Beschluss
6 L 721/04
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einführung einer Langzeitstudiengebühr durch das StKFG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen höherrangiges Recht.
• Eine unechte Rückwirkung, die Vorkennzeichnungen früherer Semester bei der Berechnung des Studienguthabens berücksichtigt, ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn Vertrauen und Verhältnismäßigkeit nicht überwiegend betroffen werden.
• Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids, wenn die maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen (z. B. die Berechnung des Studienguthabens nach § 2 Abs. 3, § 4, § 6, § 9 StKFG) zweifelhaft angewandt wurden.
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann anzuordnen sein, wenn das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Zweifeln an der Berechnung des Studienguthabens • Die Einführung einer Langzeitstudiengebühr durch das StKFG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen höherrangiges Recht. • Eine unechte Rückwirkung, die Vorkennzeichnungen früherer Semester bei der Berechnung des Studienguthabens berücksichtigt, ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn Vertrauen und Verhältnismäßigkeit nicht überwiegend betroffen werden. • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids, wenn die maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen (z. B. die Berechnung des Studienguthabens nach § 2 Abs. 3, § 4, § 6, § 9 StKFG) zweifelhaft angewandt wurden. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann anzuordnen sein, wenn das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Die Klägerin studiert seit SS 2001 Rechtswissenschaft an der Universität Köln; zuvor war sie in anderen Fächern immatrikuliert. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 6.2.2004 eine Langzeitstudiengebühr für SS 2004 in Höhe von 650 EUR fest, weil die Klägerin sich im 15. Hochschulsemester befinde und damit die 1,5-fache Regelstudienzeit überschreite. Die Klägerin legte Widerspruch ein und begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, das StKFG verstoße u. a. gegen Art. 12 GG und enthalte unzulässige Rückwirkungen; zudem beanstandete sie die Berücksichtigung bestimmter Vorsemester bei der Guthabenberechnung. Der Widerspruch wurde abgelehnt, die Klägerin erhob Klage und stellte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Die streitige Gebühr wurde zwischenzeitlich gezahlt. • Zulässigkeit: Das Vorverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO wurde durchgeführt; auch die Zahlung der Gebühr schließt den Antrag nach § 80 Abs. 5 S.3 VwGO nicht aus. • Rechtslage insgesamt: Die Einführung der Langzeitstudiengebühr durch das StKFG und die zugehörige Verordnung sind im Rahmen der Ermächtigung des § 27 Abs. 4 HRG zulässig; sie verletzen Art. 12 Abs. 1 GG nicht, da sie keine unüberwindliche soziale Barriere schaffen und durch legitime gemeinwohlbezogene Ziele (Fiskal- und Hochschulpolitik) gerechtfertigt sind. • Unechte Rückwirkung: Die Anknüpfung an vergangene Semester (§ 6 Abs.1 S.2-3 StKFG) stellt eine unechte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich zulässig ist; Vertrauen der Betroffenen war nicht so schutzwürdig, dass die Regelung die verfolgten Ziele unverhältnismäßig verletzen würde. • Tatbestandliche Zweifel: Nach § 9 Abs.1 StKFG entsteht Gebührenpflicht erst, wenn kein Studienguthaben mehr besteht; das Guthaben umfasst nach § 4 Abs.2 S.1 200 SWS und wird gemäß § 6 Abs.1 so verbraucht, dass bei Überschreitung der 1,5-fachen Regelstudienzeit Gebührenpflicht entsteht. Das Gericht stellte jedoch ernstliche Zweifel an der Berechnung, weil § 2 Abs.3 StKFG bei Studiengangwechseln bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters ein erneutes vollständiges Studienguthaben gewährt und diese Begünstigung aus Gründen der Gleichbehandlung auch auf Studierende anzuwenden sei, deren Wechsel vor Inkrafttreten des StKFG lag. • Auslegung von § 2 Abs.3 StKFG: Die Vorschrift ist als allgemein auf alle Studienfälle zu verstehen, weil sie systematisch im allgemeinen Teil des Gesetzes steht, die Einrichtung von Studienkonten nach § 2 Abs.2 alle Studierenden erfasst und eine Beschränkung auf Wechsel nach Inkrafttreten sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. • Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO: Wegen der bestehenden ernstlichen Zweifel an der rechtmäßigen Anwendung der genannten Vorschriften überwiegt das Aussetzungsinteresse der Klägerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Bescheids. • Prozessrechtliches: Eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung kam nicht in Betracht, weil sie nicht beantragt wurde und das Gericht nicht darüber hinaus entscheiden darf. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 6.2.2004 (geändert durch Widerspruchsbescheid 1.3.2004) wurde angeordnet. Die Kammer hielt die Einführung und Grundstruktur des StKFG für verfassungsgemäß, erkannte aber ernstliche Zweifel an der konkreten Berechnung des Studienguthabens der Klägerin, weil § 2 Abs. 3 StKFG bei frühem Studiengangwechsel anzuwenden ist und die ersten zwei Semester als Orientierungsphase nicht angerechnet werden dürfen. Wegen dieser Zweifel überwiegt das Aussetzungsinteresse der Klägerin; daher ist die Vollziehung des Gebührenbescheids auszusetzen. Die Verfahrenskosten hat der Antragsgegner zu tragen; der Streitwert wurde auf 162,50 EUR festgesetzt.