Beschluss
6 L 1030/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0623.6L1030.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 162,50 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : I. 2 Der Antragsteller ist seit dem Wintersemester 1994/95 Studierender an der Uni- versität zu Köln. Zu dem genannten Zeitpunkt nahm er das Studium der chinesischen Regionalwissenschaften auf. Im Wintersemester 1996/97 wechselte er das Studium und nahm ein Magisterstudium an der Philosophischen Fakultät auf. Als Hauptfach wählte er Sinologie/Modernes China und als Nebenfach chinesische Rechtskultur, ein Fach, das nach Angaben des Antragstellers nur an der Universität zu Köln angeboten wird. 3 Im Wintersemester 1998/99 nahm der Antragsteller darüber hinaus an der Juris- tischen Fakultät der Universität zu Köln das Studium der Rechtswissenschaft parallel zum Magisterstudium auf. Dieses geschah nach Angaben des Antragstellers auf Empfehlung von Prof. I. , eines der Dozenten im Nebenfach chinesische Rechts- kultur. 4 Während des Wintersemesters 1997/98 und des Sommersemesters 1998 stu- dierte der Antragsteller nach seinen Angaben an der Universität Shang Hai. Im Win- tersemester 2000/01 nahm der Antragsteller eine Arbeitsstelle bei der E. in I. (China) zum Zweck der Verbesserung seiner chinesischen Sprachkenntnisse auf. 5 Am 23.6.2003 schloss der Antragsteller das Magisterstudium mit der Magister- prüfung erfolgreich ab. Dabei war Gegenstand der Magisterprüfung auch das Fach "Bürgerliches Recht". 6 Mit Bescheid vom 6.2.2004 zog der Antragsgegner den Antragsteller für das Sommersemester 2004 zu einer Studiengebühr nach § 9 des Studienkonten- und - finanzierungsgesetzes (StKFG) in Höhe von 650,00 EUR heran. 7 Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein und stellte zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.3.2004 wies der Antragsgegner den Wider- spruch als unbegründet zurück. Zugleich lehnte er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. 9 Am 7.4.2004 hat der Antragsteller Klage erhoben (6 K 0000/04), über die noch nicht entschieden worden ist. Zugleich hat er einen Antrag auf Gewährung vorläufi- gen Rechtsschutzes gestellt. 10 Zur Begründung im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller geltend: Die Heranziehung zu den Studiengebühren sei rechtswidrig, da das hierzu ergangene Gesetz eine unzulässige echte Rückwirkung enthalte. Im Übrigen enthalte es eine zu kurze Übergangsfrist, da der Antragsteller in der Zeit zwischen Erlass des Gesetzes und dessen Inkrafttreten nicht die Möglichkeit gehabt habe, das rechtswissenschaftli- che Studium abzuschließen. 11 Zudem sei zu beachten, dass das Studium der Rechtswissenschaft und das kon- krete Magisterstudium, zu dem als Nebenfach die "chinesische Rechtskultur" gehört habe, wie ein einheitliches Studium zu bewerten seien. Denn nur die durch das rechtswissenschaftliche Studium vertiefte Kenntnis des deutschen Rechtes lasse das chinesische Recht als Gegenstand des Magisterstudiums verständlich werden. 12 Ferner sei es sinnwidrig, Studiengebühren für das fortgeführte Parallelstudium des Antragstellers zu erheben, da der Antragsteller die Wahl gehabt hätte, sein Ma- gisterstudium erst nach dem Sommersemester 2004 abzuschließen. In diesem Fall wäre das rechtswissenschaftliche Studium im Sommersemester 2004 als Parallel- studium ebensowenig Grundlage für die Erhebung von Studiengebühren gewesen wie das Magisterstudium. Die Tatsache, dass der Antragsteller das Magisterstudium früher abgeschlossen habe, dürfe ihm nicht dadurch zum Nachteil gereichen, dass er wegen des rechtswissenschaftlichen Studiums gebührenpflichtig sei. 13 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 14 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 0000/04 gegen den Gebühren- bescheid des Antragsgegners vom 6.2.2004 in Gestalt dessen Widerspruchs- bescheides vom 30.3.2004 anzuordnen. 15 Der Antragsgegner beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Zunächst verweist er auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Die Studiengänge Rechtswissenschaft einerseits und Magisterstudium andererseits könnten nicht als einheitliches Studium verstanden werden. Es handele sich jeweils um eigenständige Studiengänge. Dies gelte nicht nur aus gebührenrechtlicher Sicht, sondern auch aus allgemein hochschulrechtlicher Sicht. Denn maßgeblich seien die einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen. Hieraus ergebe sich nichts dafür, dass es sich um einen einheitlichen Studiengang handele. 