Urteil
6 K 7790/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2003:1113.6K7790.00.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2000 verpflichtet, die Klägerin ab dem 01.06.1999 in Bezug auf weitere 61 Fernseh- bzw. Videogeräte von der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren zu befreien. Im übrigen wird die Klage abge- wiesen.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Ver- fahrens. Im übrigen tragen die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2000 verpflichtet, die Klägerin ab dem 01.06.1999 in Bezug auf weitere 61 Fernseh- bzw. Videogeräte von der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren zu befreien. Im übrigen wird die Klage abge- wiesen. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Ver- fahrens. Im übrigen tragen die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist ein zugelassener privater Rundfunkveranstalter und veranstaltet ein Fernsehvollprogramm. Bis einschließlich Juli 1999 war sie vom Beklagten für 40 Fernsehgeräte, 35 Videorecorder und 11 Autoradios von der Rundfunkgebühren- pflicht befreit; 6 Fernsehgeräte und 1 Videogerät waren gebührenpflichtig angemel- det. Am 07.05.1999 stellte sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung für 18 Autoradios sowie 65 Fernsehgeräte und 49 Videorecorder, die in den Bereichen Übertragungs- technik, Mediaservice, Mediaforschung, Vertrieb, Marketing, Werbeleitung, Kommu- nikation, Redaktion G. ", Redaktion Internet/Videotext, Redaktion W. , Filmeinkauf, Geschäftsleitung/kfm. Leitung, Chefredaktion, Disposition, Archiv, Re- daktion X. , Redaktion B. , Redaktion U. , Sendeablaufplanung, Programmplanung, On-Air-Promotion und Konferenzräume eingesetzt wurden. Die Aufgaben und Aktivitäten dieser einzelnen Bereiche erläuterte die Klägerin in einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter des Beklagten am 24.02.2000 wie folgt: - Übertragungstechnik (1 Fernseher und 1 Videorecorder): Prüfung durch den Leiter der Technik, ob das Signal ankomme und das Programm ausgestrahlt werde. - Sendeablaufplanung (3 Fernseher und 2 Videorecorder): Planung von Werbe- spots und Programm sowie Erstellung eines Ablaufplans. - On-Air-Promotion (4 Fernseher und 5 Videorecorder): Erstellen von Wer- betrennern. - Redaktion G. " (2 Fernseher und 1 Videorecorder): Sichten der Bei- träge. - Redaktion Internet/Videotext (1 Fernseher): Prüfung der Funktionsfähigkeit des Videotextes. - Redaktion W. " (2 Fernseher und 2 Videorecorder): Sichten und Abneh- men der Beiträge. - Redaktionen X. " (4 Fernseher und 1 Videorecorder), B. (3 Fernseher und 2 Videorecorder), U. " (2 Fernseher und 2 Videorecorder): Sichten der Beiträge. - Chefredaktion (4 Fernseher und 2 Videorecorder): Ansehen eigener Pro- grammbeiträge. - Programmplanung (1 Fernseher und 2 Videorecorder): Planung im voraus, wann welche Sendung ausgestrahlt wird. - Filmeinkauf (5 Fernseher und 5 Videorecorder): Sichten geplanter Filmeinkäu- fe. - Archiv (3 Fernseher und 5 Videorecorder): Filmlogistik und qualitative Über- wachung des Filmmaterials, ggf. Zurechtschneiden. - Kommunikation (5 Fernseher und 4 Videorecorder): Pressemitteilungen und Prüfung für Presseveröffentlichungen. - Mediaservice (2 Fernseher und 1 Videorecorder): Vorbereitung von Werbe- kam- pagnen und Auswertung von Preisen für Werbekunden. - Mediaforschung (1 Fernseher und 1 Videorecorder): Analysen über Pro- gramminhalte und Werbequoten sowie Beobachtung eigener und fremder Program- me. - Geschäftsleitung/kfm. Leitung (3 Fernseher und 3 Videorecorder): Abnahme des Programms vor der Sendung und Kontrolle der Sendungen (Geschäftsleitung); starke Einbindung der kfm. Leitung in das Programm (Produktionsverträge, neue Auf- tragsproduktionen, Beiträge, Lizenzen für Filme, Serien). - Konferenzräume (2 Fernseher und 1 Videorecorder): Kundengespräche und Besprechungen. - Vertrieb (8 Fernseher und 3 Videorecorder): Prüfung, ob Werbespots in das Programm passen. - Werbeleitung (2 Fernseher und 2 Videorecorder): Programmwerbung. - Disposition (5 Fernseher und 2 Videorecorder): Einplanung von Werbespots und vorheriges Ansehen der Werbebeiträge im Hinblick auf die Einhaltung gesetzli- cher Bestimmungen. - Marketing (2 Fernseher und 2 Videorecorder): Sponsoring, Verkauf von Pro- gramm-einbindungen