Beschluss
18 L 1837/04.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2004:0709.18L1837.04A.00
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Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht er- hoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht er- hoben werden. G r ü n d e : Der am 24. Juni 2004 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom gleichen Tage ( 18 K 4692/04) ist gemäß §§ 75, 34, 36 Abs. 3 A- sylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, jedoch unbegründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Er- folgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen. Es bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylVfG ist bei einer Ablehnung des Asylantrags als offen- sichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylVfG und dem daraufhin erfolgten Erlass auf- enthaltsbeendender Maßnahmen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genom- men, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegrün- det, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 34 AsylVfG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind. Darüber hinaus kann das Gericht Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt lassen, wenn sie bei der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag unberücksichtigt bleiben durften unnd an- dernfalls die gerichtliche Entscheidung verzögert werden würde. In diesem Rahmen muss die Richtigkeit des "Öffentlichkeitsurteils" erschöpfend, wenngleich mit Verbind- lichkeit allein für das Eilverfahren geklärt werden. Insofern hat die gerichtliche Prü- fung über die sonst im Rahmen des § 80 Abs. 5 übliche summarische Prüfung hi- nauszugehen, BverfG, Beschlüsse vom 10.01.1990 - 2 BvR 1434/89 -, InfAuslR 1990, 202 (204); vom 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 - AuAS 1993, 271 (273). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Ablehnung des Asylantrags nur erfolgen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellun- gen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich die Ablehnung des Antrages geradezu aufdrängt, BverfG, Beschlüsse vom 19.06.1990 - 2 BvR 369/90, InfAuslR 1991, 81 (84), vom 07.11.1996 - 2 BvR 1318/95 -, AuAS 1997, 55 und vom 21.07.2000 - 2 BvR 1429/98 -, NVwZ-Beilage I 12/2000, 145. In Anwendung dieser Grundsätze liegt es für das Gericht auf der Hand, dass die Antragstellerin keinen Anspruch darauf hat, von dem Bundesamt für die Anerken- nung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Art. 16a GG als Asylberechtigte/r anerkannt zu werden oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt zu bekommen. Mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit wird das dahingehende Klagebegehren im Hauptverfahren keine Aus- sicht auf Erfolg haben. Zu Recht hat das Bundesamt festgestellt, dass in der Person der in Deutschland geborenen, minderjährigen Antragstellerin die Voraussetzungen für die Asylanerkennung nach Art. 16a GG wie auch diejenigen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ergibt sich aus den Gründen im Bescheid vom 16. Juni 2004, denen das Gericht nach § 77 Abs. 2 AsylVfG folgt. Ergänzend soll lediglich ausgeführt werden, dass auch derzeit eine Staatsgewalt oder staatsähnliche Organisation, von der eine staatliche Verfolgung befürchtet wer- den könnte, im Irak noch nicht vorhanden ist. Zwar ist mittlerweile als Nachfolgerin des von der Übergangsbehörde der Koalition (Coalition Provisional Authority - CPA) eingesetzten provisorischen Regierungsrates am 1. Juni 2004 eine neue irakische Übergangsregierung gebildet worden, der am 28. Juni 2004 die volle Souveränität über- bzw. zurückgegeben worden ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Übergangs- regierung und die ihr untergeordneten irakischen Stellen bereits jetzt als Staatsge- walt im asylrechtlichen Sinne bewertet werden können. Der irakischen Übergangsre- gierung fehlen derzeit und in unmittelbarer Zukunft noch die insofern befähigten ei- genen Einrichtungen und Stellen, um die von ihr gewünschte Form der staatlichen Friedensordnung zu schaffen und durchzusetzen. Im Einzelnen kann dazu auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 5. Juli 2004 - 9 A 1446/03.A - Bezug genommen werden. Unabhängig davon bestehen aber selbst dann keine ernstliche Zweifel daran, dass der Antragstellerin keine politische Verfolgung droht, wenn anzunehmen wäre, die Übergangsregierung und ihre nachgeordneten irakischen Streitkräfte übten, ge- gebenenfalls in Verbindung mit den internationalen Kräften, eine staatliche oder zu- mindest staatsähnliche Gewalt aus. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin (unmittelbar) von diesen Stellen ausgehende Verfolgungsangriffe befürchten müsste. Unter diesen Umständen stellen sich die Verhältnisse vielmehr ebenso dar wie im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 16. Juni 2004, weshalb wie- derum auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen werden kann. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Abschiebungshindernisse im Sinne von §§ 53, 54 AuslG sind nicht gegeben. Die Anwendung des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG scheidet aus, da sie eine staatliche Verfolgung voraussetzt, ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe nur Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 447, die nach dem vorstehend Ausgeführten hier nicht vorliegt. Auch hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG liegen nicht vor. Diese Vorschrift setzt im Einzelfall eine erhebliche, individuelle konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus. Es muss mithin eine schwere existenzielle Bedrohung konkret zu befürchten sein, die sich nicht schon aus der allgemeinen Lage im Irak herleiten ließe. Allgemeine Gefahren, die nicht nur dem betreffenden Ausländer, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, begründen auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn sie den Ausländer konkret und individualisierbar betreffen; sie sind einer politischen Leitentscheidung im Sinne des § 54 AuslG vorbehalten, BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 - DVBl. 2001, 1772. Lediglich wenn einem Ausländer im Zielstaat im Ausnahmefall mit hoher Wahrscheinlichkeit so erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit unmittelbar drohen, dass unmittelbar aus dem Grundgesetz die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist (Art. 1, 2 Abs. 2 GG), sind allgemeine Gefahren durch eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 1 S. 2 AuslG zu berücksichtigen, BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, aaO. Dies ist dann der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, aaO. Da die Antragstellerin eine ihr individuell und nicht aufgrund der allgemeinen Lage im Irak drohende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit schon nicht geltend gemacht hat, kann insoweit allein auf die allgemeine Lage abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch eine Schutzwirkung auf der Grundlage eines Erlasses gegeben. Es grift hier nämlich der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 - Az. 14.44.382-I 3 - zur Verlängerung auslaufender Duldungen vollziehbar ausreisepflichtiger Personen aus dem Irak um sechs Monate, der auch auf die Fälle des Erlöschens asylverfahrensrechtlicher Aufenthaltsgestattungen erstreckt werden kann, Beschluss des OVG NW vom 13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A -. Die Ausreisefrist entspricht den gesetzlichen Bestimmungen des § 36 Abs. 1 AsylVfG. Letztlich ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylantrags als "offensichtlich unbegründet", an Rechtsfehlern leidet. Da die Antragstellerin ein das aus dem bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßigen Bescheid des Bundesamtes folgende öffentliche Interesse übersteigendes privates Interesse an ihrem Verbleib im Bundesgebiet schon nicht dargelegt hat, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht in Betracht. Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, dass sie einer solchen Anordnung im Hinblick auf die bestehende Erlasslage zur Verlängerung von Duldungen für vollziehbar ausreisepflichtige Iraker jedenfalls derzeit auch nicht bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).