen über die Rechtswidrigkeit und ggf. Nichtigkeit dieser Verordnung einzutreten. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.