und Kooperation mit (Werbe-)Kunden. Mit Bescheid vom 16.05.2000 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Gebührenbefreiung für 10 zusätzliche Fernseh- bzw. Videogeräte ab Juni 1999 sowie eine Weiterbefreiung für 6 Fernseh- bzw. Videogeräte ab August 1999. Dabei handelte es sich um diejenigen Geräte, die in den Bereichen Übertragungstechnik, Sendeablaufplanung und On-Air-Promotion eingesetzt wurden. Die Befreiung wurde bis einschließlich Dezember 2001 gewährt. Für weitere 109 Fernseh- bzw. Videogeräte, die in den weiteren bereits genannten Bereichen sowie in den Bereichen Rechnungswesen, Justitiariat, Controlling, EDV und in der Personalabteilung eingesetzt wurden, wurde eine Gebührenbefreiung nicht erteilt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass diese Geräte nicht - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert - studio- bzw. überwachungstechnischen Zwecken dienten. Die beantragte Befreiung für 18 Autoradios wurde ebenfalls abge- lehnt. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 22.05.2000 Widerspruch ein und wandte sich in der Begründung gegen die abgelehnte Gebührenbefreiung für die genannten 109 Fernseh- und Videogeräte mit Ausnahme der beiden im Bereich Rechnungswesen eingesetzten Geräte, nicht jedoch gegen die abgelehnte Befreiung für 18 Autoradios. Sie trug vor: Der Empfang konkurrierender Fernsehprogramme sei erforderlich, um aufgrund einer konkreten Analyse des vorhandenen Marktes sowie der Untersuchung der Wechselwirkungen zwischen ausgestrahltem Programm und Reaktion des Zuschauers ihr eigenes Programm zu erstellen und einzelne Programmbestandteile konkret platzieren zu können. Die Gegenprogrammierung sei essentieller Teil jeglicher Programmplanung eines Fernsehsenders. Im einzelnen würden die bislang nicht befreiten Geräte wie folgt eingesetzt: - In den Redaktionen G. ", Internet/Videotext, W. ", X. ", B. und U. " sowie im Bereich Kommunikation würden die Empfangsgeräte zur Erstellung des eigenen Programms unter Vergleich mit anderen Programmen eingesetzt. - Chefredaktion und Programmplanung müssten den organisatorischen Programmablauf erstellen und überwachen. Um das auszustrahlende Programm möglichst effektiv am Markt platzieren und ggf. Gegenprogrammierungen vornehmen zu können, sei ein Gesamtüberblick über das Programmangebot der Wettbewerber notwendig. - In den Abteilungen Filmeinkauf und Archiv dienten die Geräte ebenfalls der technisch-organisatorischen Überwachung des eigenen Programmablaufs im Vergleich mit der Sendeplazierung anderer Programme. Darüber hinaus würden die Videorecorder zur Sichtung des Sendematerials verwendet. - Die Bereiche Medienservice und Medienforschung hielten die Geräte zum Zwecke der Analyse eigener und fremder Programmdaten bereit. - Im Justitiariat dienten sie der Überwachung des Programms unter rechtlichen Gesichtspunkten wie der Einhaltung der Jugendschutzvorschriften und der Mediengesetze sowie der Gewährleistung der lizenzgetreuen Programmverbreitung. Auch sei ein Vergleich mit anderen Sendern auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erforderlich. - Die Geschäftsleitung/kfm. Leitung müsse Entscheidungen über die Platzierung einzelner Formate im Programmablauf in Kenntnis der parallel laufenden Programme anderer Sender treffen. - In den Konferenzräumen dienten die Geräte der Visionierung der Konkurrenzsender und des eigenen Programms bei Programmentscheidungen der Geschäftsleitung. - Im Vertrieb würden die vertragsgemäße Platzierung der Werbespots überprüft und die Praxis anderer Sender bei der Ausstrahlung von Werbespots beobachtet. - In den Bereichen Marketing und Werbeleitung dienten die Geräte der Auswertung fremder Programme im Hinblick auf gesetzliche Werbevorgaben sowie unter wettbewerblichen Aspekten. Zudem könnten Imagekampagnen nur in Kenntnis der Programminhalte konkurrierender Sender entwickelt werden. - Der Bereich Disposition sei für den Verkauf von Werbezeiten zuständig und benötige die Geräte, um die Werbespots anderer Fernsehsender analysieren zu können. - Das Controlling benötige die Geräte, um über den Ankauf von Filmen, die bereits bei anderen Sendern liefen, informiert mitentscheiden zu können. - Die EDV betreue das Videotext-Angebot der Klägerin und müsse deshalb über das Programm der konkurrierenden Sender informiert sein. - Die Personalabteilung sei für die Neueinstellung von Moderatoren sowie die Verlängerung bereits bestehender Verträge zuständig und benötige die Geräte, um das Programmaterial der Bewerber zu sichten und einen Vergleich mit den Moderatoren konkurrierender Sender vornehmen zu können. