Urteil
6 K 1962/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2004:0719.6K1962.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die 1961 geborene Klägerin ist seit dem Wintersemester (WS) 2001/2002 an der Fachhochschule Köln für den Studiengang Sozialarbeit eingeschrieben. Zuvor war sie vom WS 1981/82 bis zum Sommersemester (SS) 1997 an der Rheinischen Fried- rich-Wilhelms-Universität Bonn für das Fach Germanistik sowie vom SS 2000 bis zum SS 2001 an der Fachhochschule Münster zwei Semester für den Studiengang Sozialpädagogik und ein Semester für den Studiengang Sozialarbeit eingeschrieben. Während ihres Germanistikstudiums nahm sie sechs Urlaubssemester. Unter dem 10.12.2003 stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Korrektur des Studienkontos und Gewährung von Bonusguthaben für das SS 2004 und künftige Semester bis zum WS 2005/2006. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie seit 1989 für die Pflege und Erziehung ihrer 1989, 1991, 1995 und 1996 geborenen min- derjährigen Kinder gesorgt habe bzw. sorge. Mit Schreiben vom 12.1.2004 teilte ihr der Beklagte daraufhin mit, dass ihr ein Bonusguthaben in Höhe von 16 Semestern gewährt werde, sie jedoch trotzdem ge- bührenpflichtig sei. Sodann zog der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 20.1.2004 für das SS 2004 zu einer Studiengebühr nach § 9 des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes (StKFG) in Höhe von 650 EUR heran, da ihr auf dem Stu- dienkonto kein Studienguthaben mehr zur Verfügung stehe. Die Klägerin legte gegen den Gebührenbescheid am 26.1.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Verrechnung des Bonusguthabens mit vergangenen Semestern unzulässig sei. Die Gewährung eines Bonusguthabens füh- re vielmehr zu einer Aussetzung der Regelabbuchung und damit auch der Gebüh- renpflicht im aktuellen Semester. Anderenfalls würde sie gegenüber Studenten mit verbleibendem Guthaben benachteiligt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2.3.2004 - zugestellt am 3.3.2004 - zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Gewährung von Bonusguthaben für Kindererziehung ausschließlich für künftige Semester würde eine Überprivilegierung gegenüber den Studierenden bedeuten, die das 1,5-fache der Regelstudienzeit lediglich knapp überschritten hätten. Es könne nicht davon ausge- gangen werden, dass der Gesetzgeber über den pauschalen Nachteilsausgleich von 4 Semestern pro Kind Studienzeiten vor Inkrafttreten des StKFG unberücksichtigt habe lassen wollen. Die Klägerin hat am 10.3.2004 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie ihr Studium voraussichtlich im SS 2005 beenden werde. Sie ist der Auffassung, dass die Einfüh- rung einer Langzeitstudiengebühr gegen ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Sie habe mit Blick auf § 10 Satz 1 Hoch- schulgesetz (HG) NRW in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen dürfen, ihr gebüh- renfrei begonnenes Studium gebührenfrei zu Ende führen zu können. Auch habe der nordrhein-westfälische Gesetzgeber keine hinreichenden Übergangsfristen vorgese- hen. Zudem sei die konkrete Ausgestaltung der Gebührenerhebung unzulässig, da sie die unterschiedliche soziale Situation der Studierenden völlig außer Acht lasse. Selbst wenn man die Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren für Lang- zeitstudierende jedoch grundsätzlich für mit höherrangigem Recht vereinbar halten wollte, sei die Klägerin im SS 2004 nicht gebührenpflichtig, da ihr auf Grund der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder ein Bonusguthaben zustehe. Ein Bonusgut- haben für Kindererziehungszeiten führe dazu, dass während der Betreuung von Kin- dern die Gebührenverpflichtung gänzlich entfalle. Es könne - wie sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 der Rechtsverordnung zum StKFG ergebe - auch dann noch gewährt werden, wenn das Studienguthaben bereits vollständig verbraucht sei. Dementsprechend ge- he Ziff. 21 des Runderlasses des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2003 davon aus, dass in den Fällen, in de- nen ein Bonusguthaben wegen Kindererziehung gewährt werde und das Studiengut- haben vollständig verbraucht sei, die Gewährung eines Bonusguthabens nicht nur dazu führe, dass keine Regelabbuchungen mehr erfolgen, sondern auch bewirke, dass die Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG nicht entstehe. Die Klägerin beantragt, 1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 20.1.2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 2.3.2004 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für das Sommersemester 2004 ein Bonusguthaben wegen Kindererziehung zu gewähren. 3. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Regelungen des StKFG mit höherrangigem Recht vereinbar seien und dass eine Berücksichtigung der 16 Bonussemester erst ab dem SS 2004 eine Überprivilegierung der Klägerin und damit eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Studierenden bedeuten würde. Das Gericht hat den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Gebührenbescheid mit Beschluss vom 9.6.2004 (6 L 000/04) abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (8 B 0000/04) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 6 L 000/04 und der in diesen Verfahren jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 20.1.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 2.3.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin ist für das SS 2004 zu Recht zu einer Studiengebühr in Höhe von 650 EUR heranzogen worden. Rechtsgrundlage für die Erhebung der in Rede stehenden Studiengebühr ist § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG - vom 28.1.2003 (GVBl. NRW S. 36) i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom 17.9.2003 (GVBl. NRW S. 570). Danach wird von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine Gebühr in Höhe von 650 EUR erhoben. Das Studienguthaben auf dem nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 StKFG zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto beträgt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StKFG 200 Semesterwochenstunden. Hiervon werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StKFG für jedes Semester, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrah- mengesetzes eingeschrieben ist, Abbuchungen vorgenommen, die in der 1,5-fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens führen. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG erfolgt eine Regelabbuchung dabei auch für jedes Semester vor dem SS 2004, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben war. 1. Diese Vorschriften des StKFG, auf die sich der Beklagte zur Begründung der Gebührenpflicht der Klägerin stützt, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. a) Sie widersprechen nicht § 27 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 9.6.2004 - 6 L 954/04; außerdem VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.3.2004 - 4 L 193/04 und 4 L 441/04 -. Zwar bestimmt § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG, dass das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei sind. Zugleich ermächtigt § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG die Länder jedoch, in besonderen Fällen Ausnahmen von der Gebührenfreiheit vorzusehen. Die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber mit dem StKFG und der RVO- StKFG getroffenen Regelungen halten sich im Rahmen der ihm durch § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG eingeräumten Regelungszuständigkeit, indem sie das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie das Studium in einem konsekutiven Studiengang zwar nicht vollständig, aber - soweit es die hier einschlägige Einrichtung von Studienkonten mit Regelabbuchung betrifft - zumindest bis zum Erreichen der 1,5-fachen Regelstudienzeit und damit im Kern gebührenfrei belassen (vgl. §§ 1, 4, 6 StKFG). Denn aus der Entstehungsgeschichte des durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8.8.2002 (BGBl. I, S. 3138) eingeführten § 27 Abs. 4 HRG ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber die Gruppe der Langzeitstudierenden als besondere Gruppe unter den Studierenden und die Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende als Ausnahmeregelung im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG ansieht. Die Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG soll nach dem Willen des Bundesgesetzgebers gerade dazu dienen, die Einführung von Studienkontenmodellen durch den Landesgesetzgeber zu ermöglichen und dabei auch die Bestimmung, welchen Umfang das Studienkonto für ein gebührenfreies Studium haben soll bzw. wann die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gilt und damit Studiengebühren erhoben werden können, dem Landesgesetzgeber zu überlassen. Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 4 HRG, BT-Drucksache 14/8361, S. 5. b) Einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die Rege- lungen des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes, nach denen ein Studierender grundsätzlich eine Studiengebühr in Höhe von seinerzeit 1.000 DM zu entrichten hat, wenn sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester dauert, mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, S. 206; vorgehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, S. 1782. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht - zusammengefasst - ausge- führt: Einerseits werde das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl durch die Gebührenpflicht nicht beeinträchtigt, da dieses Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, und sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums erstrecke. Dies gelte jedenfalls, solange eine unüberwindliche soziale Barriere nicht errichtet werde. Zum anderen werde das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auch in seinem abwehrrechtlichen Gehalt als Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, da die Einführung von Langzeitstudiengebühren wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen und - ausweislich der vom baden- württembergischen Gesetzgeber verfolgten Ziele - durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 207 ff. Diese Erwägungen, denen die Kammer sich anschließt und auf die sie zur Ver- meidung überflüssiger Wiederholungen in den Einzelheiten Bezug nimmt, gelten entsprechend für die vergleichbaren Regelungen des StKFG und der RVO-StKFG NRW. Indem er das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie in einem konsekutiven Studiengang bis zur 1,5-fachen Regelstudienzeit grundsätzlich gebührenfrei belässt (vgl. § 1 und 4 StKFG) und im übrigen Sonderregelungen u.a. für Teilzeitstudierende (§ 6 Abs. 1 Satz 5 StKFG) und Studierende, deren angestrebter Berufsabschluss das Studium zweier Studiengänge erfordert (§ 8 RVO-StKFG), sowie Ausnahmen von der Gebührenpflicht für be- stimmte Gruppen von Studierenden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StKFG, § 13 RVO-StKFG) und schließlich die Möglichkeit der Gewährung von Bonussemestern (§ 5 StKFG i.V.m. § 9 RVO-StKFG) und der Anerkennung von Härtefällen (§ 14 RVO-StKFG) vorsieht, hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber keine unüberwindliche soziale Barriere im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts errichtet. Ebenso ist die Einschränkung des Grundrechts der Ausbildungsfreiheit auch in Nord- rhein-Westfalen durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber begründet die Erhebung der Langzeitstudiengebühr "mit Rücksicht auf die gesamtwirtschaftliche Situation" zum einen mit fiskalischen Erwägungen und verfolgt mit ihr zum anderen die hochschulpolitischen Ziele einer Verkürzung von Studienzeiten sowie einer Erhöhung der Studienabschlussquote und damit insgesamt einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen. Vgl. LT-Drucksache 13/3023, S. 1, 19, 21. Er hat sich damit von legitimen Zielsetzungen des Gemeinwohls leiten lassen, zu deren Erreichung sich die Einführung einer Studiengebühr für Langzeitstudierende als geeignetes, erforderliches und - nicht zuletzt mit Blick auf die zugleich vorgesehenen Sonder-, Ausnahme- und Härtefallregelungen - auch angemessenes Mittel darstellt, das die Studierenden in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig einschränkt. c) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es schließlich, dass die Gebührenpflicht der Studierenden, die bereits vor dem SS 2004 mit ihrem Studium begonnen hatten, über § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG wird für jedes Semester vor dem SS 2004, in dem die oder der Studierende - auch schon vor Inkrafttreten des Gesetzes - an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben war, eine Regelabbuchung von dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto vorgenommen. Mit dieser Einbeziehung in der Vergangenheit liegender Semester in die Berechnung des Studienguthabens entfaltet die Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG eine sog. unechte Rückwirkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 210; allgemein zur unechten Rückwirkung etwa BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (241 ff.); BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.); BVerfG, Beschluss vom 13.5.1986 - 1 BvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175 (196). Im Gegensatz zur echten Rückwirkung, die dann vorliegt, wenn eine Regelung nicht nur im Rahmen ihrer Anwendung für die Zukunft in tatbestandlicher Hinsicht an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft, sondern sich auch ihr zeitlicher Anwendungsbereich und damit die von ihr gesetzten Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten erstrecken, ist die unechte Rückwirkung ver- fassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Denn es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, auch im Wege tatbestandlicher Rückanknüpfung unter Änderung künftiger Rechtsfolgen auf veränderte soziale Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerks zu reagieren oder durch eine solche Änderung erst bestimmte soziale Gegebenheiten in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (254). Grenzen der Zulässigkeit können sich jedoch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Eine unechte Rückwirkung ist danach ausnahmsweise unzulässig, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.); BVerfG, Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (78 f.). Das Vertrauen der Betroffenen ist dabei um so weniger schützenswert, je mehr der Gesetzgeber durch Übergangsregelungen die Veränderung der Rechtslage zeit- lich abstuft. Vgl. VGH München, Urteil vom 28.3.2001 - 7 B 00.1551 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (358 f.) Gemessen hieran stellt sich die mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG verbundene unechte Rückwirkung vorliegend nicht als ausnahmsweise unzulässig dar. Die Berücksichtigung früherer Semester bei der Berechnung des Studienguthabens auf dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto ist zur Er- reichung der vom Gesetzgeber verfolgten fiskalischen und hochschulpolitischen Ziele geeignet und erforderlich. Vgl. zur Zielsetzung der StKFG: LT-Drucksache 13/3023, S. 1, 19, 21. Würde man Abbuchungen vom Studienkonto erst für Semester ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.2.2003 oder sogar erst ab dem SS 2004 vornehmen, so würde eine Gebührenpflicht nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit frühestens in etwa 5-6 Jahren entstehen. Damit würden dem Staat einerseits nicht unerhebliche Einnahmen entgehen, deren Erzielung "in Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Situation und der finanziellen Belastungen der Hochschulen" indessen gerade eines der gesetzgeberischen Ziele darstellt. Zum anderen könnte sich auch das hochschulpolitische Ziel einer Verkürzung der Studienzeiten erst mit beträchtlicher zeitlicher Verzögerung verwirklichen. Die Berücksichtigung sämtlicher Semester vor dem SS 2004 ermöglicht es dem Gesetzgeber hingegen, auch gegenüber der zahlenmäßig beachtlichen Gruppe von Studierenden, die schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt die 1,5-fache Regelstudienzeit überschritten haben, verhaltenslenkende Wirkung zu entfalten und sie zu einem schnelleren Abschluss ihres Studiums zu veranlassen. Nach alledem kann dem Gesetzgeber ein legitimes Interesse daran, durch die in § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG statuierte unechte Rückwirkung die mit dem Gesetz verfolgten Zwecke möglichst bald zur Geltung zu bringen, nicht abgesprochen werden. Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist ebenfalls nicht erkennbar. Demgegenüber konnten die von der Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG betroffenen Studierenden nicht in schutzwürdiger, die vom Gesetzgeber wahrgenommenen Allgemeininteressen überwiegender Weise darauf vertrauen, ihr gebührenfrei begonnenes Studium zeitlich unbegrenzt ohne Gebührenbelastung fort- setzen zu können. Vgl. zu einem solchen fehlenden Vertrauen allgemein BVerwG, Ur- teil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 210, Zwar sieht der zum 1.4.2000 eingeführte § 10 Satz 1 HG NRW - im Unterschied etwa zum baden-württembergischen Landesrecht - ausdrücklich vor, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, Studiengebühren nicht erhoben werden. Für die überwiegende Zahl der Studierenden, die ihr Erststudium innerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit beendet, gilt diese Garantie indessen auch weiterhin, denn für diesen Zeitraum steht nach den Regelungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 StKFG auf ihrem Studienkonto ein Studienguthaben zur Verfügung. Doch auch diejenigen Studierenden, die nach Überschreiten der 1,5-fachen Regelstudienzeit gebührenpflichtig sind bzw. werden, können sich nicht auf ein schutzwürdiges, die - vom Gesetzgeber wahrgenommenen - Interessen der Allgemeinheit überwiegendes Vertrauen berufen, das der Zulässigkeit der unechten Rückwirkung des Gesetzes ausnahmsweise entgegensteht. Angesichts der im gesamten politischen Raum über die Erhebung von Studiengebühren seit längerem geführten Diskussion konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen dieser Studierenden auf den unveränderten Fortbestand der Regelung des § 10 Satz 1 HG NRW und damit auf die Ge- bührenfreiheit auch eines überlangen Studiums bis zum ersten berufsqualifizieren- den Abschluss schon in tatsächlicher Hinsicht kaum entwickeln. Jedenfalls aber ist ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand der in § 10 Satz 1 HG NRW statuierten Gebührenfreiheit spätestens mit der gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des StKFG zum 1.2.2003 aufgenommen Bestimmung des § 10 Satz 2 HG NRW entfallen, wo- nach "das Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Studiengebühren unberührt bleibt". Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (79), wonach ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage in der Regel sogar bereits im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung entfällt. Spätestens von diesem Zeitpunkt an mussten die Studierenden damit rechnen, gemäß den Vorschriften des StKFG nach Überschreiten der 1,5-fachen Regelstudienzeit erstmals ab dem SS 2004 zu einer Studiengebühr in Höhe von 650 EUR pro Semester herangezogen zu werden. Dass die RVO-StKFG NRW erst am 1.10.2003 in Kraft getreten ist, ist demgegenüber - entgegen der Auffassung der Klägerin - unerheblich, denn alles Wesentliche, namentlich die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr sowie deren Höhe, aber auch die Möglichkeit der Gewährung von Bonusguthaben sowie eines Gebührenerlasses, waren bereits im StKFG selbst geregelt. Den Studierenden stand damit - bezogen auf den Beginn des SS 2004 am 1.4.2004 - eine Übergangszeit von ca. 14 Monaten zur Verfügung, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Durch die Einräumung dieser Übergangsphase wird den Interessen der Studierenden, die aufgrund ihrer gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG zu berücksichtigenden bisherigen Studiendauer ab dem SS 2004 gebührenpflichtig werden, in ausrei- chender Weise Rechnung getragen. Ausgehend von einer einigermaßen sachge- rechten Studienplanung hatten sie im Regelfall die Möglichkeit, ihr Studium innerhalb des Übergangszeitraums gebührenfrei zu Ende zu bringen; in atypischen Fällen und für besondere Situationen steht ihnen die Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG sowie die Möglichkeit einer Einräumung von Bonussemestern nach § 5 StKFG zur Verfügung. Die Einräumung einer weitergehenden Übergangsfrist war vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Gerichts nicht geboten. Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 9.6.2004 - 6 L 954/94 -; ebenso VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.3.2004 - 4 L 193/94 und 4 L 441/04 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.3.2004 - 15 L 370/04 -; vgl. außerdem BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 210 zu einer Übergangsfrist von ca. 16 Monaten; VG Göttingen, Urteil vom 4.3.2004 - 4 A 98/03 -, juris, zu einer Übergangsfrist von ca. 15 Monaten. Zur Notwendigkeit einer Übergangsregelung für die Einführung einer Zweitstudiengebühr vgl. VGH München, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O.. 2. Die Klägerin erfüllt auch den Gebührentatbestand des § 9 Abs. 1 StKFG, da ihr für das in Rede stehende SS 2004 auf ihrem Studienkonto kein Studienguthaben mehr zur Verfügung steht und sie für das SS 2004 auch keinen zur Gebührenfreiheit führenden Anspruch auf Gewährung eines (weiteren) Bonusguthabens wegen der Pflege und Erziehung ihrer vier minderjährigen Kinder hat. Die Klägerin hat ihr 200 Semesterwochenstunden umfassendes Studienguthaben durch die gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StKFG vorzunehmenden Regelabbuchungen im SS 2004 bereits aufgebraucht. Sie befindet sich - zieht man ihre 6 Urlaubssemester gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 StKFG ab - gegenwärtig im 35. Hochschulsemester. Zwar hat ihr der Beklagte mit Bescheid vom 12.1.2004 für die Pflege und Erziehung ihrer 1989, 1991, 1995 und 1996 geborenen minderjährigen Kinder gemäß § 5 Nr. 1 StKFG zu Recht ein Bonusguthaben in Höhe von insgesamt 16 Regelabbuchungen (jeweils 4 Regelabbuchungen pro Kind) gewährt. Die Gewährung dieses Bonusguthabens führt indessen nach der Regelungssystematik der §§ 5 StKFG, 9 RVO-StKFG NRW lediglich dazu, dass für 16 der 35 bereits absolvierten Hochschulsemester keine Regelabbuchungen vorgenommen bzw. im Rahmen der Berechnung des Studienguthabens bereits vorgenommene Regelabbuchungen wieder rückgängig gemacht werden. Das Studienguthaben der Antragstellerin ist jedoch - bei einer für den Studiengang Sozialarbeit zugrun- dezulegenden Regelstudienzeit von 7 Semestern - schon durch die Regelabbu- chungen für die danach verbleibenden 19 Hochschulsemester aufgebraucht. Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonusguthabens gemäß § 5 Nr. 1 StKFG (auch) für das SS 2004 steht der Klägerin demgegenüber nicht zu. Insbesondere lässt sich ein solcher Anspruch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus einem Umkehrschluss zu § 9 Abs. 1 Satz 2 RVO-StKFG folgern. Zwar mag der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 RVO-StKFG, wonach Voraussetzung für die Gewährung von Bonusguthaben nach § 5 Nr. 2 und 3 StKFG ist, dass das Studienguthaben vor Gewährung des Bonusguthabens noch nicht vollständig verbraucht ist, im Umkehrschluss zu entnehmen sein, dass der Verbrauch des Studienkontos bei der Gewährung eines Bonusguthabens nach § 5 Nr. 1 und 4 StKFG unschädlich ist. Vgl. Ziff. 21 des Runderlasses des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2003 - Az. 321-2.03.07.02. In diesem Fall würde die Gewährung eines Bonusguthabens in der Tat dazu führen, dass trotz des eigentlich aufgebrauchten Studienguthabens für das betreffende Semester keine Gebührenpflicht entsteht. Jedoch gilt die Vorschrift des § 9 Abs. 1 RVO-StKFG - wie sich aus einer Zusammenschau mit § 9 Abs. 2 RVO- StKFG ergibt - nur für die Fälle, in denen jeweils im aktuellen Semester, vorliegend also im SS 2004, eintretende Umstände zur Begründung des Antrages auf Gewährung eines Bonusguthabens geltend macht werden. Beruft sich die oder der Studierende hingegen auf Umstände, die bereits vor dem SS 2004 eingetreten sind, kommt allein § 9 Abs. 2 RVO-StKFG zur Anwendung. So liegt es hier: Die 4 minderjährigen Kinder der Klägerin, um deren Erziehung und Pflege im Sinne des § 5 Nr. 1 StKFG es geht, sind sämtlich vor dem SS 2004 geboren, und zwar - was im Hinblick auf § 5 Nr. 1 2. Hs. StKFG Bedeutung gewinnt - auch mehr als 4 Semester vor diesem Zeitpunkt. Die Gewährung eines Bonusguthabens führt in diesem Fall dazu, dass die betreffenden, in der Vergangenheit liegenden Semester gebührenrechtlich unberücksichtigt bleiben, die für diese Semester gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 StKFG vorgenommenen Regelabbuchungen vom Studienkonto mit anderen Worten wieder rückgängig gemacht werden. Soweit nach § 9 Abs. 2 Satz 2 RVO- StKFG die Gewährung von Bonusguthaben nicht voraussetzt, dass das Studien- guthaben noch nicht vollständig verbraucht ist, ist diese Regelung nach Auffassung der Kammer so zu verstehen, dass ein vor der Gewährung des Bonusguthabens durch Regelabbuchungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 StKFG bereits verbrauchtes Studienguthaben durch die Gewährung eines Bonusguthabens wieder aufgefüllt werden und das Studienkonto dadurch (wieder) ein positives Guthaben aufweisen kann. Dies ist namentlich in den Fällen denkbar, in denen die über die 1,5-fache Regelstudienzeit hinausgehende Semesterzahl geringer ist als die Anzahl der Semester, für die ein Bonusguthaben gewährt wird. Demgegenüber bedeutet die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 RVO-StKFG entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass bei der Geltendmachung solcher Umstände, die bereits vor dem SS 2004 eingetreten sind, ein Bonusguthaben stets erst für das SS 2004 sowie künftige Semester gewährt wird. Ein solches Verständnis des § 9 Abs. 2 Satz 2 RVO-StKFG ist - abgesehen davon, dass es weder im Wortlaut eine Stütze findet noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht - schon deshalb ausgeschlossen, weil es einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber denjenigen Studierenden gleichkommen würde, die die 1,5-fache Regelstudienzeit bis zum SS 2004 noch nicht überschritten haben. Im Falle der Klägerin führt die vom Beklagten zu Recht ausgesprochene Gewährung eines Bonusguthabens im Umfang von 16 Semestern gemäß § 9 Abs. 2 RVO-StKFG mithin aufgrund der ohne Beurlaubung insgesamt absolvierten 35 Hochschulsemester nicht zu einem positiven Guthaben auf dem Studienkonto und ist daher nicht geeignet, die Gebührenpflicht für das SS 2004 entfallen zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die streitentscheidende Rechtsfrage der Zulässigkeit der Einführung einer sog. Langzeitstudiengebühr in Nordrhein- Westfalen durch das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz ist bislang nicht obergerichtlich geklärt. Sie bedarf nach Auffassung der Kammer im Interesse der Rechtseinheit in Nordrhein-Westfalen einer Klärung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes.