Beschluss
12 L 1343/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0518.12L1343.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Juli 2003 (12 K 4566/03) gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Entscheidung des Antragsgegners vom 2. Juni 2003 und gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. Juni 2003 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Soweit der Antrag sich in der Form eines besonderen Rechtsmittels gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 2. Juni 2003, mit dem die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2003 angeordnet worden ist, richtet, ist er unzulässig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung - sei es, dass sie zugleich mit dem Erlass der behördlichen Verfügung erfolgt, sei es, dass sie erst danach erfolgt - ist kein eigenständiger Verwaltungsakt, der für sich gesehen mit einem Widerspruch angefochten werden kann; dementsprechend kann dagegen auch kein (zusätzlicher) Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beansprucht werden, 6 vgl. dazu: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO-Kommentar, § 80 Rdn. 140 m.w.N.. 7 Dem entspricht im Übrigen auch der Klageantrag im Verfahren 12 K 4566/03, der sich - zutreffend - auf das Begehren der Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003 beschränkt. Der Rechtsschutz des Antragstellers wird dadurch nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 21. Februar 2003 ausgesprochenen und im Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 bestätigten Ausweisung des Antragstellers kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsge- richtsordnung (VwGO) die nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgeschlossene aufschie- bende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt oder zumindest von gleichem Gewicht ist. Das ist hier nicht der Fall. Nach eingehender, nicht nur summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die angegriffene Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides im Klageverfahren Bestand haben wird. 8 Die Kammer hat im Beschluss vom 12. November 2002 (12 L 412/02) im Einzelnen dargestellt, dass im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt sind und dass die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht durch Art 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG / Türkei ausgeschlos- sen ist. Sie hat im Weiteren dargelegt, dass der Antragsteller in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Ausweisungsverfügung maßgebenden Zeitpunkt Erlass des Widerspruchsbescheides (damals vom 14. Februar 2002) - den besonde- ren Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG genoss. Daran hat sich auch in der folgenden Zeit bis zum nunmehr maßgebenden Zeitpunkt (Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2003) nichts geändert. Dementsprechend hat hier außer Betracht zu bleiben, dass die Asylanerkennung des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Januar 2002 widerrufen worden, diese Verfügung durch Urteil des VG Köln vom 27. August 2003 (3 K 629/02) bestätigt worden und die gerichtliche Entscheidung inzwischen rechtskräftig geworden ist. 9 Die Kammer hat danach ausgeführt, dass im Falle des Antragstellers auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG gegeben sind, die die Ausweisung des Antragstellers zulassen. Aus dem Verhalten des Antragstellers ergibt sich die erhebliche Gefahr, dass dieser die geltenden Rechtsvorschriften auch künftig nicht beachten und somit weitere Rechtsverstöße begehen wird. Die Kammer verweist dazu zunächst auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 12. November 2002 (S. 5 - 7). Es ist nicht erkenn- bar, dass sich in der Zeit vom 14. Februar 2002 (damals maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung) bis zum 18. Juni 2003 (Erlass des jetzigen Widerspruchsbescheides) entscheidungserhebliche Umstände maßgebend geändert hätten. Der Antragsteller hat die ihm gegenüber verhängte Strafe bis zum Ende verbüßen müssen; die vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 24. März 2003 verhängten Auflagen im Rahmen der Führungsaufsicht belegen, dass nach dortiger Auffassung auch nach der Haftentlassung in der Person des Antragstellers noch ein erhebliches Gefährdungspotential liegt; die Kammer, der keine anderen Erkenntnisse vorliegen, schließt sich dem an. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller sich in der Haft oder in der kurzen Zeit zwischen seiner Entlassung aus der Strafhaft bzw. der anschließenden Auslieferungshaft am 27. Mai 2003 und dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides grundsätzlich aus seiner bisherigen Gedankenwelt und seinem bisherigen Umfeld gelöst hätte. Er ist an seinen bisherigen Wohnort zurückgekehrt; er hat keine Arbeit aufnehmen können. Auch nach dem Verbot des Kalifatstaates muss davon ausgegangen werden, dass die dort vertretene Ideologie weiter besteht und dass auch die bisherigen Anhänger dieser Ideologie ihr nicht abgeschworen haben und sich auch nicht vom Antragsteller - ihrem bisherigen "Kalifen" - abgewandt haben. Demgegenüber haben die Erklärungen des Antragstellers im Interview mit der Fernsehsendung Report vom 2. Juni 2003 kein entscheidendes Gewicht. Schon grundsätzlich kann eine fundierte Gefahrenprognose kaum durch eine einmalige Erklärung des Betroffenen erschüttert werden. Im Übrigen werden die Aussagen des Antragstellers, er akzeptiere, dass der Kalifatstaat nach deutschem Recht verboten sei, er wolle mit den Deutschen in Frieden leben und er sei gegen die Anwendung von Gewalt und Auseinandersetzungen, bei denen Menschen verletzt und getötet werden, dadurch relativiert, dass er zugleich bekundet hat, er habe diese Auffassungen - mit Ausnahme der Äußerung zum Kalifatstaat, die auf aktuellen Ent- wicklungen beruht - auch in der Vergangenheit vertreten ("Ich war und bin gegen die Anwendung von Gewalt ....") und sei in vielen Aussagen, die er im Laufe der Jahre gemacht habe, nicht richtig interpretiert worden. 10 Die Kammer hat in dem o.a. Beschluss im Weiteren dargestellt, dass im vorliegenden Fall kein Regelfall der Ausweisung (§ 47 Abs. 2 AuslG) sondern ein Ausnahmefall gegeben ist und daher die Ausweisung nur unter Ausübung von Ermessen erfolgen kann. 11 Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. Juni 2003 folgt dieser Rechtsauffassung. Ausgehend von der oben beschriebenen Sach- und Rechtslage hat der Antragsgegner den Antragsteller ermessensfehlerfrei aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. 12 Der Antragsgegner hat die oben dargestellten gravierenden Gesichtspunkte erkannt, die für eine Ausweisung des Antragstellers sprechen. Er hat demgegenüber die privaten Belange des Antragstellers (Rechtsposition als anerkannter Asylbewerber, langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft, religiöse Belange) abgewogen und sie - jedenfalls was die Ausweisung als solche angeht -, 13 vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 ff, 14 hinreichend gewertet und ist danach zu der hier getroffenen Entscheidung gelangt. Aus den Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung und im Widerspruchsbescheid lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner und die Widerspruchsbehörde schließlich auch erkannt haben, dass der Antragsteller nach der Sach- und Rechtslage im maßgebenden Zeitpunkt nicht in sein Heimatland abgeschoben werden kann und voraussichtlich auch kein anderes Land als Zielland einer Abschiebung in Betracht kommt, dass aber auch in diesem Fall die Ausweisung erfolgen kann und nach dortiger Auffassung auch erfolgen soll. Dem stehen keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken entgegen. Zwar kann ein wesentliches Ziel, das regelmäßig mit einer Ausweisung (und ggf. anschließender Abschiebung) verbunden ist, nämlich dass damit die Gefahr weiterer Rechtsverstöße gegen die inländische Rechtsordnung umfassend beseitigt wird, in diesem Fall nicht erreicht werden. Durch die mit der Ausweisungsverfügung verbundene Aufhebung der bisherigen ausländerrechtlichen Position des Betroffenen und die danach eintretenden Beschränkungen können aber Handlungs- und Wirkungskreis des Betroffenen empfindlich beschnitten werden, 15 vgl. zu entsprechenden Konstellationen: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, InfAuslR 1998, 383 ff. (389); BVerwG, Beschluss vom 18. Au- gust 1995 - 1 B 55/95 -, InfAuslR 1995, 405 ff; Verwaltungsgerichtshof Ba- den-Württemberg, Beschlüsse vom 13. Juni 2000 - 13 S 1378/98 -, VBlBW 2001, 23 ff., vom 21. September 2001 - 10 S 1230/01 - AuAS 2002, 67 ff. und vom 7.Mai 2003 - 1 S 254/03 - EZAR 032 Nr. 20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. September 2002 - 24 B 02.152 - InfAuslR 2003, 58 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Juni 2001 - 17 A 5552/00 - InfAuslR 2001, 424 ff.. 16 Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention stehen dem nicht entgegen, die Ausweisung des Antragstellers und die daraus folgenden Einschränkungen überschreiten nicht den durch Art. 32, 33 der Konvention gezogenen Rahmen, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - a.a.O.. 18 Werden entsprechende Ermessenserwägungen nach auch ansonsten nicht fehlerhafter Abwägung der widerstreitenden Belange zur Rechtfertigung einer Ausweisungsverfügung herangezogen, so kann das rechtlich nicht beanstandet werden. 19 Auf Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, denn die Abschiebungsgründe sind besonders schwerwiegend. 20 Auch Art. 14 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 oder 2 bzw. i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB 1/80) steht der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen. Zunächst ist schon nicht zu erkennen, dass der Antragsteller die dort geltenden Voraussetzungen überhaupt erfüllt. Unabhängig davon ist der in Art. 14 Abs. 1 ARB enthaltene Schrankenvorbehalt in gleicher Weise zu verstehen wie derjenige in Art. 3 der Richtlinie Nr. 64/221 EWG, der seine innerstaatliche Umsetzung in § 12 Abs. 1 - 5 AufenthG/EWG gefunden hat, 21 vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 17 B 1394/93 -. 