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2000 - zugestellt am 23.08.2000 - zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Begriff der betrieblichen Zwecke in § 5 Abs. 7 RGebStV nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Geräte erfasse, die dem organisatorischen und technischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung dienten; kommerzielle und journalistische Nutzungen führten hingegen nicht zur Gebührenbefreiung. Für Geräte, die der Programmbeobachtung von Mitbewerbern dienten, bestehe demnach keine Befreiungsmöglichkeit. Die Klägerin hat am 22.09.2000 Klage erhoben. Sie trägt vor: Gegenstand der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Antrag eines privaten Hörfunkveranstalters auf Gebührenbefreiung für Fernsehgeräte und damit ein völlig anderer Sachverhalt gewesen, der sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen lasse. Als Schutzvorschrift zugunsten der privaten Rundfunkveranstalter sei § 5 Abs. 7 RGebStV vielmehr grundsätzlich weit auszulegen und dürfe nicht zur Folge haben, dass der private Rundfunk den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mitfinanzieren müsse. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern müssten private Rundfunkveranstalter für alle Geräte befreit werden, die sie im Zusammenhang mit ihrer eigentlichen Aufgabe, Rundfunk zu veranstalten, einsetzen. Zu befreien seien daher alle Geräte, die im Bereich der Programmplanung und der Programmgestaltung verwendet werden, sowie diejenigen Geräte, die nicht nur zu technischen, sondern auch zur inhaltlichen Überwachung des Programms eingesetzt werden. Dem Bereich der Programmplanung und Programmgestaltung seien im Falle der Klägerin neben den in den Redaktionen G. ", Internet/Videotext, W. ", X. ", B. und U. " eingesetzten Geräte auch die Geräte in der Chefredaktion sowie in der Programmplanung zuzuordnen, da in diesen Organisationseinheiten die planerischen Rahmenvorgaben für die redaktionelle Arbeit getroffen würden. Entsprechendes gelte für die Bereiche Mediaservice und Mediaforschung (seit August 2000: Medienforschung mit insgesamt 4 Geräten), die ebenfalls zur inhaltlichen Programmplanung gehörten. Darüber hinaus dienten auch die Sichtung und Auswahl angebotenen Filmmaterials in der Abteilung Filmeinkauf (seit Februar 2000: Spielfilm- und Serienredaktion) sowie die Sichtung und Überprüfung von Sendematerial auf seine technische und inhaltliche Eignung zur Ausstrahlung im Archiv der Programmgestaltung. Im übrigen sei einer der im Bereich Filmeinkauf tätigen Redakteure der Jugend- schutzbeauftragte der Klägerin. Schließlich seien auch die in der Abteilung Kommunikation zu Zwecken der Außendarstellung der Klägerin (Beantwortung von Anfragen der Presse zum laufenden Programm, Vorinformationen und Nachbereitung von Sendungen im Rahmen der Unternehmens-PR) eingesetzten Geräte dem Bereich der Programmgestaltung zuzurechnen. Befreiungsfähig seien daneben die Geräte, die zur juristischen und kaufmännischen Überwachung des Programms eingesetzt würden. Dies gelte zunächst für die Geräte im Justitiariat, wo das Programm auf die Einhaltung medienrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Vorgaben hin kontrolliert werde. Weiterhin gelte dies für die Geräte in der Geschäftsleitung/Kaufmännischen Leitung, die die rechtliche Letztverantwortlichkeit für das Programm trage und die Aufgabe habe, die Struktur des Programms festzulegen, dessen Abfolge zu planen, Sendungen zusammenzustellen und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anzubieten. Die kaufmännische Leitung verantworte und verwalte darüber hinaus das Investitionsbudget der Klägerin und entscheide in diesem Rahmen über anstehende Programmprojekte. Zu befreien seien weiterhin die Geräte in den Konferenzräumen, die zur Programmbeobachtung und -analyse im größeren Kreis eingesetzt würden. Schließlich sei eine Befreiung auch für die Geräte zu erteilen, die bei der Vermarktung der Werbezeiten und der Platzierung von Werbung genutzt werden, nämlich die Geräte in den Bereichen Vertrieb, Werbeleitung und Disposition (seit Mai 2000: zusammengefasst zum Bereich Vertriebskoordination mit insgesamt 3 Fernseh- und 2 Videogeräten). In diesen Bereichen würde zudem geprüft, ob die rundfunkrechtlichen Anforderungen für Sponsorenhinweise und die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Bewerbung von Telefonmehrwertdiensten eingehalten seien. Ihren ursprünglich auf die Befreiung für 109 Fernseh- und Videogeräte gerichteten Klageantrag hat die Klägerin mit einem am 04.11.2003 eingegangenen Schriftsatz dahingehend berichtigt, dass für die beiden im Bereich Rechnungswesen eingesetzten Geräte keine Befreiung beantragt werden solle und auch bereits im Widerspruchsverfahren nicht mehr verfolgt worden sei. Darüber hinaus hat sie mit gleichem Schriftsatz erklärt, das Befreiungsbegehren für die 10 in den Bereichen Controlling, Marketing, EDV und in der Personalabteilung eingesetzten Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr weiter zu verfolgen. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2000 zu verpflichten, sie in Bezug auf 97 Fernseh- bzw. Videogeräte bis zum Mai 2000, sodann in Bezug auf 80 Fernseh- bzw. Videogeräte sowie ab August 2000 für 79 Fernseh- bzw. Videogeräte von der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und betont, dass eine weite Auslegung des Begriffs betriebliche Zwecke" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht komme. Eine Gebührenbefreiung für Geräte, die der Programmbeobachtung von Mitbewerbern dienten, sei nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 04.11.2003 in Bezug auf 10 Geräte in den Bereichen Controlling, Marketing und EDV sowie in der Personalabteilung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht in Bezug auf 61 weitere Fernseh- und Videogeräte ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 01.06.1999 zu. Insoweit sind der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16.05.2000 und sein Widerspruchsbescheid vom 22.08.2000 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Beklagte die darüber hinaus von der Klägerin im vorliegenden Verfahren begehrte Befreiung abgelehnt hat, sind die Bescheide hingegen rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; ein Befreiungsanspruch steht ihr insoweit nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der seit dem 31.08.1991 gültigen Fassung (GVBl. NW 1991, S. 408). Danach werden private Rundfunkveranstalter oder -anbieter auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte befreit, die sie für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereithalten. Unter betrieblichen, insbesondere studio- und überwachungstechnischen Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV sind dabei nach Auffassung der Kammer (nur) solche Zwecke zu verstehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung eines Rund- funkprogramms als der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten eigentlichen Aufgabe der privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter stehen. Bereits aus dem Wortlaut der Befreiungsvorschrift ergibt sich, dass einerseits nicht nur zu studio- und überwachungstechnischen Zwecken eingesetzte Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreit sein sollen. Denn der Einschub insbesondere" bedeutet nicht ausschließlich", sondern lediglich namentlich", hauptsächlich", vornehmlich" oder ähnliches. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2003 - 12 A 10502/03.OVG - . Bestätigt wird dies zudem durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1987 von betrieblichen Zwecken" ohne jegliche Einschränkung sprach. Erst mit der Verabschiedung des Rundfunkstaatsvertrages vom 31.08.1991 wurde der Insbesondere"-Einschub eingefügt, der Begriff der betrieblichen Zwecke jedoch nicht gestrichen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Begriff der betrieblichen Zwecke durch den Einschub zwar eingegrenzt, nicht aber auf studio- und überwachungstechnische Zwecke beschränkt werden sollte. So auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 01.09.2003 - 7 B 01.2707 -, juris; zur Entstehungsgeschichte außerdem Göhmann/Siekmann, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RGebStV, Rn. 40. Damit ergibt sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 7 RGebStV andererseits zugleich, dass nicht jeder von einem privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter verfolgte betriebliche Zweck zu einer Befreiung der hierfür bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht führen kann. Dies wäre im übrigen auch mit der Systematik der Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht vereinbar, der in § 5 Abs. 4 eine ausnahmslose Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - und auf eine solche würde eine Befreiung der privaten Rundfunkveranstalter für jegliche betrieblichen Zwecke angesichts der Konturen- und Uferlosigkeit dieses Begriffs im Ergebnis hinauslaufen - nur für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorsieht. So auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Bayerischer VGH, a.a.O. Wie weit die mit dem Insbesondere"-Einschub mithin verbundene Einschränkung des Begriffs der betrieblichen Zwecke im einzelnen geht, für welche betrieblichen Zwecke also eine Gebührenbefreiung gewährt werden soll und welche hiervon ausgenommen sind, lässt sich Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik dieser Vorschrift hingegen nicht entnehmen. Nach Auffassung der Kammer erscheint insoweit mit Blick auf das Ziel der Befreiungsvorschrift, in ihrem Anwendungsbereich eine gebührenrechtliche Gleichstellung öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter zu bewirken, eine Begrenzung der Gebührenbefreiung auf solche betrieblichen Zwecke sachgerecht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen Aufgabe eines (privaten) Rundfunkveranstalters, nämlich der Erstellung und Verbreitung eines Rundfunkprogramms, stehen. Ein solches Verständnis der Befreiungsvorschrift trägt zum einen dem Grundrecht der zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Rundfunkfreiheit, die den zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern ebenso zusteht wie den öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298 (310), ist im Kern Programmfreiheit (Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk"). Als solche schützt sie die Tätigkeit des Rundfunkveranstalters als desjenigen, der die Struktur des Programms festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298 (310), von der Beschaffung des Sendematerials bis zu seiner Verbreitung. Vgl. Bethge, in: Sachs, GG, Kommentar, 3. Auflage, Art. 5, Rn. 108; BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (87). Hiervon ausgehend stellt sich das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes durch einen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung seines Programms zwar wohl nicht als verfassungsrechtlich gebotenes, aber doch als geeignetes Kriterium dar, um im Rahmen des § 5 Abs. 7 RGebStV gebührenrechtlich privilegierte betriebliche Zwecke von sonstigen betrieblichen Zwecken abzugrenzen. Mit Blick auf das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist es sachgerecht, die im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 7 RGebStV bezweckte gebührenrechtliche Gleichstellung von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern gerade, aber auch nur im Kernbereich ihrer grundrechtlich geschützten Tätigkeit vorzunehmen. Zwar geht der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG über diesen Kernbereich der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk" hinaus und umfasst letztlich alle Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die im weitesten Sinne mit der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk zusammenhängen, etwa die Herausgabe einer Programmzeitschrift als programmbegleitende Tätigkeit, die wirtschaftliche Verwertung der Programme, die Veranstaltung von (Wirtschafts- )Werbung oder die Personalauswahl. Vgl. Bethge, in: Sachs, GG; Kommentar, 3. Auflage, Art. 5, Rn. 108; außerdem Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar, Band 1, 4. Auflage, Art. 5, Rn. 100 ff. Eine Gebührenbefreiung für alle zu dieser grundrechtlich geschützten Tätigkeit im weitesten Sinne eingesetzten Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren, wäre mit Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik des § 5 Abs. 7 RGebStV jedoch nicht zu vereinbaren, liefe dies doch im Ergebnis auf