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Urteil

6 K 7394/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2003:1113.6K7394.02.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2002 verpflichtet, die Klägerin ab dem 01.08.2001 in Bezug auf weitere 37 Fernseh- bzw. Videogeräte von der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren zu befreien. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2002 verpflichtet, die Klägerin ab dem 01.08.2001 in Bezug auf weitere 37 Fernseh- bzw. Videogeräte von der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren zu befreien. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist ein privater Rundfunkveranstalter und strahlt das Fernsehprogramm "T. S. " aus. Mit Bescheid vom 16.10.1998 war ihr vom Beklagten auf Antrag eine bis zum 31.07.2001 befristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für 63 Fernseh- bzw. Videogeräte erteilt worden. Für 5 Radios und 4 Fernseh- bzw. Videogeräte hatte der Beklagte eine Befreiung abgelehnt, da diese nicht ausschließlich für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke bereitgehalten würden. Mit Schreiben vom 31.07.2001 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für inzwischen 84 Fernseh- bzw. Videogeräte sowie 5 Hörfunkgeräte; 4 weitere in den Bereichen "Justitiariat", "Leitung Justitiariat", "Sekretariat Operations" und "Sekretariat Geschäftsführung" eingesetzte Fernsehgeräte nahm sie ausdrücklich von ihrem Befreiungsantrag aus. Dem Antrag war eine Auflistung sämtlicher 93 von ihr zu diesem Zeitpunkt bereitgehaltenen Fernseh-, Video- und Hörfunkgeräte einschließlich ihres jeweiligen Standortes beigefügt. Mit Bescheid vom 24.09.2001 gewährte der Beklagte die beantragte Befreiung für 10 Fernseh- bzw. Videogeräte, die in den Bereichen Sendeleitung, On-Air-Promotion und Übertragungstechnik eingesetzt wurden. Für die weiteren 78 Fernseh- bzw. Videogeräte, die in den übrigen in der Auflistung im einzelnen genannten Bereichen eingesetzt wurden, sowie für die Radiogeräte lehnte der Beklagte eine Befreiung ab. Zur Begründung führte er aus, dass die übrigen Bereiche von ihrer Funktion her keine solchen seien, die studio- bzw. überwachungstechnischen Zwecken dienten. Ebensowenig seien Radiogeräte für den organisatorischen und technischen Ablauf von Fernsehsendungen erforderlich. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 22.10.2001 insoweit Widerspruch ein, als der Beklagte darin die Gebührenbefreiung für 74 Fernseh- bzw. Videogeräte abgelehnt hatte. Zur Begründung trug sie vor: Die in Rede stehenden Geräte würden in allen Bereichen für betriebliche Zwecke und nicht etwa für den gewöhnlichen Fernsehkonsum genutzt. Dass eine Befreiung nur möglich sei, wenn die Geräte studio- bzw. überwachungstechnischen Zwecken dienten, könne der einschlägigen Vorschrift des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht entnommen werden. Im übrigen sei für die bis zum 31.07.2001 befreiten Geräte schon aus Gründen des Bestandsschutzes eine Weiterbefreiung zu gewähren. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2002 zurück. Zur Begründung berief er sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.1997, wonach von den betrieblichen Zwecken im Sinne der Befreiungsvorschrift nur solche erfasst würden, die dem organisatorischen und technischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung dienten. Für Geräte, die der Programmkontrolle und -präsentation unter redaktionellen, betriebswirtschaftlichen, marketingtechnischen, verwaltungstechnischen oder rechtlichen Aspekten sowie der Information über das Programm dienten, bestünde demnach keine Befreiungsmöglichkeit. Im übrigen liege es grundsätzlich in der Entscheidung der Klägerin, wenn sie anstelle von Monitoren, die den Gebührentatbestand nicht auslösten, Rundfunkempfangsgeräte vorhalte. Dass sie für diese Geräte - anders als öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter - Rundfunkgebühren zahlen müsse, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Schließlich könne sich die Klägerin für die Zukunft auch nicht auf eine in der Vergangenheit