18 Soweit der Antragsteller eine Benachteiligung geltend mache hinsichtlich der Fallkonstellation, dass er im Sommersemester 2004 noch nicht sein Magisterstudium abgeschlossen gehabt hätte, verkenne er, dass er in diesem Fall ebenso gebühren- pflichtig wäre. Denn er hätte sich im Sommersemester 2004 bei Berücksichtigung von Urlaubssemestern im Studiengang Sinologie im 17. Fachsemester befunden. Die Gebührenpflicht trete gem. §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 S. 2 StKFG vor dem Hintergrund einer Regelstudienzeit von 9 Semestern bei Überschreiten des 1,5-fachen derselben, also zum 15. Hochschulsemester, ein. Somit wäre der Antragsteller im Sommersemester 2004 ohnehin gebührenpflichtig gewesen, wenngleich auch aufgrund eines anderen Tatbestandes des einschlägigen Gesetzes. Daher könne keine Rede davon sein, dass der Antragsteller durch einen zügigen Studienabschluss etwa benachteiligt wäre. 19 II. 20 Der Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wir- kung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn die Abwägung der betroffenen Interessen ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Bescheides überwiegt. Dies ist im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, d.h. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, entsprechend der insoweit für die Aussetzung durch die Behörde geltenden Regelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 21 a) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides des Antragsgegners vom 6.2.2004. Der Gebührenbescheid kann rechtmäßigerweise auf die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (RVO-StKFG) vom 17.9.2003 (GVBl. NRW S. 570) gestützt werden. 22 Gemäß § 2 Abs. 2 StKFG werden ab dem Sommersemester 2004 Studienkonten eingerichtet für alle Studierenden, die in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses eingeschrieben sind. Studierende, die bereits vor erstmaliger Einrichtung des Studienkontos einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer Staatlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Hochschule im Ausland erworben haben, erhalten nach § 5 Abs. 1 RVO-StKFG kein Studienkonto und unterliegen damit grundsätzlich der Gebührenpflicht. Zweitstudien sind lediglich nach Maßgabe des § 1 des genannten Gesetzes sowie gemäß §§ 5 und 6 der RVO-StKFG von der Gebührenpflicht ausgenommen. Diese Voraussetzungen, insbesondere ein sog. konsekutiver Studiengang, sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Dementspre- chend ist der Antragsteller gem. § 9 Abs. 1 StKFG gebührenpflichtig. Hiernach wird von eingeschriebenen Studenten, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine Gebühr erhoben. 23 Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem Magisterstudium der Sinologie einerseits und dem Studium der Rechtswissenschaft andererseits nicht um einen einheitlichen Studiengang. Der Begriff des Studienganges ist in § 84 Hochschulgesetz NRW - HG - legaldefiniert. Nach § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG werden Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes durch Prüfungs- und Studienordnungen geregelt. Sie führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Hiernach ist maßgeblich, ob infolge der einschlägigen studien- oder prüfungsrechtlichen Bestimmungen das Studium bzw. die jeweiligen Studien einen einheitlichen Studiengang beinhalten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 24 Der Antragsteller ist auch entgegen seiner Auffassung nicht ungerechtfertigt benachteiligt im Vergleich zu der Fallkonstellation, dass er noch im Sommersemester 2004 sein Magisterstudium betreiben würde. Der Antragsgegner hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch in diesem Fall gebührenpflichtig wäre. Eine Gebührenpflicht träte in diesem Fall im Hinblick auf den noch betriebenen Studiengang Sinologie ein. Dies folgt aus §§ 4 Abs. 2, 6 Abs.1 StKFG. Hiernach ist das Studienguthaben auf das 1,5fache der Regelstudienzeit begrenzt. Die Regelstudienzeit für das Magisterstudium beträgt 9 Semester, so dass bei Überschreiten des 1,5-fachen Satzes der Regelstudienzeit, mithin im 15. Hochschulsemester, die Gebührenpflicht eintritt. Im Sommersemester 2004 hätte der Antragsteller, bezogen auf das Magisterstudium, das 17. Hochschulsemester erreicht, wobei zu seinen Gunsten von 3 Urlaubssemestern ausgegangen wird. Dabei werden die Semester im zunächst begonnenen Studium der chinesischen Regionalwissenschaften dem dann später aufgenommenen Magisterstudium gleichsam zugerechnet, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 3 StKFG ergibt. Hiernach werden bei Studiengangwechseln bis zum Beginn des 3. Semesters erneut vollständige Studienguthaben gewährt. Ein Studiengangwechsel ist vom An- tragsteller aber erst nach 4 Semestern, zu seinem 5. Hochschulsemester, vorgenommen worden. 