Beschluss
19 L 2044/03
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes; ihm steht nur ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu.
• Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und der Gefährdung desselben voraus; dies fehlt, wenn im summarischen Verfahren keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz festgestellt werden kann.
• Bei im Wesentlichen gleichbeurteilten Bewerbern ist vorrangig auf zuletzt erteilte dienstliche Beurteilungen abzustellen; frühere Vorbeurteilungen sind ergänzend heranzuziehen, wenn sie hinreichend vergleichbar sind.
• Der Dienstherr darf im Rahmen seines Organisationsermessens Regelungen zur Auswahl (z. B. Punktwerttabellen, zeitliche Begrenzung der heranzuziehenden Vorbeurteilungen, Gewichtung nach Statusamt) treffen, solange sie mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweiligen Besetzungsschutz bei nicht offensichtlich fehlerhafter Beförderungsauswahl • Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes; ihm steht nur ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und der Gefährdung desselben voraus; dies fehlt, wenn im summarischen Verfahren keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz festgestellt werden kann. • Bei im Wesentlichen gleichbeurteilten Bewerbern ist vorrangig auf zuletzt erteilte dienstliche Beurteilungen abzustellen; frühere Vorbeurteilungen sind ergänzend heranzuziehen, wenn sie hinreichend vergleichbar sind. • Der Dienstherr darf im Rahmen seines Organisationsermessens Regelungen zur Auswahl (z. B. Punktwerttabellen, zeitliche Begrenzung der heranzuziehenden Vorbeurteilungen, Gewichtung nach Statusamt) treffen, solange sie mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sind. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Untersagung, die streitige Beförderungsplanstelle A 13 BBesG dem Beigeladenen zu übertragen. Das Polizeipräsidium L. hatte beabsichtigt, den Beigeladenen mit Zustimmung des Personalrats in das Amt zu befördern; der Antragsteller hatte Widerspruch gegen seine Nichtberücksichtigung eingelegt. Beide Bewerber hatten in der jüngsten Regelbeurteilung (Stichtag 01.06.2002) das Gesamturteil 5 Punkte erhalten; das Präsidium führte jedoch einen erweiterten Qualifikationsvergleich unter Einbeziehung früherer Beurteilungen durch. Hierbei ergab sich nach einem internen Punktesystem zugunsten des Beigeladenen ein Vorsprung, weil frühere Vorbeurteilungen des Beigeladenen besser ausfielen. Der Antragsteller rügte eine rechtsfehlerhafte Auswahlentscheidung und beantragte gerichtlichen Sicherungsschutz. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Nach § 123 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht und dieser gefährdet ist; ein Anordnungsgrund liegt zwar vor, weil die bevorstehende Übertragung das Rechtsschutzinteresse vereiteln würde, jedoch fehlt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. • Kein Anspruch auf bestimmte Beförderung: Beamte haben nach dienstrechtlicher Grundsatzlage keinen generellen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes; maßgeblich ist das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 25 Abs.6, 7 Abs.1 LBG NRW). • Bewerbungsverfahrensanspruch und Sicherung: Der Anspruch umfasst lediglich eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung; eine einstweilige Anordnung kann sichern, dass die Stelle bis zur erneuten Auswahlentscheidung nicht endgültig besetzt wird, wenn ein entsprechender Anspruch glaubhaft ist. • Relevanz dienstlicher Beurteilungen: Für den Qualifikationsvergleich sind in erster Linie die zuletzt erteilten Regelbeurteilungen heranzuziehen, da sie den aktuellen Leistungsstand widerspiegeln; frühere Beurteilungen sind als ergänzende Erkenntnismittel zu berücksichtigen, wenn sie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht vergleichbar sind. • Grenzen und Gestaltungsspielraum des Dienstherrn: Der Dienstherr darf organisatorisch bestimmen, welche Vorbeurteilungen berücksichtigt werden (z. B. Begrenzung auf Beurteilungen nach bestimmten Richtlinien seit 1996), wie ältere Beurteilungen zu gewichten sind und wie die Wertigkeit nach dem statusrechtlichen Amt berücksichtigt wird, solange dies mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar ist. • Anwendung auf den Einzelfall: Das Präsidium hat die zuletzt identischen Regelbeurteilungen beider Bewerber festgestellt und daraufhin rechtsfehlerfrei frühere, unter den vorgegebenen Kriterien vergleichbare Vorbeurteilungen einbezogen. Die vom Präsidium angewandte Punktwerttabelle und die Gewichtungsregeln sind im Rahmen des zulässigen Organisationsermessens und verfassungsgemäß. • Fehlende Glaubhaftmachung: Im summarischen Verfahren konnte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Auswahlentscheidung des Präsidiums gegen den Leistungsgrundsatz oder sonstiges Recht verstoßen hat; deshalb war der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Antragsteller keinen hinreichend glaubhaft gemachten Anspruch auf einstweiligen Besetzungsschutz hat, weil die Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes sowie der dienstlichen Beurteilungen und des ihm zustehenden Ermessens getroffen wurde. Das Präsidium durfte frühere unter vergleichbaren Voraussetzungen erstellte Vorbeurteilungen einbeziehen und nach einem transparenten Punktesystem gewichten; dies begründete den dem Beigeladenen zuerkannten Qualifikationsvorsprung. Eine sofortige Untersagung der Beförderung war deshalb nicht gerechtfertigt, weil im summarischen Verfahren keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Rechts- oder Ermessensfehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung festgestellt werden konnte.