aufgrund einer weiten Auslegung des Befreiungstatbestandes gewährte Befreiung berufen. Die Klägerin hat am 28.08.2002 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die vom Beklagten unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht vertretene enge Auslegung der Befreiungsvorschrift sowohl ihrem Sinn und Zweck als auch ihrer systematischen Stellung zuwiderlaufe. Die Befreiungsvorschrift bezwecke die gebührenrechtliche Gleichstellung privater und öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter und solle verhindern, dass private Rundfunkveranstalter den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitfinanzieren müssten. Eine Gebührenpflicht privater Rundfunkveranstalter bestehe deshalb nur für solche Geräte, die sie wie jeder andere konsumierende Rundfunkteilnehmer nutzten. Demgegenüber seien sämtliche Geräte, die ein privater Rundfunkveranstalter zur Bearbeitung seines eigenen Programms benötige, von der Gebührenpflicht zu befreien. Ebenso sei auch der Empfang anderer Programme zum Zwecke der Einschätzung der Wettbewerbssituation durch betriebliche Erfordernisse bedingt. Im einzelnen gelte für die von der Klägerin bereitgehaltenen Geräte folgendes: - Programminformation/Kommunikation (7 Geräte): Die Mitarbeiter der Abteilung Programminformation benötigten Fernseh- und Videogeräte, um Inhaltsangaben über die eigenen jeweils zu sendenden Formate erstellen zu können. Diese Inhaltsangaben würden sodann von den Mitarbeitern des Bereichs Kommunikation überprüft und ggf. überarbeitet und anschließend im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit etwa an Vertreter von Fernsehzeitungen weitergegeben. - Im Bereich der Produktionsleitung (2 Geräte) würden die Geräte zum einen bereitgehalten, um vor der Ausstrahlung zu kontrollieren, ob die aufgezeichnete Eigenproduktion in technisch ordnungsgemäßer Weise produziert worden ist. Zum anderen werde auf Vorrat gehaltenes fremdsprachiges Filmmaterial daraufhin überprüft, ob es synchronisiert werden soll. - Operations/Geschäftsführung (4 Geräte): Unter der Bezeichnung "Operations" seien die Bereiche Controlling, EDV, Finanz- und Rechnungswesen sowie Qualitätskontrolle zusammengefasst. Es würden dort organisatorische Entscheidungen über die Fragen des "ob" und "wann" der Plazierung einzelner Formate getroffen. Um eine kaufmännisch richtige Entscheidung treffen zu können, sei es jedoch erforderlich, mit den Inhalten der eigenen Sendung vertraut zu sein und über Kenntnisse der Programme anderer Sender zu verfügen. Dies gelte auch für die Geschäftsführung. Dem Geschäftsführer müssten außerdem deshalb Fernseh- und Videogeräte zur Programmbeobachtung und -aufzeichnung zur Verfügung stehen, weil er nach dem Landesmediengesetz für das Programm verantwortlich sei und es zu kontrollieren und zu überwachen habe. - Der Bereich Redaktion/Eigenproduktion (10 Geräte) sei verantwortlich für die administrative Abwicklung sämtlicher Vorgänge im Bereich Programm, ferner für die Wettbewerbsbeobachtung im Bereich Kinderfernsehen sowie für die Koordination und Abwicklung mit der Programmkommission "Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen" im Rahmen des Jugendschutzes. Zwar setze er sich auch inhaltlich mit den schließlich zur Ausstrahlung bestimmten Formaten auseinander und bereite diese ggf. journalistisch auf. Jedoch habe er daneben die Aufgabe, eigene und fremde Sendeformate auf jugendgefährdende Inhalte hin zu überprüfen, kritische Fälle mit dem Institut "Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen" abzustimmen und ggf. aus dem Programm zu entfernen. - Die Einheit Grafik (2 Geräte) sei zuständig für die Erstellung von Grafiken (etwa das T. S. Logo) und Trailern, die während oder zwischen der Ausstrahlung einzelner Formate eingeblendet würden. - In der Zuschauerredaktion (1 Gerät) werde ein Fernsehgerät benötigt, um Anfragen von Zuschauern schnellstmöglich beantworten und Beschwerden nachgehen zu können. - Die Internet-Redaktion (4 Geräte) pflege die Internetseite und habe die Aufgabe, eigene Sendungen in eine interaktive Plattform umzusetzen, die ihrerseits der Bewerbung