25 Die hier einschlägigen Vorschriften des StKFG, aus denen sich die Gebührenpflicht des Antragstellers ergibt, verstoßen bei summarischer Prüfung auch nicht gegen höherrangiges Recht. 26 Die Kammer hat insoweit u.a. im Beschluss vom 26.4.2004 - 6 L 542/04 - ausgeführt: 27 "aa) Sie widersprechen nicht § 27 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Zwar bestimmt § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG, dass das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei sind. Zugleich ermächtigt § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG die Länder jedoch, in besonderen Fällen Ausnahmen von der Gebührenfreiheit vorzusehen. Die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber mit dem StKFG und der RVO-StKFG getroffenen Regelungen halten sich im Rahmen der ihm durch § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG eingeräumten Regelungszuständigkeit, indem sie das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie das Studium in einem konsekutiven Studiengang zwar nicht vollständig, aber - soweit es die hier einschlägige Einrichtung von Studienkonten mit Regelabbuchung betrifft - zumindest bis zum Erreichen der 1,5-fachen Regelstudienzeit und damit im Kern gebührenfrei belassen (vgl. §§ 1, 4, 6 StKFG). 28 Ebenso VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.3.2004 - 4 L 193/94 und 4 L 441/04 -. 29 Denn aus der Entstehungsgeschichte des durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8.8.2002 (BGBl. I, S. 3138) eingeführten § 27 Abs. 4 HRG ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber die Gruppe der Langzeitstudierenden als besondere Gruppe unter den Studierenden und die Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende als Ausnahmeregelung im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG ansieht. Die Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG soll nach dem Willen des Bundesgesetzgebers gerade dazu dienen, die Einführung von Studienkontenmodellen durch den Landesgesetzgeber zu ermöglichen und dabei auch die Bestimmung, welchen Umfang das Studienkonto für ein gebührenfreies Studium haben soll bzw. wann die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gilt und damit Studiengebühren erhoben werden können, dem Landesgesetzgeber zu überlassen. 30 Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 4 HRG, BT- Drucksache 14/8361, S. 5. 31 bb) Einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen. 32 Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entscheiden, dass die Regelungen des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes, nach denen ein Studierender grundsätzlich eine Studiengebühr in Höhe von 1.000 DM zu entrichten hat, wenn sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester dauert, mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, S. 206; vorgehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, S. 1782. 34 Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Einerseits werde das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheits- satz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulas- sung zum Hochschulstudium seiner Wahl durch die Gebührenpflicht nicht beeinträchtigt, da dieses Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, und sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums erstrecke. Dies gelte jedenfalls, solange eine unüberwindliche soziale Barriere nicht errichtet werde. Zum anderen werde das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auch in seinem abwehrrechtlichen Gehalt als Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, da die Einführung von Langzeitstudiengebühren wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen und - ausweislich der vom baden- württembergischen Gesetzgeber verfolgten Ziele - durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. 