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Urteil

7 K 8281/01

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:0217.7K8281.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird hinsichtlich des Antrags zu I. zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird hinsichtlich des Antrags zu I. zugelassen. T a t b e s t a n d Am 13. April 2000 beantragte der Kläger beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), ihm gemäß § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) die Erlaubnis zu erteilen, Cannabis anzubauen und, ohne damit Handel zu treiben, Cannabis (Marihuana) und Hanfsamen einzuführen, zu erwerben und zu be- sitzen, ohne die Auflagen des § 5 BtMG erfüllen zu müssen, hilfsweise unter Erfül- lung der Auflagen des § 5 BtMG. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Er sei an Multipler Sklerose erkrankt und leide insbesondere unter Spastik, Tremor und Schmerzen. Cannabisprodukte übten bei seiner Erkrankung sehr gute zusätzliche therapeutische Wirkungen aus. Die Verordnung von Cannabis/Marihuana sei für ihn medizinisch indiziert. Dies folge aus einer ärztlichen Empfehlung des Nervenarztes Dr. D. vom 10. Dezember 1999 sowie aus einem Gutachten von Dr. H. vom 6. Dezember 1999. Durch Bescheid vom 19. Juli 2000 lehnte das BfArM die Erteilung der Erlaubnis ab und trug zur Begründung unter anderem vor: Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BtMG seien nicht erfüllt, da die Erlaubnis weder zu wissenschaftlichen noch zu ande- ren im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken begehrt werde. Der vom Kläger ge- nannte Zweck, sich selbst zu therapieren, sei kein wissenschaftlicher. Es fehle schon das zu einem wissenschaftlichen Versuch erforderliche Produkt mit definierter Quali- tät. Es würden auch keine anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke er- füllt. Zwar könne auch die notwendige medizinische Versorgung eines einzelnen Pa- tienten einen öffentlichen Zweck darstellen; die beantragte Erlaubnis sei nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft aber nicht erforderlich, da die Anwendung des verschreibungsfähigen Arzneimittels Dronabinol, das den Hauptwirkstoff von Canna- bis Sativa, Delta-9-THC, enthalte, ausreiche. Nach den dem BfArM vorliegenden Studien sei nicht davon auszugehen, dass Dronabinol weniger Effekte zeige als ge- rauchtes Marihuana. Im Übrigen sei die Erlaubnis auch gemäß § 5 Nr. 6 BtMG zu versagen, weil der Missbrauch des Betäubungsmittels nicht hinreichend sicher aus- geschlossen sei. Schließlich sei die Erlaubnis nach pflichtgemäßen Ermessen auch gemäß § 5 Abs. 2 BtMG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 b des Einheitsübereinkom- mens von 1961 über Suchtstoffe (Einheitsübereinkommen) zu versagen. Weiterhin erhob das BfArM für den Ablehnungsbescheid eine Gebühr von 100 DM gemäß § 7 Abs. 2 Betäubungsmittelkostenverordnung. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger am 10. August 2000 Wider- spruch und beantragte, ihm gemäß § 3 Abs. 2 BtMG die Erlaubnis zu erteilen, Can- nabis/Marihuana zum Zwecke der arzneilichen Behandlung bzw. der Anwendung durch Dritte (niedergelassene Ärzte) und zum Zwecke der Selbstmedikation anzu- bauen, einzuführen, zu erwerben, sich auf anderweitige Weise zu verschaffen und zu besitzen sowie Hanfsamen in einem angemessenen Umfang zum Zwecke des zu genehmigenden Anbaus zu erwerben, einzuführen oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. Weiterhin stellte er eine Reihe von Hilfsanträgen. Zur Begründung des Hauptantrages führte sein Prozessbevollmächtigter im Wesentlichen ergänzend aus: Das Bundesverfassungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, dass das individuel- le Interesse des Einzelnen auch das öffentliche Interesse an der Gesundheitsversor- gung darstellen könne. Im Falle der Erlaubniserteilung werde der Kläger die Unterla- gen des Erlaubnisverfahrens der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin in Köln zur Verfügung stellen, damit diese Ärzte und Patienten beraten könnten. Dem Kläger sei nicht zuzumuten, Dronabinol als Arzneimittel zu verwenden, da dieses einerseits für sein Krankheitsbild nicht zugelassen sei und ihm andererseits seine ihn behan- delnden Ärzte keine Indikation für synthetisch hergestellte THC-Produkte gestellt hät- ten. Außerdem könne der Kläger eine Therapie mit synthetischem THC nicht finan- zieren. Das der Beklagten im Rahmen des § 3 Abs. 2 BtMG zustehende Ermessen sei auf Null reduziert, da der Kläger nicht verpflichtet sei, entgegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erhebliche Eingriffe in seine Gesundheit hinzunehmen. Durch Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2001, zugestellt am 16. Oktober 2001, wies das BfArM den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies es hinsicht- lich des Hauptantrages des Klägers auf den Ausgangsbescheid. Bezüglich der Hilfs- anträge führte es aus, diese seien zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet. Mit seiner am 15. November 2001 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, in einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG festzustellen, dass er berechtigt sei, jederzeit Cannabis/Marihuana zum Zwecke der Selbstmedikation bis zu einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC zu besitzen und seinen Antrag, den Anbau, die Einfuhr sowie den Erwerb von Cannabis/Marihuana sowie von Hanfsamen zu genehmigen, erneut zu bescheiden. Weiterhin begehrt der Kläger festzustellen, dass er berechtigt ist, sich im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsverhältnisses Cannabis/Marihuana verschreiben, verordnen, verabreichen und anwenden zu lassen oder zum Gebrauch überlassen zu erhalten. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter ergänzend im Wesentlichen vor: Der Stand der wissenschaftlichen Forschung habe sich hinsichtlich der Verwendung von Cannabis/Marihuana dahingehend verdichtet, dass es sich um eine wirksame Therapie im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handele. Jedenfalls könne ein Heilversuch bei Patienten, die an Multipler Sklerose erkrankt seien, indiziert sein. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 3 BtMG ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis . Zum öffentlichen Interesse sei auch die Wahrung des grundgesetzlich geschützten Individualinteresses zu rechnen. Dies folge auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2001. Es sei Gegenstand des Kerns des Persönlichkeitsrechts, selbst zu entscheiden, welche Maßnahmen der Kläger zur Heilung und Linderung seiner Krankheiten ergreife. Weiterhin verstoße das BtMG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Abgesehen davon bestehe auch ein wissenschaftlich Interesse an der Erlaubniserteilung. Zu den wissenschaftlichen Methoden gehörten auch Einzelfallstudien. Der Kläger sei bereit, Erfolg oder Misserfolg zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen. Weiterhin trage die Erlaubnis dazu bei, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher zu stellen. Eine Erlaubnis für den Kläger habe zur Folge, dass auch das Angebot von Cannabis/Marihuana erlaubnisfähig sei. Dies wiederum diene der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten sei auch ermessensfehlerhaft, da sie verkenne, dass § 3 BtMG in verfassungskonformer Auslegung einen Individualanspruch aufgrund eines individuellen Interesses gebe. Die hilfsweisen Ermessenserwägungen der Beklagten seien auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung der Erlaubnis und dem Mißbrauchsrisiko nicht vorgenommen worden sei. Abgesehen davon könne das Mißbrauchsrisiko auch durch Auflagen minimiert werden. Der Kläger könne auch deshalb nicht auf Dronabinol verwiesen werden, weil dies in die Therapiefreiheit von Arzt und Patient eingreife und es nahe liege, dass ein Gemisch von einer Vielzahl von Wirkstoffen anders wirke als ein einzelner Wirkstoff. Auch die Erwägungen der Beklagten zu § 5 Abs. 6 BtMG seien ermessensfehlerhaft, da die Beklagte nicht geprüft habe, ob im Einzelfall den Gründen, die für die Erteilung der Erlaubnis sprächen, ein größeres Gewicht zukomme. Ermessensfehlerhaft sei auch, dass die Beklagte nicht geprüft habe, ob die Empfehlung durch den behandelnden Arzt oder den Privatgutachter, Cannabis/Marihuana arzneilich zu verwenden, nicht gleichbedeutend mit einer "medical prescription" im Sinne des Art. 30 des Einheitsübereinkommens sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um einen anderen Begriff als in § 13 Abs. 1 Satz 3 BtMG handele. Abgesehen davon bestehe hinsichtlich des Anbaus von Cannabis/Marihuana in der eigenen Wohnung keine Regelungskompetenz des Bundes, weil der Betäubungsmittelverkehr dadurch nicht tangiert sei. Dies folge aus der Frischzellenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Abgesehen davon sei Hanfsamen kein Betäubungsmittel, so dass auch durch die Aufnahme von Hanfsamen in die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz die Regelungskompetenz des Bundes überschritten sei. Hinsichtlich der Einfuhr sei eine von den niederländischen Behörden geduldete Be- schaffung bei der Institution " Stichting of Medical Marijana" beabsichtigt. Der Erwerb solle in erster Linie bei Personen und Institutionen erfolgen, die eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG hätten oder gemäß § 4 BtMG einer solchen Erlaubnis nicht bedürften. Der Antrag, sich Marihuana auf sonstige Weise zu verschaffen, ziele darauf ab, sich Cannabis/Marihuana im Wege der ärztlichen Anwendung zu verschaffen. Dies sei im Wege der Auslegung des § 13 BtMG möglich. Die mit der Feststellungsklage begehrte Feststellung solle es dem Kläger ermöglichen, darauf hinzuwirken, dass ein Arzt einen korrespondierenden Erlaubnisantrag beim BfArM stellen könne. Falls das Gericht davon ausgehe, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 BtMG nicht erfüllt seien, werde angeregt, dem Bundesverfassungsgericht die Sache zur Entscheidung vorzulegen, da dann die Aufnahme von Cannabis/Marihuana in die Anlage I zum BtMG verfassungswidrig sei. Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig, da der Kläger nicht über eine Betriebsstätte im Sinne der Gebührenregelung verfüge. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2001 zu verpflichten, 1. dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, jederzeit Cannabis/Marihuana zum Zwecke der Selbstmedikation in der Menge bis zu einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC zu besitzen, 2. den Antrag des Klägers, ihm die Erlaubnis zu erteilen, Cannabis/Marihuana zum Zwecke der Selbstmedikation a) anbauen, b) einführen, c) erwerben, d) sich auf sonstige Weise zu verschaffen zu dürfen sowie Hanfsamen in angemessenem Umfang zum Zwecke des zu genehmigenden Anbaus erwerben, einführen oder sich auf sonstige Weise verschaffen zu dürfen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, II. festzustellen, dass er berechtigt ist, sich im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsverhältnisses Cannabis/Marihuana verschrieben, verordnen, verabreichen und anwenden zu lassen oder zum unmittelbaren oder mittelbaren Gebrauch überlassen zu erhalten, III. die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 19. Juli 2000 sowie im Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2001 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, das öffentliche Interesse im Sinne des § 3 Abs. 2 BtMG sei nicht gegeben, weil eine Ausstrahlungswirkung auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung durch die beantragte Erlaubnis nicht gegeben sei, wenn es um die Therapie einer Einzelperson gehen. Dem stehe auch nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2001 entgegen, da das Bundesverfassungsgericht konkludent davon ausgehe, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sei nur dann betroffen, wenn die Therapie einer individualisierbaren Gruppe von Betroffenen zu Gute komme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich der Klageanträge zu I. und zu III. unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Besitz von Cannabis/Marihuana bzw. auf Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung der Erlaubnis, Cannabis oder Hanfsamen anzubauen, einzuführen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I, 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2002 (BGBl. I 2261) in Betracht. Danach bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), wer Betäubungsmittel anbauen oder, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen oder erwerben will, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das BfArM nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen, § 3 Abs. 2 BtMG. Da Pflanzen und Pflanzenteile von Cannabis/Marihuana sowie deren Samen, sofern er zu unerlaubtem Anbau bestimmt ist, in der Anlage I (zu § 1 Abs. 1 BtMG) als Betäubungsmittel aufgeführt sind, kann die Erlaubnis nur ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BtMG gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vom Kläger erstrebte Anbau oder Erwerb von Cannabis zum Zweck der Selbstmedikation erfüllt weder einen wissenschaftlichen noch einen anderen im öffentlichen Interesse dienenden Zweck. Ein wissenschaftlicher Zweck ist gegeben, wenn die Verwendung des Betäubungsmittels im Rahmen eines nach Inhalt und Form ernsthaften, planmäßigen Versuchs zur Ermittlung von Erkenntnissen erfolgen soll, vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5. Aufl. 2001, § 3 Rn. 37; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 - Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 35, 79, 113. Die Annahme eines wissenschaftlichen Versuchs setzt demnach im Einzelnen voraus, dass dieser von fachkompetenten, wissenschaftlich erfahrenen Personen mit einer bestimmten wissenschaftlichen Fragestellung nach einem bestimmten Plan und unter Verwendung wissenschaftlich anerkannter Methoden durchgeführt, dokumentiert, kontrolliert, ausgewertet und vermittelt wird, vgl. Körner Betäubungsmittelgesetz, a.a.O., § 3 Rn. 40 ff. Ein Selbstversuch des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger eingesetzten Cannabispflanzen kein Produkt von definierter pharmazeutischer Qualität sind und dass es an einem wissenschaftlichen Versuchsaufbau fehlt, die Ergebnisse also nicht reproduzierbar sind und folglich keinen wissenschaftlichen Nutzen haben. Schließlich fehlt auch die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BtMG erforderliche Sachkenntnis bzw. wissenschaftliche Qualifikation des Klägers. Es ist auch nicht ausreichend, dass der Kläger sich für wissenschaftliche Forschung zur Verfügung stellt. Denn die Erlaubnis kann nur für ein bereits konzipiertes Forschungsprojekt, dass einer Prüfung unterzogen werden kann, erteilt werden, vgl. § 7 Nr. 8 BtMG. In diesem Fall stünde die Antragsbefugnis auch nicht dem Kläger als Teilnehmer des Versuchs, sondern dem Träger des Forschungsprojektes zu. Die vom Kläger beabsichtigte Nutzung des Cannabis zum Zweck der Selbsttherapie seiner Krankheit erfüllt auch keinen anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Zweck, der ausschließlich dem individuellen Interesse des Klägers dient. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss, mit dem eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, darauf hingewiesen, dass auch die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung, die als Gesetzeszweck in der Regelung der Versagungsgründe unter § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG genannt wird, ein öffentlicher Zweck ist, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.01.2000 - 2 BvR 2382-2389/99 - , NJW 2000, 3126. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine therapeutische Anwendung des Betäubungsmittels bei einer einzelnen Person bereits der medizinischen Versorgung der Bevölkerung dient. Ein öffentliches Interesse ist gegeben, wenn das Vorhaben zumindest auch einem gegenwärtigen Anliegen der Allgemeinheit entspricht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.12.2000 - 3 C 20/00 - NJW 2001, 1365 . Die Therapie einer einzelnen Person dient nur der Gesundheit des jeweiligen An- tragstellers und damit einem individuellen, aber keinem öffentlichen Anliegen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass dieser sich möglicherweise auf den Schutz seiner Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und auf freie Wahl seiner Behandlungsmethode im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann. Ansonsten läge die Erfüllung der grundrechtlich geschützten Interessen eines Einzelnen immer gleichzeitig im öffentlichen Interesse und die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Interessen wäre weitgehend obsolet. Dieses Ergebnis wird durch die in § 13 Abs. 1 BtMG getroffene Regelung bestätigt. Diese Vorschrift regelt die Möglichkeiten der Behandlung eines einzelnen Patienten mit Betäubungsmitteln durch den Arzt und verbietet eine Behandlung mit Betäubungsmitteln der Anlage I und II. Eine Ausnahme ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Einsatz von Betäubungsmitteln zu therapeutischen Zwecken erscheint daher nach der Systematik des Gesetzes nur möglich, wenn der Antragsteller eine vom Regelungszweck des § 13 Abs. 1 BtMG nicht erfasste Besonderheit, also ein über das private Behandlungsinteresse hinausgehendes, allgemeines und damit öffentliches Interesse geltend machen kann. Sähe man dies wegen der möglichen Heilwirkung von Cannabis anders, würde die Konzeption des Betäubungsmittelgesetzes unterlaufen, nach dem die Betäubungsmittel nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit unter die verschiedenen Anlagen eingestuft sind und dementsprechend entweder nicht verkehrs- und nicht verschreibungsfähig (Anlage I), verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig (Anlage II) oder verkehrsfähig und verschreibungsfähig (Anlage III) sind. Der Einzelne könnte allein zum Zweck seiner Behandlung ein Betäubungsmittel, für welches ein absolutes Verschreibungsverbot besteht, durch Erlaubnis des BfArM erhalten. Er würde damit nicht der Verschreibungs- und Überwachungspflicht des Arztes unterliegen, welche der Gesetzgeber für Betäubungsmittel mit einem wesentlich geringeren Gefährdungspotential, nämlich für die in Anlage III aufgenommenen Mittel, in § 13 BtMG vorgesehen und strengen Prüfungsan- forderungen unterworfen hat. Die zum Schutz der Allgemeinheit wie des Einzelnen vorgesehenen Kontrollfunktionen würden so umgangen. Ein über das private Behandlungsinteresse des Klägers hinausgehendes Anliegen der Allgemeinheit ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine mögliche Vorbildwirkung der Erlaubnis für andere Patienten, die Cannabis ebenfalls zu Therapiezwecken einsetzen wollen, nicht zu der Annahme führen, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung tangiert sei und die Erteilung der Erlaubnis rechtfertige. Vielmehr zeigt die Bedeutung der begehrten Erlaubnis für eine unbegrenzte Anzahl von kranken Menschen, dass eine Zulassung von Cannabis als Heilmittel nicht im Wege einer Ausnahmeentscheidung nach § 3 Abs. 2 getroffen werden kann, sondern eine allgemeine Regelung durch Umstufung des Betäubungsmittels aus der Anlage I in die Anlage III erfordert. Da die Verwendung von Cannabis/Marihuana zur Behandlung der Symptome einer Reihe von Erkrankungen diskutiert und erforscht wird (z. B. HIV, Multiple Sklerose, Krebserkrankungen, verschiedene Schmerzzustände), käme eine Vielzahl von Erkrankten für eine Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG in Betracht. Dies ist mit dem Ausnahmecharakter des § 3 Abs. 2 BtMG nicht zu vereinbaren, und zwar auch deshalb, weil in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob die Anwendung von Cannabis im Einzelfall einen hinreichenden Heilungserfolg verspricht, keine nicht tolerierbaren Nebenwirkungen besitzt und nicht durch ein anderes Medikament ersetzt werden kann, dass nicht unter die Anlage I zum BtMG fällt. Für eine derartige individuelle medizinische Prüfung in einer Vielzahl von Fällen ist das BfArM weder eingerichtet noch vom Gesetzgeber vorgesehen. Der Auffassung, dass § 3 Abs. 2 BtMG die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis zum Zweck einer Einzelfalltherapie nicht vorsieht, steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 - 2 BvR 2382/99 - nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass die Beschwerdeführer den Rechtsweg noch nicht erschöpft hatten, weil unter anderem die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zu therapeutischen Zwecken nicht von vornherein ausscheide. Die Frage, ob nach der zunächst den Fachgerichten obliegenden Prüfung und Beurteilung der einfach-rechtlichen Fragen unter Zugrundelegung eines konkreten Erlaubnisantrags die angegebenen therapeutischen Zwecke zugleich im öffentlichen Interesse liegende Zwecke sind, war nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidung, vgl. auch Wagner, PharmR 2004, 17 ff. Diese Auslegung des § 3 Abs. 2 BtMG i.V.m. § 13 Abs. 1 BtMG, die die Erteilung einer Erlaubnis des BfArM zur Verwendung von Cannabis zu Therapiezwecken für Einzelpersonen ausschließt, steht im Einklang mit der Verfassung, insbesondere mit den Grundrechten des Klägers. Durch die Versagung der Erlaubnis wird der Kläger weder in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz - GG - noch in seinem Recht auf Wahl seiner Behandlungsmethoden, das als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird, verletzt. Art. 2 Abs. 2 GG schützt den einzelnen vor hoheitlichen Eingriffen in sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit. Außerdem ist der Staat verpflichtet, sich schützend und fördernd vor diese Rechtsgüter zu stellen, sie insbesondere vor den Angriffen Dritter zu bewahren. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Abwehr eines Eingriffs des Staates oder eines Dritten in die Gesundheit des Klägers. Die Gesundheit ist bereits durch die chronische und nicht heilbare Krankheit des Klägers beeinträchtigt. Vielmehr handelt es sich um eine Einwirkung auf die vom Kläger gewünschte Therapie, weil ihm durch das ausnahmslose Behandlungs- und Verschreibungsverbot in § 13 Abs. 1 BtMG ein bestimmtes Therapiemittel entzogen wird. Ein unmittelbarer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liegt in dieser Beschränkung nicht, da das Betäubungsmittelgesetz mit der Einordnung von Cannabis in die Anlage I gerade den Schutz des Einzelnen vor den schädlichen Nebenwirkungen dieses psychoaktiven Mittels bezweckt. Die Untersagung der Verwendung zu Therapiezwecken könnte allenfalls ein mittelbarer - nicht beabsichtigter - Eingriff in das Grundrecht sein, wenn durch den Entzug des Mittels eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten würde oder wenn dem Kläger hierdurch eine objektiv begründete Aussicht auf Besserung seines Zustandes oder Linderung seiner Beschwerden genommen würde. Eine derartige schädliche Einwirkung auf den Gesundheitszustand des Klägers setzt jedoch voraus, dass Cannabis überhaupt Wirksamkeit im Hinblick auf die Krankheit oder die Krankheitssymptome des Klägers entfaltet und dem Kläger kein gleich wirksames erlaubtes Mittel zur Verfügung steht und auszuschließen ist, dass die bei einem Dauergebrauch von Cannabis eintretenden schädlichen Nebenwirkungen die positiven Wirkungen überwiegen. In der Verhinderung der Selbstmedikation mit Cannabis liegt kein Grundrechtseingriff, da dem Kläger zumindest mit dem verschreibungsfähigen Wirkstoff Dronabinol eine gleich wirksame Therapiealternative für die Behandlung von Ataxie und Spastik zur Verfügung steht, wohingegen für die übrigen Symptome der Multiplen Sklerose auch andere Medikamente der Schulmedizin gegeben sind. Die Kammer geht davon aus, dass die vom Kläger erwünschte und der Cannabispflanze zugeschriebene günstige Wirkung auf seine Krankheit ebenso mit Dronabinol erzielt werden kann. Dronabinol ist der internationale Freiname für Delta-9-Tetrahydrocannabinol, den pharmakologisch wirksamsten Bestandteil der Hanfpflanze. Dronabinol wurde 1998 in die Anlage III des BtMG aufgenommen und ist seither verkehrsfähig und verschrei- bungsfähig. Die halluzinogenen Eigenschaften werden allein dem THC zugeschrieben, wohingegen die anderen Inhaltsstoffe, die biosynthetische Vorstufen oder (Abbau-) Produkte von THC darstellen, sedierend bzw. antibiotisch wirken sollen. Hunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch, 8. Auflage, unter "Cannabinoide". Dass THC die vom Kläger beobachteten Cannabiswirkungen hervorrufen kann, wird durch Studien belegt, die zur Begründung der positiven Eigenschaften von Cannabis bei der Behandlung der Symptome der Multiplen Sklerose herangezogen werden. Denn diese Studien sind zum größten Teil nicht mit einem Cannabisganzpflanzenextrakt, sondern mit isoliertem THC durchgeführt worden (Vgl. Gutachten H. vom 06.12.1999, S. 7-9). Wissenschaftliche Studien, die eine deutlich günstigere Wirkung der ganzen Cannabispflanze hinsichtlich der bei der Multiplen Sklerose auftretenden Spastik und Ataxie belegen oder zumindest nahe legen, sind vom Kläger nicht vorgelegt und dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden. Im Übrigen geht der Kläger mit der Einnahme eines einzigen, genau dosierbaren Stoffes (THC) ein geringeres Risiko ein als bei Anwendung von Cannabis, zumal die Cannabispflanzen nicht von gleichbleibender Qualität sind, sondern in Zusammensetzung und Menge der wirksamen Bestandteile je nach Pflanze erheblich voneinander abweichen, so dass die Wirkungen bzw. Nebenwirkungen wesentlich schlechter kalkulierbar sind. Vgl. zur Anwendbarkeit und Wirkung von Dronabinol (THC) auch: IACM: "Die medizinische Verwendung von Cannabis und THC", "Möglichkeiten der medizinischen Verwendung" und "Mögliche Nebenwirkungen von Cannabis und THC" veröffentlicht im Internet www.cannabis-med.org/german; Körner, a.a.O., § 3 Rn. 56 , Anhang zum BtMG C Rn. 236 f; Medizinische Stellungnahme von Dr. Poethko-Müller vom BfArM vom 5.11.2003; Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit an die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e. V. vom 29.01.2004. Dronabinol kann auch als alternatives Mittel eingesetzt werden. Es ist zwar in Deutschland nicht als Fertigarzneimittel zugelassen. Es kann jedoch als Marinol gemäß § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz aus den USA importiert werden oder als Rezepturarzneimittel in darauf spezialisierten Apotheken ohne Erlaubnis erworben werden, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 