und damit der Verbreitung künftiger Sendeformate diene. - Die Redaktion Publishing (2 Geräte) sei für die Herausgabe des inzwischen eingestellten Magazins der Klägerin zuständig gewesen. Nach der zwischenzeitlichen Einstellung des Magazins seien die Geräte nunmehr der Abteilung Sendeleitung zugeordnet, für die mit Bescheid vom 24.09.2001 eine Befreiung gewährt worden war. - Die in den Bereichen Marketing/Advertising/Merchandising/Werbekoordination/Events (19 Geräte) eingesetzten Geräte dienten zum einen dem Abgleich des eigenen Programms mit den Programmen anderer Wettbewerber, um ggf. bei Verstößen gegen Wettbewerbsrecht reagieren zu können. Auch sei die Kenntnis der jeweiligen Marktsituation unabdingbar, um die Klägerin am Markt richtig positionieren zu können. Zum anderen sei es aber auch Aufgabe der Abteilung sicherzustellen, dass die Klägerin selbst nicht gegen Wettbewerbsrichtlinien verstoße. So würden alle bei der Klägerin eingehenden Werbespots vor ihrer Ausstrahlung gesichtet und auf etwaige Verstöße gegen Werberichtlinien geprüft. - Programm/Programmeinkauf/Programmplanung (12 Geräte): In der Organisationseinheit "Programmeinkauf" würden angebotenes Material gesichtet und auf verbotene Inhalte hin überprüft sowie Programme anderer Sender beobachtet. In der Einheit "Programmplanung" werde eine am Wettbewerber orientierte strategische Entscheidung über die Erst- und Neuplazierung von Formaten getroffen und vorrätiges Filmmaterial gesichtet, um im Bedarfsfall kurzfristig umplanen zu können. - Im Bereich Medienforschung (5 Geräte) würden eigene und fremde Programme analysiert und Einschaltquoten ausgewertet. Darüber hinaus sei in dem Bereich auch die Jugendschutzbeauftragte tätig, die die Aufgabe habe, das eigene Programm im Hinblick auf die Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen. - In den Konferenzräumen (6 Geräte) fänden Besprechungen von Mitarbeitern aller Abteilungen statt, in deren Rahmen die jeweils gewonnen Ergebnisse mit Hilfe der vorhandenen Geräte im größeren Kreis vorgestellt würden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2002 zu verpflichten, die Klägerin in Bezug auf 74 weitere Fernseh- bzw. Videogeräte von der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft den Inhalt der angegriffenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen hat sie keinen Erfolg. Der Klägerin steht in Bezug auf 37 weitere Fernseh- und Videogeräte ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 01.08.2001 zu. Insoweit sind der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24.09.2001 und sein Widerspruchsbescheid vom 29.07.2002 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Beklagte die darüber hinaus von der Klägerin im vorliegenden Verfahren begehrte Befreiung abgelehnt hat, sind die Bescheide hingegen rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; ein Befreiungsanspruch steht ihr insoweit nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der seit dem 31.08.1991 gültigen Fassung (GVBl. NW 1991, S. 408). Danach werden private Rundfunkveranstalter oder -anbieter auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte befreit, die sie für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereithalten. Unter betrieblichen, insbesondere studio- und überwachungstechnischen Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV sind dabei nach Auffassung der Kammer (nur) solche Zwecke zu verstehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung eines Rundfunkprogramms als der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten eigentlichen Aufgabe der privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter stehen. Bereits aus dem Wortlaut der Befreiungsvorschrift ergibt sich, dass einerseits nicht nur zu studio- und überwachungstechnischen Zwecken eingesetzte Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreit sein sollen. Denn der Einschub "insbesondere" bedeutet nicht "ausschließlich", sondern lediglich "namentlich", "hauptsächlich", "vornehmlich" oder ähnliches. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2003 - 12 A 10502/03.OVG -. Bestätigt wird dies zudem durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1987 von "betrieblichen Zwecken" ohne jegliche Einschränkung sprach. Erst mit der Verabschiedung des Rundfunkstaatsvertrages vom 31.08.1991 wurde der "Insbesondere"-Einschub eingefügt, der Begriff der betrieblichen Zwecke jedoch nicht gestrichen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Begriff der betrieblichen Zwecke durch den Einschub zwar eingegrenzt, nicht aber auf studio- und überwachungstechnische Zwecke beschränkt werden sollte. So auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 01.09.2003 - 7 B 01.2707 -, juris; zur Entstehungsgeschichte außerdem Göhmann/Siekmann, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RGebStV, Rn. 40. Damit ergibt sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 7 RGebStV andererseits zugleich, dass nicht jeder von einem privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter verfolgte betriebliche Zweck zu einer Befreiung der hierfür bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht führen kann. Dies wäre im übrigen auch mit der Systematik der Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht vereinbar, der in § 5 Abs. 4 eine ausnahmslose Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - und auf eine solche würde eine Befreiung der privaten Rundfunkveranstalter für jegliche betrieblichen Zwecke angesichts der Konturen- und Uferlosigkeit dieses Begriffs im Ergebnis hinauslaufen - nur für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorsieht. So auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Bayerischer VGH, a.a.O. Wie weit die mit dem "Insbesondere"-Einschub mithin verbundene Einschränkung des Begriffs der betrieblichen Zwecke im einzelnen geht, für welche betrieblichen Zwecke also eine Gebührenbefreiung gewährt werden soll und welche hiervon ausgenommen sind, lässt sich Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik dieser Vorschrift hingegen nicht entnehmen. Nach Auffassung der Kammer erscheint insoweit mit Blick auf das Ziel der Befreiungsvorschrift, in ihrem Anwendungsbereich eine gebührenrechtliche Gleichstellung öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter zu bewirken, eine Begrenzung der Gebührenbefreiung auf solche betrieblichen Zwecke sachgerecht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen Aufgabe eines (privaten) Rundfunkveranstalters, nämlich der Erstellung und Verbreitung eines Rundfunkprogramms, stehen. Ein solches Verständnis der Befreiungsvorschrift trägt zum einen dem Grundrecht der zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Rundfunkfreiheit, die den zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern ebenso zusteht wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298 (310), ist im Kern Programmfreiheit ("Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk"). Als solche schützt sie die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters als desjenigen, der die Struktur des Programms festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298 (310), von der Beschaffung des Sendematerials bis zu seiner Verbreitung. Vgl. Bethge, in: Sachs, GG, Kommentar, 3. Auflage, Art. 5, Rn. 108; BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (87). Hiervon ausgehend stellt sich das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes durch einen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung seines Programms zwar wohl nicht als verfassungsrechtlich gebotenes, aber doch als geeignetes Kriterium dar, um im Rahmen des § 5 Abs. 7 RGebStV gebührenrechtlich privilegierte betriebliche Zwecke von sonstigen betrieblichen Zwecken abzugrenzen. Mit Blick auf das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist es sachgerecht, die im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 7 RGebStV bezweckte gebührenrechtliche Gleichstellung von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern gerade, aber auch nur im Kernbereich ihrer grundrechtlich geschützten Tätigkeit vorzunehmen. Zwar geht der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG über diesen Kernbereich der "Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk" hinaus