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Urteil

10 K 4538/03

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Volkslistenverordnung Ukraine ist eine individuelle Eintragung in die Deutsche Volksliste konstitutiv. • Das Gericht kann die Feststellung der Staatsangehörigkeit nach § 43 VwGO statt die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises bejahen. • Die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit eines Vorfahren begründet nicht automatisch Staatsangehörigkeitserwerb, wenn für die erforderliche Eintragung oder sonstige Erwerbsvoraussetzungen keine Anhaltspunkte vorliegen. • Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes nach § 1 Abs. 1 f) StAngRegG ist völkerrechtlich nicht generell zu beanstanden, jedoch nur anzunehmen, wenn die Verordnungsvoraussetzungen nachweisbar sind. • Der Erwerb des Status eines Statusdeutschen nach Art.116 GG (für § 40a StAG) setzt voraus, dass der Betroffene am maßgeblichen Zeitpunkt im Reichsgebiet verbleibt oder später im Bundesgebiet Aufnahme gefunden hat.
Entscheidungsgründe
Staatsangehörigkeit nach Volkslistenverordnung Ukraine erfordert individuelle Eintragung • Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Volkslistenverordnung Ukraine ist eine individuelle Eintragung in die Deutsche Volksliste konstitutiv. • Das Gericht kann die Feststellung der Staatsangehörigkeit nach § 43 VwGO statt die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises bejahen. • Die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit eines Vorfahren begründet nicht automatisch Staatsangehörigkeitserwerb, wenn für die erforderliche Eintragung oder sonstige Erwerbsvoraussetzungen keine Anhaltspunkte vorliegen. • Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes nach § 1 Abs. 1 f) StAngRegG ist völkerrechtlich nicht generell zu beanstanden, jedoch nur anzunehmen, wenn die Verordnungsvoraussetzungen nachweisbar sind. • Der Erwerb des Status eines Statusdeutschen nach Art.116 GG (für § 40a StAG) setzt voraus, dass der Betroffene am maßgeblichen Zeitpunkt im Reichsgebiet verbleibt oder später im Bundesgebiet Aufnahme gefunden hat. Der 1965 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger beantragte 2001 die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises für sich und seine 1987 geborene Tochter, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem 1929 geborenen Vater ableitete. Der Vater stammte aus dem Gebiet Shitomir, war nach Angaben der Familie deutscher Volkszugehöriger und wurde nach 1945 in der Sowjetunion ansässig; in kirchlichen Unterlagen erscheint die deutsche Herkunft der Familie bestätigt. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Ausstellung mit der Begründung ab, der Vater habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen, da keine Eintragung in die Deutsche Volksliste nach der Volkslistenverordnung Ukraine nachweisbar sei und eine Sammeleinbürgerung ausscheide. Die Kläger erhoben Widerspruch und Klage; streitig ist insbesondere, ob der Vater durch die Volkslistenverordnung Ukraine kraft Gesetzes Staatsangehöriger geworden ist und ob damit auch die Tochter die Staatsangehörigkeit erwirbt. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist zulässig, weil nur ein gerichtliches Urteil die Staatsangehörigkeitsfrage mit Bindungswirkung klären kann. • Feststellungsinteresse: Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse, da die Behörde die deutsche Staatsangehörigkeit bestritten hat. • Fehlen der Voraussetzungen nach RuStAG/1. StAngRegG: Nach § 4 RuStAG ist der Kläger nicht nachweislich deutscher Staatsangehöriger, weil nicht belegt ist, dass sein Vater zur Zeit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit hatte. • Auslegung der Volkslistenverordnung Ukraine: Die Kammer folgt der Auslegung, wonach die Verordnung einen konstitutiven Eintrag in die Deutsche Volksliste voraussetzt; § 1 der Verordnung wirkt rückwirkend ab 21.06.1941, setzt aber eine tatsächliche Aufnahme voraus. • Begründung der konstitutiven Eintragung: Wortlaut, Überschrift und Vergleich mit der Volkslistenverordnung Polen zeigen, dass die Verleihung der Staatsangehörigkeit nur für eingetragene Personen gelten sollte. • Beweis- und Tatsachenlage: Es fehlen verlässliche Anhaltspunkte für eine Eintragung des Vaters in eine Abteilung der Deutschen Volksliste; die bloße Angabe im Aufnahmeantrag reicht nicht. • Statusdeutscher (§ 40a StAG): Ein Erwerb des Statusdeutschen kann nicht angenommen werden, weil der Vater nicht nachweislich am maßgeblichen Zeitpunkt im Reichsgebiet verblieben oder später im Bundesgebiet aufgenommen war. • Folgen für die Tochter: Da der Kläger nicht als deutscher Staatsangehöriger festgestellt werden kann, kann auch die Tochter die Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG nicht ableiten. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben die deutschen Staatsangehörigkeiten nicht nachgewiesen. Entscheidungsrelevant ist das fehlende Indiz für eine individuelle Eintragung des Vaters in die Deutsche Volksliste nach der Volkslistenverordnung Ukraine, welche nach Auslegung der Kammer konstitutiv für den Staatsangehörigkeitserwerb ist. Ein Erwerb nach § 40a StAG (Statusdeutscher i.S.d. Art.116 GG) kommt nicht in Betracht, weil der Vater nicht am maßgeblichen Zeitpunkt im Reichsgebiet verblieben bzw. später im Bundesgebiet aufgenommen war. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten. Berufung und Sprungrevision wurden zugelassen.