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Urteil

26 K 7967/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0304.26K7967.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 Bundessozi- alhilfegesetz (BSHG). 2 Am 12. September 1995 reiste die Familie X. als Aussiedler in die Bun- desrepublik Deutschland ein. Sie wurde am gleichen Tage im Grenzdurchgangslager aufgenommen, am 26. September 1995 im Rahmen des Verteilungsverfahrens dem Land Nordrhein-Westfalen zugewiesen und in der Landesstelle für Aussiedler, Zu- wanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle) in Un- na-Massen aufgenommen. Am 12. Oktober 1995 wurde die Familie in die Außenstel- le Waldbröl der Landesstelle weitergeleitet. In dieser Außenstelle wurden geeignete Spätaussiedler durch einen besonderen Schulungsträger (Internationaler Bund Ju- gendsozialarbeit e.V.) im Rahmen von sechsmonatigen Deutschkursen auf den Wohnungs- und Arbeitsmarkt vorbereitet. Die Unterkünfte in Waldbröl waren Be- standteil der Landesstelle in Unna-Massen. Eine Zuweisung nach dem Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes erfolgte - wie in allen Fällen der Sprach- kursteilnahme - noch nicht. Zu einer solchen Zuweisung kam es nach der Praxis der Landesstelle in der Regel gegen Ende der Sprachkursteilnahme, wenn die Aufnah- mequoten der Städte und Gemeinden, nach denen sich die Zuweisung richtete, er- sichtlich waren. In der Regel erhielten die Spätaussiedler für den zeitlich begrenzten Sprachkurs eine pauschale Eingliederungshilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Lediglich in Einzelfällen - vor Beginn der Maßnahme und bis zur Beendigung der Maßnahme - wurde überbrückend ohne Beteiligung eines örtlichen Sozialhilfeträgers direkt durch die Landesstelle Sozialhilfe gewährt. Dieses Verfahren beruht auf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Kreis Unna. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 14. März 1991 verwie- sen (vgl. Blatt 16 und 17 der Gerichtsakte). Eine Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Beklagten existierte nicht. Die Familie X. er- hielt zunächst vom 26. September 1995 bis 3. Oktober 1995 Sozialhilfeleistungen, die in der Folgezeit durch das Arbeitsamt I. erstattet wurden. Anschließend erhielt die Familie Eingliederungshilfe durch das Arbeitsamt C. . Vom 14. bis 31. März 1996 erhielt die Familie X. ebenfalls Sozialhilfeleistun- gen. Bevor es zur Zuweisung kam, wurde die Familie X. am 1. April 1996 - auf ei- genen Wunsch - nach C. weitergeleitet und nahm am 1. April 1996 ihren Wohnsitz in C. . Eine Zuweisungsentscheidung erfolgte auch in der Folgezeit nicht. In der Zeit von April 1996 bis März 1997 gewährte der Kläger der Familie X. Sozialhilfe in Hö- he von insgesamt 25.764,15 DM (13.173,00 EUR), deren Erstattung er begehrt. 3 Mit Schreiben vom 22. Juli 1996 meldete die Gemeinde C. bei der Stadt V. , Außenstelle X. , Sozialamt in 00000 X. einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG an. Dieses ging bei der Stadt X. ein, die das Schreiben zu- ständigkeitshalber direkt an die Außenstelle X. der Landesstelle weiterleitete und dies der Klägerin mitteilte. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1996 wandte sich die Außen- stelle der Landesstelle an die Gemeinde C. und legte dar, dass die Voraussetzun- gen für eine Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG nicht erfüllt seien. Gemäß § 3 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz sei zur Aufnahme die Gemeinde verpflichtet, in der Spätaussiedler erstmals ihren Wohnsitz nähmen oder genommen hätten. Während des vorübergehenden Aufenthaltes in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes oder in der Landesstelle V. - einschließlich der Außenstelle X. - erfolge weder die Begründung eines Wohnsitzes noch die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Diese Durchlaufstationen dienten nur der Erfüllung administrativer Aufgaben und der Gewährung von ersten Integrationshilfen zur Vorbereitung auf den Aufenthalt in den Aufnahmegemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen. Insoweit erfolge durch Zuweisung der Spätaussiedler an die Aufnahmekommunen bzw. durch eine eventuell eigenständige, willkürliche Wohnsitznahme kein Umzug. Erst mit Ein- treffen in der Aufnahmekommune erfolge die Begründung des ersten räumlichen Mit- telpunktes der Lebensverhältnisse der betreffenden Person (vgl. auch § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)). 