und umfasst letztlich alle Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die im weitesten Sinne mit der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk zusammenhängen, etwa die Herausgabe einer Programmzeitschrift als programmbegleitende Tätigkeit, die wirtschaftliche Verwertung der Programme, die Veranstaltung von (Wirtschafts-)Werbung oder die Personalauswahl. Vgl. Bethge, in: Sachs, GG; Kommentar, 3. Auflage, Art. 5, Rn. 108; außerdem Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar, Band 1, 4. Auflage, Art. 5, Rn. 100 ff. Eine Gebührenbefreiung für alle zu dieser grundrechtlich geschützten Tätigkeit im weitesten Sinne eingesetzten Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren, wäre mit Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik des § 5 Abs. 7 RGebStV jedoch nicht zu vereinbaren, liefe dies doch im Ergebnis auf eine umfassende Gebührenbefreiung für die privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter und damit auf eine von § 5 Abs. 7 RGebStV nicht gewollte sowie verfassungsrechtlich im übrigen nicht gebotene, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 08.10.1997 - 6 C 10.96 -, NJW 1998, S. 1578, umfassende gebührenrechtliche Gleichstellung privater und öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter hinaus. Demgegenüber wird durch das Abgrenzungskriterium des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Erstellung und Verbreitung eines Rundfunkprogramms dem Wortlaut des § 5 Abs. 7 RGebStV insoweit Rechnung getragen, als dieser durch die Art der im "Insbesondere"-Einschub ausdrücklich benannten (Regel-)Beispiele ("studio- und überwachungstechnische Zwecke") erkennen lässt, dass nur die Verfolgung solcher Zwecke gebührenrechtlich privilegiert sein soll, die in engem Zusammenhang mit der Programmerstellung und -verbreitung stehen. Eine Beschränkung ausschließlich auf technische Zwecke ist dabei nach Auffassung der Kammer mit Rücksicht auf die im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu betrachtende Zielsetzung der Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 7 RGebStV, in ihrem Anwendungsbereich eine gebührenrechtliche Gleichstellung privater und öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter herbeizuführen, allerdings zu eng und auch durch ihren Wortlaut nicht vorgegeben. Insbesondere lässt sich der Vorschrift § 5 Abs. 7 RGebStV entgegen der Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.05.1996 - 2 L 325/95 -, und des VG München Urteil vom 24.07.2001 - M 6b K 99.3892 -, ZUM 2002, S. 77 (81), nicht entnehmen, dass sie an eine traditionelle Unterscheidung zwischen der technisch-instrumentalen Seite von Rundfunk einerseits und seiner inhaltlich-kulturellen Seite andererseits anknüpft. Soweit das Bundesverfassungsgericht in der vom OVG Sachsen-Anhalt in Bezug genommenen Entscheidung vom 28.02.1961, BVerfGE 12, 205 (236), eine solche Unterscheidung vorgenommen hat, bezog sich diese lediglich auf die Reichweite der Kompetenz des Bundes für das Fernmeldewesen gemäß Art. 73 Nr. 7 GG. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Sendetechnik einerseits und die Veranstaltung von Rundfunksendungen andererseits Sachbereiche seien, die sich trennen ließen, und nur den Sachbereich "Sendetechnik" dem Fernmeldewesen im Sinne des Art. 73 Nr. 7 GG zugeordnet (a.a.O., S. 237). Allerdings sollte der sendetechnische Bereich im Sinne des Art. 73 Nr. 7 GG dabei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht die Studiotechnik umfassen (a.a.O., S. 225). Schon aus diesem Grunde kann aus der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Unterscheidung zwischen der technischen und der kulturellen Seite des Rundfunks für das Verständnis des § 5 Abs. 7 RGebStV, der die studiotechnischen Zwecke ausdrücklich erwähnt, nichts entnommen werden. So auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Bayerischer VGH, a.a.O. Unabhängig davon hätte es, wenn der Gesetzgeber die Gebührenbefreiung für private Rundfunkveranstalter und -anbieter auf zu technischen Zwecken eingesetzte Geräte hätte begrenzen wollen, näher gelegen, bei