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Urteil

19 K 8973/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0813.19K8973.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das beklagte Land trägt die auf den in der Hauptsache erledigten Teil des Verfahrens entfallenden Kosten des Verfahrens. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollsteckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand Der Kläger ist als Steueroberamtsrats a.D. Versorgungsempfänger des beklagten Landes. Die im Jahre 1940 geborene Ehefrau des Klägers, Frau V. H. -K. , bezieht seit dem 1. Juli 2000 eine Altersrente für Frauen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 In der Anlage eines andere Aufwendungen betreffenden Beihilfeantrages vom 31. Oktober 2001 beantragte der Kläger gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LVB NRW) sinngemäß die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der für eine am 17. Oktober 2001 begonnene kieferchirurgische Behandlung seiner Ehefrau zu einer Implantatversorgung ihres Unterkiefers mit insgesamt sieben Bonefit-Implantaten voraussichtlich entstehenden Kosten nach Maßgabe eines beigefügten Kostenvoranschlages des Kieferchirurgen Dr. med. C. C. in E. vom 10. September 2001. In dem Kostenvoranschlag heißt es u.a.: 3 „Frau H. -K. hat im linken Unterkiefer einen Freiendsattel, d.h. der letzte Zahn ist der Zahn 33. Im rechten Unterkiefer fehlen die Zähne 43, 44, 45 und 46. Um im Unterkiefer wieder einen festsitzenden Zahnersatz eingliedern zu können, müssten im rechten und im linken Unterkiefer jeweils 3 Bonefitimplantate eingebracht werden. Nach Einheilen dieser Implantate kann im Unterkiefer bds. wieder ein festsitzender Zahnersatz integriert werden. Nach Einheilen dieser Implantate können die Aufbauten mit Teleskopen versorgt werden, so dass die Oberkieferprothetik gut fixiert werden kann. Die Kosten für 6 Implantate belaufen sich auf ca. 8.100,-- DM. … [Aufschlüsselung nach Materialkosten und ärztlichen Gebühren der implantologischen Leistungen] … Die Kosten für die Vollnarkose werden durch die Anästhesistin berechnet." 4 Nach den ergänzenden Angaben des Klägers war während der unter Vollnarkose durchgeführten kieferchirurgischen Operation seiner Ehefrau am 17. Oktober 2001 wegen des anomalen Unterkiefers zum besseren Halt des Zahnersatzes ein viertes Implantat im rechten Unterkiefer eingesetzt worden. 5 Daraufhin teilte das LVB NRW dem Kläger unter dem 15. November 2001 mit, für zahnärztliche Leistungen sei eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht vorgesehen. Bei einer künftigen Beihilfefestsetzung könne die geplante Implantatversorgung einschließlich aller damit verbundenen weiteren Leistungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden, weil eine der in Nr. 5.5 der Verwaltungsverordnung (VV) zu § 3 Abs. 1 und 2 der Beihilfenverordnung (BVO) beschriebenen Indikationen nicht gegeben sei. Danach seien Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sowie andere als die genannten Implantatversorgungen seien nach dieser Regelung als zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 6 Auf weitere, dieser Beurteilung widersprechende Eingaben des Klägers holte das LBV NRW beim Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises eine amtsärztliche Stellungnahme ein zu den Fragen der beihilferechtlichen Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für die bei der Ehefrau des Klägers vorgenommene Implantatversorgung sowie zu dem vor dieser Versorgung tatsächlich vorhandenen Zahnbestand. Der Leiter des Zahnärztlichen Dienstes dieses Gesundheitsamtes, Dr. med. dent. L. , führte in seinem Gutachten vom 14. Februar 2002 auf der Grundlage einer eigenen zahnärztlichen Untersuchung von Frau H. -K. und zweier von ihr vorgelegter OPG-Röntgenaufnahmen (vom 26.04. und vom 13.12.2001) u.a. aus: 7 „… Die Patientin verfügt im Unterkiefer über ein anteriores Restgebiss bestehend aus den Zähnen 33 bis 42. Ebenfalls vorhanden ist der Zahn 47. Sämtliche Restzähne im Unterkiefer sind von überwiegend horizontalem parodontalem Knochenabbau betroffen, welcher zu einer Lockerung der Frontzähne I. - II. Grades und zu einer Furkationsbeteiligung an Zahn 47 geführt hat. Im Oberkiefer besteht bei festsitzender prothetischer Versorgung funktionell ausreichende Gegenbezahnung. In die zahnlosen Abschnitte des Unterkiefers wurden in regio 034 bis 036 drei, in regio 043 bis 046 vier enossale Implantate inseriert. Nach Ablauf der Einheilungsphase der Implantate ist eine festsitzende prothetische Versorgung geplant. Zur Beihilfefähigkeit der Implantatversorgung sei folgendes angemerkt: … Die unter b) [des zuvor zitierten Satzes 1 der Nr. 5.5. der VV zu § 3 Abs. 1 und 2 BVO] genannte Indikationsklasse der einseitigen Freiendlücke setzt per definitionem voraus, dass auf der kontralateralen Seite volle Bezahnung besteht oder diese unabhängig von der Implantatversorgung und deren Suprakonstruktionen wiederhergestellt werden kann. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da neben der linkseitigen Freiendsituation auch auf der rechten Seite Versorgungsbedarf größeren Umfangs besteht. Somit können Aufwendungen für die vorgesehene Implantatversorgung nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Grundsätzlich besteht jedoch ein Beihilfeanspruch für eine Versorgung mit herkömmlichem Zahnersatz unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgabe der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen. In diesem Sinne könnte im vorliegenden Fall beispielsweise die prothetische Versorgung des Unterkiefers mit einer teleskopverankerten Modellgussprothese beihilferechtlich anerkannt werden. In Anbetracht der instabilen Frontzahnsituation könnten ausnahmsweise bis zu sechs Teleskopkronen beihilferechtlich berücksichtigt werden. Alternativ käme die Verankerung der Modellguss-Prothese an einem Frontzahnkronenblock mit lingualen Rillen-Schulter-Geschieben oder endständigen individuellen oder konfektionierten Geschieben in Betracht. Für beide möglichen Alternativversorgungen kann auf der Kostenseite bei Zugrundelegung des 2,3 fachen Gebührensatzes von ca. 2.000 EUR Honoraranteil und ca. 3.500 EUR Material- und Laborkosten ausgegangen werden. … ." 8 Durch unförmlichen Bescheid vom 23. Februar 2002 lehnte das LBV NRW den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der voraussichtlichen Aufwendungen für die Implantatversorgung des Unterkiefers der Ehefrau des Klägers unter auszugsweiser Wiedergabe des amtszahnärztlichen Gutachtens ab. 9 Dagegen erhob der Kläger in der Anlage eines Beihilfeantrages vom 5. August 2002 Einwendungen, indem er geltend machte: Die Auffassung des LBV NRW, dass die Aufwendungen einer Implantatversorgung des Unterkiefers nur bei einseitiger Freiendlücke beihilfefähig seien, sei weder der angeführten Verwaltungsvorordnung noch der BVO selbst schlüssig zu entnehmen. Für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit sei es vielmehr unschädlich, wenn auf der Seite der Freiendlücke Implantate eingebracht und gleichzeitig die Zähne auf der anderen Seite des Unterkiefers wiederhergestellt würden. Zugleich beantragte der Kläger, ihm eine Beihilfe zu folgenden an seine Ehefrau gerichteten ärztlichen Liquidationen über deren zwischenzeitlich abgeschlossene kieferchirurgische und zahnprothetische Behandlung zur Sanierung ihres Unterkiefergebisses zu bewilligen: 10 Rechnung des Kieferchirurgen von Dr. med. B. C. in E. vom 12.03.2002 über einen Gesamtbetrag (einschl. Materialkosten) von 5.640,82 E UR Rechnung der Anästhesistin Dr. med. K. I. in O. vom 25.10,.2001 über einen Gesamtbetrag von 944,02 DM = 482,67 EUR Rechnungen der Zahnärztin Dr. med. dent. O. T. in M. vom 07.05.2002 über einen Betrag (einschl. Fremdlaborkosten abzgl. Kassenanteile) von 585,34 EUR vom 08.05.2002 über einen Betrag (einschl. Fremdlaborkosten und Materialkosten) von 5.980,41 E UR vom 08.05.2002 über einen Betrag (einschl. Fremdlaborkosten) von 495,38 EUR 11 Das LBV NRW wertete die Einwendungen des Klägers als Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Februar 2002 und wies diesen durch Bescheid vom 26. September 2002 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Aufwendungen für die durchgeführte Implantatversorgung des Unterkiefers seiner Ehefrau seien mangels beihilferechtlich relevanter Indikation gemäß Nr. 5.5 VV zu § 3 Abs. 1 und 2 BVO nicht beihilfefähig. 12 Am 24. Oktober 2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er ursprünglich sinngemäß die Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Implantatversorgung des rechten Unterkiefers seiner Ehefrau mit vier Implantaten und für die anschließende zahnprothetische Versorgung ihres gesamten Unterkiefers sowie zu den Kosten der mit eigenem Pkw zurückgelegten Fahrten zur Konsultation der behandelnden Ärzte in Höhe eines (Beihilfe-)Betrages von 6.491,47 EUR begehrte (vgl. die berichtigte Bezifferung des Klagebegehrens im Schriftsatz vom 03.03.2004, Bl. 24 f. d.A.). Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Nach Nr. 5.5 Satz 1 Buchstabe b) VV zu § 3 Abs. 1 und 2 BVO sei für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Implantatversorgung ausreichend, wenn eine einseitige Freiendlücke bestehe, also mindestens die Zähne 8, 7 und 6 fehlten. Dies sei bei seiner Ehefrau der Fall, da ihr sämtliche Zähne im rechten Unterkiefer fehlten. Aus der kieferchirurgischen und zahnprothetischen Behandlung auch ihres linken Unterkiefers ergebe sich kein Hinderungsgrund, den Aufwand für die Implantatversorgung des rechten Unterkiefers als beihilfefähig anzuerkennen. Die durch rein fiskalische Erwägungen bestimmte abweichende Auslegung der Verwaltungsvorschrift durch das LBV NRW sei nicht gerechtfertigt. Im Übrigen besitze die Regelung der Nr. 5.5 VV zu § 3 Abs. 1 und 2 BVO als Verwaltungsvorschrift nicht den Charakter einer Gesetzesnorm, so dass von der Regelung abgewichen werden könne, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Davon sei im Falle seiner Ehefrau auszugehen, weil nach der Rückbildung ihres Unterkiefers die Implantate eine hinreichende Festigkeit des Zahnersatzes gewährleisteten. 13 Mit Bescheid vom 8. März 2004 bewilligte das LBV NRW dem Kläger unter Zugrundelegung der in dem amtszahnärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2002 veranschlagten Kosten eines konventionellen Zahnersatzes zur Sanierung des Unterkiefergebisses der Ehefrau des Klägers [ärztliche Honorare von 2.000,00 EUR und 60 % der Material- und Laborkosten von 3.500,00 EUR] eine nach einem Bemessungssatz von 70 % berechnete Beihilfe in Höhe von 2.870,00 EUR. Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 14 Der Kläger beantragt nunmehr, 15 das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des LBV NRW vom 23. Februar 2002 und dessen Widerspruchsbescheides vom 26. September 2002 in der Fassung des Bescheides vom 8. März 2004 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.621,47 EUR zu bewilligen. 16 Das beklagte Land beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, hinsichtlich des Beihilfeantrages des Klägers vom 5. August 2002 auf die Durchführung eines gesonderten Vorverfahrens zu verzichten. Ferner hat er dargelegt, der nachträglich erlassene Beihilfebescheid des LBV NRW vom 8. März 2004 entspreche der vor dem Inkrafttreten der Neuregelung der Beihilfe zu Aufwendungen für zahnimplantologische Leistungen durch die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung am 1. Januar 2004 ständig angewandten Verwaltungspraxis der Behörde, in Fällen einer nach Nr. 5.5 VV zu § 3 Abs. 1 und 2 BVO nicht beihilfefähigen Implantatversorgung im Wege einer Alternativberechnung eine nach den amtszahnärztlich veranschlagten Kosten eines herkömmlichen Zahnersatzes bemessene Beihilfe zu bewilligen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten nach Erlass des Bescheides des LBV NRW vom 8. März 2004 den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 21 Im Übrigen ist die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter entscheiden kann, nicht begründet. 22 Der mit der Klage angegriffene Bescheid des LBV NRW vom 23. Februar 2002 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2002 und in der Fassung des Nachbewilligungsbescheides vom 8. März 2004 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 3.621,47 EUR zu den für die Implantatversorgung des rechten Unterkiefers seiner Ehefrau und die nachfolgende zahnprothetische Versorgung ihres gesamten Unterkiefers entstandenen Aufwendungen. 23 Nach der als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27.03.1975 (GV NRW S. 332) in der hier anzuwendenden, im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Aufwendungen geltenden Fassung der Siebzehnten Änderungsverordnung vom 27.04.2001 (GV NRW S. 219) und des Art. 4 des Euro- Anpassungsgesetzes NRW vom 25.09.2001 (GV NRW S.708) sind in Krankheitsfällen des Beihilfeberechtigten oder seines nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVO berücksichtigungsfähigen Ehegatten grundsätzlich die notwendigen Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BVO grundsätzlich u.a. die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt und/oder Zahnarzt, soweit diese Aufwendungen durch die Anwendung einer wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung entstanden sind. 24 Die Beihilfenverordnung selbst enthielt bis zum Inkrafttreten der Neunzehnten Änderungsverordnung vom 12.12.2003 (GV NRW S. 756) am 1. Januar 2004 und der dadurch eingefügten Neuregelung des § 4 Abs. 2 Buchstabe b) BVO, die erst für nach dem 31. Dezember 2003 begonnene Behandlungen gilt (vgl. Art. II Satz 4 dieser Änderungsverordnung), keine speziellen Vorschriften über die beihilferechtliche Notwendigkeit der Aufwendungen implantologischer Leistungen nach Abschnitt K der Gebührenordnung für Zahnärzte. Diesbezügliche Bestimmungen über implantatbestützten Zahnersatz, der zu den wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen gehört, hatte das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium aber zuvor in Nr. 5.5 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Beihilfenverordnung (VVzBVO) vom 09.04.1965 in der Fassung des Runderlasses des Finanzministeriums vom 25.05.1997 (SMBl NRW 203204) getroffenen; diese Verwaltungsvorschrift hat folgenden Wortlaut: 25 Aufwendungen für eine Implantatversorgung einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen können nur in folgenden Fällen als notwendig angesehen werden: a) Versorgung eines atrophischen zahnlosen Unterkiefers mit einer implantatgestützten Totalprothese, b) einseitige Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne 8, 7 und 6 fehlen, c) Einzelzahnlücke, wenn die benachbarten Zähne kariesfrei, füllungsfrei und nicht überkronungsbedürftig sind. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sowie andere als die in Satz 1 genannten Versorgungen mit Implantaten sind als zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 26 Das LBV NRW hat in seinen angegriffenen Bescheiden in Falle der Ehefrau des Klägers auf der Grundlage des amtszahnärztlichen Gutachtens vom 14. Februar 2002, des kieferchirurgischen Kostenvoranschlages vom 10. September 2001 und der eingereichten Liquidationen der behandelnden Ärzte in zutreffender Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift eine der darin beschriebenen Indikationen verneint. Die Indikationen eines „atrophischen zahnlosen Unterkiefers" und einer „Einzelzahnlücke" nach Satz 1 Buchstaben a) und c) scheiden nach den von dem Amtszahnarzt erhobenen Befunden über den Zahnbestand vor Beginn der Implantatbehandlung offensichtlich aus. Ein Anwendungsfall des Satzes 1 Buchstabe b) lag bei der Ehefrau des Klägers ebenfalls nicht vor. Eine „einseitige Freiendlücke" i. S. dieser Vorschrift, d.h. ein durch das Fehlen der drei letzten (molaren Mahl-)Zähne mit den Ziffern 8, 7 und 6 (gemäß deutschem Zahnschema) gekennzeichneter einseitiger Freiendsattel im rechten oder linken Endabschnitt eines Kiefers ist nach Wortlaut und Sinngehalt der Regelung nur dann anzunehmen, wenn auf der der Freiendlücke gegenüberliegenden Seite desselben Kiefers noch alle Zähne vorhanden sind oder wenn dieser Gebissabschnitt ohne eine Implantatversorgung und unabhängig von dem implantatbestützten Zahnersatz auf der Gegenseite saniert werden kann. Dieses Verständnis des Begriffs einer „einseitige Freiendlücke" entspricht zudem der allgemeinen zahnmedizinischen Terminologie, wie in dem amtszahnärztlichen Gutachtens Dr. L. nachvollziehbar ausgeführt. Die Ehefrau des Klägers verfügte im Unterkiefer über ein nur aus den Frontzähnen 33 bis 42 (gemäß internationalem Zahnschema) und dem Mahlzahn 47 bestehendes Restgebiss. In ihrem Unterkiefer bestand also eine linksseitige Freiendlücke; dabei handelte es sich aber nicht um eine einseitige Freiendlücke, weil auf der rechten Seite des Unterkiefers ebenfalls ein bereits in dem Kostenvoranschlag des behandelnden Kieferchirurgen beschriebener Sanierungsbedarf durch eine Implantatversorgung bestand. Tatsächlich sind der Ehefrau des Klägers im Rahmen der durchgeführten Behandlung drei Implantate im linken Unterkiefer (im Bereich der Zähne 34, 35 und 36) und vier Implantate im rechten Unterkiefer (im Bereich der Zähne 43, 44, 45 und 46) eingesetzt worden. Daraus ist ohne weiteres zu folgern, dass eine lediglich auf den zahnlosen Abschnitt im linken Unterkiefer beschränkte Implantatversorgung nicht ausgereicht hätte, um die Funktionsfähigkeit des Unterkiefergebisses wiederherzustellen. Die von dem Kläger vorgetragene abweichende Auslegung der Nr. 5.5 Satz 1 Buchstabe b) VVzBVO widerspricht nicht nur dem Wortlaut und Wortsinn dieser Bestimmung, sondern steht außerdem im Widerspruch zu der Systematik der gesamten Verwaltungsvorschrift, die u.a. darauf abzielt, eine Kumulation der beihilferechtlichen anerkannten Indikationen zur Begründung der Notwendigkeit einer Implantatversorgung zu verhindern (vgl. Sätze 2 und 3). 