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Urteil

14 K 8434/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0727.14K8434.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücke T. Straße 00 und 00 a in X. . Ihre Grundstücke sind an die öffentliche Abfall- entsorgung angeschlossen. Auf dem Grundstück T. 00 lebt die Mutter der Klägerin. Die Klägerin ist wohnhaft auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück T. Straße 00 a. 3 Die Klägerin beantragte mit dem beim Beklagten am 20.02.1997 eingegangenen Schreiben eine Behälterumstellung für ihre Grundstücke. Die Klägerin gab hier an, dass sie auf ihren Grundstücken bislang ein 120-l und ein 240-l-Restabfallgefäß vorhalte und zukünftig nur einen 240-l-Restmüllbehälter wünsche. 4 Der Beklagte kam dem Austauschantrag der Klägerin nicht nach. Er erhob jedoch in der Zeit von 1997 bis 2002 mit an die Klägerin adressierten Gebührenbescheiden - erstmals mit Bescheid vom 08.01.1998 - Abfallgebühren nur für einen 240-l-Restmüllbehälter. 5 Der Beklagte stellte erstmals am 20.11.2000 bei der regelmäßigen Entleerung der Restabfallgefäße in der Straße T. fest, dass auf den Grundstücken der Klägerin neben dem 240-l-Behälter auch ein 120-l-Restmüllbehälter zur Entleerung bereitgestellt wurde. Bei einer Außenkontrolle am 09.10.2001 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten ebenfalls fest, dass auf dem Grundstück der Klägerin neben dem veranlagten 240-l-Behälter ein zusätzlicher 120-l-Behälter vorgehalten wurde. Nach den Feststellungen des Mitarbeiters waren beide Behälter befüllt. Die Richtigkeit dieser Feststellungen bestätigte die Klägerin mit ihrer Unterschrift unter den vom Mitarbeiter des Beklagten angefertigten Vermerk. Am 08.08.2002 holte der Beklagte den 120-l-Behälter vom Grundstück der Klägerin ab. 6 Mit Bescheid vom 09.08.2002 zog der Beklagte die Klägerin zu Abfallgebühren für den 120-l-Restmüllbehälter für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.07.2002 in Höhe von 850,50 Euro heran. 7 Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit dem per Einschreiben am 05.09.2002 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 04.09.2002 zurück. 8 Am 07.10.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass nicht bestritten werde, dass die 120-l-Restmülltonne gelegentlich genutzt worden sei. Dies sei jedoch auf eine Fehlbefüllung durch ihre Mutter zurückzuführen. Auf die Nutzung der Tonne durch ihre Mutter habe sie keinen Einfluss gehabt. Die 120-l-Tonne habe auf dem von ihren Eltern genutzten Grundstück T. Straße 00 gestanden. Dass der Beklagte auf ihren Antrag auf Behälterreduzierung untätig geblieben sei, könne ihr - der Klägerin - nicht angelastet werden. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 09.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2002 aufzuheben 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Seiner Auffassung nach ist die Nachveranlagung der Gebühren für die 120-l- Restmülltonne rechtmäßig. Die örtliche Kontrolle am 09.10.2001 und die Überprüfung am 20.11.2000 belegten, dass die Klägerin die 120-l-Tonne wissentlich genutzt habe. Auch bei nur gelegentlicher Nutzung des Gefäßes sei der Gebührentatbestand verwirklicht. Aus den seit dem Jahre 1998 erhaltenen Gebührenbescheiden habe die Klägerin ersehen können, dass lediglich die Gebühren für ein 240-l-Gefäß erhoben worden seien. Die Klägerin hätte ihn - den Beklagten - darauf hinweisen müssen, dass ihr Antrag auf Behälterreduzierung nicht ausgeführt worden sei. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2001 ist rechtmäßig. 15 Die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden Jahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für die Jahre 1998 bis 2002 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die Nacherhebung nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die Zurücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkun- gen zulässt. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 1998 bis 2002 sind aus- schließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten, 16 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 07.05.1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, 111; vom 18.02. 1981 - 2 A 1612/79 -; vom 25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 und vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; Beschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.1978 - 9 K 3345/77 -, KStZ 1979, 36; vom 13.08.1996 - 14 K 2914/95 - und vom 17.09.2002 - 14 K 1413/01; für Grundsteuern vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.06.1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682. 