der Änderung des § 5 Abs. 7 RGebStV im Jahr 1991 die studio- und überwachungstechnischen Zwecke nicht lediglich als (Regel-) Beispiele für betriebliche Zwecke aufzuführen, sondern den Begriff der betrieblichen Zwecke insgesamt durch den Begriff der technischen Zwecke zu ersetzen. Schließlich vermeidet die von der Kammer für sachgerecht gehaltene Auslegung des § 5 Abs. 7 RGebStV, wonach eine Gebührenbefreiung nicht nur für diejenigen Rundfunkgeräte gewährt wird, die dem technisch-organisatorischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung dienen, so aber die Auslegung des § 5 Abs. 7 RGebStV durch OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., und VG München, a.a.O., sondern sich auf alle Geräte erstreckt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der - Programmerstellung und -verbreitung, auch in inhaltlicher Hinsicht, eingesetzt werden, die ansonsten im Einzelfall praktisch schwierige Feststellung, ob und in welchem Umfang ein bestimmtes Gerät - etwa beim Ansehen eines Programmbeitrages vor der Ausstrahlung - zur technischen Kontrolle oder zu einer Kontrolle unter rechtlichen und inhaltlichen Aspekten eingesetzt wird. Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Erwägungen war der Klägerin, die unstreitig ein privater Rundfunkveranstalter ist, für insgesamt 37 der in den Bereichen Produktionsleitung, Geschäftsführung, Qualitätskontrolle, Redaktion/Eigenproduktion, Grafik und Programm/Programmeinkauf/Programmplanung sowie in den Konferenzräumen und für den im Bereich Medienforschung tätigen Jugendschutzbeauftragten bereitgehaltenen Fernseh- und Videogeräte ab dem 01.08.2001 als dem ersten auf die Antragstellung folgenden Monat (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO NW) eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren, da diese Geräte gemäß § 5 Abs. 7 RGebStV zu betrieblichen Zwecken in dem dargelegten Sinne bereitgehalten werden. Hinsichtlich der weiteren 37 im Streit befindlichen Rundfunkempfangsgeräte in den Bereichen Programminformation/Kommunikation, Controlling/EDV/Finanz- und Rechnungswesen, Zuschauerredaktion, Internet-Redaktion, Redaktion Publishing, Marketing/Advertising/Merchandising/Werbekoordination/Events sowie Medienforschung (mit Ausnahme des Jugendschutzbeauftragten) sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 RGebStV hingegen nicht erfüllt. Im einzelnen gilt folgendes: Die beiden im Bereich Produktionsleitung bereitgehaltenen Empfangsgeräte werden nach Angaben der Klägerin zum einen eingesetzt, um vor der Ausstrahlung zu kontrollieren, ob die aufgezeichneten Eigenproduktionen technisch ordnungsgemäß produziert worden sind; zum anderen werden sie verwendet, um fremdsprachiges Filmmaterial daraufhin zu überprüfen, ob es synchronisiert werden kann und soll. Sie dienen damit der Wahrnehmung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung und Ausstrahlung des Programms stehen und deshalb gemäß § 5 Abs. 7 RGebStV gebührenrechtlich privilegiert sind. Gleiches gilt für das innerhalb des Bereichs Operations in der Qualitätskontrolle bereitgehaltene Gerät, das nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur technischen Kontrolle der in einem speziellen Studioformat eingehenden Sendebänder benötigt wird. Ebenfalls zu befreien sind die beiden von der Geschäftsführung bereitgehaltenen Geräte, denn die Geschäftsführung entscheidet über das "ob" und "wann" der Plazierung einzelner Sendeformate und trifft damit die letztinstanzliche Entscheidung bezüglich der Struktur, des Inhalts und der Abfolge des Programms. Eine Befreiung von der Gebührenpflicht ist weiterhin zu gewähren für die 10 Geräte im Bereich Redaktion/Eigenproduktion, die - neben der ggf. erforderlichen journalistischen Aufbereitung der zur Ausstrahlung bestimmten Sendeformate - für die Abwicklung sämtlicher Vorgänge im Bereich Programm sowie für die Koordination und Abwicklung mit der Programmkommission "Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen" im Rahmen des Jugendschutzes zuständig ist. Dass die Geräte daneben zur Beobachtung der Wettbewerber im Bereich Kinderfernsehen und damit zu