eine umfassende Gebührenbefreiung für die privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter und damit auf eine von § 5 Abs. 7 RGebStV nicht gewollte sowie verfassungsrechtlich im übrigen nicht gebotene, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 08.10.1997 - 6 C 10.96 -, NJW 1998, S. 1578, umfassende gebührenrechtliche Gleichstellung privater und öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter hinaus. Demgegenüber wird durch das Abgrenzungskriterium des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Erstellung und Verbreitung eines Rundfunkprogramms dem Wortlaut des § 5 Abs. 7 RGebStV insoweit Rechnung getragen, als dieser durch die Art der im Insbesondere"-Einschub ausdrücklich benannten (Regel-)Beispiele (studio- und überwachungstechnische Zwecke") erkennen lässt, dass nur die Verfolgung solcher Zwecke gebührenrechtlich privilegiert sein soll, die in engem Zusammenhang mit der Programmerstellung und -verbreitung stehen. Eine Beschränkung ausschließlich auf technische Zwecke ist dabei nach Auffassung der Kammer mit Rücksicht auf die im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu betrachtende Zielsetzung der Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 7 RGebStV, in ihrem Anwendungsbereich eine gebührenrechtliche Gleichstellung privater und öffentlich- rechtlicher Rundfunkveranstalter herbeizuführen, allerdings zu eng und auch durch ihren Wortlaut nicht vorgegeben. Insbesondere lässt sich der Vorschrift § 5 Abs. 7 RGebStV entgegen der Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.05.1996 - 2 L 325/95 -, und des VG München Urteil vom 24.07.2001 - M 6b K 99.3892 -, ZUM 2002, S. 77 (81), nicht entnehmen, dass sie an eine traditionelle Unterscheidung zwischen der technisch-instrumentalen Seite von Rundfunk einerseits und seiner inhaltlich- kulturellen Seite andererseits anknüpft. Soweit das Bundesverfassungsgericht in der vom OVG Sachsen-Anhalt in Bezug genommenen Entscheidung vom 28.02.1961, BVerfGE 12, 205 (236), eine solche Unterscheidung vorgenommen hat, bezog sich diese lediglich auf die Reichweite der Kompetenz des Bundes für das Fernmeldewesen gemäß Art. 73 Nr. 7 GG. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Sendetechnik einerseits und die Veranstaltung von Rundfunksendungen andererseits Sachbereiche seien, die sich trennen ließen, und nur den Sachbereich Sendetechnik" dem Fernmeldewesen im Sinne des Art. 73 Nr. 7 GG zugeordnet (a.a.O., S. 237). Allerdings sollte der sendetechnische Bereich im Sinne des Art. 73 Nr. 7 GG dabei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht die Studiotechnik umfassen (a.a.O., S. 225). Schon aus diesem Grunde kann aus der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Unterscheidung zwischen der technischen und der kulturellen Seite des Rundfunks für das Verständnis des § 5 Abs. 7 RGebStV, der die studiotechnischen Zwecke ausdrücklich erwähnt, nichts entnommen werden. So auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Bayerischer VGH, a.a.O. Unabhängig davon hätte es, wenn der Gesetzgeber die Gebührenbefreiung für private Rundfunkveranstalter und -anbieter auf zu technischen Zwecken eingesetzte Geräte hätte begrenzen wollen, näher gelegen, bei der Änderung des § 5 Abs. 7 RGebStV im Jahr 1991 die studio- und überwachungstechnischen Zwecke nicht lediglich als (Regel-) Beispiele für betriebliche Zwecke aufzuführen, sondern den Begriff der betrieblichen Zwecke insgesamt durch den Begriff der technischen Zwecke zu ersetzen. Schließlich vermeidet die von der Kammer für sachgerecht gehaltene Auslegung des § 5 Abs. 7 RGebStV, wonach eine Gebührenbefreiung nicht nur für diejenigen Rund- funkgeräte gewährt wird, die dem technisch-organisatorischen Ablauf der Programmerstellung und -verbreitung dienen, so aber die Auslegung des § 5 Abs. 7 RGebStV durch OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., und VG München, a.a.O., sondern sich auf alle Geräte erstreckt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der - Programmerstellung und -verbreitung, auch in inhaltlicher Hinsicht, eingesetzt werden, die ansonsten im Einzelfall praktisch schwierige Feststellung, ob und in welchem Umfang ein bestimmtes Gerät - etwa beim Ansehen eines Programmbeitrages vor der Ausstrahlung - zur technischen Kontrolle oder zu einer Kontrolle unter rechtlichen und inhaltlichen Aspekten eingesetzt wird. Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Erwägungen war der Klägerin, die unstreitig ein privater Rundfunkveranstalter ist, für die insgesamt 61 in der Chefredaktion, in den Redaktionen G. ", Internet/Videotext, W. ", X. ", B. und U. ", in den Bereichen Programmplanung, Filmeinkauf (seit Februar 2000: Spielfilm- und Serienredaktion), Archiv, Justitiariat, Geschäftsleitung/kauf- männische Leitung sowie in den Konferenzräumen bereitgehaltenen Fernseh- und Videogeräte ab dem 01.06.1999 als dem ersten auf die Antragstellung folgenden Monat (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO NW) eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren, da diese Geräte gemäß § 5 Abs. 7 RGebStV zu betrieblichen Zwecken in dem dargelegten Sinne bereitgehalten werden. Hinsichtlich der weiteren nach der teilweisen Klagerücknahme noch im Streit befindlichen Rundfunkempfangsgeräte in den Bereichen Kommunikation, Mediaservice- und Mediaforschung (seit August 2000: Medienforschung) sowie Vertrieb, Werbeleitung und Disposition (seit Mai 2000: Vertriebskoordination) sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 RGebStV hingegen nicht erfüllt. Im einzelnen gilt folgendes: Die in den Redaktionen G. ", Internet/Videotext, W. ", X. ", B. und U. " bereitgehaltenen 22 Geräte werden nach Angaben der Klägerin benötigt, um die Programmbeiträge sichten, journalistisch aufbereiten, abnehmen und kontrollieren zu können. Sie werden damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der inhaltlichen Programmerstellung eingesetzt. Gleiches gilt für die 6 Geräte in der Chefredaktion und die 3 Geräte in der Abteilung Programmplanung, wo die planerischen Rahmenvorgaben für die redaktionelle Arbeit getroffen werden. Ebenfalls zu befreien sind die 10 Geräte im Bereich Filmeinkauf (jetzt: Spielfilm- und Serienredaktion), denn sie dienen zum einen der Überwachung des Programms durch den dort angesiedelten Jugendschutzbeauftragten und zum anderen der Sichtung und Auswahl des angebotenen Filmmaterials vor dem Ankauf bzw. vor der Ausstrahlung. Die Sichtung und Auswahl des Filmmaterials erfolgt dabei nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht lediglich mehrere Jahre im voraus gleichsam auf Verdacht oder mit dem Ziel eines kommerziellen Weiterverleihs, sondern - mit unterschiedlichem, ggf. auch sehr kurzem zeitlichen Vorlauf - im Hinblick auf eine beabsichtigte Ausstrahlung, so dass auch insoweit der unmittelbare Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung des Programms gewahrt ist. Weiterhin zu befreien sind die 8 Geräte im Archiv, das für die Programmlogistik zuständig ist und das Sendematerial vor seiner Ausstrah- lung insbesondere daraufhin überprüft, ob die technischen Standards eingehalten und die Vor- und Abspänne inhaltlich korrekt sind. Eine Befreiung ist außerdem zu gewähren für die 3 Geräte im Justitiariat, die der Kontrolle des eigenen Programms auf die Einhaltung medienrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Vorgaben hin dienen, sowie für die 6 Geräte im Bereich der Geschäftsleitung/kaufmännischen Leitung, der die letztinstanzliche Entscheidung über Struktur, Inhalt und Abfolge des Programms obliegt. Schließlich sind auch die in den Konferenzräumen befindlichen 3 Geräte von der Gebührenpflicht zu befreien, denn sie werden nach den nachvollziehbaren Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu etwa 70% von den einzelnen Redaktionen, der Chefredaktion und der Abteilung Programmplanung genutzt, um im größeren Kreis Entscheidungen über die Programmgestaltung treffen zu können. Dass sie darüber hinaus auch ca. ein Mal in der Woche zur Nachbereitung des Programms und zur Konkurrenzbeobachtung eingesetzt werden, steht nach Auffassung der Kammer einer Gebührenbefreiung nicht entgegen. Zwar steht diese Verwendung nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung des eigenen Programms, sondern kommt der Programmplanung und -gestaltung durch die Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse lediglich mittelbar zugute. Jedoch ist es nach Auffassung der Kammer für eine Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 7 RGebStV zwar notwendig, aber schon aus