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Urteil

14 K 792/01

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2003:1202.14K792.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses I.---- straße 000 in C. . Weitere Mitglieder der Wohnungseigentümergemein- schaft sind ihr Bruder, I. M. jun. und ihr Vater, der sie im vorliegenden Verfahren als Bevollmächtigter vertritt. Das Grundstück ist an die kommunale Abfallentsorgung der Stadt C. angeschlossen. Am 27.01.2001 und 01.12.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie eine gebührensatzungsrechtliche Gleichstellung von Mietern und Grundstückseigentümern und die Bereitstellung eines nur für sie bestimmten Müllgefäßes erreichen will. Zur Begründung trägt sie vor, dass die satzungsrechtliche Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern gegen das abfallrechtliche Abfallvermeidungsgebot verstoße. Für die Mieter bestehe kein Anreiz zur Abfallvermeidung, weil sie keine Reduzierung des Abfallbehältervolumens verlangen könnten und ihnen damit keine Chance zur Gebührenersparnis eingeräumt sei. Für den Grundstückseigentümer sei es nicht zumutbar, dass er die Abfallgebühren für die Mieter an die Beklagte zu entrichten und die Gebühren zivilrechtlich von den Mietern zurückzufordern habe. Die Beklagte habe die Mieter unmittelbar zu den Gebühren heranzuziehen. Die Heranziehung allein der Eigentümer verstoße gegen europäisches Recht. Gem. Art. 15 der Richtlinie des Rates 91/156/EWG vom 18.03.1991 zur Änderung der Richtlinie 45/442/EWG seien die Kosten für die Beseiti- gung der Abfälle vom Abfallbesitzer zu tragen. Der Eigentümer sei nicht Besitzer des von seinen Mietern produzierten Abfalls. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, sie als Eigentümerin der Eigentumswohnung im Hause I.----straße 000, 00000 C. und ihre Mieter als Abfallbesitzer mit den gleichen Rechten und Pflichten auszustatten wie den Eigentümer der Eigentumswohnungen, der den Heranziehungsbescheid erhält, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, für ihre Eigentumswohnung ein nur für sie bestimmtes Müllgefäß zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung ist die Klage unzulässig. Jedenfalls sei sie unbegründet. Die Befugnis zur Bestimmung des Gebührenschuldners sei vom Gesetzgeber auf den örtlichen Satzungsgeber delegiert worden. Bei grundstücksbezogenen Gebühren sei es sachgerecht, den Eigentümer zum Gebührenschuldner zu bestimmen. Der Grundstückseigentümer, der sein Grundstück vermietet habe, sei als mittelbarer Abfallverursacher anzusehen, weil die Zurverfügungstellung von Wohnraum zwangsläufig zur Entstehung von Abfällen führe. Zudem sprächen Gründe der Verwaltungsvereinfachung für eine Heranziehung des Eigentümers. Ob Mieter eine Reduzierung ihres Behältervolumens beantragen könnten, könne nicht von der Klägerin verlangt werden, sondern müsse von den Mietern selbst geltend gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1) ist als Normerlassklage zwar nicht von vornherein unzulässig. Die Klägerin begehrt die gebührensatzungsrechtliche Gleichstellung von Mietern und Eigentümern durch den Erlass entsprechender satzungsrechtlicher Bestimmungen. Für den hier geltend gemachten Individualanspruch auf Erlass von Rechtsnormen kommt als zulässige Rechtsschutzform die allgemeine Leistungsklage in Betracht, sofern sich das Begehren in einem Leistungsanspruch artikulieren lässt, vgl. VGH BW, Urteil vom 26.10.1999 - 1 S 1652/98 -, NVwZ-RR 2000, 701; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand Jan. 2003, § 42 Abs. 1, Rn. 160 m.w.N. Es spricht aber Überwiegendes dafür, dass der Klageantrag zu 1) nicht bestimmt genug ist. Der dem Wortlaut nach gestellte Antrag benennt keine konkreten satzungsrechtlichen Regelungen, mit denen die begehrte gebührenrechtliche Gleichstellung von Mietern und Eigentümern erreicht werden soll und enthält damit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ob