4 Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 teilte die Gemeinde C. der Außenstelle der Landestelle mit, dass die Kostenerstattung nicht weiter verfolgt werde. Es habe sich herausgestellt, dass die Bagatellgrenze nicht überschritten worden sei. 5 Unter dem 26. Juni 2000 teilte die Gemeinde C. der Außenstelle X. mit, dass aufgrund eines Übermittlungsversehens Beträge in der Abrechnung nicht angesetzt worden seien. Dies möchte sie nachholen, damit dem örtlichen Träger, dem Kläger, ein erheblicher materieller Schaden erspart bleibe. Es handele sich um Aufwendungen der Hilfe zur Arbeit (Lohnkostenzuschüsse), die erbracht worden seien, um die Sozialhilfeleistungen langfristig zu reduzieren. Die Gesamtforderung betrage daher 25.764,15 DM. In Anlehnung an das Verfahren in Sachen X. (26 K 0000/00) bat sie die Landesstelle um Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Gleichzeitig schlug sie vor, den Ausgang eines beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Verfahrens abzuwarten. 6 Mit Schriftsatz vom 23. August 2000 hielt die Landesstelle an ihrer Rechtsauffassung fest und lehnte die erbetene Kostenerstattung weiterhin ab. Ein inzwischen vorliegendes Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. März 2000 - 2 K 5193/97 -, gebe zu den Konsequenzen des § 107 BSHG rechtliche Hinweise. Die Klage eines Sozialhilfeträgers sei in diesem Verfahren abgewiesen worden, da der Kreis V. nicht der richtige Klagegegner gewesen sei. Zuständiger Sozialhilfeträger sei der P. Kreis. 7 Am 28. September 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts vom 18. März 1999 handele es sich vorliegend um einen Umzug. Das Urteil nehme zwar ausdrücklich Bezug auf Übergangswohnheime, aber die Landesstelle trage zumindest den Charakter eines solchen. Die Einrichtung in X. sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geschaffen worden, um dem Zustrom der Spätaussiedler im Lande geordnet Herr zu werden. Sie sei zwischengeschaltet, um die aus den Grenzdurchgangslagern des Bundes dem Land zugewiesenen Spätaussiedler aufzunehmen und im Lande weiter zu verteilen. Zum Zeitpunkt des Bezuges der Unterkunft in X. habe die Familie X. noch nicht gewusst, wann und wie es weitergehe. Erst im Laufe des knapp sieben Monate andauernden Aufenthaltes in X. habe sich für die Familie X. ergeben, dass sie eine Unterkunft in C. beziehen könne. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten zu verurteilen, ihm die im Sozialhilfefall X. im Zeitraum vom 1. April 1996 bis 31. März 1997 entstandenen Sozial- hilfeaufwendungen in Höhe von 25.764,15 DM (13.173,00 EUR) zu erstatten und 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen 12 und trägt vor, dass es sich bei dem tatsächlichen Aufenthalt eines Spätaussiedlers zur Absolvierung eines Sprachkurses nicht um einen zukunftsoffenen Verbleib des Betroffenen im Sinne der Rechtsprechung handele. Der Aufenthalt sei zwingend auf maximal sechs Monate beschränkt. Erst nach dieser ersten Integrationshilfe zur Vorbereitung auf den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werde von der Landesstelle entschieden, welcher Gemeinde die Spätaussiedler auf Dauer zugewiesen würden. Die Grundsätze der Rechtsprechung zu Übergangswohnheimen seien vorliegend nicht anwendbar, da sich die Aussiedler in der Außenstelle X. im Gegensatz zu Übergangswohnheimen nicht im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhielten. Ihnen sei vielmehr für eine genau begrenzte Zeitspanne (maximal sechs Monate) die Absolvierung eines Sprachkurses ermöglicht worden. Typisch für einen Aufenthalt in einem Übergangswohnheim sei demgegenüber ein Verbleib auf unbestimmte Zeit "bis auf weiteres", worauf das Bundesverwaltungsgericht entscheidend abstelle. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Gerichtsakte des Verfahrens des Bruders des Hilfeempfängers (26 K 7951/00), des Verwaltungsvorganges des Klägers und des von der Landesstelle übersandten Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 14 Entscheidungsgründe: Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. 15 Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG dem Grunde nach nicht zu. 16 Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, so ist nach § 107 Abs. 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Gemäß § 107 Abs. 2 BSHG entfällt die Verpflichtung nach Absatz 1, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Die Kostenerstattungspflicht endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel. 17 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 18 Der Beklagte ist vorliegend zunächst der möglicherweise nach § 107 BSHG erstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes. Zwar hat der Beklagte bis zum Zeitpunkt des Umzugs keine Sozialhilfe an die Familie X. gezahlt, sondern aufgrund des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Kreis V. vom 14. März 1991 die Landesstelle V. . Aber nach der Kostenerstattungsregelung in § 107 BSHG ist erstattungspflichtig der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort "erforderlich werdende Hilfe" zuständig gewesen wäre, wäre der Umzug des Hilfeempfängers innerhalb des Aufenthaltsortes erfolgt. Denn dieser Träger wird durch den Umzug in einen anderen örtlichen Zuständigkeitsbereich entlastet. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 10.02 -, FEVS 54, 492. 20 Wäre die Familie X. in X. verblieben und dort aus der Außenstelle X. in eine eigene Wohnung gezogen, wäre der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die "erforderlich werdende Hilfe" zuständig gewesen. 21 Streitig ist (bislang) zwischen den Parteien allein die Frage, ob die Hilfeempfänger vor ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Klägers an dem vorherigen Wohnort im Zuständigkeitsbereich des Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatten. Diese Frage ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen. 22 Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, FEVS 51, 546; OVG NRW, Urteile vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, NDV-RD 2003, 21 und vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -. 24 Diese Voraussetzungen sind bei dem Aufenthalt der Familie X. in der Außenstelle X. nicht erfüllt. 25 Ausgehend von den o.g. Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem Übergangswohnheim grundsätzlich bejaht. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, a.a.O.. 27 Bei der Einrichtung in X. handelt es sich nach Auffassung der Kammer jedoch nicht um ein Übergangswohnheim im Sinne der o.a. Rechtsprechung und des Landesaufnahmegesetzes - LAufG - (§§ 5, 6 LAufG). 28 In dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall hatte die Familie bereits die Landesaufnahmestelle verlassen und war in einer Aufnahmegemeinde in ein Übergangswohnheim gezogen. Dies entspricht in Nordrhein-Westfalen dem Fall, dass Spätaussiedler gemäß § 3 LAufG erstmals in einer Gemeinde ihren Wohnsitz nehmen und dabei gegebenenfalls nach § 4 LAufG vorläufig in einem Übergangswohnheim untergebracht werden. Dieses Stadium war im zur Entscheidung stehenden Fall nicht erreicht. 29 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (VWG) vom 6. Juli 1989 (BGBl. I S. 1378), in der hier anzuwenden Fassung vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 894) können Spätaussiedler nach der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen vorläufigen Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über ausreichenden Wohnraum verfügen und daher bei der Unterbringung auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Nach § 3 Abs. 1 VWG trifft die nach Landesrecht zuständige oder, mangels einer entsprechenden Regelung, die von der Landesregierung bestimmte Stelle die Entscheidung über die Zuweisung nach Beratung des Spätaussiedlers. Nachdem die Familie X. am 12. September 1995 ins Bundesgebiet eingereist war, wurde sie gemäß § 8 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) durch das Bundesverwaltungsamt am 26. September 1995 auf das Land Nordrhein-Westfalen verteilt und zunächst in der Unterkunft in V. untergebracht. Am 12. Oktober 1995 wurde die Familie X. zum Zwecke der Teilnahme an einem Sprachkurs in die Unterkunft in X. , Bestandteil der Landesstelle in V. (vgl. Schreiben der Landesstelle vom 2. März 2004, Blatt 46 der Gerichtsakte), weitergeleitet. Die Einrichtung in X. ist - wie bereits oben dargelegt - gerade kein Übergangswohnheim im Sinne des Landesaufnahmegesetzes (vgl. §§ 5, 6 LAufG). Es handelt sich bei der Einrichtung in X. um eine Außenstelle der Landesstelle V. , die den Charakter eines Heimes hat, in dem gegebenenfalls mehrere Personen in einem Zimmer untergebracht werden. Eine Zuweisungsentscheidung, die nach Auskunft der Landesstelle in der Regel auch erst gegen Ende der Sprachkursteilnahme erfolgte, war vorliegend nicht vorgenommen worden, da die Familie X. auf eigenen Wunsch nach Niedersachsen in die Gemeinde C. verzogen war. Eine Wohnsitzgemeinde, wie sie § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vorsieht, war mangels Zuweisungsentscheidung für die Familie X. daher nicht vorhanden. Der Aufenthalt in V. bzw. in X. stellte nach Auffassung der Kammer eine Zwischenstufe dar, bei der das Stadium der ersten vorläufigen Wohnsitznahme - gegebenenfalls in einem Übergangswohnheim - noch nicht erreicht war. Sie hatten dort wegen der Umstände des Aufenthaltes nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen, und wegen der grundsätzlich feststehenden Beendigung durch Zuweisung war der Verbleib auch nicht zukunftsoffen im Sinne der Rechtsprechung. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an dem auf sechs Monate angelegten Sprachkurs. 30 Auch Normzweck und Regelungszusammenhang des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler stehen der rechtlichen Möglichkeit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Heim in X. zur Teilnahme an einem Sprachkurs - vor erfolgter Erstzuweisung oder Wegzug nach § 2 Abs. 4 VWG - entgegen. Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler dient nach der in § 1 enthaltenen Bestimmung dem "Ziel, im Interesse der Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den Spätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von Gemeinden innerhalb der Länder durch eine angemessene Verteilung entgegenzuwirken." Um eine gleichmäßige Verteilung der Spätaussiedler auf Gemeinden innerhalb der einzelnen Bundesländer zu erreichen, regelt § 2 des Gesetzes - wie bereits oben ausgeführt - die "Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes". Die Spätaussiedler werden - trotz ihres Lebensalters - in diese Aufnahmegemeinden quasi "hineingeboren". Die Zuweisungsgemeinden werden nämlich gegebenenfalls zuständige Sozialhilfeträger, ohne ihnen einen Kostenerstattungstatbestand einzuräumen. Aufgrund der gleichmäßigen Verteilung der Spätaussiedler im Land Nordrhein-Westfalen bzw. in den übrigen Bundesländern ist es auch nicht notwendig, eine Kostenerstattungsregelung zu schaffen, da alle Gemeinden gleichmäßig belastet werden. Für die nach erfolgter Zuweisung in den Aufnahmegemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen lebenden Spätaussiedler muss der jeweils zuständige Sozialhilfeträger Sozialhilfe leisten, wenn ein sozialhilfe- rechtlicher Bedarf besteht. Die Aufnahmegemeinde erhält lediglich eine Kostenpau- schale für die in den Übergangswohnheimen untergebrachten Berechtigten (vgl. § 9 LAufG). Eine weitere Kostenerstattung ist weder im Landesaufnahmegesetz noch in anderen Vorschriften (z.B. der Aussiedler-Zuweisungsverordnung des Landes) gere- gelt. Eine solche ist aber auch nicht notwendig, da alle Gemeinden im Lande Nord- rhein-Westfalen gleichmäßig mit Spätaussiedlern bedacht werden sollen. 