35 Vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 207 ff. 36 Diese Erwägungen, denen die Kammer sich anschließt und auf die sie zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen in den Einzelheiten Bezug nimmt, gelten entsprechend für die vergleichbaren Regelungen des StKFG und der RVO-StKFG NRW. Indem er das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie in einem konsekutiven Studiengang bis zur 1,5-fachen Regelstudienzeit grundsätzlich gebührenfrei belässt (vgl. § 1 und 4 StKFG) und im übrigen Sonderregelungen u.a. für Teilzeitstudierende (§ 6 Abs. 1 Satz 5 StKFG) und Studierende, deren angestrebter Berufsabschluss das Studium zweier Studiengänge erfordert (§ 8 RVO-StKFG), sowie Ausnahmen von der Gebührenpflicht für bestimmte Gruppen von Studierenden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StKFG, § 13 RVO-StKFG) und schließlich die Möglichkeit der Gewährung von Bonussemestern (§ 5 StKFG i.V.m. § 9 RVO-StKFG) und der Anerkennung von Härtefällen (§ 14 RVO-StKFG) vorsieht, hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber keine unüberwindliche soziale Barriere im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts errichtet. Ebenso ist die Einschränkung des Grundrechts der Ausbildungsfreiheit auch in Nordrhein- Westfalen durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber begründet die Erhebung der Langzeitstudiengebühr "mit Rücksicht auf die gesamtwirtschaftliche Situation" zum einen mit fiskalischen Erwägungen und verfolgt mit ihr zum anderen die hochschulpolitischen Ziele einer Verkürzung von Studienzeiten sowie einer Erhöhung der Studienabschlussquote und damit insgesamt einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen. 37 Vgl. LT-Drucksache 13/3023, S. 1, 19, 21. 38 Er hat sich damit von legitimen Zielsetzungen des Gemeinwohls leiten las- sen, zu deren Erreichung sich die Einführung einer Studiengebühr für Langzeit- studierende als geeignetes, erforderliches und - nicht zuletzt mit Blick auf die zugleich vorgesehenen Sonder-, Ausnahme- und Härtefallregelungen - auch angemessenes Mittel darstellt, das die Studierenden in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig einschränkt. 39 cc) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es schließlich, dass die Gebührenpflicht des Antragstellers über § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG wird für jedes Semester vor dem SS 2004, in dem der Studierende - auch schon vor Inkrafttreten des Gesetzes - an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang ein- geschrieben war, eine Regelabbuchung von dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto vorgenommen. Mit dieser Einbeziehung in der Vergangenheit liegender Semester in die Berechnung des Studienguthabens entfaltet die Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG eine sog. unechte Rückwirkung. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 210; allgemein zur unechten Rückwirkung etwa BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.); BVerfG, Beschluss vom 13.5.1986 - 1 BvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175 (196). 41 Im Gegensatz zur echten Rückwirkung, die dann vorliegt, wenn eine Rege- lung nicht nur im Rahmen ihrer Anwendung für die Zukunft in tatbestandlicher Hinsicht an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft, sondern sich auch ihr zeitlicher Anwendungsbereich und damit die von ihr gesetzten Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten erstrecken, ist die unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Grenzen der Zulässigkeit können sich jedoch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Eine unechte Rückwirkung ist danach ausnahmsweise unzulässig, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt. 42 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.); BVerfG, Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (78 f.). 43 Das Vertrauen der Betroffenen ist dabei um so weniger schützenswert, je mehr der Gesetzgeber durch Übergangsregelungen die Veränderung der Rechtslage zeitlich abstuft. 44 Vgl. VGH München, Urteil vom 28.3.2001 - 7 B 00.1551 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (358 f.) 45 Gemessen hieran stellt sich die mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG verbundene unechte Rückwirkung vorliegend nicht als ausnahmsweise unzulässig dar. Die Berücksichtigung früherer Semester bei der Berechnung des Studienguthabens auf dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten fiskalischen und hochschulpolitischen Ziele geeignet und erforderlich. 46 Vgl. zur Zielsetzung der StKFG: LT-Drucksache 13/3023, S. 1, 19, 21. 