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Beschluss

16 L 850/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:0705.16L850.04.00
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Tenor

1. Soweit der Antrag Pflegewohngeldzahlungen für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2003 betrifft, wird der Antragstellerin für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt B. beigeordnet, und zwar ab dem Tage der Stellung des Antrages auf Beiordnung.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Soweit die Klage 16 K 0000/04 Pflegewohngeldzahlungen für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2003 betrifft, wird die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.06.2003 in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 05.03.2004 wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außerge- richtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.408,14 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Soweit der Antrag Pflegewohngeldzahlungen für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2003 betrifft, wird der Antragstellerin für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt B. beigeordnet, und zwar ab dem Tage der Stellung des Antrages auf Beiordnung. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Soweit die Klage 16 K 0000/04 Pflegewohngeldzahlungen für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2003 betrifft, wird die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.06.2003 in Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 05.03.2004 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außerge- richtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.408,14 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 16 K 0000/04 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2004 wiederherzustellen, hat hinsichtlich der Pflegewohngeldzahlungen für die Monate Oktober bis ein- schließlich Dezember 2003 Erfolg, hinsichtlich der Pflegewohngeldzahlungen für Juli bis einschließlich September 2003 ist er hingegen unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin weist die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis auf. Antragsbefugt ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes nur der- jenige, der hinsichtlich des Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung klagebefugt ist. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 27.06.2003 betraf den Rechts- kreis der Antragstellerin, weil § 14 PfG NRW auch dem Heimbewohner selbst eine schutzfähige Rechtsposition, d.h. ein subjektiv öffentliches Recht verleiht. Ein sub- jektives öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhal- tung des Rechtssatzes sollen verlangen können (sog. Schutznormtheorie), vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteile vom 15.11.1985 - 8 C 43.83 - BVerwGE 72, 226, vom 21.12.1995 - 3 C 34.94 -, BVerwGE 100, 230 und vom 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Antragstellerin vor. Die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur (vgl. § 9 Satz 1 SGB XI), sondern auch den Interessen der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung und den Interessen des Heim- bewohners, für dessen Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird. Die begriffliche und tatbestandsmäßige Orientierung dieses Zuschusses an einem konkreten Bewohner und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen macht deutlich, dass es bei der Gewäh- rung von Pflegewohngeld letztlich auch darum geht, den Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten, so OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -. Die Kammer hält insoweit an ihrer bisherigen gegenteiligen Auffassung, dass § 14 PfG NRW keine solche "drittschützende" Wirkung vermittelt, vgl. hierzu Beschlüsse vom 10.12.2001 - 16 L 2199/01 - und vom 14.05.2002 - 16 L 2868/01 -, nicht mehr fest. Der zulässige Antrag hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs/einer Klage gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet ist, wiederherstellen, wenn bei der da- bei vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das private Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn der Bescheid offensicht- lich rechtswidrig ist, denn dann liegt dessen sofortige Vollziehung nicht im öffent- lichen Interesse. Dagegen überwiegt regelmäßig ein öffentliches Interesse, wenn sich der Widerspruch/die Klage wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des ange- griffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrig- keit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist der Erfolg des Antrages von einer Abwägung der von der Aussetzung der Vollziehung betroffenen gegen- sätzlichen Interessen abhängig. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass der angefochte- ne Bescheid des Antragsgegners vom 27.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 05.03.2004 sich bei der hier nur möglichen summarischen Über- prüfung hinsichtlich der Monate Juli bis einschließlich September 2003 als offen- sichtlich rechtmäßig erweist, hinsichtlich der Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2003 allerdings offensichtlich rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides ist § 45 SGB X. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei dem Bewilligungsbe- scheid des Antragsgegners vom 17.12.2002 handelt es sich um einen die Antrag- stellerin unmittelbar begünstigenden Verwaltungsakt, weil darin für ihren Heimplatz ein monatliches Pflegewohngeld für die Dauer eines Jahres zuerkannt worden ist. Dieser Bescheid war - weil das Vermögen der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides den Schonbetrag überstieg - auch rechtswidrig, weil die Gewährung der Pflegewohngeldzahlungen für die verstorbene Pflegebedürftige ohne Anrechnung von Vermögen erfolgte. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X, wenn er dem formellen oder materiellen Recht nicht entspricht. Das ist dann der Fall, wenn er so nicht hätte erlassen werden dürfen, wobei die Gründe hierfür sowohl tatsächlicher Natur sein als auch in einer falschen Rechtsanwendung liegen können. Maßgebend für die Beurteilung der "Rechtswidrig- keit" des zurücknehmenden Bescheides im Sinne des § 45 SGB X ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses, vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09.12.1998 - B 9 V 41/97 -. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die maßgebenden Rechtsvorschriften für eine Gewährung des Pflegewohngeldes ohne Berücksichtigung vorhandenen Vermögens im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides am 17.12.2002 keinen Raum ließen, wie dies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen - wenn auch erst im Mai des Jahres 2003 und damit nach dem Erlass des in Rede stehenden Bescheides - festgestellt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, Gemäß § 14 Abs. 1 PfG NW haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtun- gen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder den §§ 25, 25a und 25 e des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden (Aufwendungszuschüsse). Die Höhe des Anspruchs bemisst sich gemäß Absatz 2 der Vorschrift nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 und beträgt höchstens 100 % der anerkennungsfähigen Aufwendungen. Die sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie die Berechnung des Pflegewohngeldes werden in der Pflegewohngeldverordnung näher bestimmt. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, der sich das erkennende Gericht anschließt, folgt aus den in § 14 PfG NRW nor- mierten Tatbestandsmerkmalen der tatsächlichen oder fiktiven Sozialhilfebedürf- tigkeit unter Verzicht auf eine spezifisch pflegewohngeldrechtliche Definition der Bedürftigkeit eine Anknüpfung an das Regelungssystem des Bundessozialhilfe- gesetzes. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass auch bei der Gewährung von Pflegewohngeld der sozialhilferechtliche Selbsthilfegrundsatz zum Tragen kommt. Dieser beinhaltet, dass vor einer Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen eigenes bzw. dem Hilfesuchenden zurechenbares Einkommen und Vermögen ein- zusetzen ist. Hieran anknüpfend ist nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich das erken- nende Gericht auch hinsichtlich des vorrangigen Einsatzes von Vermögen des Heimbewohners anschließt, auf die Vorschrift des § 88 BSHG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Verordnung zurückzugreifen. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Ver- mögen. Die Sozialhilfe darf aber andererseits nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geld- werte. Dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 5 BSHG). In der zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erlassenen Verordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist geregelt, was dem Begriff der kleineren Barbeträge unterfällt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) der VO sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, wenn die Sozialhilfe vom Ver- mögen des Hilfesuchenden abhängig ist, 2.301 Euro bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen bzw. erhöht um 614 Euro auf 2.915 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegatten. Dies bedeutet für die Gewährung von Pflegewohngeld bei der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Rechtslage, dass bei der Prüfung des Anspruchs grund- sätzlich nur solche Barvermögen außer Betracht bleiben durften, die den genann- ten Betrag unterschreiten. Das war allerdings bei der Antragstellerin nach der hier nur möglichen summarischen Überprüfung zum Zeitpunkt des Erlasses des Be- scheides vom 17.12.2002 nicht der Fall. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Antragstellerin - den Angaben ihres Betreuers im vorliegenden Verfahrens folgend- noch über ein Vermögen, das weit über dem Betrag von 2.301 Euro und auch weit über dem - nach Änderung des Pflegewohn- geldgesetzes ab dem 01.08.2003 neu eingeführten Schonbetrag - von 10.000 Euro lag. Allein das von der Antragstellerin vorgelegte Sparbuch wies einen Betrag von 2.316 Euro aus. Hinzu kamen weitere Vermögenswerte. So wurde ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs im Jahre 2000 eine Zinsab- rechnung für Termingeld mit dem Datum 02.11.2000 vorgelegt, der einen Anlege- betrag von 44.000 DM nennt. Im Mai 2003 wies das aufgelöste Festgeldkonto bei der Deutschen Bank immerhin noch einen Guthabensbetrag von 7.271,01 Euro aus. Laut der vorgelegten Girokontoauszüge der Antragstellerin betrug der Bar- betrag zu Beginn des Monates Juli 2003 noch 13.168,82 Euro. Hieraus kann ge- schlossen werden, dass jedenfalls im Dezember 2002 noch Vermögenswerte vor- lagen, die über 2.301 Euro bzw. auch über 10.000 Euro lagen, so dass der Rück- nahmebescheid vom 27.06.2003 - allein bezogen auf den Ausgangsbescheid vom 17.12.2002 - nach den vom OVG Münster in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom Mai 2003 aufgestellten Maßstäben rechtswidrig gewesen ist. Allerdings haben sich die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Unterlagen über die Einkommensverhältnisse nach diesem Zeit- punkt - mitbedingt durch die relativ geringen Rentenleistungen - zu ihren Ungunsten verändert. Dies ist vorliegend in die Ermessensüberlegungen des Antragsgegners einzustellen. Wird nämlich ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - mit Wirkung für die Zukunft - zurückgenommen, so kann der Leistungsträger bei der Ausübung des ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessens nicht außer acht lassen, dass jedenfalls zu dem Zeitpunkt, von dem ab die Rücknahme eines Dauerleistungsbescheides wirksam werden soll, inzwischen die Leistungsvoraus- setzungen eingetreten sind. Denn nach den in § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch aufgestellten Ermessensrichtlinien ist bei der Ausübung von Ermessen sicher- zustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Diesem Grundsatz würde die Rücknahme eines Bescheides über eine langfristige wiederkehrende Leistung für einen Zeitraum, in dem dieselbe Leistung wegen der inzwischen eingetretenen Sach- und Rechtslage im selben oder gar weiteren Um- fang doch gewährt werden müsste, so stark zuwiderlaufen, dass jede andere Art der Ermessensausübung als fehlerhaft angesehen werden müsste , vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.12.1998 - B 9 V 41/97 R -. Legt man diese Grundsätze für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2003 bis 31.12.2003 zugrunde, so lässt sich feststellen, dass die zu be- rücksichtigenden Vermögenswerte der Antragstellerin die hier maßgeblichen Vermögensgrenzen für die Monate Juli bis einschließlich September 2003 noch überschritten, dies jedoch für Oktober bis einschließlich Dezember 2003 für den ab dem 01.08.2003 geltenden Schonbetrag von 10.000 Euro nicht mehr der Fall war. Dabei kann für den Monat Juli 2003 - das "alte" Pflegewohngeldrecht galt hier noch - offen gelassen werden, ob hier ein Betrag von 2.301 Euro oder schon von 10.000 Euro zu berücksichtigen ist. Denn in diesem Monat verfügte die Antrag- stellerin noch über zu berücksichtigende Vermögenswerte in Höhe von 14.328,81 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Sparbuch der Antragstellerin mit einem Guthaben von 2.326,10 Euro und dem auf dem Girokonto ausgewiese- nen Betrag von 12.002,71 Euro (Stand 31.07.2003), wobei die Heimkosten und die sonstigen laufenden Ausgaben für die Antragstellerin für diesen Monat schon vermögensmindernd berücksichtigt wurden. Auf die zusätzliche Berücksichtigung des auf dem Bestattungsvertrag angesparten Guthabens kommt es für diesen Monat nicht an. Für den Monat August 2003 - hier gilt nun kraft Änderung des Gesetzes ein Schon- betrag von 10.000 Euro - betrug das Vermögen der Antragstellerin - ohne Berück- sichtigung des Bestattungsvertrages - noch 11.241,75 Euro (Sparguthaben + Betrag Girokonto nach dem Stand 29.08.2003). Im Monat September 2003 verringerte sich das zu berücksichtigende Vermögen auf 10.379,78 Euro (Sparguthaben + Betrag