17 Abfallgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben, § 4 Abs. 2 KAG NRW. Eine solche Inanspruchnahme liegt hier vor. Die Klägerin hat den 120-Liter-Abfallbehälter genutzt. Sie hat selbst eingeräumt, dass der 120-l-Behälter gelegentlich genutzt worden sei. Auch bei einer nur gelegentlichen Inanspruchnahme des 120-l-Behälters ist der Gebührentatbestand erfüllt. Soweit der Tatbestand der „Inanspruchnahme" der gebührenpflichtigen Leistung über die tatsächliche Nutzung hinaus auch ein Element der Willentlichkeit voraussetzt, 18 vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1996 - 9 A 2448/96 -, S. 12 ff. mit weiteren Nachweisen, 19 ist auch dieses vorliegend vorhanden. Willentlichkeit ist nämlich dann anzunehmen, wenn der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes rechnen muss und er in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten beibehält, 20 so OVG NRW a.a.O. 21 Die Klägerin wusste, dass sich der 120-Liter-Behälter noch auf ihrem Grundstück befand und von ihrer auf dem Grundstück T. Straße 00 wohnenden Mutter zur Entsorgung der dort anfallenden Abfälle genutzt wurde. Die Nutzung des 120-l- Gefäßes durch ihre Mutter ist der Klägerin zuzurechnen. Als Eigentümerin der Grundstücke T. Straße 00 und 00 a hatte es die Klägerin in der Hand, dass der 120-l-Behälter auch von anderen auf den Grundstücken wohnenden Personen nicht genutzt wurde. Dass die Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 20.02.1997 die weitere Zuteilung des 120-l-Behälters nicht wünschte, steht der Willentlichkeit seiner Inanspruchnahme bis zu seiner Abholung nicht entgegen. Insofern ist ausreichend, dass die Klägerin wusste, dass der 120-l-Behälter zur Entsorgung von Abfällen genutzt und von dem Beklagten entleert wurde. 22 Die Entscheidung, die nunmehr als fehlerhaft erkannten Gebührenbescheide für die Jahre 1998 bis 2002 nach § 130 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW aufzuheben, stand im Ermessen des Beklagten. Diese Entscheidung kann durch das Verwaltungsgericht nach § 114 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden. Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht der von der Klägerin im Februar 1997 bei dem Beklagten gestellte Antrag auf Behälterreduzierung der Nacherhebung nicht entgegen. Der Beklagte hat die gewünschte Behälterreduzierung in der Folgezeit nicht durchgeführt. Die Klägerin konnte zwar unmittelbar nach der Antragstellung zunächst damit rechnen, dass der 120-l-Abfallbehälter demnächst abgeholt würde. Insoweit wäre ihr möglicherweise Vertrauensschutz zu gewähren. Zu dem vorliegend relevanten Zeitpunkt, dem 01.01.1998, musste ihr indes klar sein, dass der 120-l-Behälter nicht mehr abgeholt wurde, weil der entsprechende Antrag beim Beklagten offenbar in Vergessenheit geraten war. Die Klägerin hätte sich nunmehr an den Beklagten wenden und diesen auf das Versäumnis hinweisen müssen. Dies musste der Kläge- rin auch klar sein, denn der Beklagte hatte in dem seinem Gebührenbescheid vom Februar 1997 beigelegten Informationsblatt auf die Möglichkeit eines fehlerhaften Datenbestandes hingewiesen und zur Mitteilung eines abweichenden Behälterbestandes aufgefordert. Dieses Informationsblatt hat die Klägerin offenbar auch genau zur Kenntnis genommen, denn sie machte wenige Tage nach seinem Erhalt von der Möglichkeit Gebrauch, eine Reduzierung des Behältervolumens zu beantragen. Auch auf diese Möglichkeit war in dem Informationsblatt hingewiesen worden. 23 Spätestens mit Erhalt des Gebührenbescheides für das Jahr 1998 hätte die Klägerin erkennen müssen, dass die beantragte Behälterreduzierung versehentlich nicht erfolgt war. Aufgrund des ihr im Februar 1997 zugegangenen Informationsblattes wusste sie, dass der Beklagte die Gebühren maßgeblich anhand der auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter bemisst und vorgesehen war, beantragte Behälterwechsel in den Monaten April bis Juni 1997 durchzuführen. Dar- aus, dass ihr auch in den Folgejahren lediglich ein 240-Liter-Restabfallgefäß berechnet wurde, musste die Klägerin daher schließen, dass der Beklagte davon ausging, sie halte lediglich dieses Gefäß vor. Anhaltspunkte dafür, dass es für den nicht erfolgten Behälteraustausch andere Gründe als ein Versehen - etwa Kostengründe oder nicht in ausreichender Zahl vorhandene Gefäße - geben konnte, lagen nicht vor. Für die Klägerin war erkennbar, dass der Beklagte die Abfallentsor- gung für eine so große Zahl von Haushaltungen betreibt, dass er nicht ohne weiteres den Behälterbestand auf jedem Grundstück überblicken kann und deshalb ohne einen entsprechenden Hinweis nur schwerlich auf die Abweichung zwischen auf den Grundstücken der Klägerin vorhandenem und den Gebührenbescheiden zug- rundegelegtem Behälterbestand aufmerksam werden würde. Dadurch, dass sie es dennoch unterließ, den Beklagten auf die unterbliebene Abholung des 120-l- Restmüllbehälters aufmerksam zu machen, hat die Klägerin deshalb in gleicher Weise wie dieser dazu beigetragen, dass bis August 2002 der 120-l-Behälter auf ihren Grundstücken stand. Unter diesen Umständen durfte sie nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte auch zukünftig nur die Gebühren für den ebenfalls vorhandenen 240-Liter-Behälter erheben würde. Um einen neuen Vertrauenstatbestand zu begründen, der den Beklagten nach Treu und Glauben an der Nachveranlagung hätte hindern können, hätte die Klägerin den Beklagten daher spätestens nach Erhalt des vorläufigen Gebührenbescheides für das Jahr 1998 darauf aufmerksam machen müssen, dass sich auf ihren Grundstücken noch die 120-Liter-Tonne befand. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.