Praktikabilitätsgründen zugleich ausreichend, wenn die Geräte ü- berwiegend zu gebührenrechtlich privilegierten Zwecken eingesetzt werden; ein Bereithalten der Geräte ausschließlich zu betrieblichen Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV ist demgegenüber nach Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift nicht erforderlich. Es ist daher im Rahmen des § 5 Abs. 7 RGebStV unschädlich, wenn die Rundfunkempfangsgeräte - wie vorliegend - in verhältnismäßig geringem Umfang auch zu gebührenrechtlich nicht privilegierten Zwecken eingesetzt werden. So auch VG Hamburg, Urteil vom 19.12.2000 - 5 VG 4736/99 -; ähnlich Bayerischer VGH, Urteil vom 01.09.2003 - 7 B 01.2707 -, juris; a.A. VG München, Urteil vom 24.07.2001 - M 6b K 99.3872 -, ZUM 2002, S. 77 (83). Nicht in Betracht kommt eine Befreiung demgegenüber für die 9 Geräte in der Abteilung Kommunikation. Als für die Außendarstellung der Klägerin zuständige Abteilung verwendet diese die Geräte zur Beantwortung von Programmanfragen der Presse sowie zur Erlangung von Vorinformationen und zur Nachbereitung von Sendungen durch die Unternehmens-PR. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Einsatz in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung des Programms, sondern vielmehr um einen Einsatz zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, die sich allenfalls mittelbar auf die Gestaltung künftiger Programme auswirkt. Entsprechendes gilt für die Geräte in den Bereichen Mediaservice und Mediaforschung (jetzt: Medienforschung). Zwar werden die in diesen Bereichen aufgrund der Marktbeobachtung und der Analyse von Marktdaten gewonnenen Ergebnisse die Entscheidungen der Programmdirektion, der Chefredaktion und der Geschäftsführung mit beeinflussen. Damit liegt ihre Tätigkeit jedoch im Vorfeld der eigentlichen Programmgestaltung und kommt dieser ebenfalls nur mittelbar zugute. Nicht befreit werden können schließlich die Geräte in den Berei- chen Vertrieb, Werbeleitung und Disposition (jetzt zusammengefasst zum Bereich Vertriebskoordination), die bei der Koordination der Vermarktung von Werbezeiten, bei der Entscheidung über die Platzierung der Werbespots im Programm sowie zur Werberechtsüberwachung und damit zu gebührenrechtlich nicht privilegierten Zwecken eingesetzt werden. Zwar ist nach überwiegender Ansicht auch die Wirtschaftswerbung sowohl als ökonomische Grundlage gerade des Privatrundfunks wie als eigenständiges Element freier Kommunikation im Rundfunk durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Vgl. nur Degenhart, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2, Rn. 738. Jedoch rechnet die Veranstaltung von Werbung im Rundfunk nicht zur eigentlichen Programmveranstaltung als dem Kernbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie ist vielmehr vom Programm zu trennen und im übrigen auch bei der Ausstrahlung als Werbung kenntlich zu machen. Vgl. Bethge, in: Sachs, GG, Kommentar, 3. Auflage, Art. 5, Rn. 108; Degenhart, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2, Rn. 738. Ist die Werbung mithin nicht Bestandteil des Programms, so ist auch der Einsatz von Rundfunkempfangsgeräten im Bereich der Werbevermarktung und Werbekoordination nicht als Einsatz zu betrieblichen Zwecken im näher dargelegten Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV anzusehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Wirtschaftswerbung zugleich die maßgebliche Finanzierungsgrundlage der privaten Rundfunkveranstalter und damit Voraussetzung dafür ist, dass diese überhaupt ein Programm veranstalten können. Denn damit kommt die Wirtschaftswerbung dem Programm zwar mittelbar zugute; an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der Programmerstellung und - verbreitung fehlt es hingegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die hier streitentscheidende Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs der betrieblichen, insbesondere studio- und überwachungstechnischen Zwecke" in § 5 Abs. 7 RGebStV ist in Nordrhein- Westfalen bislang obergerichtlich nicht geklärt. Sie bedarf nach Auffassung der Kammer, insbesondere mit Blick auf die zum Teil divergierende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer, im Sinne der Rechtseinheit in Nordrhein-Westfalen einer höherinstanzlichen Klärung.