Girokonto Stand 30.09.2003), lag aber auch hier noch über 10.000 Euro. Im Oktober 2003 verringerte sich das Vermögen der Antragstellerin unter Berück- sichtigung des Sparguthabens von 2.326,10 Euro und des Kontostandes am 31.10.2003 auf 7727,74 Euro und fiel damit unter den Schonbetrag von 10.000 Euro ab. Weitere Verringerungen ergaben sich - naturgemäß - für November 2003 (7.638,61 Euro) und für Dezember (6.548,77 Euro) nach Abzug aller im Laufe der Monate angefallenen Verbindlichkeiten. Für diese Monate stellt sich vorliegend somit die Frage, ob das von der Antragstellerin angesparte Guthaben auf ihrem Bestattungsvertrag in Höhe von 4700 Euro im Rahmen der Vermögensberechnungen zu berücksichtigen ist, denn dann würde das Vermögen der Antragstellerin - wenn auch teil- weise nur knapp - über dem Schonbetrag von 10.000 Euro liegen. Vorliegend spricht im Rahmen der nur möglichen summarischen Überprüfung vieles dafür, dass das von der Antragstellerin auf dem Bestattungsvertrag angesparte Gut- haben nicht bei der Berechnung des im Rahmen der Pflegewohngeldgesetzes zu berücksichtigenden Vermögens zu berücksichtigen ist. § 12 Abs. 3 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen - PfG NW - in der ab dem 01.08. 2003 geltenden Fassung verweist in seinem Satz 2 hinsichtlich der Er- mittlung des im Rahmen der Gewährung von Pflegewohngeld zu berücksichtigen- den Einkommens und Vermögens u.a. auf die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BSHG und erklärt diese Regelungen für entsprechend anwendbar, mithin auch § 88 BSHG über das einzusetzende Vermögen. Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Nach Satz 2 ist dies bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen können Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vor- stellungen entsprechende Bestattung die Alterssicherung betreffen und können daher in angemessenem Umfang Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BSHG sein. Die Angemessenheit ist hiernach nicht schon dann in Frage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung i.S. von § 15 BSHG (maßvoll) überschritten werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2003 - 16 B 2078/03 - NVwZ-RR 2004, 360; im Ergebnis ähnlich OVG Berlin Urteil vom 28.05.1998 - 6 B 20.95 -, FEVS 49, 218 ff; a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 24.03.2003 - 12 A 10302/03 - FEVS 54, 534. Im Rahmen der nur vorliegend möglichen summarischen Überprüfung spricht vieles dafür, dass das von der Antragstellerin gemäß ihrem Bestattungsvertrag angesparte Guthaben in Höhe von 4700 Euro als Schonvermögen in diesem Sinne anzusehen ist und daher bei der Vermögensberechnung im Rahmen der begehrten Pflegewohn- geldleistungen nicht vermögenserhöhend für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2003 zu berücksichtigen ist. Nach der oben zitierten Entscheidung des OVG NRW spricht nichts Überzeugendes gegen eine Einbeziehung der Absicherung des Bestattungsbedarfs in den Begriff der Alterssicherung. Die Vorsorge für eine an- gemessene und würdige Bestattung ist hiernach für die weit überwiegende Zahl der Menschen ein Bedürfnis, das mit zunehmendem Alter und besonders in den letzten Lebensjahren immer größere Bedeutung gewinnt, wobei häufig das Motiv hinzutritt, im Hinblick auf die Bestattungskosten nicht Kindern oder Enkeln zur Last zu fallen oder aber auf Kosten öffentlicher Kassen mit einem spärlichen "Armenbegräbnis" vorliebnehmen zu müssen. Auch der Gedanke, dass die Vorsorge für das Alter auch deshalb geschützt wird, weil in diesem Lebensabschnitt regelmäßig keine neuen Einkommensquellen mehr erschlossen werden können, ist nicht nur für den Lebensabschnitt "Alter" im engeren Sinne, sondern auch für den diesen Le- bensabschnitt abschließenden Todesfall und dem damit zusammenhängenden Bestattungsbedarf tragfähig. Ob diese Erwägungen für alle Fälle des Abschlusses eines Bestattungsvertra- ges zu gelten haben, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls sprechen die Umstände des vorliegenden Einzelfalles in ihrer Mehrzahl dafür, der Antragstellerin nicht die Kündigung des im Jahre 1986 geschlossenen Bestattungs- vertrages zuzumuten. So ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend nur um einen kurzen Zeitraum - Oktober bis Dezember 2003 - geht, in dem die Pflegewohngeld- zahlung von der Kündigung des Bestattungsvertrages abhängig gemacht werden müssten, denn die Antragstellerin erfüllt ab Januar 2004 unstreitig auch ohne Kündigung des Bestattungsvertrages die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld. Darüber hinaus verlässt auch die Höhe des für die Bestattung der Antragstellerin hinterlegten Betrages noch nicht den Rahmen