22 Danach muss bei einer Ausweisung zum Zwecke der aus assoziationsrechtlichen Gründen allein in Betracht kommenden Spezialprävention ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht vorliegen, der sich bei Straftaten aus Art, Schwere und / oder Häufigkeit ergibt, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch erneute Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht, 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2001 - 17 A 5552/00. 24 Diesen Vorgaben wird die Entscheidung des Antragsgegners gerecht. 25 Die Ausweisung des Antragstellers ist auch im Übrigen verhältnismäßig, sie verstößt nicht gegen das durch Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK geschützte Recht des Antragstellers auf Achtung seines Familienlebens. Soweit sich der An- wendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen weiter reichenden Schutz als dieser, 26 vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96-, InfAuslR 1998, 213 und vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92-. 27 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) untersagt Art. 8 EMRK die zur Trennung von Familienangehörigen führende Ausweisung nicht schlechthin, sondern gestattet sie, wenn sie zum Schutz der öffent- lichen Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen erfolgt, einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel ist, 28 vgl. EGMR, Urteile vom 13. Juli 1995 - Nr. 18/1994/465/564 (Nasri) -, InfAuslR 1996, 1 und vom 21. Oktober 1997 - Nr. 122/1996/741/940 (Boujlifa) -, InfAuslR 1998, 1. 29 Bei - wie hier gegebener - schwerwiegender Straffälligkeit und zu bejahenden spezialpräventiven Aspekten steht der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegen. Das gilt umso mehr, sofern der Antragsteller wegen bestehender Abschiebungshindernisse nicht in sein Heimatland abgeschoben werden kann und daher im Bundesgebiet verbleibt. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass es der Ehefrau und der Tochter I. , mit denen die eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft besteht, nicht zumutbar wäre, den Antragsteller in ein Drittland zu begleiten, wenn er dort Aufnahme finden kann. Die weiteren Familienangehörigen können insoweit ohne Weiteres auf Besuchskontakte und andere Wege der Kommunikation verwiesen werden. 30 Schließlich kann auch der Auffassung des Antragstellers nicht gefolgt werden, die Anordnungen des OLG Düsseldorf im Beschluss zur Führungsaufsicht reichten aus, die danach noch ausgesprochene Ausweisung sei angesichts dessen nicht mehr erforderlich und damit unverhältnismäßig. Die Gefahrenabwehr ist ureigene Aufgabe der Ausländerbehörde. Dass es bei eventuellen Rechtsverstößen ein strafrechtliches Sanktionensystem gibt und dass auch Verstöße gegen die Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht strafrechtlich geahndet werden können (§ 145a StGB), schließt dementsprechend weitere Maßnahmen zur Gefahren- beseitigung oder -einschränkung nicht aus. 31 Soweit der Antragsteller rügt, vor Erlass der Ordnungsverfügung sei er nicht ordnungsgemäß i. S. d. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) angehört worden, spricht wenig dafür, dass dieser Einwand berechtigt ist. Jedenfalls ist ein eventueller Mangel dadurch geheilt, dass der Antragsteller im Widerspruchsverfahren ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme hatte und diese Möglichkeit auch wahrgenommen hat, vgl. § 45 Abs. 1 Ziffer 3 VwVfG NW. 32 Ebenso wenig kann der Antragsteller rügen, vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Schreiben des Antragsgegners vom 2. Juni 2003 sei ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden. Ein entsprechendes Gebot an die Behörde enthält die Rechtsordnung nicht, 33 vgl. dazu: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO-Kommentar, § 80 Rdn. 181 ff. m.w.N.. 34 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer tragfähigen Begründung versehen. Der Antragsgegner will weiteren Rechtsverstößen des Antragstellers in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorbeugen. Dies begründet zulässigerweise das besondere Vollzugsinteresse, 35 vgl. dazu: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO-Kommentar, § 80 Rdn. 151 m.w.N.. 36 Abschließend ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der An- tragsteller letztendlich in sein Heimatland abgeschoben werden kann, nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist. Ob einer evtl. beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, wird ggf. bei Beantwortung der Frage, ob bzw. in welcher Form eine Abschiebungsandrohung gegenüber dem Antragsteller erfolgen kann, ansonsten ggf. aber auch in einem evtl. Rechtsschutzverfahren gegenüber einer aktuell drohenden Abschiebung zu prüfen und zu berücksichtigen sein. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 39