einem Zweck eingesetzt werden, der mit der Gestaltung des eigenen Programms allenfalls in mittelbarem Zusammenhang steht, steht der Gebührenbefreiung nicht entgegen. Denn nach Auffassung der Kammer ist es für eine Gebührenbefreiung gemäß § 5 Abs. 7 RGebStV zwar notwendig, aber schon aus Praktikabilitätsgründen zugleich ausreichend, wenn die Geräte überwiegend zu gebührenrechtlich privilegierten Zwecken eingesetzt werden; ein Bereithalten der Geräte ausschließlich zu betrieblichen Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV ist demgegenüber nach Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift nicht erforderlich. Es ist daher im Rahmen des § 5 Abs. 7 RGebStV unschädlich, wenn die Rundfunkempfangsgeräte - wie vorliegend - in verhältnismäßig geringem Umfang auch zu gebührenrechtlich nicht privilegierten Zwecken eingesetzt werden. So auch VG Hamburg, Urteil vom 19.12.2000 - 5 VG 4736/99 -; ähnlich Bayerischer VGH, Urteil vom 01.09.2003 - 7 B 01.2707 -, juris; a.A. VG München, Urteil vom 24.07.2001 - M 6b K 99.3872 -, ZUM 2002, S. 77 (83). Zu befreien sind darüber hinaus die beiden in der Einheit Grafik eingesetzten Geräte. Sie dienen der Erstellung von Grafiken und Trailern, die während oder zwischen der Ausstrahlung einzelner Sendeformate eingeblendet werden, und damit einem Zweck, der mit der Gestaltung und Ausstrahlung des eigenen Programms in unmittelbarem Zusammenhang steht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den eingespielten Grafiken und Trailern nicht um Wirtschaftswerbung für fremde Produkte, sondern um Vorankündigungen bzw. Bestandteile des eigenen Programms handelt. Eine Befreiung ist des weiteren zu gewähren für die 12 Geräte in den Bereichen Programm/Programmeinkauf/Programmplanung. Sie dienen einerseits der Sichtung, Überprüfung und Auswahl des von Lizenzgebern angebotenen sowie des vorrätigen Materials und andererseits der Entscheidung über Plazierung von Sendeformaten. Damit werden sie jedenfalls überwiegend in unmittelbarem Zusammenhang mit der Programmerstellung eingesetzt; dass sie nach den Angaben der Klägerin daneben auch zur Beobachtung der Programme anderer Sender genutzt werden, ist im Rahmen des § 5 Abs. 7 RGebStV unschädlich. Entsprechendes gilt für die 6 in den Konferenzräumen bereitgehaltenen Geräte, die dazu dienen, Programmentscheidungen in größerem Kreis treffen zu können. Schließlich sind die beiden nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom Jugendschutzbeauftragten im Bereich Medienforschung genutzten Geräte von der Gebührenpflicht zu befreien, denn dieser hat die Aufgabe, das eigene Programm im Hinblick auf die Einhaltung jugendschutzrechtlicher Vorschriften zu überprüfen, und nimmt damit eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Programmerstellung und -verbreitung stehende Aufgabe wahr. Nicht in Betracht kommt eine Befreiung demgegenüber für die 7 Geräte im Bereich Programminformation/Kommunikation. Diese Geräte werden benötigt, um Inhaltsangaben über die eigenen jeweils zu sendenden Formate anzufertigen und diese sodann im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit etwa an Vertreter von Fernsehzeitungen weiterzugeben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Einsatz in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung des Programms, sondern vielmehr um einen Einsatz zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, der die Programmausstrahlung lediglich begleitet und sich allenfalls mittelbar auf die Gestaltung künftiger Programme auswirkt. Entsprechendes gilt für das Gerät in der Zuschauerredaktion sowie die 4 Geräte in der Internet-Redaktion, denn bei der Beantwortung von Zuschaueranfragen bzw. -beschwerden sowie der Bewerbung der Sendungen in einer interaktiven Plattform handelt es sich ebenfalls um Tätigkeiten, die der Außendarstellung der Klägerin zugute kommen sollen und sich damit allenfalls mittelbar auf die Gestaltung künftiger Programme auswirken. Aus diesem Grunde können auch die beiden Geräte in der Redaktion Publishing nicht befreit werden, die für die Herausgabe des zwischenzeitlich eingestellten Magazins der