ein bestimmter Klageantrag unter Berücksichtigung und Auslegung der Klagebegründung ermittelt werden kann, kann letztlich dahinstehen. Denn der Klageantrag zu 1) ist jedenfalls unbegründet. Aus der Klagebegründung wird deutlich, dass der Klageantrag zu 1) darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verurteilen, Grundstückseigentümer in ihrem Gemeindegebiet nur für ihren eigenen Abfall zu Gebühren heranzuziehen, während die Beklagte Mieter für den von ihnen erzeugten Abfall unmittelbar zu Abfallgebühren heranziehen soll. Dieses Begehren beinhaltet eine Änderung der Abfallgebührensatzung der Beklagten dahingehend, dass auch Mieter zu Gebührenpflichtigen bestimmt werden. Darüber hinaus begehrt die Klägerin, auch Mietern ein Antragsrecht gem. § 13 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Beklagten (AbfS) einzuräumen. Es bestehen schon Zweifel, ob die Klägerin für das letztgenannte Begehren die gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis besitzt. Denn mit diesem Begehren macht sie keine eigenen, sondern Rechte Dritter geltend. Sollte die Klägerin mit dem letztgenannten Begehren sinn- gemäß eine Ausweitung des in der AbfS geregelten Anschlusszwangs auch auf Mieter verlangen, ist dieses Begehren wie auch die Klage auf Änderung der Gebührensatzung unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Anschlusszwang in ihrer AbfS auf Mieter ausweitet. Bei der Entscheidung darüber, ob die Beklagte den Anschlusszwang für Hausmüll neben den Grundstückseigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten auch auf andere Abfallbesitzer oder auf die Erzeuger der Abfälle erstreckt, ist der Beklagten ein weit gespanntes Organisationsermessen eingeräumt. Die Nichterstreckung des Anschlusszwanges auf Mieter hält sich innerhalb des der Beklagten eingeräumten Organisationsermessens. Landes- oder bundesrechtlicher Vorgaben gebieten es nicht, auch Mieter zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung zu verpflichten. § 9 Abs. 1 Satz 1 LAbfG NRW verpflichtet und berechtigt die Beklagte, die Abfallentsorgung durch Satzung zu regeln. Nach § 9 Abs. 1 a) LAbfG NRW kann sie in der Satzung nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG den Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. Gem. § 9 Abs. 1 a) LAbfG NRW gilt die Bestimmung des § 9 GO NRW über die Anordnung eines grundstücksbezogenen Anschlusszwanges entsprechend. Die genannten Vorschriften räumen der Beklagten einen weit gespannten Gestaltungsspielraum ein, ob sie den Anschlusszwang gegenüber Abfallerzeugern oder Abfallbesitzern oder gegenüber beiden Personengruppen anordnet. vgl. Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13 Rn. 19; Weidemann, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: März 2003, § 13 Rn. 56. Denn sowohl der Abfallerzeuger als auch der Abfallbesitzer sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-AbfG dazu verpflichtet, den hier in Rede stehenden aus privaten Haushaltungen stammenden Abfall zur Beseitigung an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu überlassen. Mit der Anordnung des Anschlusszwanges nur für Grundstückseigentümer und sonstige dinglich Berechtigte hat die Beklagte von dem ihr eingeräumten Gestaltungsermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Grundstückseigentümer sind Besitzer des von ihren Mietern erzeugten Abfalls, die diese außerhalb der Mieträume in besonderen Behältnissen sammeln. Sie besitzen das für den Abfallbesitz im Sinne von § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG erforderliche Mindestmaß an Sachherrschaft über diese Abfälle. Zu diesem Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft muss anders als beim zivilrechtlichen Besitzbegriff kein Besitzbegründungswille hinzutreten, vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1985 - III ZR 12/84 -, NVwZ 1985, 447; Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 