der Sicherstellung einer angemessenen Bestattung. Wenngleich der Betrag von 4700 Euro recht hoch erscheint, umfasst er lediglich die regelmäßig anfallenden Kosten für eine im Stadt- gebiet Köln erfolgende Feuerbestattung mit Beisetzung auf einer anonymen Urnen- grabstätte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den Vertrag auch nicht ohne Verluste kündigen kann. Geht man von der Annahme in der Entscheidung des OVG NRW vom 19.12.2003 aus, dass der Verlust bei einer vorzeitigen Kündigung bei ca. 15 % liegt, so wäre ohnehin nur ein Vermögenswert von 3950 Euro anzusetzen. Geht man weiter mit dem OVG NRW davon aus, dass auch im Rahmen des Sozialhilferechts grundsätzlich die individuellen Wünsche des Betroffenen in der Gestaltung der Beisetzung zu berücksichtigen sind, würde der Sozialhilfeträger im Falle des Todes der Antragstellerin einen ähnlich hohen Betrag für die Beisetzung aufzuwenden haben, da dieser gemäß § 15 BSHG für eine Bestattung der Antrag- stellerin wird aufkommen müssen. Nach den nachvollziehbaren Berechnungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in seinem Schriftsatz vom 27.04.2004 würden sich die Kosten für eine Bestattung unter einfachsten Bedingungen auf etwa 3.600 Euro belaufen. Soweit erkennbar sind im Falle der Antragstellerin keine Erben vorhanden, die diese Kosten zu übernehmen hätten. Der Antragstellerin kann auch nicht - etwa im Wege der Anwendung von § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG - entgegengehalten werden, dass sie den Bestattungsvorsorgevertrag erst in Kenntnis ihrer Sozialhilfe- bzw. Pflegewohngeldbedürftigkeit geschlossen hat, weil insoweit kein auf den Missbrauch sozialhilferechtlicher Gewährleistungen abzielendes Verhalten festzustellen ist. Denn die Antragstellerin hat den Bestattungs- vorsorgevertrag bereits im Jahre 1986 abgeschlossen. Schließlich spricht es auch für den Schutz des Vermögens der Antragstellerin, dass freiwillige Beiträge zu Sterbeversicherungen, wenn sie nach den Umständen und der Höhe angemessen sind, gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom einzusetzenden Ein- kommen abgesetzt werden können. Es ist daher folgerichtig, ein zu diesem Zweck angesammeltes Vermögen zu verschonen, vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 28.05.1998, a.a.O. mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur. Somit ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass das Vermögen der Antragstellerin für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2003 die nach dem Pflegewohngeldgesetz zu berücksichtigende Schongrenze von 10.000 Euro nicht überschritt und sie daher einen Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld für diesen Zeitraum gehabt hätte. Dies hätte der Antragsgegner bei seiner im Rahmen des § 45 SGB X zu erfolgenden Ermessensbetätigung berücksichtigen müssen. Insoweit ist er jedoch fehlerhaft von der Berücksichtigungsfähigkeit des Bestattungsvorsorgevertrages ausgegangen, was seinen Rücknahmebescheid vom 27.06.2003 hinsichtlich der Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2003 rechtswidrig macht. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, hat dessen sofortige Vollziehung in der Regel zu unterbleiben, es sei denn das Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dies ist jedoch vorliegend - be- zogen auf die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2003 - nicht der Fall. Denn nach Lage der Dinge ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse für den Antragsgegner, einen insoweit rechtswidrigen Verwaltungsakt zu vollziehen - nicht feststellbar. Was die Monate Juli bis einschließlich September 2003 anbetrifft, sind die weiteren Voraussetzungen der mit Wirkung für die Zukunft erfolgten Rücknahme der Bewilli- gung allerdings gegeben. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünsti- gender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Das ist hier - bezogen auf Juli bis einschließlich September 2003 - nicht der Fall. Abzustellen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens darauf, ob die Beigeladenen bzw. die von ihnen getragene Einrichtung - das W. -Haus - als Adressat des Rücknahmebescheides vom 27.06.2003 und auch des Bewilligungsbescheides vom 17.12.2002 auf die Bewilligung des Pflegewohngeldes vertraut haben und ihr Vertrauen insoweit schutzwürdig ist. Dass dem Pflegewohngeld begehrenden Be- dürftigen die Befugnis eingeräumt ist, sich gegen auch ihn belastende Maßnahmen zu wehren, ändert insoweit nichts an der Struktur der Pflegewohngeldzahlungen als Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen. Soweit die Beigeladenen Investitionskosten aufgebracht und damit Vermögensdis- positionen im Vertrauen