Beschluss
15 L 408/04
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versetzung von Beamten zur Vivento kann rechtmäßig sein, wenn sie nur vorübergehend und zielgerichtet der Vermittlung bzw. Weiterqualifizierung dient.
• Fehlt bei Zuweisung zu Vivento die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes und ist die Nichtbeschäftigung nicht nur vorübergehend, ist die Versetzung rechtswidrig.
• Der Beamte hat einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Nichtbeschäftigung ist die schwerwiegendste Form unterwertiger Beschäftigung und nur bei zwingenden dienstlichen Gründen und zeitlich befristet zulässig (§ 60 BBG).
Entscheidungsgründe
Versetzung zu Vivento nur zulässig, wenn zeitlich begrenzte Vermittlungsphase mit realistischen Wiedereingliederungsaussichten vorliegt • Versetzung von Beamten zur Vivento kann rechtmäßig sein, wenn sie nur vorübergehend und zielgerichtet der Vermittlung bzw. Weiterqualifizierung dient. • Fehlt bei Zuweisung zu Vivento die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes und ist die Nichtbeschäftigung nicht nur vorübergehend, ist die Versetzung rechtswidrig. • Der Beamte hat einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Nichtbeschäftigung ist die schwerwiegendste Form unterwertiger Beschäftigung und nur bei zwingenden dienstlichen Gründen und zeitlich befristet zulässig (§ 60 BBG). Der Kläger war als Beamter in der Konzernzentrale beschäftigt; infolge organisatorischer Umstrukturierungen entfiel sein bisheriger Aufgabenbereich in der Produktentwicklung. Die Dienstherrin wies ihn zur Vivento (einer zentralen Transfer- und Vermittlungsstelle) zu. Dort sollten Transfermitarbeiter in Begrüßungsterminen, Einzelgesprächen und kurzen Workshops auf Vermittlung und mögliche Weiterqualifizierung vorbereitet werden. Viele ehemals zugewiesene Mitarbeiter der Vivento blieben lange ohne dauerhafte Beschäftigung; nur ein geringer Anteil wurde dauerhaft vermittelt. Der Kläger focht die Zuweisung an und beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerspruchsbescheid. Das Gericht prüfte, ob die Zuweisung einer Versetzung nach beamtenrechtlichen Vorschriften entspricht und ob amtsangemessene Beschäftigung gewahrt bleibt. • Die Zuweisung zu Vivento ist rechtlich als versetzungsähnliche Maßnahme nach § 26 BBG bzw. § 6 PostPersRG zu qualifizieren und damit grundsätzlich mit beamtenrechtlichen Schutzpflichten zu vereinbaren. • Beamte haben einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, der durch Art.33 GG und §§ 26, 60 BBG geschützt ist; dauernde oder faktische Nichtbeschäftigung ist nur bei zwingenden dienstlichen Gründen und zeitlich befristet zulässig. • Bei Versetzung ist regelmäßig die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes erforderlich; die Organisations- und Eingliederungsdefizite der Vivento führen dazu, dass versetzte Beamte im Wesentlichen als arbeitssuchend behandelt werden und keine amtsangemessene Beschäftigung erhalten. • Rechtsprechung und Gesetz lassen eine vorübergehende Zuweisung zur Vermittlung/Weiterqualifizierung zu, wenn sie zeitlich eng begrenzt ist und konkrete Maßnahmen zur raschen Wiedereingliederung erkennbar sind. • Die konkreten Erkenntnisse (hoher Anteil nicht beschäftigter Transfermitarbeiter, geringe Vermittlungsquoten, fehlende zeitliche Obergrenze und unzureichende organisatorische Vorkehrungen) legen nahe, dass bei der vorliegenden Zuweisung keine absehbare Aussicht auf zügige Übertragung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs besteht. • Vor diesem Hintergrund überwogen im Abwägungsergebnis des einstweiligen Rechtsschutzes die privaten Interessen des Klägers, weil die angefochtene Versetzung voraussichtlich rechtswidrig ist und dem Kläger nicht zugemutet werden kann, die Hauptsache abwarten zu müssen. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Kostentragung; der Streitwert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt. Begründend führte das Gericht aus, dass die Zuweisung zu Vivento mangels Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes und wegen der konkreten Organisation der Vermittlungsstelle in der vorliegenden Situation die amtsangemessene Beschäftigung des Klägers nicht gewährleistet; die Nichtbeschäftigung bei Vivento ist nicht erkennbar nur vorübergehend. Die Entscheidung stellt klar, dass Versetzungen zu zentralen Vermittlungsstellen nur dann zulässig sind, wenn nachvollziehbar und organisatorisch gesichert ist, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraums eine dauerhafte, amtsangemessene Verwendung oder zielgerichtete Qualifizierung mit Vermittlungsaussicht erfolgt. Daher war dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz stattzugeben.