b BtMG. Gegen die Verfügbarkeit als alternatives Heilmittel kann auch nicht eingewandt werden, dass die erheblichen Kosten von Dronabinol weder vom Kläger aufgebracht noch von der Krankenkasse erstattet werden können. Wenn Dronabinol im Fall des Klägers das einzige erlaubte Heilmittel wäre, das eine Linderung seiner Beschwerden bewirken kann, so müsste die Krankenkasse des Klägers, notfalls im Rechtswege, zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden, um einen möglichen Grundrechtseingriff abzuwehren. Der Grundrechtseingriff läge in diesem Fall in der Verweigerung der Kostenerstattung für ein verschreibungsfähiges Betäubungsmittel und nicht in der Verweigerung der arzneilichen Verwendung eines verbotenen Betäubungsmittels. Er müsste daher in dem Verfahren vor den Sozialgerichten gerügt werden. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob der Entzug von Cannabis als Heilmittel wegen der mit der Anwendung von Cannabis verbundenen Nebenwirkungen als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers angesehen werden kann (zu den Nebenwirkungen vgl. H. , S. 4 des Gutachtens). Dem braucht aber nicht weiter nachgegangen werden, da aus den oben dargelegten Gründen ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vorliegt. Das Betäubungsmittelgesetz verstößt auch nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach muss ein Grundrecht, das durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden darf, in dem Gesetz unter Angabe seines Artikels benannt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt das Zitiergebot nach Sinn und Zweck nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Daraus folgt, dass mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht unter das Zitiergebot fallen, da sie keine zielgerichteten Eingriffe sind, vgl. Krebs, in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 5. Auflage 2000, Art. 19, Rn. 16. Das Betäubungsmittelgesetz zielt, soweit es eine Verwendung von Cannabis zu Therapiezwecken ausschließt, nicht auf einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit ab. Es ist im Gegenteil zum Schutz der Gesundheit des einzelnen und der Bevölkerung vor den nachteiligen Wirkungen von Cannabis bestimmt und könnte allenfalls eine mittelbare und unbeabsichtigte Grundrechtsbeeinträchtigung durch den Entzug eines notwendigen Heilmittels bewirken. Unabhängig davon wurde bereits ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verneint, sodass ein Verstoß gegen das Zitiergebot insoweit nicht vorliegt. Das Verbot verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Dessen Schutzbereich umfasst jede Form menschlichen Verhaltens, vgl. Kunig, in: von Münch, Grundgesetzkommentar, 5. Auflage 2000, Art. 2 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen und damit auch das Selbstbestimmungsrecht des kranken Menschen, welche Maßnahmen er zur Wiederherstellung seiner Gesundheit oder Linderung seiner Leiden ergreift. Das Verbot der Verwendung von Cannabis als Heilmittel greift in dieses Selbstbestimmungsrecht ein. Dieser Eingriff ist jedoch aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und stellt daher keine Verletzung des Grundrechts dar. Das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit wird nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung ist absolut geschützt. Dies trifft für den Umgang mit Drogen wegen der vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht zu, Bundesverfassungsgericht - BVerfG- , Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - , NJW 1994, 1577, 1578. Die verfassungsmäßige Rechtsordnung umfasst alle Rechtsvorschriften, die formell und materiell im Einklang mit der Verfassung stehen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. § 3 Abs. 2 BtMG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtMG ist, soweit er den Anbau und Erwerb von Cannabis zum Zweck der Selbstbehandlung ohne Ausnahme verbietet, formell und materiell verfassungsgemäß. Insbesondere war der Bundesgesetzgeber zum Erlass dieser Vorschrift nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zuständig. Danach ist dem Bund die Kompetenz zur Regelung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln eingeräumt. Entgegen der Auffassung des Klägers fällt unter den Verkehr mit Betäubungsmitteln auch der Anbau von Betäubungsmitteln, selbst wenn dieser in der Absicht erfolgt, das Betäubungsmittel ausschließlich für den Eigengebrauch zu verwenden und nicht an Dritte abzugeben, d. h. nicht in den Verkehr zu bringen. Der Verkehr mit Betäubungsmitteln und Giften im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG umfasst den gesamten Umgang mit diesen Stoffen, von der Herstellung über den Handel und sonstigen Vertrieb bis zum Verbrauch. vgl. Kunig, in: von Münch, Grundgesetzkommentar, Bd. 3, 3. Aufl., Art. 74 Rdnr. 95; von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 74 Rdnr. 174. Dieser Auslegung steht die sog. "Frischzellenentscheidung" des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Urteil vom 16.02.2000 - 1 BvR 420/97 - NJW 2000, 857, nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Herstellungsverbot in § 1 Abs. 1 der Frischzellenverordnung nichtig sei, weil es auch die Herstellung von Arzneimitteln umfasse, die durch den Arzt zum Zweck der Anwendung bei Patienten