31 Diese Auslegung wird nach Auffassung der Kammer auch durch die Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler im Februar 1996 belegt. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Februar 1996 hat der Gesetzgeber die Bestimmungen der §§ 3a und 3b eingefügt. § 3a regelt die Folgen für die Spätaussiedler bei Nichtbefolgung einer Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung. In § 3b wurden Spezialkostenerstattungstatbestände geschaffen, die nicht mehr einen gewöhnlichen Aufenthalt am Zuweisungsort voraussetzen, sondern nur noch die Nichtbeachtung einer Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung (Abs. 1) oder eine fehlende Zuweisungsentscheidung (Abs. 2). 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, a.a.O.. 33 Ziel dieser Gesetzesänderung war es, durch die Sanktionierung der Nichtbefolgung einer Zuweisungsentscheidung zu bewirken, dass die Spätaussiedler den Zuweisungsentscheidungen Folge leisten, und einen finanziellen Ausgleich für die von unerlaubt zuziehenden Spätaussiedlern besonders betroffenen Gemeinden zu schaffen. 34 Vgl. BT-Drs. 13/3102, Seite 1 ff. und BT-Dr. 13/3244 Seite 1 ff.. 35 Ausweislich der Gesetzesbegründung ging der Gesetzgeber selbst davon aus, dass die Spätaussiedler, die das zur Aufnahme verpflichtete Land verlassen, dort häufig gar nicht erst den gewöhnlichen Aufenthalt begründen. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird hierzu ausgeführt: "Die vorliegende Regelung ermöglicht einen Ausgleich zugunsten der örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe bei länderübergreifenden Wanderungen der Spätaussiedler. Sie ist an die Kostenerstattungsvorschrift des § 107 des Bundessozialhilfegesetzes angelehnt, ohne an das Merkmal des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts anzuknüpfen. Dieser wird von den Spätaussiedlern in dem Land, das zur Aufnahme verpflichtet ist, häufig gar nicht erst begründet. Die vorgesehene Regelung ist damit als befristete Spezialvorschrift anzusehen." 36 Vgl. BT-Drs. 13/3102, Seite 4. 37 Dass die Rechtsauffassung des Klägers - Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes bereits in den Unterkünften in V. bzw. X. - nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben kann bzw. entspricht, ergibt sich auch aus Folgendem: Würden die Spätaussiedler vor ergangener Zuweisungsentscheidung bereits einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Landesstelle V. bzw. in der Außenstelle X. begründen, dann wären immer der Kreis V. bzw. der Beklagte bei einem Weiterzug der Spätaussiedlerfamilien in andere Gemeinden oder Städte gemäß § 107 BSHG kostenerstattungspflichtig für alle dem Lande Nordrhein- Westfalen zugewiesenen Spätaussiedler. Eine solche einseitige Lastenverteilung zu Lasten lediglich zweier örtlicher Sozialhilfeträger des Landes Nordrhein-Westfalen würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufen. Nach Angaben der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung besuchten allein im Zeitraum von 1995 bis Ende 1999 5.523 Spätaussiedler die Sprachkurse in der Außenstelle X. . 38 Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Kläger auch bei Anwendbarkeit der o.a. Gesetzesänderung im vorliegenden Fall gegen den Beklagten keinen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 3b Abs. 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler gehabt hätte. Danach hätte das Land den zur Erstattung verpflichteten Sozialhilfeträger benennen müssen oder es wäre mangels einer Bestimmung das Land zur Erstattung verpflichtet gewesen. 39 Nach alledem ist die Klageforderung unbegründet. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 194 Abs. 5 VwGO n.F., 188 Satz 2 VwGO a.F.. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).