47 Würde man Abbuchungen vom Studienkonto erst für Semester ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.2.2003 oder sogar erst ab dem SS 2004 vornehmen, so würde eine Gebührenpflicht nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit frühestens in etwa 5-6 Jahren entstehen. Damit würden dem Staat einerseits nicht unerhebliche Einnahmen entgehen, deren Erzielung "in Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Situation und der finanziellen Belastungen der Hochschulen" indessen gerade eines der gesetzgeberischen Ziele darstellt. Zum anderen könnte sich auch das hochschulpolitische Ziel einer Verkürzung der Studienzeiten erst mit beträchtlicher zeitlicher Verzögerung verwirklichen. Die Berücksichtigung sämtlicher Semester vor dem SS 2004 ermöglicht es dem Gesetzgeber hingegen, auch gegenüber der zahlenmäßig beachtlichen Gruppe von Studierenden, die schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt die 1,5-fache Regelstudienzeit überschritten haben, verhaltenslenkende Wirkung zu entfalten und sie zu einem schnelleren Abschluss ihres Studiums zu veranlassen. Nach alledem kann dem Gesetzgeber ein legitimes Interesse daran, durch die in § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG statuierte unechte Rückwirkung die mit dem Gesetz verfolgten Zwecke möglichst bald zur Geltung zu bringen, nicht abgesprochen werden. Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist ebenfalls nicht erkennbar. 48 Die von der Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVFG betroffenen Studierenden konnten demgegenüber nicht in schutzwürdiger, die vom Gesetzgeber wahrgenommenen Allgemeininteressen überwiegender Weise darauf vertrauen, ihr gebührenfrei begonnenes Studium zeitlich unbegrenzt ohne Gebührenbelastung fortsetzen zu können. 49 Vgl. zu einem solchen fehlenden Vertrauen allgemein BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 210, 50 Insbesondere ist die Vorschrift des § 10 Satz 1 HG NRW nicht geeignet, ein solches schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Sie bestimmt zwar, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, Studiengebühren nicht erhoben werden. Angesichts der schon seit längerem im politischen Raum über die Erhebung von Studiengebühren geführten Diskussion konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen der Studierenden auf den unveränderten Fortbestand dieser Regelung und damit auf die Gebührenfreiheit auch eines überlangen Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss jedoch kaum entwickeln. Hinzu kommt, dass ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand der in § 10 Satz 1 HG NRW statuierten Gebührenfreiheit spätestens mit der gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des StKFG zum 1.2.2003 aufgenommen Bestimmung des § 10 Satz 2 HG NRW zerstört worden ist, wonach "das Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Studiengebühren unberührt bleibt". Studiengebühren nach dem StKFG werden dabei erstmals zum SS 2004, d.h. nach einer ca. 13-monatigen Übergangsphase, erhoben. Jedenfalls durch die Einräumung dieser Übergangsphase wird den Interessen der Studierenden, die aufgrund ihrer gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG zu berücksichtigenden bisherigen Studiendauer zum SS 2004 gebührenpflichtig werden, in aus- reichender Weise Rechnung getragen. Ausgehend von einer einigermaßen sachgerechten Studienplanung haben sie im Regelfall die Möglichkeit, ihr Studium innerhalb des Übergangszeitraums gebührenfrei zu Ende zu bringen; in atypischen Fällen und für besondere Situationen steht ihnen die Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG sowie die Möglichkeit einer Einräumung von Bonussemestern nach § 5 StKFG zur Verfügung. Die Einräumung einer weitergehenden Übergangsfrist war vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Gerichts nicht geboten. 51 Ebenso VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.3.2004 - 4 L 193/94 und 4 L 441/04 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.3.2004 - 15 L 370/04 -; vgl. zur Notwendigkeit einer Über- gangsregelung für die Einführung einer Zweitstudiengebühr VGH München, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O.." 52 b) Dass die Vollziehung des Gebührenbescheides, an dessen Rechtmäßigkeit nach alledem keine ernstlichen Zweifel bestehen, für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine unbillige Härte in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind. 53 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80, Rn. 116; OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 617 (618). 54 Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Antragsteller keine näheren Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht hat. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG. Dabei wurde der Wert des Streitgegenstandes in Anlehnung an Ziffer I.7. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605, 606) auf ein Viertel der streitgegenständlichen Gebühr bestimmt. 57