Urteil
7 K 1023/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2004:0217.7K1023.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der 1963 geborene Kläger leidet seit 1985 an Multipler Sklero- se/Encephalomyelitis disseminata. Er hatte sich im Laufe seiner Krankheit selbst mit Cannabis therapiert und war deswegen straffällig geworden. Der Kläger stellte am 03.05.2000 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ge- mäß § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Zur Begründung seines An- trages führte der Kläger aus, dass Cannabisprodukte bei seiner Erkrankung eine sehr gute (zusätzliche) therapeutische Wirkung auslösten, die nur durch Cannabis- produkte und nicht durch andere Medikamente oder Heilprodukte zu erzielen seien. Die medizinische Verwendung von Cannabis Marihuana sei für ihn medizinisch indi- ziert. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 20.01.2000 - 2 BvR 2382 2389/99 - darauf verwiesen, dass eine medizinische Versorgung der Bevölke- rung ein öffentlicher Zweck sei, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen könne. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ermögliche somit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Ertei- lung einer Erlaubnis für erkrankte Personen. Eine Erlaubnis sei deswegen geboten, da erwiesen sei, dass die Verwendung von Cannabis bzw. Cannabispräparaten bei dem vorliegenden Krankheitsbild indiziert sei und der Kläger ohne die Erlaubnis dar- auf verwiesen sei, sich ohne ärztliche Betreuung und mit dem Risiko der Strafverfol- gung selbst zu therapieren. Eine Versagung der Erlaubnis greife in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) und die aus dem Grundgesetz ab- zuleitende Therapiefreiheit ein, ohne dass hierfür eine verfassungsrechtliche Recht- fertigung bestehe. § 5 BtMG stehe der Erteilung einer Erlaubnis nicht entgegen. Es sei dem Einzelnen nicht zuzumuten, die Auflagen dieser Vorschrift zu erfüllen, um sich mit Cannabis zu therapieren. Es erscheine dem Einzelnen auch gar nicht mög- lich zu sein, diese Auflagen zu erfüllen, da der Gesetzgeber offenkundig bei der Ver- abschiedung der Auflagen des § 5 BtMG nicht davon ausgegangen sei, dass eine Einzelfallgenehmigung für Patienten gemäß § 3 Abs. 2 BtMG möglich sei. Der Kläger legte seinem Antrag eine ärztliche Bescheinigung von Dr. N. , Chefarzt der Klinik F. , vom 22.10.1999 vor. Desweiteren legte er eine fachärztliche Be- scheinigung betreffend die Behandlung mit Tetrahydrocannabinol von Dr. T. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 08.11.1999 und ein medizinisches Gutach- ten des Dr. H. , vom 06.12.1999 vor. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 31.07.2000 ab. Zur Begründung führte sie u. a. aus: Die Erlaubnis für den Anbau sowie die Einfuhr von Cannabis werde vom Bundesinsti- tut nicht erteilt, da der mit dem Anbau bzw. der Einfuhr vom Kläger verfolgte Zweck nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG erfülle. Da der Kläger Cannabis anbauen wolle, um sich selbst zu therapieren, könne ihm die Erlaubnis sowohl für den Anbau als auch für die Einfuhr nur erteilt werden, wenn eine solche Erlaubnis entsprechend § 3 Abs. 2 BtMG in einem wis- senschaftlichen oder anderen öffentlichen Interesse liege und ein Versagungsgrund nach § 5 BtMG nicht bestehe. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der vom Kläger verfolgte Zweck, sich selbst zu therapieren, sei kein wissenschaftli- cher Zweck. Zum wissenschaftlichen Versuch gehöre ebenso wie zu jeder Therapie u.a., dass ein Produkt mit definierter Qualität eingesetzt werde, damit das Versuchs- ergebnis, die Wirkung bei Einsatz der gleichen Produktqualität mit hoher Wahrscheinlichkeit reproduzierbar und messbar sei. Der Kläger erziele beim Anbau in dem für seinen Bedarf angemessenen Rahmen kein Produkt mit definierter Qualität. Das bei der Ernte zu gewinnende Cannabis sei vielmehr ein nicht standardisiertes Naturprodukt und besitze daher nicht einmal gleichbleibende Qualität. Daneben sei es schlicht unmöglich, Qualitätsanforderungen an das nicht verkehrsfähige und nur auf dem illegalen Markt erhältliche Betäubungsmittel Cannabis zu stellen. Somit sei schon das im Rahmen einer Erlaubnis nach § 3 BtMG wissenschaftlich zu prüfende Betäubungsmittel