erfolge. Hierfür bestehe keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes, weil diese sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG nur auf die Herstellung solcher Arzneimittel erstrecke, die dazu bestimmt seien, über Apotheken und sonstige Verkaufsstellen in den Verkehr gebracht zu werden. Dieses Ergebnis leitet das Bundesverfassungsgericht insbesondere aus der historischen Entwicklung der Herstellung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln sowie aus der beschränkten Regelungskompetenz des Bundes im Arztrecht her. Diese Überlegungen können auf den Begriff des Verkehrs mit Betäubungsmitteln nicht übertragen werden. Der Umgang mit Betäubungsmitteln erfordert es, diese wegen ihrer besonders gefährlichen und schwerwiegenden Auswirkungen auf Gesundheit, Psyche und Verhalten der Konsumenten einer besonderen staatlichen Überwachung durch eine einheitliche und damit besonders wirksame Regelung des Bundes zu unterziehen. Im Umgang mit Betäubungsmitteln verlangt der beabsichtigte präventive Gesundheitsschutz, dass eine einheitliche staatliche Kontrolle so früh wie möglich einsetzt, nämlich sobald die Gefahr eines Missbrauchs oder der Entstehung einer Abhängigkeit besteht. Diese besteht aber bereits dann, wenn nicht befugte Privatpersonen tatsächlich auf das Betäubungsmittel zugreifen können und es zum Eigengebrauch verwenden können. Der Verkehr mit Betäubungsmitteln im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG umfasst daher unter Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht nur die Abgabe an Dritte oder den Erwerb von Dritten, sondern bereits den Umgang mit Betäubungsmitteln durch hierzu nicht befugte Personen. Der unerlaubte Anbau fällt damit unter die Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers. Dies gilt ebenfalls für die Aufnahme von Hanfsamen in die Anlage I zu BtMG. Hanfsamen enthält zwar selbst keine psychoaktiven Stoffe. Gleichwohl kann er wegen der möglichst frühzeitig einsetzenden Prävention als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes definiert werden, sobald er zum unerlaubten Anbau bestimmt ist. Denn in diesem Fall besteht die Gefahr, dass mit Hilfe der Hanfsamen Betäubungsmittel erzeugt werden, die missbräuchlich verwendet werden können. Die Beschränkung der Erlaubnis zur Beschaffung von Cannabis zu wissenschaftlichen und anderen öffentlichen Zwecken durch § 3 Abs. 2 BtMG ist auch materiell mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Sie entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und schränkt daher das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in zulässiger Weise ein. Die grundsätzliche Einordnung von Cannabis als nicht verkehrs- und nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der Gesundheit Einzelner und der Bevölkerung vor Missbrauch und Abhängigkeit mit den gravierenden sozialen Folgen für jeden Einzelnen und die Volksgemeinschaft. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - , a.a.O., betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § 29 BtMG auf der Grundlage des damaligen Erkenntnisstandes zu den nicht unbeträchtlichen Gefahren und Risiken des Cannabiskonsums entschieden. Es hat sich insbesondere auf die kaum bestrittene Möglichkeit der psychischen Abhängigkeit gestützt und auf die Folgen des Dauerkonsums in Form von Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen hingewiesen, die insbesondere die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu stören vermöge. Diese Einschätzung wurde durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 3 C 20/00 - , NJW 2001, 1365, zur Rechtmäßigkeit der Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Zweck des religiösen Gebrauchs von Marihuana bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass auch die nach dem Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erzielten Forschungsergebnisse bisher nicht den Beweis einer generellen Unbedenklichkeit von Cannabis erbracht hätten. Die Angaben zu den schädlichen Nebenwirkungen von Marihuana im Gutachten des Dr. H. vom 6. 12. 1999 gibt keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen. H. hat darauf hingewiesen, dass vor allem das Ausmaß der möglichen langfristigen Schädigungen von Psyche, Kognition, Immunsystem, Frucht- barkeit und Schwangerschaft in der wissenschaftlichen Diskussion umstritten sei. (Gutachten, S. 4). Dass die Missbrauchsgefahr und die Gefahr von schädlichen Nebenwirkungen bei dem vom Kläger beabsichtigten Gebrauch von Cannabis in geringer Dosierung im vorliegenden Einzelfall gering sein mag, spielt bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Cannabisverbotes nur eine untergeordnete Rolle. Denn die Frage, ob die Einschränkung des Rechtes des Patienten auf freie Wahl des Heilmittels durch den Schutzzweck des Gesetzes gerechtfertigt ist, ist eine normative Frage, bei der vom Einzelfall abweichende abstrahierende Erwägungen zulässig und geboten sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 3 C 20/00 - , a.a.O. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger erstrebte Ausnahmeerlaubnis zu Therapiezwecken nicht auf seinen Fall beschränkt bleiben könnte. Sie müsste auch in vergleichbaren Fällen aus Gründen der Gleichbehandlung erteilt werden und würde angesichts der Vielzahl von Indikationen, die für Cannabis diskutiert werden, zu einer beträchtlichen Verbreitung in der Bevölkerung führen. Dies würde die Gefahr eines Missbrauchs deutlich erhöhen. Schließlich ist der Ausschluss von Cannabis zu Heilzwecken auch bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs auf der Seite des betroffenen Grundrechtsträgers einerseits und der Dringlichkeit der rechtfertigenden Gründe andererseits angemessen. Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bedeutet, dass eine gesetzliche Maßnahme den Adressaten unter Berücksichtigung ihres Zwecks nicht übermäßig belasten darf. Das Übermaßverbot wäre verletzt, wenn den mit dem Cannabisverbot verfolgten wichtigen Gemeinschaftsbelangen ein überwiegendes oder zumindest gleichwertiges Interesse des Betroffenen an der therapeutischen Nutzung des Betäubungsmittels gegenüberstünde. Ein derartiges schutzwürdiges Interesse des Klägers kann jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Der Ausschluss von Cannabis als Heilmittel würde den Kläger nur dann unzumutbar belasten, wenn die Verwendung dieses Mittels die einzige Möglichkeit wäre, bestehende schwer belastende Leiden zu beheben oder zumindest in nennenswerter Weise zu mildern. Hierfür könnte es bereits genügen, wenn die Anwendung aufgrund objektiver Anhaltspunkte einen Behandlungserfolg verspricht, ohne dass dieser bereits im Sinne eines wissenschaftlichen Nachweises feststehen muss. Welche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges zu stellen sind, kann hier jedoch offen bleiben. Denn dem Kläger verbleibt zumindest noch eine andere legale Therapiealternative. Insoweit wird auf die Ausführungen im Rahmen der Prüfung von Art. 2 Abs. 2 GG Bezug genommen. Die Versagung des Anbaus bzw. des Erwerbs von Cannabis zum Zweck der Eigentherapie des Klägers erweist sich daher auch unter verfassungsmäßigen Gesichtspunkten als rechtmäßig. Der Klageantrag des Klägers zu III. ist ebenfalls unbegründet. Die Gebührenfestset- zungen im Bescheid vom 19.07.2000 und im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid in Höhe von 100,- DM beruht auf § 7 Abs. 2 Betäubungsmittelkostenverordnung (BtMKostV) vom 16.12.1981 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1416). Danach wird für die Versagung einer Erlaubnis eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme festzusetzenden Gebühr erhoben. Gemäß § 2 Abs. 1 BtMKostV wird für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des BtMG eine Gebühr erhoben, die sich nach Art und Umfang der Teilnahme am Verkehr mit Betäubungsmitteln richtet. § 2 Abs. 4 BtMKostV bestimmt, dass für jede der aufgezählten Verkehrsarten, darunter den Anbau (Nr. 1) sowie den Erwerb (Nr. 3), je Betäubungsmittel und Betriebsstätte eine Gebühr von 100 DM erhoben wird, soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt. Da der Kläger eine Erlaubnis zum Zwecke des Anbaus oder des Erwerbs eines Betäubungsmittels ohne wirtschaftliche Zielsetzung erstrebte, entspricht die Gebührenfestsetzung in Höhe von 100,- DM den Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 2 , 2 Abs. 1 und Abs. 4 BtMKostV. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, die Gebührenerhebung knüpfe an eine Betriebsstätte an und könne daher beim Kläger mangels Betriebsstätte nicht erfolgen. Vielmehr zeigt die Vorschrift des § 2 Abs. 4 BtMKostV, dass eine Betriebsstätte im Sinne des Gebührentatbestands auch vorliegt, wenn die erlaubnispflichtige Verkehrsart nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Betriebes erfolgt. Betriebsstätte ist demnach jeder Ort, an dem der erlaubnispflichtige Umgang mit dem Betäubungsmittel erfolgen soll, im vorliegenden Fall die Wohnung des Klägers, da dort der Anbau erfolgen oder erworbene Cannabisprodukte aufbewahrt werden sollen. Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid in Höhe von 100,-- DM ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Voraussetzungen des Gebührentatbestandes in § 7 Abs. 3 BtMKostV. Danach wird für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Die Gebühr für den Erlass des Widerspruchsbescheids durfte daher in gleicher Höhe wie für den Versagungsbescheid festgesetzt werden. Die Klage zu II. auf Feststellung, dass dem Kläger Cannabis im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsverhältnisses verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen lassen darf, ist bereits unzulässig. Es fehlt insoweit an einem konkreten Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zwischen dem Kläger und der Beklagten. Denn für die Beantwortung der Frage, ob die Verschreibung, Verabreichung oder Überlassung von Cannabis an den Kläger durch einen Arzt zulässig ist, ist nicht das BfArM zuständig. Vielmehr obliegt die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG den zuständigen Behörden der Länder. Im Übrigen wäre die Klage nach dem bereits Ausgeführten auch unbegründet, da eine Verschreibung von Cannabis durch den Arzt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BtMG untersagt ist und der Kläger durch dieses Verbot auch nicht in seinen Grundrechten verletzt ist. Die Klage bleibt damit insgesamt ohne Erfolg, so dass der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache die Berufung hinsichtlich des Klageantrages zu I. zugelassen, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.