Klägerin zuständig gewesen ist. Soweit diese Geräte nunmehr in der Abteilung Sendeleitung eingesetzt werden, kommt eine Befreiung im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht in Betracht. Zwar wird davon auszugehen sein, dass die Geräte in der Abteilung Sendetechnik zu gebührenrechtlich privilegierten Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV eingesetzt werden, denn für die übrigen in dieser Abteilung befindlichen Geräte hat der Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2001 eine Befreiung von der Gebührenpflicht gewährt. Jedoch kann das Gericht im vorliegenden Verfahren schon deshalb keine Befreiung für die beiden "umgewidmeten" Geräte aussprechen, weil es insoweit an der gemäß § 5 Abs. 7 RGebStV notwendigen Antragstellung beim Beklagten fehlt. Ebenfalls keine Befreiung gewährt werden kann für die 19 Geräte in den Bereichen Marketing/Advertising/Merchandising/Werbekoordination/Events. Sie dienen nach Angaben der Klägerin hauptsächlich der Beobachtung der Programme anderer Sender sowie der rechtlichen Kontrolle der zur Ausstrahlung anstehenden Werbespots. Damit nehmen sie jedoch überwiegend keine gebührenrechtlich privilegierten Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV wahr. Zwar ist nach überwiegender Ansicht auch die Wirtschaftswerbung sowohl als ökonomische Grundlage gerade des Privatrundfunks wie als eigenständiges Element freier Kommunikation im Rundfunk durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Vgl. nur Degenhart, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2, Rn. 738. Jedoch rechnet die Veranstaltung von Werbung im Rundfunk nicht zur eigentlichen Programmveranstaltung als dem Kernbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie ist vielmehr vom Programm zu trennen und im übrigen auch bei der Ausstrahlung als Werbung kenntlich zu machen. Vgl. Bethge, in: Sachs, GG, Kommentar, 3. Auflage, Art. 5, Rn. 108; Degenhart, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2, Rn. 738. Ist die Werbung mithin nicht Bestandteil des Programms, so ist auch der Einsatz von Rundfunkempfangsgeräten im Bereich der Werbekoordination und Werberechtsüberwachung nicht als Einsatz zu betrieblichen Zwecken im näher dargelegten Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV anzusehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Wirtschaftswerbung zugleich die maßgebliche Finanzierungsgrundlage der privaten Rundfunkveranstalter und damit Voraussetzung dafür ist, dass diese überhaupt ein Programm veranstalten können. Denn damit kommt die Wirtschaftswerbung dem Programm zwar mittelbar zugute; an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der Programmerstellung und -verbreitung fehlt es hingegen. Nicht zu befreien sind des weiteren die 3 Geräte im Bereich Medienforschung, die nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht dem Jugendschutzbeauftragten zugeordnet sind. Zwar werden die in diesem Bereich aufgrund der Marktbeobachtung und -analyse sowie der Auswertung von Einschaltquoten gewonnenen Ergebnisse die Programmentscheidungen der Klägerin mit beeinflussen. Jedoch liegt die Tätigkeit der Abteilung Medienforschung damit im Vorfeld der eigentlichen Programmgestaltung und kommt dieser nur mittelbar zugute. Eine Befreiung kann schließlich nicht gewährt werden für das den Bereichen Controlling/EDV/Finanz- und Rechnungswesen innerhalb der Abteilung Operations zugeordnete Gerät. Denn die Bereiche Controlling/EDV/Finanz- und Rechnungswesen nehmen keine Aufgaben wahr, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung eines Rundfunkprogramms stehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die hier streitentscheidende Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs der "betrieblichen, insbesondere studio- und überwachungstechnischen Zwecke" in § 5 Abs. 7 RGebStV ist in Nordrhein-Westfalen bislang obergerichtlich nicht geklärt. Sie bedarf nach Auffassung der Kammer, insbesondere mit Blick auf die zum Teil divergierende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer, im Sinne der Rechtseinheit in Nordrhein-Westfalen einer höherinstanzlichen Klärung.