27 Die Berufung des Klägers auf den fehlenden Rechtsnormcharakter der Nr. 5.5 VVzBVO ist ebenfalls nicht geeignet, den mit der Klage geltend gemachten Beihilfeanspruch zu begründen. 28 Nr. 5.5 VVzBVO ist als Bestandteil einer „Verwaltungsverordnung" keine Rechtnorm, sondern eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung entfaltet, sondern dazu bestimmt ist, eine landesweit einheitliche Auslegung und Anwendung der Grundregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO in Bezug auf die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BVO den Festsetzungsstellen obliegende Beurteilung der Notwendigkeit einer Implantatversorgungen zu gewährleisten. Die beihilferechtliche Notwendigkeit der Aufwendungen für eine ärztliche oder zahnärztliche Heilbehandlung ist in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO durch einen unbestimmten Rechtbegriff geregelt, dessen behördliche Anwendung im Einzelfall uneingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Nr. 5.5 VVzBVO kann demgemäß als Verwaltungsvorschrift ohne normative Bindungswirkung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen solcher Implantatversorgungen, die nicht den drei Indikationen des Satzes 1 entsprechen, nicht ohne Ausnahme rechtsverbindlich ausschließen. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verwaltungsvorschrift, die grundsätzlich mit Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO im Einklang steht, kann eine vor dem 31. Dezember 2003 begonnene Implantatversorgung nur dann als notwendig im beihilferechtlichen Sinn angesehen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine prothetische Versorgung mit konventionellem Zahnersatz nicht möglich oder nicht ausreichend ist, um die Funktionsfähigkeit eines teilweise zahnlosen Gebisses wiederherzustellen. Dazu genügt es nicht, dass ein implantatgestützter Zahnersatz aus zähnärztlicher Sicht allgemein medizinisch indiziert ist und gegenüber einem herkömmlichen Zahnersatz, wie z.B. einer Voll- oder Teilprothese, eine bessere und komfortablere Versorgungsalternative darstellt. Denn das beklagte Land ist auch bei Beachtung der durch die Beihilfeverordnung konkretisierten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 85 Satz 1 LBG) nicht verpflichtetet, den beihilfeberechtigten Beamten, Versorgungsempfängern und ihren berücksichtigungsfähigen Ehegatten und Kindern im Rahmen der Beihilfegewährung eine zahnmedizinisch optimale Versorgung zu gewährleisten. Eine von Nr. 5.5 VVzBVO nicht erfasste Implantatversorgung kann vielmehr nur dann als beihilferechtlich notwendig i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO betrachtet werden, wenn für eine solche Behandlung im Einzelfall eine zahnmedizinisch zwingende Indikation besteht. 29 Vgl. ebenso: VG Arnsberg, Urteile vom 19.04.2002 - 13 K 612/00 - und vom 01.12.1999 - 2 K 2545/98 - [jeweils zu Nr. 5.5 VVzBVO]; VGH Bad- Württemberg, Urteil vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - [zu Nr. 1.2.6 Satz 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 BVO BW]. 30 Für die Annnahme einer derartigen zahnmedizinisch zwingenden Indikation ergeben sich in Ansehung der Implantatversorgung der Ehefrau des Klägers aus dessen Sachvortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren sowie den beim LBV NRW eingereichten Unterlagen und Liquidationen der behandelnden Ärzte keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Die im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers eingetretene Knochenatrophie hinderte eine prothetische Versorgung mit einem herkömmlichen Zahnersatz nach dem Inhalt des amtszahnärztlichen Gutachtens vom 14. Februar 2004 nicht. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die auf den in der Hauptsache erledigten Teil des Verfahrens entfallenden Verfahrenskosten sind nach billigem Ermessen dem beklagten Land aufzuerlegen, weil es den Kläger durch den Nachbewilligungsbescheid vom 8. März 2004 teilweise klaglos gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 32