Urteil
14 K 7123/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0505.14K7123.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Hinsichtlich eines Teilbetrages von 29,83 Euro (= 58,35 DM) wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand Der Kläger ist seit Februar 1998 Eigentümer der mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke M. Straße 0 und 00 in Waldbröl. Auf seinen telefonischen Antrag wurde das Grundstück M. Straße 0 im März 1998 mit einem 240-Restmüllbehälter, einem 120-l-Biomüllbehälter und einer 240-l-Papiertonne ausgestattet. Auf den Antrag des Klägers vom 08.04.1998 wurden die Grundstücke M. Straße 0 und 00 ab dem 19.06.1998 insgesamt mit 2 360-l- und einem 240-l- Restmüllbehälter, 2 240- l-Biomüllbehältern und 4 240-l-Wertstoffbehältern ausgestattet. Die Abfallgebühren für das Grundstück M. Straße 0 wurden in der Zeit von April bis Mai 1998 für einen 240-l-Restmüllbehälter und einen 120-l-Biomüllbehälter festgesetzt. Ab Juli 1998 wurde das Grundstück M. Straße 0 mit einem 240-l-Restmüllbehälter und einem 240-l-Biomüllbehälter veranlagt. 2 Bei einer Ortsbesichtigung am 15.03.2001 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten fest, dass auf dem Grundstück M. Straße 0 statt eines 240-l-Restmüllbehälters ein 1.100-l-Restmüllcontainer vorgehalten wurde. Bei diesem Behälter handelte es sich um einen metallenen Container ohne Räder mit Kufen. 3 Mit Bescheid vom 29.06.2001 setzte der Beklagte für das Grundstück M. Straße 0 Gebühren für den 1.100-l-Restmüllcontainer für die Zeit von April 1998 bis Dezember 2001 fest und forderte den Kläger - abzüglich der für die 240-l- Restmülltonne entrichteten Gebühren - zur Nachzahlung von 11.287,80 DM auf. 4 Dem Widerspruch des Klägers vom 30.07.2001 gab der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2001 für die Zeit ab dem 01.06.2001 statt, weil der Kläger mit seiner Widerspruchsbegründung erklärt hatte, künftig nur noch das 240-l- Restmüllgefäß benutzen zu wollen. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. 5 Am 28.09.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Nachdem der Beklagte aufgrund von Hinweisen der Kammer in einem Parallelverfahren für die Jahre 1997 bis 2001 neue Gebührenkalkulationen erstellt und auf deren Grundlage neue Satzungen erlassen hatte, hat er in Anwendung der neuen Satzungen den gegen den Kläger erlassenen Gebührenbescheid für die Jahre 2000 und 2001 um insgesamt 58,35 DM reduziert. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 6 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass der Beklagte Gebühren für den 1.100-l-Container nicht verlangen könne. Er habe den Container nicht beim Beklagten bestellt und habe ihn auch nicht haben wollen. Der Beklagte hätte den Container abholen müssen, nachdem er - der Kläger - zu Beginn des Jahres 1998 eine andere Behälterausstattung für das Grundstück M. Straße 0 bestellt habe. Es werde bestritten, dass 1.100-l-Restmüllcontainer auf den Grundstücken M. Straße 0 und 00 bereit gestanden habe und von der Beklagten regelmäßig entleert worden sei. Jedenfalls habe er - der Kläger - nicht davon gewusst, dass ein 1.100-l-Container von seinen Mietern zur Müllabfuhr genutzt worden sei. Das Grundstück M. Straße 0 werde nicht von ihm, sondern nur von seinen Mietern bewohnt. Soweit der Beklagte sich auf einen Beleg über die Auslieferung des 1.100-l-Containers am 13.05.1996 berufe, sei zu vermuten, dass dieser Beleg fälschlicherweise dem Grundstück M. Straße 0 zugeordnet worden sei. Der Auslieferungsbeleg weise unterschiedliche Handschriften auf. Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 29.06.2001 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 06.09.2001 aufzuheben, soweit nicht zwischenzeitlich hinsichtlich eines Teilbetrages i.H.v. 58,35 DM Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er verweist darauf, dass für die Entstehung der Gebührenpflicht unerheblich sei, ob der Kläger den 1.100-l-Restmüllcontainer beim Beklagten bestellt habe. Maßgeblich sei allein, dass er genutzt worden sei. Der 1.100-l-Restmüllcontainer sei dem Voreigentümer des Grundstücks, einem I. K. , am 13.05.1996 von der damals noch zuständigen Gemeinde Waldbröl ausgeliefert worden. Es sei davon auszugehen, dass der Herr K. auch dem Kläger bekannt sei, weil er mit ihm am 28.08.1997 den Grundstückskaufvertrag geschlossen habe. Ein Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens F. GmbH & Co. KG, der Zeuge L. , könne bestätigen, dass der streitige Restmüllcontainer über einen Zeitraum von ca. 4 Jahren auf dem klägerischen Grundstück gestanden habe und abgefahren worden sei. Die jahrelange Nutzung durch seine Mieter müsse sich der Kläger zurechnen lassen. 11 Das Gericht hat Beweis darüber erhoben, ob der 1.100-l-Container im streitigen Zeitraum auf dem Grundstück des Klägers vorgehalten wurde, durch Vernehmung des Zeugen L. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. 12 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. 13 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2001 ist rechtmäßig. 14 Die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden Jahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für die Jahre 1998 bis 2001 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie um- gekehrt bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die Nacherhebung nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die Zurücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkungen zulässt. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 sind ausschließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 07.05.1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, 111; vom 18.02. 1981 - 2 A 1612/79 -; vom 25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 und vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; Beschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.1978 - 9 K 3345/77 -, KStZ 1979, 36; vom 13.08.1996 - 14 K 2914/95 - und vom 17.09.2002 - 14 K 1413/01; für Grundsteuern vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.06.1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682. 15 Die vom Beklagten für die Zeit von April 1998 bis Mai 2001 geltend gemachten Abfallgebühren für den 1.100-l-Restmüllbehälter sind entstanden und auch nicht zu hoch berechnet worden. 16 Abfallgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben, § 4 Abs. 2 KAG NRW. Eine solche Inanspruchnahme liegt hier vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den 1.100-l-Restmüllcontainer im streitigen Zeitraum genutzt hat; der Container ist regelmäßig angefahren und geleert worden. Der Zeuge L. , der Fahrer des Entsorgungsfahrzeugs, hat bei seiner Vernehmung erklärt, dass der 1.100-l-Container - von der Straße aus gesehen - rechts vor dem Haus M. Straße 0 gestanden habe. Er hat ferner die Richtigkeit seiner schriftlichen Erklärung vom 19.03.2002 bestätigt. Ausweislich der Erklärung vom 19.03.2002 hat der Zeuge den 1.100-l-Container seit 5 Jahren, d.h. seit etwa Anfang des Jahres 1998 angefahren und entleert. Beim Entleeren des Containers habe er festgestellt, dass der Container - jedenfalls zur Hälfte - mit Müll gefüllt gewesen sei. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Er hat die an ihn gerichteten Fragen detailreich und nachvollziehbar beantwortet. So konnte er auch ohne Vorhalt eines Lichtbildes die Örtlichkeit des Grundstücks M. Straße 0 näher beschreiben. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass er sich noch so genau an die Nutzung des 1.100-l-Containers auf dem klägerischen Grundstück erinnern konnte, obwohl diese nunmehr mehr als drei Jahre zurückliegt. Denn der Zeuge hat zeitnah nach der Einstellung der Nutzung des 1.100-l-Containers bereits unter dem 19.03.2002 schriftlich niedergelegt, dass der Container auf dem klägerischen Grund- stück zur Leerung bereit gestellt worden war. Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen spricht zudem der im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindliche Vermerk (Bl. 1), wonach ein 1.100-l-Restmüllcontainer am 13.05.1996 an den Voreigentümer des Grundstücks M. Straße 0, einen Herrn K. , ausgeliefert wurde. 17 Soweit der Tatbestand der Inanspruchnahme" der gebührenpflichtigen Leistung über die tatsächliche Nutzung hinaus auch ein Element der Willentlichkeit voraussetzt, 18 vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1996 - 9 A 2448/96 -, S. 12 ff. mit weiteren Nachweisen, 19 ist auch dieses vorliegend vorhanden. Willentlichkeit ist nämlich dann anzunehmen, wenn der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes rechnen muss und er in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten beibehält, 20 so OVG NRW a.a.O. 21 Zur Überzeugung des Gerichts wusste auch der Kläger von der Nutzung des 1.100-l-Containers, obwohl er auf dem Grundstück M. Straße 0 nicht selbst gewohnt hat. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger den Container während seiner Verwaltung des Mietobjektes erforderlichen Aufenthalte auf dem Grundstück gesehen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand der Müllcontainer für Besucher des Grundstücks deutlich sichtbar an der der Straße zugewandten Seite des Hauses M. Straße 0. 22 Die Entscheidung, die nunmehr als fehlerhaft erkannten Gebührenbescheide für die Zeit von April 1998 bis Mai 2001 nach § 130 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW zu ändern, stand im Ermessen des Beklagten. Diese Entscheidung kann durch das Verwaltungsgericht nach § 114 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden. Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit aufgrund der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war, waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, obwohl er in dem Rechtsstreit in Höhe des für erledigt erklärten Teiles aller Voraussicht nach obsiegt hätte, weil die Forderung zusätzlicher Gebühren in Höhe von 29,83 EUR (= 58,35 DM) auf einer vom Beklagten als rechtswidrig erkannten Satzung beruhte. Auch im Rahmen der Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist der Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO zu berücksichtigen, wonach einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Betrag von 29,83 EUR (= 58,35 DM), in dessen Höhe der Beklagte aller Voraussicht nach unterlegen wäre, macht nur einen geringen Teil des insgesamt streitigen Betrages von 5.670,82 EUR (= 11.091,16 DM) aus. Besondere Kosten sind durch die Zuvielforderung durch den Beklagten nicht entstanden.