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Beschluss

1 L 1602/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0721.1L1602.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der (sinngemäße) Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.05.2004 gegen die durch Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21.06.2004 bestätigte Schließung und Versiegelung des Gebäudes C.----gasse 00/T.------gasse 0, 50000 Köln, vom 26.11.2003 insoweit anzuordnen, als die sechs Wohnungen im 1., 2. und 3. Obergeschoss von der Versiegelungsmaßnahme betroffen worden sind sowie den Antragsgegner zu verpflichten, die Siegel unverzüglich zu entfernen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Zwar bestehen gegen seine Statthaftigkeit keine Bedenken. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Schließung und Versiegelung einer Gaststätte im Wege des Sofortvollzuges ist unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um einen Verwaltungsakt oder einen Realakt handelt, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, nicht dagegen durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren 6 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.07.1993 - 4 B 521/93 - und vom 25.11.1993 - 10 B 360/93 - BauR 1994, S. 233 jeweils mwN. 7 Auch kann offen bleiben, ob die Antragstellerin zu 2), die nicht Betreiberin der Lokale in der C.----gasse 00/T.-----gasse 0 ist, über die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis verfügt. 8 Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 9 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges und dem Interesse der Antragsteller an dessen Rückgängigmachung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ihr Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg sein wird. Es spricht nämlich alles dafür, dass die durch Ordnungsverfügung vom 21.06.2004 bestätigte Schließung und Versiegelung der im Antrag genannten sechs Wohnungen in der C.----gasse 00/T0.-----gasse 0 , 50000 Köln rechtmäßig war und ist. 10 Schließung und Versiegelung finden ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Hiernach kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn die Anwendung des Verwaltungszwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 11 Der Antragsgegner hat bei der Schließung der im Antrag genannten sechs Wohnungen im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt. Er war hierzu aufgrund der Vorschrift des § 31 GastG iVm § 15 Abs. 2 GewO ermächtigt. Danach kann die zuständige Behörde die Fortsetzung eines Gewerbebetriebes verhindern, wenn das Gewerbe ohne eine für dessen Ausübung erforderliche Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung betrieben wird. Letzteres ist hier der Fall. Dabei bedarf es keiner näheren Überprüfung, ob der Antragsgegner die dem Antragsteller zu 1) erteilten Gaststättenerlaubnisse vom 30.06.1995 betreffend das Lokal "M. " in der T.-----gasse 0 und vom 16.01.1998 betreffend das " D. " in der C.----gasse 00 widerrufen konnte bzw. durch die Ordnungsverfügung vom 21.06.2004 zu Recht widerrufen hat. Der Antragsteller zu 1) hat nämlich nach eigenem Vortrag - etwa bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 02.02.2004 - in den sechs genannten Wohnungen ein Stundenhotel geführt, d.h. gewerbsmäßig Gäste beherbergt, ohne über die für einen derartigen Beherbergungsbetrieb nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 S. 1 GastG erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Die ihm erteilten Gaststättenerlaubnisse bezogen sich ausweislich der Konzessionsakten inhaltlich nur auf eine Schankwirtschaft im Rahmen eines barähnlichen Betriebes ("M. ") bzw. eine Schank- und Speisewirtschaft im Rahmen eines Cafe`s (" D. "), nicht dagegen auf einen Beherbergungsbetrieb. Darüber hinaus waren die genannten Erlaubnisse ihrem räumlichen Umfang nach jeweils nur auf einen im zugehörigen Lageplan mit "A" bezeichneten Schank- und Gastraum im Keller- bzw. Erdgeschoss beschränkt und umfassten deshalb nicht die in den Obergeschossen der C.----gasse 00 befindlichen Wohnungen. Bei Berücksichtigung der bereits über einen langen Zeitraum andauernden illegalen Nutzung der Wohnungen kann die Beendigung des "Beherbergungsbetriebes" im Ergebnis auch nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. 12 Die Versiegelung der im Antrag genannten sechs Wohnungen findet ihre Rechtsgrundlage in § 62 VwVG NRW. Gegen deren Erforderlichkeit bestehen keine Bedenken. Dem Antragsgegner stand bei realistischer Betrachtungsweise kein milderes Zwangsmittel zur Verfügung, da etwa eine Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldfestsetzung die oben aufgezeigte illegale Nutzung der Wohnungen nicht unmittelbar beendet hätte. Die Versiegelung ist schließlich auch nicht als unverhältnismäßig bzw. unangemessen anzusehen (§ 58 VwVG NRW). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie eine legale Nutzung der Räumlichkeiten durch den Antragsteller vereitelt hätte bzw. in Zukunft vereiteln würde. Soweit die Antragsteller dem Antragsgegner einen Mietvertrag mit Herrn W. vom 14.04.2004 vorgelegt haben, gebietet dies keine andere Betrachtungsweise, da Herr W. derzeit an der Nutzung der Räumlichkeiten für den von ihm beabsichtigten bordellartigen Betrieb wegen einer fehlenden baurechtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung gehindert ist. Dementsprechend haben die Antragsteller auch vorgetragen, die sechs Wohnungen bis zur Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung selbst nutzen zu wollen. Angesichts der langandauernden illegalen Nutzung der Wohnungen als Stundenhotel bzw. Beherbergungsbetrieb in der Vergangenheit geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller zu 1) die Absicht zu einer derartigen Nutzung nicht endgültig aufgegeben hat, zumal die Antragsteller bislang nicht durch Vorlage eines Vertrages oder einer entsprechenden Bescheinigung eines Interessenten glaubhaft gemacht haben, die Wohnungen nunmehr anderweitig vermieten zu können. 13 Der Sofortvollzug am 26.11.2003 war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich, da wegen der schon lange andauernden Nutzung der Wohnungen als Stundenhotel bzw. Beherbergungsbetrieb ohne die erforderliche Gaststättenerlaubnis und des darin liegenden Rechtsverstosses nicht nur eine Gefahr bestand, sondern bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten war. 14 Unter den dargelegten Umständen liegen auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 VwVG NRW für eine Einstellung des Vollzuges vor. 15 Muss der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Versiegelung der im Antrag genannten sechs Wohnungen nach allem ohne Erfolg bleiben, so kommt auch keine Entfernung der Siegel gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO in Betracht. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 4. Juli 1996 - 4 B 812/96 -).