Cannabis - sei es selbst angebaut, sei es auf illegalem Markt besorgt oder eingeführt - für wissenschaftliche Zwecke ungeeignet. Die beantragte Erlaubnis erfülle auch keinen öffentlichen Zweck im Sinne des § 3 Abs. 2 BtMG. Zwar könne auch die notwendige medizinische Versorgung eines ein- zelnen Patienten einen öffentlichen Zweck darstellen, da das BtMG die "notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung" in § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG ausdrücklich als Gesetzeszweck, mithin als öffentlichen Zweck, anführe. Dies gelte aber nur im Hin- blick auf eine "notwendige" medizinische Versorgung. Beim Kläger liege eine solche Notwendigkeit nicht vor, da derzeit eine dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechende ärztliche Versorgung mit Delta-9-THC durch die Anwendung eines verschreibungsfähigen Cannabisprodukts möglich sei und daher kein Bedarf für die Versorgung mit Cannabis im Wege der Einfuhr von illegalen Cannabis bzw. dessen Eigenanbau bestehe. Nach dem Gutachten von Dr. H. sei Delta-9-THC als Hauptinhaltsstoff und Hauptwirkstoff von Cannabissativa L. bekannt. Zubereitungen von synthetischen bzw. halbsynthetischen Delta-9-THC seien in Deutschland verfüg- bar. Wissenschaftlich fundierte Daten über eine mögliche Differenz in der Wirksam- keit zwischen natürlichen Cannabisprodukten und synthetischen bzw. teilsyntheti- schen Delta-9-THC (Dronabinol) lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung der vorlie- genden Literatur sei unter medizinischen Gesichtspunkten nicht davon auszugehen, das THC (Dronabinol) weniger Effekte zeige als gerauchtes Marihuana. Der Antrag müsse aber auch dann abgelehnt werden, wenn man das öffentliche Inte- resse bejahe. Es liege ein Versagungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG vor. In diesem Versagungsgrund komme das sogenannte Verbots- oder Schutzprinzip des BtMG zum Ausdruck, welches auf der Grundlage der internationalen Suchtstoffübereinkommen besage, dass ein Verkehr mit Betäubungsmitteln überhaupt nur zu medizinischen und gegebenenfalls wissenschaftlichen Zwecken gestattet werden solle, um so den Missbrauch und das Entstehen einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln "soweit wie möglich" auszuschließen. Die beantragte Erlaubnis sei schon deshalb zu versagen, weil die Einfuhr bzw. der Anbau von Cannabis für die medizinische Versorgung des Klägers nicht notwendig sei und weil jeder medizinisch nicht erforderliche Verkehr von Betäubungsmitteln zwangsläufig eine mehr oder weniger große Möglichkeit des Missbrauchs schaffe. Eine Erlaubnis für die Einfuhr und den Anbau zum Zwecke der ärztlichen kontrollierten Selbstmedikation mit Cannabis wäre zusätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen des BfArM aufgrund des § 5 Abs. 2 BtMG abzulehnen, weil eine solche Erlaubnis die Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 Buchstabe b des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe (BGBl. II vom 11.2.1977, S. 111) unterlaufen würde. Das Einheitsübereinkommen schreibe den Vertragsstaaten vor, "für die Lieferung oder Abgabe an Einzelpersonen" von Suchtstoffen (darunter Cannabis) ärztliche Verordnungen vorzuschreiben. Eine Erlaubnis für die Einfuhr bzw. den Anbau zur medizinischen Anwendung beim Kläger ohne gleichzeitige ärztliche Verschreibung würde somit der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2 BtMG entgegenstehen. Das BfArM könne von seinem Ermessen nicht zugunsten des Klägers Gebrauch machen, weil die beantragte Einfuhr bzw. der Eigenanbau von Cannabis für die medizinische Versorgung des Klägers nicht notwendig sei. Der Bescheid wurde am 27.07.2000 abgesandt. Der Kläger legte gegen den Bescheid am 30.08.2000 Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit - undatiertem - Widerspruchsbescheid zurück. Der Bescheid ging den Bevollmächtigten des Klägers am 08.01.2001 zu. Der Kläger hat am 06.02.2001 Klage erhoben. Er trägt vor, es sei zwischenzeitlich wissenschaftlich anerkannt, dass die Einnahme von Cannabisprodukten geeignet sei, bei der beim Kläger vorliegenden Erkrankung der Multiplen Sklerose (MS) die gewünschten Wirkungen zu entfalten. Soweit die Beklagte die Erlaubnis mit der Begründung versagt habe, dem Kläger stehe zur Behandlung seiner MS das verschreibungsfähige Medikament Dronabinol zur Verfügung, sei diese Versagung nach § 5 Abs. 2 BtMG ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Kläger habe versucht, dieses Medikament zu erhalten. Da die Krankenkasse des Klägers die Kostenübernahme abgelehnt habe und der Kläger nicht über entsprechende eigene finanzielle Mittel verfüge, sei ihm der Erwerb dieses Medikaments nicht möglich. Bereits 50 ml einer nur 2%igen Dronabinollösung würden ihn 2.660,00 DM kosten und seien für ihn daher nicht finanzierbar. Als einzige Möglichkeit bleibe ihm eine Behandlung mit selbst angebautem oder erworbenem Cannabis. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 31.07.2000 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides (ohne Datum) zu verpflichten, dem Kläger zum Zwecke der medizinischen Behandlung die Erlaubnis zum Anbau, zum Erwerb und zur Einfuhr von Cannabis zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflich- ten, erneut über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die beantragte Erlaubnis sei für die medizinische Versorgung des Antragstellers nicht erforderlich, da eine dem derzeitigen Erkenntnisstand entsprechende ärztliche Versorgung mit Delta-9-THC (Dronabinol) möglich sei. Da eine ausnahmsweise zu erteilende Erlaubnis für die medizinische Versorgung des Antragstellers erforderlich sein müsse, richte sich die Erforderlichkeit der beantragten Erlaubnis nicht nach finanziellen, sondern medizinischen Gesichtspunkten. Demzufolge könnten ökonomische Argumente eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG nicht tragen. Der Kläger sei insoweit gehalten, eine Kostenübernahme durch den zuständigen Krankenversicherungsträger zu erwirken. Im Übrigen mache man den Inhalt des Aufsatzes von M. Wagner "Die betäubungsmittelrechtliche Verkehrserlaubnis für Cannabis nach dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000" zum Gegenstand des Vortrags. Das Sozialgericht hat die gegen die Krankenkasse gerichtete Klage des Klägers auf Übernahme der Kosten für das Medikament Drobnabinol abgewiesen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 25.04.2003 - 0 0 L. 0000/00 - zurückgewiesen. Der Kläger hat Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundessozialgericht (C 0 L. 00/00 C.) eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 31.07.2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis bzw. auf Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz und zur Anwendung von Cannabis zur versuchsweisen Therapie seiner Multiplen Sklerose. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I, 358) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. II, 2261) in Betracht. Danach bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), wer Betäubungsmittel anbauen oder, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen oder erwerben will, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das BfArM nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen, § 3 Abs. 2 BtMG. Da Pflanzen und Pflanzenteile von Cannabis (Marihuana) sowie deren Samen, sofern er zu unerlaubtem Anbau bestimmt ist, in der Anlage I (zu § 1 Abs. 1 BtMG) als Betäubungsmittel aufgeführt sind, kann die Erlaubnis nur ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BtMG gewährt werden. Dem Kläger ist die von ihm mit Schreiben vom 03.05.2000 beantragte Erlaubnis vom BfArM im Ergebnis zu Recht versagt worden, denn der Kläger bedarf der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG nicht ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken. Ein wissenschaftlicher Zweck ist gegeben, wenn die Verwendung des Betäubungsmittels im Rahmen eines nach Inhalt und Form ernsthaften, planmäßigen Versuchs zur Ermittlung von Erkenntnissen erfolgen soll, vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5. Aufl. 2001, § 3 Rn. 37; unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 - Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 35, 79, 113. Die Annahme eines wissenschaftlichen Versuchs setzt demnach im Einzelnen voraus, dass dieser von fachkompetenten, wissenschaftlich erfahrenen Personen mit einer bestimmten wissenschaftlichen Fragestellung nach einem bestimmten Plan und unter Verwendung wissenschaftlich anerkannter Methoden durchgeführt, dokumentiert, kontrolliert, ausgewertet und vermittelt wird, vgl. Körner, a.a.O., § 3 Rn. 40 ff. Das wissenschaftliche Interesse in § 3 Abs. 2 BtMG muss dabei stets auch ein öffentliches Interesse sein. Siehe hierzu Bundestags Drucksache 8/3551 Seite 28. Der Kläger stellt sich weder einem Forschungsversuch zur Verfügung noch verfolgt er andere wissenschaftliche Ziele. Er will das Betäubungsmittel allein zur Linderung seiner Schmerzen und Minderung seiner Spastizität erhalten und anwenden. Er begehrt die Erlaubnis zu dem Zweck, das bislang nur auf illegalem Wege erhältliche Cannabis legal zu erhalten, um sich selbst zu therapieren. Die begehrte Erlaubnis dient damit keinem wissenschaftlichen Zweck. Die vom Kläger beabsichtigte Nutzung des Cannabis zum Zweck der Selbsttherapie seiner Krankheit erfüllt auch keinen anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Zweck, der ausschließlich dem individuellen Interesse des Klägers dient. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.01.2000, mit dem eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, darauf hingewiesen, dass auch die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung, die als Gesetzeszweck in der Regelung der Versagungsgründe unter § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG genannt wird, ein öffentlicher Zweck ist, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.01.2000 - 2 BvR 2382-2389/99 - , NJW 2000, 3126. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine therapeutische Anwendung des Betäubungsmittels bei einer einzelnen Person bereits der medizinischen Versorgung der Bevölkerung dient. Ein öffentliches Interesse ist gegeben, wenn das Vorhaben zumindest auch einem gegenwärtigen Anliegen der Allgemeinheit entspricht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.12.2000 - 3 C 20/00 - , NJW 2001, 1365. Die Therapie einer einzelnen Person dient aber allein der Gesundheit des jeweiligen Antragstellers und damit einem individuellen, keinem öffentlichen Anliegen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass dieser sich möglicherweise auf den Schutz seiner Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG), und auf freie Wahl seiner Behandlungsmethode im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, berufen kann. Ansonsten läge die Erfüllung der grundrechtlich geschützten Interessen eines Einzelnen immer gleichzeitig im öffentlichen Interesse und die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Interessen wäre weitgehend obsolet. Dieses Ergebnis wird durch die in § 13 Abs. 1 BtMG getroffene Regelung bestätigt. Diese Vorschrift regelt die Möglichkeiten der Behandlung eines einzelnen Patienten mit Betäubungsmitteln durch den Arzt und verbietet eine Behandlung mit Betäubungsmitteln der Anlage I und II. Eine Ausnahme ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Einsatz von Betäubungsmitteln zu therapeutischen Zwecken erscheint daher nach der Systematik des Gesetzes nur möglich, wenn der Antragsteller eine vom Regelungszweck des § 13 Abs. 1 BtMG nicht erfasste Besonderheit, also ein über das private Behandlungsinteresse hinausgehendes, allgemeines und damit öffentliches Interesse geltend machen kann. Sähe man dies wegen der möglichen Heilwirkung von Cannabis anders, würde die Konzeption des Betäubungsmittelgesetzes unterlaufen, nach dem die Betäubungsmittel nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit unter die verschiedenen Anlagen eingestuft sind und dementsprechend entweder nicht verkehrs- und nicht verschreibungsfähig (Anlage I), verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig (Anlage II) oder verkehrsfähig und verschreibungsfähig (Anlage III) sind. Der Einzelne könnte dann allein zu Zwecken seiner Behandlung ein Betäubungsmittel, für welches ein absolutes Verschreibungs- und Abgabeverbot besteht, durch Erlaubnis des BfArM erhalten. Er würde damit nicht der Verschreibungs- und Überwachungspflicht des Arztes unterliegen, welche der Gesetzgeber für Betäubungsmittel mit einem wesentlich geringeren Gefährdungspotential, nämlich für die in Anlage III aufgenommenen Mittel, in § 13 BtMG vorgesehen und strengen Prüfungsanforderungen unterworfen hat. Die zum Schutz der Allgemeinheit wie des Einzelnen vorgesehenen Kontrollfunktionen würden so umgangen und die ge- setzliche