3 Rn. 57 f. Eine Erstreckung des Anschlusszwangs auf die Mieter als Erzeuger des Abfalls ist rechtlich nicht geboten. Die Beklagte durfte berücksichtigen, dass Grundstückseigentümer, die ihr Haus vermieten, mittelbar auch für die Verursachung von Abfall durch ihre Mieter verantwortlich sind. Das Begehren, nicht nur Eigentümer und dinglich Berechtigte, sondern auch Mieter zu Gebührenpflichtigen zu bestimmen, ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, auch Mieter zu den Abfallgebühren heranzuziehen. § 2 Abs. 1 KAG NRW verpflichtet und berechtigt die Beklagte, den Schuldner in der Gebührensatzung zu bestimmen. Dieses Bestimmungsrecht wird für die hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren durch § 6 Abs. 1 KAG NRW nur insoweit eingeschränkt, als es dem Satzungsgeber - jedenfalls im Regelfall - verwehrt ist, solche Personen zu Gebühren heranzuziehen, die die öffentliche Einrichtung - hier die öffentliche Abfallentsorgung - nicht in Anspruch nehmen. Die Beklagte betreibt die Abfallentsorgung als grundstücksbezogene öffentliche Einrichtung (vgl. § 1 i.V.m. § 5 AbfS). Bei grundstücksbezogenen öffentlichen Einrichtungen sind jedenfalls der Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigte Benutzer. Ob neben den Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten noch andere Personen als Benutzer der öffentlichen Einrichtung, insbesondere Mieter oder Pächter, als Gebührenschuldner herangezogen werden, steht im weit gespannten Gestaltungsermessen des Satzungsgebers, vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 30.07.1992 - 4 N 92.143 -, BayVBl. 1993, 210; Hess.VGH, Urteil vom 31.01.1991 - 5 N 1388/99 -, NVwZ-RR 1991, 578; OVG NRW, Urteil vom 04.05.1977, KStZ 1978, 57. Von diesem Gestaltungsermessen hat die Beklagte fehlerfrei Gebrauch gemacht. Sie durfte berücksichtigen, dass Grundstückseigentümer, die ihr Haus vermieten, mittelbar für die Verursachung von Abfall durch ihre Mieter verantwortlich sind. Im Übrigen sprechen auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung für die Heranziehung nur der Eigentümer. Bei einer Gebührenpflichtigkeit von Mietern bestünde für die Beklagte angesichts des potenziell häufigen Wechsels von Mietern ein erhöhter Ermittlungs- und Kontrollaufwand zur Feststellung des gebührenpflichtigen Personenkreises. Eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 18.03.1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (91/156/EWG- Abfallrahmenrichtlinie), Abl. EG Nr. L 78, S. 32, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - in der Nichtheranziehung der Mieter zu den Abfallgebühren nicht zu erblicken. Art. 15 der Abfallrahmenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, dass die Kosten für die Beseitigung der Abfälle vom Abfallbesitzer, der seine Abfälle u.a. einem Sammelunternehmen übergibt, und /oder den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren, zu tragen sind. Diese Vorgabe ist durch die Satzungsbestimmungen der Beklagten bean- standungsfrei umgesetzt. Diese ziehen mit den Grundstückseigentümern Abfallbesitzer zu den Kosten der Abfallentsorgung heran. Die Grundstückseigen- tümer sind aus den bereits oben genannten Gründen Besitzer des von ihren Mietern erzeugten Abfalls, die diese außerhalb der Mieträume in besonderen Behältnissen sammeln. 2. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2) ist unzulässig. Er beinhaltet eine Änderung des Klagebegehrens, die nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Beklagte hat der Klageänderung nicht zugestimmt. Die Klageänderung wird vom Gericht auch nicht für sachdienlich gehalten. Sie beinhaltet einen anderen Streitstoff, mit dem die Beklagte bisher noch nicht befasst war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor Erhebung der Klage bei der Beklagten beantragt hat, ihr ein nur für sie bestimmtes Müllgefäß zur Verfügung zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.