auf die am Heimplatz der Antragstellerin orientierte Zahlung von Pflegewohngeld durch den Antragsgegner getroffen hat, ist der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass dieses Vertrauen nicht überwiegend schutzwürdig ist. Die nach § 45 SGB X zugelassene Durchbrechung der Bindungswirkung von Verwaltungsakten geht von dem Ge- danken der Recht- und Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns aus, der es grundsätzlich verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu beseitigen. Dem steht allerdings gegenüber, dass der für die Rechtswidrigkeit nicht verantwortliche Betroffene grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf und vor der Rücknahme geschützt sein soll. Um den Widerstreit zwischen diesen beiden Grundsätzen zu lösen, muss im Einzelfall eine Abwägung erfolgen, welches Interesse überwiegt, das der Allgemeinheit auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes oder das des Begünstigten an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen bewilligt worden sind, ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung einmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker belastet als eine einmalige Leistung, vgl. BSG, Urteil vom 05.11.1997 - 9 RV 20/96 -, BSGE 81, 55 ff. m.w.N.. Im vorliegenden Fall war der Bescheid vom 17.12.2002 auf die Gewährung von Pflegewohngeld für die Dauer von längstens 12 Monaten - ab dem 01.01.2003 bis 31.12.2003 - gerichtet. Das Interesse der Allgemeinheit, die rechtswidrige Bewilligung des Pflegewohngeldes zu beseitigen und damit monatliche Zahlun- gen des Pflegewohngeldes in Höhe von jeweils 469,38 Euro einzusparen, wiegt damit grundsätzlich schwerer als das Interesse des Beigeladenen bei der Finan- zierung der Investitionskosten in den Genuss der Zahlung des Pflegewohngeldes aus öffentlichen Mitteln zu gelangen. Der Antragsgegner hat als örtlicher Sozial- hilfeträger bis zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über den Vorrang des Vermögenseinsatzes durch den Heimbewohner vor der Gewährung öffentlichen Pflegewohngeldes bereits seit Inkrafttreten der Vorschrift des § 14 PfG NRW in erheblichem Umfang Pflege- wohngeldzahlungen aus öffentlichen Mitteln geleistet. Davon sind nicht unerheb- liche Mittel direkt an die Beigeladene geflossen. In dieser Weise haben rechts- widrige Pflegewohngeldzahlungen den Haushalt des Antragsgegners und damit auch der Allgemeinheit in großem Umfang belastet. Angesichts zunehmender Knappheit öffentlicher Mittel, insbesondere auf kommunaler Ebene, überwiegt daher das öffentliche Interesse am sparsamen Umfang mit vorhandenen Finanz- ressourcen gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an der Fortführung der rechtswidrigen Zahlungen. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür er- sichtlich, dem Vertrauensschutz der Beigeladenen im Vergleich zum Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes den Vorrang einzuräumen. Der Antragsgegner hat den Bewilligungsbescheid auch innerhalb der gesetzlichen Frist zurück genommen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurück genommen werden. Dies ist hier der Fall. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen bei der Rücknahmeent- scheidung durch das Gesetz eingeräumte Ermessen für die Monate Juli bis ein- schließlich September 2003 rechtswidrig ausgeübt hätte. Ist nach alledem die Entscheidung des Antragsgegners vom 27.06.2003, die Pflegewohngeldzahlungen für die Antragstellerin mit Wirkung vom 01.07.2003 einzustellen, hinsichtlich der Monate Juli bis einschließlich September 2003 offensichtlich rechtmäßig, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch die Anordnung des Sofortvollzuges rechtmäßig war. Überwiegende Interessen der Pflegebedürftigen bzw. der Beigeladenen, auch nach dem 01.07.2003 offen- sichtlich rechtswidrige Pflegewohngeldzahlungen zu erhalten, bis über diese Zahlungen im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, sind nicht gegeben. Der Kostenausspruch beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Gewicht des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs.3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat insoweit Erfolg, als sich ihr Antrag gegen die Einstellung der Pflegewohngeldzahlungen für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2003 richtet. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen, da nach den obigen Ausführungen ihr Antrag bzw. ihre Klage hinsichtlich der Monate Juli bis einschließlich September 2003 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. § 166 VwGO -, § 114 ZPO). Die Streitwertentscheidung entspricht der Hälfte der streitigen Pflegewohngeld- zahlungen, vgl. § 13 Abs. 2, 20 Abs. 3 GKG.