Regelung des § 13 BtMG, nach der nur die in Anlage III enthaltenen Betäu- bungsmittel verschreibungsfähig sind, ausgehoben. Der Auffassung, dass § 3 Abs.2 BtMG die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis zum Zweck einer Einzelfalltherapie nicht vorsieht, steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.01.2000 - 2 BvR 2382/99 - nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass die Beschwerdeführer den Rechtsweg noch nicht erschöpft hatten, weil unter anderem die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zu therapeutischen Zwecken nicht von vornherein ausscheide. Die Frage, ob nach der zunächst den Fachgerichten obliegenden Prüfung und Beurteilung der einfach-rechtlichen Fragen unter Zugrundelegung eines konkreten Erlaubnisantrags die angegebenen therapeutischen Zwecke zugleich im öffentlichen Interesse liegende Zwecke sind, war nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidung. vgl. auch Wagner, Die betäubungsmittelrechtliche Verkehrserlaubnis für Cannabis nach dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20. Januar 2000, PharmR 2004, 17 ff. Diese Auslegung des § 3 Abs. 2 BtMG, die die Erteilung einer Erlaubnis des BfArM zur Verwendung von Cannabis zu Therapiezwecken für Einzelpersonen ausschließt, steht im Einklang mit der Verfassung, insbesondere mit den Grundrechten des Klägers. Durch die Versagung der Erlaubnis wird der Kläger weder in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG noch in seinem Selbstbestimmungsrecht als Patient, das als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird, verletzt. Art. 2 Abs. 2 GG schützt den Einzelnen vor hoheitlichen Eingriffen in sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit. Außerdem ist der Staat verpflichtet, sich schützend und fördernd vor diese Rechtsgüter zu stellen, sie insbesondere vor den Angriffen Dritter zu bewahren. Ein unmittelbarer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liegt in der Versagung von Cannabis zu Therapiezwecken nicht, da das Betäubungsmittelgesetz mit der Einordnung von Cannabis in die Anlage I gerade den Schutz des Einzelnen vor den schädlichen Nebenwirkungen dieses psychoaktiven Mittels bezweckt. Die Untersagung der Verwendung zu Therapiezwecken könnte allenfalls ein mittelbarer - nicht beabsichtigter - Eingriff in das Grundrecht sein, wenn durch den Entzug des Mittels eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten würde oder wenn dem Kläger hierdurch eine objektiv begründete Aussicht auf Besserung seines Zustandes oder Linderung seiner Beschwerden genommen würde. Eine derartige schädliche Einwirkung auf den Gesundheitszustand des Klägers setzt jedoch voraus, dass Cannabis überhaupt Wirksamkeit im Hinblick auf die Krankheit oder die Krankheitssymptome des Klägers entfaltet und dem Kläger kein gleich wirksames erlaubtes Mittel zur Verfügung steht sowie auszuschließen ist, dass die bei einem Dauergebrauch von Cannabis eintretenden schädlichen Nebenwirkungen die positiven Wirkungen überwiegen. In der Verhinderung der Selbstmedikation mit Cannabis liegt kein Grundrechtseingriff, da dem Kläger zumindest mit dem verschreibungsfähigen Wirkstoff Dronabinol eine gleich wirksame Therapiealternative für die Behandlung von Ataxie und Spastik zur Verfügung steht, wohingegen für die übrigen Symptome der Multiplen Sklerose auch andere Medikamente der Schulmedizin gegeben sind. Die Kammer geht davon aus, dass die vom Kläger erwünschte und der Cannabispflanze zugeschriebene günstige Wirkung auf seine Krankheit ebenso mit Dronabinol erzielt werden kann. Dronabinol ist der internationale Freiname für Delta-9-Tetrahydrocannabinol, den pharmakologisch wirksamsten Bestandteil der Hanfpflanze. Dronabinol wurde 1998 in die Anlage III des BtMG aufgenommen und ist seither verkehrsfähig und verschrei- bungsfähig. Die halluzinogenen Eigenschaften werden allein dem THC zugeschrieben, wohingegen die anderen Inhaltsstoffe, die biosynthetische Vorstufen oder (Abbau-) Produkte von THC darstellen, sedierend bzw. antibiotisch wirken sollen. Hunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch, 8. Auflage, unter "Cannabinoide". Dass THC die beobachteten Cannabiswirkungen hervorrufen kann, wird durch Studien belegt, die zur Begründung der positiven Eigenschaften von Cannabis bei der Behandlung der Symptome der Multiplen Sklerose herangezogen werden. Denn diese Studien sind zum größten Teil nicht mit einem Cannabisganzpflanzenextrakt, sondern mit isoliertem THC durchgeführt worden. Wissenschaftliche Studien, die eine deutlich günstigere Wirkung der ganzen Cannabispflanze hinsichtlich der bei der MS auftretenden Spastik oder Ataxie belegen oder zumindest nahelegen, sind vom Kläger nicht vorgelegt und dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden. Der Kläger geht mit der Einnahme eines einzigen, genau dosierbaren Stoffes (THC) ein geringeres Risiko ein als bei Anwendung von Cannabis, zumal die Cannabispflanzen nicht von gleichbleibender Qualität sind, sondern in Zusammensetzung und Menge der wirksamen Bestandteile je nach Pflanze erheblich voneinander abweichen, so dass die Wirkungen bzw. Nebenwirkungen wesentlich schlechter kalkulierbar sind. Vgl. zur Anwendbarkeit und Wirkung von Dronabinol (THC): IACM: "Die medizinische Verwendung von Cannabis und THC", "Möglichkeiten der medizinischen Verwendung" und "Mögliche Nebenwirkungen von Cannabis und THC" veröffentlicht im Internet www.cannabis-med.org/german; Körner, a.a.O., § 3 Rdn. 56 , Anhang zum BtMG C Rdn 236 f; Medizinische Stellungnahme von Dr. Poethko-Müller vom BfArM vom 5.11.2003; Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit an die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e. V. vom 29.01.2004. Auch Prof. Dr. N. schlägt in seinem im Strafverfahren des Klägers eingeholten fachneurologischen Aktengutachten vom 21.02.2003 einen individuellen Heilversuch der Symptome Spastik und Ataxie mit Dronabinol vor. Ebenso wird in den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ärztlichen Bescheinigungen von Dr. N. und Dr. T. zu einer Behandlung des Klägers mit Tetrahydrocannabinol geraten. Da die angeblich mit Cannabis zu erreichenden Effekte auf Spastik und Ataxie sich auch durch Drobnabinol hervorrufen lassen und dieses Mittel verschreibungsfähig ist, stellt der Ausschluss der Behandlungsmöglichkeit mit Cannabis keinen Grundrechtseingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Dronabinol kann auch als alternatives Mittel eingesetzt werden. Es ist zwar in Deutschland nicht als Fertigarzneimittel zugelassen. Es kann jedoch als Marinol gemäß § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz aus den USA importiert werden oder als Rezepturarzneimittel in darauf spezialisierten Apotheken ohne Erlaubnis erworben werden, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 b BtMG. Die Frage, ob es dem Kläger finanziell möglich ist, Dronabinol zu Therapiezwecken zu erhalten, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu klären. Es bleibt dem Bundessozialgericht vorbehalten festzustellen, ob die Krankenkasse des Klägers zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist, falls Dronabinol als das einzige erlaubte Heilmittel, das eine Linderung seiner Beschwerden bewirken kann, in Betracht kommt. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob der Entzug von Cannabis als Heilmittel wegen der mit der Anwendung von Cannabis verbundenen Nebenwirkungen als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers angesehen werden kann, vgl. hierzu IACM "Mögliche Nebenwirkungen einer Behandlung mit Cannabis und THC" veröffentlicht im Internet www.cannabis- med.org/german/patients-side-fx.htm; Körner, Anhang zum BtMG C Rdn 242, 243;zu den Nebenwirkungen Dem braucht aber nicht weiter nachgegangen werden, da aus den oben dargelegten Gründen ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vorliegt. Das Verbot verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich jede Form menschlichen Verhaltens, vgl. Kunig in: von Münch, Grundgesetzkommentar, 5. Auflage 2000, Art. 2 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen und damit auch das Selbstbestimmungsrecht des kranken Menschen, welche Maßnahmen er zur Wiederherstellung seiner Gesundheit oder Linderung seiner Leiden ergreift, umfasst. Das Verbot der Verwendung von Cannabis als Heilmittel greift zwar in dieses Selbstbestimmungsrecht ein. Dieser Eingriff ist jedoch aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und stellt daher keine Verletzung des Grundrechts dar. Das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit wird nur in den Schranken der verfas- sungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Die verfassungsmäßige Rechtsordnung umfasst alle Rechtsvorschriften, die formell und materiell im Einklang mit der Verfassung stehen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung ist absolut geschützt, welcher beim Umgang mit Drogen wegen der vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht betroffen ist. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - , NJW 1994, 1577, 1578. § 3 Abs. 2 BtMG i.V.m. Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG ist, soweit er den Anbau und Erwerb von Cannabis zum Zweck der Selbstbehandlung ohne Ausnahme verbietet, formell, vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag in 7 K 8135/02 , und materiell verfassungsmäßig. Die Beschränkung der Erlaubnis zur Beschaffung von Cannabis zu wissenschaftlichen und anderen öffentlichen Zwecken durch § 3 Abs. 2 BtMG entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und schränkt daher das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in zulässiger Weise ein. Die grundsätzliche Einordnung von Cannabis als nicht verkehrs- und nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der Gesundheit Einzelner und der Bevölkerung vor Missbrauch und Abhängigkeit mit den gravierenden sozialen Folgen für jeden einzelnen und die Volksgemeinschaft. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - , betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § 29 BtMG auf der Grundlage des damaligen Erkenntnisstandes zu den nicht unbeträchtlichen Gefahren und Risiken des Cannabiskonsums entschieden. Es hat sich insbesondere auf die kaum bestrittene Möglichkeit der psychischen Abhängigkeit gestützt und auf die Folgen des Dauerkonsums in Form von Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen hingewiesen, die insbesondere die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu stören vermöge. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21.12.2000 - 3 C 20/00 - ausgeführt, dass auch die nach Ergehen dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erzielten Forschungsergebnisse bisher nicht den Beweis einer generellen Unbedenklichkeit von Cannabis erbracht hätten. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Cannabisverbotes zur Selbstmedikation spielt der Umstand, dass die Missbrauchsgefahr und die Gefahr von schädlichen Nebenwirkungen bei einer geringen Dosierung von Cannabis im Einzelfall nicht hoch sein mag, nur eine untergeordnete Rolle. Denn die Frage, ob die Einschränkung des Rechtes des Patienten auf freie Wahl des Heilmittels durch den Schutzzweck des Gesetzes gerechtfertigt ist, ist eine normative Frage, bei der vom Einzelfall abweichende abstrahierende Erwägungen zulässig und geboten sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 3 C 20/00 - , a.a.O. Schließlich ist der Ausschluss von Cannabis zu Heilzwecken auch bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs auf der Seite des betroffenen Grundrechtsträgers einerseits und der Dringlichkeit der rechtfertigenden Gründe andererseits angemessen. Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bedeutet, dass eine gesetzliche Maßnahme den Adressaten unter Berücksichtigung ihres Zwecks nicht übermäßig belasten darf. Das Übermaßverbot wäre verletzt, wenn den mit dem Cannabisverbot verfolgten wichtigen Gemeinschaftsbelangen ein überwiegendes oder zumindest gleichwertiges Interesse des Betroffenen an der therapeutischen Nutzung des Betäubungsmittels gegenüberstünde. Ein derartiges schutzwürdiges Interesse des Klägers kann nicht festgestellt werden, da dem Kläger mit Dronabinol - wie festgestellt - ein anderes Mittel zur Verfügung steht, sein Leiden zu beheben oder zumindest in nennenswerter Weise zu mildern. Die Versagung des Erwerbs von Cannabis zum Zweck der Eigentherapie des Klägers erweist sich daher auch unter verfassungsmäßigen Gesichtspunkten als rechtmäßig. Da der Hauptantrag des Klägers bereits wegen fehlenden öffentlichen Interesses und damit Vorliegens einer Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 2 BtMG abzulehnen ist, hat auch der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Bescheidung keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.